14.38

Abgeordnete Martina Diesner-Wais (ÖVP): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Herr Bun­desminister! Meine Damen und Herren im Hohen Haus! Liebe Fernsehzuseher! Frau Kollegin Heinisch-Hosek und Herr Kollege Wurm, wenn Sie bekritteln, dass wir das Impf­pflichtgesetz abändern, so hat uns die Pandemie, glaube ich, gelehrt, dass es ständig neue Herausforderungen und Situationen gibt. (Heiterkeit der Abg. Belakowitsch.) Da­her sind Abänderungen, glaube ich, wichtig.

Wir haben dieses Gesetz so gemacht, dass es auf viele Fragen Antworten gibt, und so bedarf es auch heute dieser Abänderung. Wie Sie wissen, können seit Montag jene Leu­te, die eine Impfbefreiung brauchen oder wollen, sich auf Plattformen der jeweiligen Bun­desländer entsprechend anmelden. (Zwischenruf der Abg. Belakowitsch.) Da braucht es einfach noch technische Anpassungen, nämlich – der Herr Minister hat es schon an­gesprochen – konkrete Formulierungen (Abg. Wurm: ...Datenschutz!), was den Daten­schutz und die Datenplattform betrifft. So ist das, glaube ich, eine gute Sache. (Abg. Belakowitsch: Sie glauben oder Sie wissen, dass es eine gute Sache ist? Sie glauben es nur!)

Ich möchte jetzt aber auch noch zum Antrag betreffend die Impfkampagne sprechen. Es geht darum, die Pandemie so schnell wie möglich zu bewältigen, und das ist etwas, das wir alle wollen. Wie es meine Kollegin vorhin schon angesprochen hat, braucht es da einen Mix an Impfmotivationen, der gewünscht worden ist. Ein Teil dieser Motivation wäre natürlich auch die Gemeindeprämie gewesen, damit man zu einer höheren Impf­quote kommt. Dafür braucht es aber eine verfassungsrechtliche Mehrheit, und da diese heute nicht gefunden werden kann, können die 525 Millionen Euro an die Gemeinden momentan eben noch nicht ausgeschüttet werden.

Ich verstehe da die Fraktion der SPÖ nicht, dass Sie heute hier nicht mitstimmen und es blockieren, denn auch dieses Gesetz wäre eine Möglichkeit, wie Sie es selbst gerade vorhin gesagt haben, zur Bekämpfung der Pandemie.

Ein Abänderungsantrag soll nun aber sicherstellen, dass wir die Impfkampagnen in den Gemeinden hier auch gesetzlich verankern können; danach sollen die 75 Millionen Euro den Gemeinden eben für die verschiedenen Dinge ausbezahlt werden: für Gedrucktes, für Onlinekampagnen, Informationen durch Ärzte, Vereine und andere Dinge. (Abg. Be­lakowitsch: Für Umfragen! – Abg. Wurm: Umfragen auch! Umfragen!)

Wie schon von meiner Kollegin angesprochen, soll es von der Administration her natür­lich relativ einfach sein: Es bedarf lediglich einer widmungsgemäßen Verwendung. Dies gilt bis zum 31. Dezember 2022.

So möchte ich mich bei all den Gemeinden bedanken, die diesbezüglich wirklich schon viel Engagement an den Tag gelegt und auch großen Einsatz bei der Bekämpfung der Pandemie gezeigt haben, und darf nun folgenden Antrag einbringen:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Martina Diesner-Wais, Dr. Elisabeth Götze, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Gesundheitsausschusses (1352 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz zur Erhöhung der Inanspruchnahme von Impfungen gegen COVID-19, 2235/A

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der im Titel bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Zuschuss ist von der Gemeinde für gemeindeeigene Aktionen ab dem 1. Feb­ruar 2022 zu verwenden, und zwar insbesondere für folgende Maßnahmen:

1. Kreation, Produktion sowie Verteilung von Printmaßnahmen, insbesondere von Inse­raten, Plakaten, Flyern oder Broschüren, oder

2. Kreation, Produktion sowie Bewerbung von Onlinemaßnahmen, insbesondere von Social-Media-Content oder Webseiten, oder“ – (Abg. Wurm: Und Umfragen!) –

„3. Planung und Durchführung von persönlichen Informationsmaßnahmen, insbesonde­re von Veranstaltungen oder Informationsständen.

Bei allen Maßnahmen iSd Absatzes ist von der Gemeinde in geeigneter Form ein Hin­weis zu platzieren, dass diese Maßnahme aus Mitteln der kommunalen Impfkampagne finanziert wurde. Diese Kennzeichnungspflicht gilt nur für Produkte, deren Herstellung nach dem 5. April 2022 beauftragt wird.“

2. § 2 samt Überschrift entfällt.

3. In § 3 entfallen Abs. 3 und Abs. 6, der ursprüngliche Absatz 4 erhält die Absatzbe­zeichnung „(3)“ und der ursprüngliche Absatz 5 die Absatzbezeichnung „(4)“.

*****

Danke. (Beifall bei Abgeordneten der ÖVP.)

14.43

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Martina Diesner-Wais, Dr. Elisabeth Götze,

Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Gesundheitsausschusses (1352 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz zur Erhöhung der Inanspruchnahme von Impfungen gegen COVID-19, 2235/A

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der im Titel bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

1.    § 1 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Zuschuss ist von der Gemeinde für gemeindeeigene Aktionen ab dem 1. Feb­ruar 2022 zu verwenden, und zwar insbesondere für folgende Maßnahmen:

1.    Kreation, Produktion sowie Verteilung von Printmaßnahmen, insbesondere von In­seraten, Plakaten, Flyern oder Broschüren, oder

2.    Kreation, Produktion sowie Bewerbung von Onlinemaßnahmen, insbesondere von Social-Media-Content oder Webseiten, oder

3.    Planung und Durchführung von persönlichen Informationsmaßnahmen, insbesonde­re von Veranstaltungen oder Informationsständen.

Bei allen Maßnahmen iSd Absatzes ist von der Gemeinde in geeigneter Form ein Hin­weis zu platzieren, dass diese Maßnahme aus Mitteln der kommunalen Impfkampagne finanziert wurde. Diese Kennzeichnungspflicht gilt nur für Produkte, deren Herstellung nach dem 5. April 2022 beauftragt wird.“

2.    § 2 samt Überschrift entfällt.

3.    In § 3 entfallen Abs. 3 und Abs. 6, der ursprüngliche Absatz 4 erhält die Absatz­bezeichnung „(3)“ und der ursprüngliche Absatz 5 die Absatzbezeichnung „(4)“.

Begründung

Zu Z. 1 (§ 1 Abs.3):

Um den Spielraum der Gemeinden bei der Gestaltung gemeindeeigener Aktionen zur Erhöhung der Inanspruchnahme von Impfungen gegen COVID-19 zu vergrößern, wird statt des bisherigen Textes „und zwar für folgende Maßnahmen“ nunmehr die Wortfolge „und zwar insbesondere für folgende Maßnahmen“ verwendet, sodass die Aufzählung der Maßnahmen nicht mehr eine taxative, sondern eine demonstrative ist.

Mit dem neuen letzten Satz in § 1 Abs. 3 soll im Sinne der Transparenz jedenfalls auf allen Print- und Online-Produkten sowie Einladungen zu persönlichen Informationsmaß­nahmen ein Hinweis platziert werden, dass diese Maßnahme aus Mitteln der kommuna­len Impfkampagne finanziert wurde (beispielsweise mit dem Vermerk „Kommunale Impfkampagne“). Auch bei Maßnahmen, die in den Z 1 bis 3 aufgezählt sind, ist die Kennzeichnungspflicht in geeigneter Form umzusetzen..Da bereits gemeindeeigene Ak­tionen ab dem 1. Februar 2022 bezuschusst werden und die Gemeinden diese Ver­pflichtung nicht rückwirkend umsetzen können, gilt sie erst für Produkte, deren Herstel­lung nach der Überweisung der Bundesmittel (welche bis 5. April 2022 erfolgt) beauftragt wird. Bei Produkten, die von der Gemeinde selbst hergestellt werden, wird auf den ge­meindeinternen Auftrag abzustellen sein. Dieses Datum 5. April 2022 eröffnet die Mög­lichkeit, die Gemeinden im Begleitschreiben zur Überweisung der Mittel ausdrücklich auf diese Verpflichtung hinzuweisen.

Zu Z. 2 und 3 (§2):

In § 2 war vorgesehen, Geldmittel des Bundes in Höhe von insgesamt 525 Mio € als Prämien an Gemeinden auszuzahlen, die eine hohe Impfquote von 80%, 85% oder 90% erreichen und dadurch in besonderer Weise zur Bekämpfung der Pandemie beitragen. Für diesen Teil des Gesetzes wäre im Hinblick auf die damit vorgeschlagene Abwei­chung vom Finanz-Verfassungsgesetz eine 2/3-Mehrheit erforderlich gewesen. Die Ab­stimmung im Ausschuss und die bisherigen Aussagen der Oppositionsparteien, dass sie diesem Vorhaben nicht zustimmen würden, haben aber leider erkennen lassen, dass die für die Beschlussfassung über diese Prämien an Gemeinden im Gesamtumfang von 525 Mio € erforderliche qualifizierte Mehrheit nicht zustande kommt. Daher muss § 2 samt Inkrafttretensbestimmung und Vollzugsklausel gestrichen, damit wenigsten die in § 1 vorgesehenen Mittel an Gemeinden gültig beschlossen werden können.

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Präsidentin Doris Bures: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht und steht daher mit in Verhandlung.

Zu einer tatsächlichen Berichtigung hat sich Herr Abgeordneter Alois Stöger zu Wort gemeldet. – Bitte.