13.22

Abgeordneter Gabriel Obernosterer (ÖVP): Frau Präsidentin! Herr Bundesminister! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Meine sehr verehrten Damen und Herren zu Hause vor den Fernsehschirmen! Wir behandeln jetzt die Punkte 3 bis 5 der heutigen Tages­ord­nung. Es geht um die 15a-Vereinbarung, die mit den Ländern und mit den Ministerien eigent­lich abgeschlossen ist. Dazu gibt es eine Einigung, es haben alle Länder und auch die Ministerien unterschrieben. Der Finanzausgleich wird aufgrund der Vorkommnisse rund um Corona um zwei Jahre verlängert. Es hat auch eine Änderung in der 15a-Ver­einbarung gegeben, und zwar betreffend Gesundheitswesen und Bildungsmaß­nahmen.

Allein im Gesundheitswesen – das wurde in den Verhandlungen mit dem Herrn Finanz­minister ausgemacht – sollten noch jetzt im Frühjahr 750 Millionen Euro an die Länder ausgeschüttet werden. Wir wissen, was wir schon in der Vergangenheit beschlossen haben, es hat drei Gemeindepakete gegeben. Diese Regierung hat wirklich das Mög­lichste, fast mehr als das Möglichste, gemacht, um den Gemeinden und den Ländern aufgrund der Mindereinnahmen beziehungsweise Mehrausgaben, die dort durch die Coronakrise gerade im Gesundheitssystem angefallen sind, eine finanziell ordentliche Abwicklung zu ermöglichen. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der Grünen.)

Wir haben unter den drei jetzt zu behandelnden Punkten auch einen Antrag betreffend Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes, der zum Inhalt hat, dass man, sollte es in Betrieben zu Verstößen gegen die Coronaauflagen kommen und sollte ein Betrieb innerhalb eines Monats mindestens zweimal abgestraft werden, den Bezirksbehörden die rechtliche Möglichkeit einräumt, Einblick in die Transparenzdatenbank zu nehmen, um zu schauen, ob dieser Betrieb eine Förderung bekommen hat oder nicht.

Das betrifft jetzt nicht den Inhalt der Auflagen für Förderungen, diese sind schon seit Langem klar. Es steht in den Förderrichtlinien ganz klar drinnen, worauf der Betrieb zu schauen hat und welche Verpflichtungen er hat. Das heißt, da wird jetzt nicht etwas gemacht, um verstärkt in die Betriebe hineinzuschauen, sondern es geht einfach um die Umsetzung dessen, was in diesen Förderrichtlinien schon steht: Sollte ein Betrieb innerhalb eines Monats zweimal schwerwiegend gegen die Auflagen verstoßen, muss er für diesen Monat die Förderung zurückzahlen. Es geht bei dieser Novelle eigentlich nur darum, dass der gegenseitige Austausch auch rechtlich funktioniert (Heiterkeit und Zwischenruf der Abg. Doppelbauer) – also nichts Neues, sondern im Grunde ge­nommen nur eine deutliche Abklärung, damit das alles seine Ordnung hat.

Weil ich gerade bei der Transparenzdatenbank bin, möchte ich noch einen Abände­rungs­antrag der Abgeordneten Gabriel Obernosterer, Dr. Elisabeth Götze, Kolleginnen und Kollegen einbringen, mit dem das Transparenzdatenbankgesetz 2012 geändert wird. Ich erläutere ihn ganz kurz: Gegenstand des Abänderungsantrages ist die Schaf­fung einer Rechtsgrundlage zur Übermittlung von Daten aus dem Melderegister an den Bundesminister für Finanzen im Wege des Bundesrechenzentrums. Um einen Energie­kostenausgleich unbürokratisch auszahlen zu können, werden diese Daten gebraucht, und nach Abwicklung dieses Energiekostenausgleichs werden die Daten wieder auto­matisch gelöscht.

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Danke vielmals. (Beifall bei der ÖVP sowie der Abgeordneten Blimlinger und Disoski.)

13.27

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Gabriel Obernosterer, Dr. Elisabeth Götze,

Kolleginnen und Kollegen,

zum Bericht des Budgetausschusses über den Antrag 2180/A der Abgeordneten Gabriel Obernosterer, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Transparenzdatenbankgesetz 2012 geändert wird (COVID-19-Compliance-Gesetz) (1346 d.B.):

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Der dem eingangs bezeichneten Ausschussbericht angeschlossene Gesetzesentwurf wird wie folgt geändert:

1. Im Eingang wird die Wortfolge „BGBl. I Nr. XX/2021“ ersetzt durch „BGBl. I Nr. 10/2022“.

2. Nach der Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:

„1a. Im Inhaltsverzeichnis werden nach der den § 40h betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt:

Abschnitt 7d

Sonderregelungen im Zusammenhang mit dem Energiekostenausgleich

§ 40i. Datenübermittlung zur Zustellung des Energiekostenausgleichs“

3. Nach der Z 2 werden folgende Z 2a und Z 2b eingefügt:

„2a. Nach § 40h wird folgender neuer Abschnitt 7d samt Überschrift eingefügt:

„Abschnitt 7d

Sonderregelungen im Zusammenhang mit dem Energiekostenausgleich

Datenübermittlung zum Zweck der Abwicklung und Auszahlung des Energiekostenausgleichs

§ 40i. Der Bundesminister für Inneres übermittelt als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) für die Meldebehörden als gemeinsame Verantwortliche (Art. 4 Z 7 in Ver­bindung mit Art. 26 DSGVO) für das Zentrale Melderegister (ZMR) auf Verlangen der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH) aus dem ZMR gemäß § 16 des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, zum Zwecke der Abwicklung und Auszahlung des Energiekostenausgleichs sämtliche Adressen im Bundesgebiet, an denen zumindest eine Person mit Hauptwohnsitz angemeldet ist, an den Bundesminister für Finanzen als Verantwortlichen (Art. 4 Z 7 DSGVO) im Wege der BRZ GmbH als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO). Der Bundesminister für Inneres und die BRZ GmbH sind in ihrer Funktion als Auftragsverarbeiter verpflichtet, die Datenschutz­pflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.“

2b. In § 42 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 eingefügt:

„(5) Mit der Vollziehung des § 40i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2022 ist der Bundesminister für Inneres betraut. Mit der Vollziehung der Abwicklung des Energiekostenausgleichs ist der Bundesminister für Finanzen betraut.““

4. Z 4 wird wie folgt geändert:

„4. Im § 43 wird nach Abs. 9 folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Die Regelungen des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. XX/2022, treten wie folgt in Kraft:

1. mit Ablauf des Tages der Kundmachung das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des Eintrages zum neuen Abschnitt 7d (§ 40i) sowie der neue Abschnitt 7d (§ 40i); der Abschnitt 7d (§ 40i) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft;

2. rückwirkend mit 1. November 2021 das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des Eintrages zu § 39f sowie § 39f; § 39f ist auf Verwaltungsübertretungen gemäß dem COVID-19-MG ab diesem Zeitpunkt anwendbar.““

Begründung

Gegenstand des Abänderungsantrages ist die Schaffung einer Rechtsgrundlage zur Übermittlung von Daten aus dem Melderegister an den Bundesministers für Finanzen im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH), um einen Energiekosten­aus­gleich den Haushalten unbürokratisch zur Verfügung zu stellen. Die Übermittlungsnorm ist dabei auf jene Daten, die zur Zustellung des Energiekostenausgleichs an alle Haus­halte unbedingt notwendig sind, eingeschränkt. Klargestellt wird, dass Namen nicht übermittelt werden. Die übermittelten Adressdaten werden unverzüglich nach Beendi­gung der Abwicklung im Sinne des Grundsatzes der Speicherbegrenzung gemäß Art 5 Abs 1 lit e DSGVO gelöscht.

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Präsidentin Doris Bures: Der Abänderungsantrag wurde in den Grundzügen erläutert, ist digital bereits zur Verteilung gelangt, was in Papierform noch erfolgen wird, und steht mit in Verhandlung.

Nächster Redner: Herr Abgeordneter Hubert Fuchs. – Bitte.