17.00

Abgeordneter Mag. Gerald Loacker (NEOS): Frau Präsidentin! Geschätzte Ministe­rinnen! Hohes Haus! Ja, der Schutz der kleinen Nahversorger vor der Machtkon­zen­tration, vor der Übermacht großer Supermarktketten ist sicher ein berechtigtes Anliegen, und deswegen gibt es diese EU-Richtlinie, die hier umgesetzt wird und die ja auch Frau Bundesministerin Köstinger auf europäischer Ebene selbst mitverhandelt hat. Interes­sant war aber, dass genau Sie, Frau Köstinger, dann öffentlich einen Wirbel gemacht haben und einen Streit mit der Rewe-Gruppe über die Termine angezettelt haben, sodass man sich fragt: Warum streiten Sie eigentlich? Da wird etwas umgesetzt, das Sie auf europäischer Ebene verhandelt haben, und Sie werden ja wohl damit zufrieden sein.

Umso verwunderlicher ist es, wenn dann in der Umsetzung nicht das gemacht wird, was auf europäischer Ebene vereinbart wurde, sondern wenn Gold Plating im großen Stil betrieben wird, wenn man also von den europäischen Standards abweicht und in Österreich im Vergleich zu den Nachbarstaaten unterschiedliche Marktbedingungen schafft.

Zu diesem Ziel, die kleinen Anbieter, die kleinen Versorger vor den großen Ketten zu schützen, haben Sie gesagt: Wir führen eine zusätzliche Schutzstufe für Lieferanten mit einem Jahresumsatz von 350 Millionen bis 1 Milliarde Euro ein – aber bitte, bei 350 Mil­lionen ist ein Betrieb doch nicht mehr klein und schutzbedürftig! Das sind ja selbst schon große und marktstarke Unternehmen! Und wenn man dann schaut, wer in diese Gruppe fällt, dann wird man bei der Raiffeisen-Gruppe fündig! Dann ist zufällig die Nieder­österreichmilch, die zu 75 Prozent der Raiffeisen gehört, mit 385 Millionen Umsatz jetzt noch in die schutzwürdige Gruppe aufgenommen worden – so ein Glück aber auch! Da haben Sie hoffentlich von der Raiffeisen ein schönes Dankepaket bekommen, und von der NÖM ein paar Joghurts, damit Sie für die Wohltaten, die Sie diesen haben zukommen lassen, belohnt werden.

Auch sonst sind Kritikpunkte in der Umsetzung, die beispielsweise vom Rechts­anwalts­kammertag oder von der Bundeswettbewerbsbehörde eingebracht worden sind, nicht berücksichtigt worden. Zum Beispiel sind für manche Problemstellungen keine Verjäh­rungsvorschriften vorgesehen. Es sind auch die Verteidigungsrechte eines Käufers nicht vorhanden – man müsste doch für beide Seiten rechtliches Gehör gewährleisten; auch wenn das Gesetz dazu dient, die Kleinen zu schützen, muss man auch der Super­markt­kette zumindest rechtliches Gehör gewährleisten.

Weil da viel Gold Plating enthalten ist, bringe ich einen Abänderungsantrag ein, der dieses Gesetz wieder auf sein gesundes Maß zurückstutzen soll:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der dem eingangs bezeichneten Ausschussbericht angeschlossene Gesetzesentwurf wird wie folgt geändert:

I. § 5a Abs. 2 Ziffer 6 entfällt.

II. Z 14 lautet:

1. Nach § 11 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Der Titel „Bundesgesetz zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbe­werbsbedingungen (Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetz – FWBG)“, die Abschnitts­bezeichnung und -überschrift des 1. Abschnitts, der 2. Abschnitt, die Abschnitts­bezeich­nung und -überschrift des 3. Abschnitts, § 6 Abs. 1, 3 und 4, § 7 Abs. 2, 2a, 2b und 4, § 9a, § 10, Anhang I und Anhang II jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 6 Abs. 2 tritt mit 1. Mai 2022 in Kraft. Liefervereinbarungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundes­gesetzes abgeschlossen wurden, müssen bis zum 1. Mai 2022 mit diesem Bundes­gesetz in Einklang gebracht werden.“

III. Ziffer 10 und 11 des Anhangs I entfallen.

*****

Kollege Haubner hat das Betriebliche Testungs-Gesetz gelobt. Wenn Sie das genau anschauen, dann sehen Sie, dass diese betrieblichen Testungen jetzt bis 31.12.2022 verlängert werden, also noch über ein Jahr hinaus. Da frage ich mich: Wenn ab 1. Feb­ruar eine Impfpflicht geplant ist, warum dann betriebliches Testen bis Ende 2022? – Das ergibt alles keinen Sinn, und weil die Pandemiebekämpfung dieser Regie­rung keinen Sinn ergibt, ist es so eigentlich konsequent. (Beifall bei den NEOS sowie des Abg. Lercher.)

17.05

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Ausschusses für Wirtschaft, Industrie und Energie über die Regie­rungsvorlage (1167 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen geändert wird (1212 d.B.) - TOP 21

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der dem eingangs bezeichneten Ausschussbericht angeschlossene Gesetzesentwurf wird wie folgt geändert:

I. § 5a Abs. 2 Ziffer 6 entfällt.

II. Z 14 lautet:

1. Nach § 11 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Der Titel „Bundesgesetz zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbe­werbs­bedingungen (Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetz – FWBG)“, die Abschnitts­bezeichnung und -überschrift des 1. Abschnitts, der 2. Abschnitt, die Abschnitts­bezeichnung und -überschrift des 3. Abschnitts, § 6 Abs. 1, 3 und 4, § 7 Abs. 2, 2a, 2b und 4, § 9a, § 10, Anhang I und Anhang II jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 6 Abs. 2 tritt mit 1. Mai 2022 in Kraft. Liefervereinbarungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abgeschlossen wurden, müssen bis zum 1. Mai 2022 mit diesem Bundesgesetz in Einklang gebracht werden."

III. Ziffer 10 und 11 des Anhangs I entfallen.

Begründung

Die Richtlinie über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette (2019/633) verfolgt das Ziel, die Position von landwirtschaftlichen Produzenten gegenüber ihren Abnehmern zu stärken, indem u.a. gewisse Geschäftspraktiken verboten werden. Wegen des Kräfte-ungleichgewichts zwischen Produzenten und wenigen, großen Abnehmern, war der Beschluss dieser Richtlinie ein wichtiger Schritt in Richtung eines fairen Wettbewerbs in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette. Diese Richtlinie wurde unter österreichi­scher Ratspräsidentschaft 2018 beschlossen. Die damalige und heutige Landwirt­schafts­ministerin feierte die Einigung und sprach damals in diesem Zusammenhang von der Schaffung klarerer Regeln und gleicher Augenhöhe aller Partner. Die Reduktion der Übererfüllung von unionsrechtlichen Vorgaben, auch als Gold-Plating bezeichnet, findet sich im aktuellen Regierungsprogramm. Die Befolgung dieses Prinzips ist zudem als Meilenstein bzw. Kennzahl in den Zielen des Bundesministeriums für Wirtschafts­stand­ort und Digitalisierung enthalten. Vor diesem Hintergrund verwundert es, dass während gewisse Punkte aus dem Konsultationsverfahren eingebaut wurden, berechtigte Beden­ken hinsichtlich jener Teile des Gesetzesvorschlags, die über die europäischen Vor­ga­ben hinausgehen, jedoch nicht entsprechend angepasst wurden. Die vorgenommenen Änderungen betreffen somit die höheren Schwellenwerte (§5a Abs. 2 Z6) samt damit zusammenhängender Sunset Klausel (§ 11 Abs. 5 letzter Satz), als auch zweier zusätzlicher Verbotsbestimmungen (Z 10 und 11 des Anhang 1). Überschießende Rege­lungen sorgen für eine weitere Rechtszersplitterung im EU-Binnenmarkt und schaden damit auch der Rechtssicherheit innerhalb der Europäischen Union. Darüber hinaus schaffen diese Mehrkosten und damit eine weitere Belastung der betroffenen Unter­nehmen. Aus diesen Gründen wird angeregt, die erwähnte Teile des Regierungsvor­schlags, die über die EU-Richtlinie hinausgehen, zu streichen.

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Präsidentin Doris Bures: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht und steht daher auch mit in Verhandlung.

Nächster Redner: Herr Abgeordneter Johann Höfinger. – Bitte.