17.26
Abgeordneter Mag. Markus Koza (Grüne): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Sozialminister! Sehr geehrter Herr Arbeitsminister! Sehr geehrte Damen und Herren! Sehr geehrte ZuseherInnen zu Hause! Heute wird der Teuerungsausgleich zwei beschlossen beziehungsweise die gesetzliche Basis für diesen gelegt. Das heißt, dass die bereits mehrmals erwähnten vulnerablen Gruppen, die besonders von der Teuerung betroffen sind, nämlich diejenigen, die auf Sozialtransfers angewiesen sind, die im besonders einkommensschwachen Bereich sind, eine weitere Erhöhung des Teuerungsausgleichs bekommen, nämlich von 150 Euro auf 300 Euro. Das ist ein ganz wesentlicher Beitrag für diese Gruppen, damit die steigenden Energiepreise trotz Inflation für sie einigermaßen leistbar bleiben und sie eben nicht Gefahr laufen, in kalten Wohnungen sitzen zu müssen.
Von diesem Teuerungsausgleich profitieren über 700 000 Menschen. Insgesamt machen wir hier im Haus für diesen Teuerungsausgleich 200 Millionen Euro, wahrscheinlich sogar knapp darüber, aus dem Budget frei, damit eben diese wichtige soziale Transferleistung geleistet werden kann.
Wir haben gestern in diesem Haus schon eine sehr umfassende Diskussion zur Antiteuerungspolitik, zu Antiteuerungsmaßnahmen geführt. Was ist sinnvoll? Was ist zielführend? Es ist sehr spannend, dass während wir hier gestern diskutiert haben, auch in Deutschland Antiteuerungsmaßnahmen beschlossen worden sind, nämlich von der dortigen sozialdemokratisch geführten Ampelkoalition bestehend aus SPD, Grünen und der liberalen FDP.
Es ist sehr interessant, dass das Maßnahmenbündel, das dort geschnürt worden ist, dem unseren nicht unähnlich ist. Auch dort gibt es Einmalzahlungen, nämlich für Menschen, die Hartz IV beziehen, einen sogenannten 100-Euro-Coronabonus. Dort gibt es einen Heizkostenzuschuss für Menschen, die Wohngeld beziehen, die Stipendien beziehen, die Bafög beziehen. Dort gibt es wie bei uns auch für ArbeitnehmerInnen, die einkommensschwach sind, Steuererleichterungen – wir haben ja hier eine umfangreiche Steuerreform beschlossen –, was es dort allerdings nicht gibt, ist eine Mehrwertsteuersenkung.
Das heißt, so schlecht sind wir da gar nicht unterwegs. Wir befinden uns da durchaus in einem gewissen gemeinsamen Umfeld, wenn es darum geht, Maßnahmen gegen die Teuerung zu setzen. Allerdings ist der BezieherInnenkreis bei uns in Österreich deutlich größer und es sind auch die Leistungen, die wir freimachen, die Förderungen für diese einkommensschwachen Gruppen deutlich größer. Das ist auch gut, richtig und wichtig so.
Wir werden sehen, ob es ausreichen wird, denn wie gesagt, wie sich diese Ukrainekrise, dieser Ukrainekrieg inzwischen, weiterentwickeln wird und welche Auswirkungen er auf unsere Situation in Österreich haben wird, können wir leider noch nicht abschätzen.
Ich möchte trotzdem noch zwei Abänderungsanträge einbringen.
Ein Abänderungsantrag liegt vor, es ist dies der Abänderungsantrag der Abgeordneten August Wöginger, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen zum Gesetzentwurf im Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales 1334 der Beilagen über den Antrag 2214/A betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden.
Worum geht es da? – Es geht darum, dass auch Menschen, die arbeitslos sind, aber Krankengeld beziehen, die entsprechende 150-Euro-Leistung bekommen, wenn sie dieses zumindest 30 Tage im Jänner und Februar beziehen. Gleichzeitig soll die Auszahlung des Teuerungsausgleiches auch hinsichtlich der Ausgleichszulage nicht auf den Bezug, sondern auf den Anspruch abgestellt werden.
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Der zweite Antrag lautet wie folgt:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Mag. Ernst Gödl, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (1336 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz und das Bundesgesetz zur Bekämpfung pandemiebedingter Armutsfolgen (COVID-19-Gesetz-Armut) geändert werden
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag in der Fassung des Ausschussberichtes wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 (Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977) wird in Ziffer 1 (§ 66 Abs. 4 AlVG) dem Abs. 4 folgender Satz angefügt:
„Diese Einmalzahlung ist unpfändbar.“
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Auch für Arbeitslose, die die 150-Euro-Einmalzahlung bekommen, soll ähnlich wie für BezieherInnen der Ausgleichszulage sowie solche von Krankengeld oder Rehabilitationsgeld diese Einmalzahlung unpfändbar sein.
Ich bitte um möglichst breite Zustimmung und Unterstützung für diese Anträge. – Danke. (Beifall bei den Grünen und bei Abgeordneten der ÖVP.)
17.31
Die Anträge haben folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten August Wöginger, Markus Koza
und Kolleginnen und Kollegen
zum Gesetzentwurf im Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales 1334 der Beilagen über den Antrag 2214/A betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden (TOP 12)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:
Art. 1 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:
a) § 759b Abs. 1 erster Satz in der Fassung der Z 2 lautet:
„Ein Teuerungsausgleich in der Höhe von 150 € gebührt allen Personen, die im Februar 2022
1. Anspruch auf Ausgleichszulage nach § 292 haben oder
2. Krankengeld nach § 138 beziehen oder
3. Rehabilitationsgeld nach § 143a beziehen,
in den Fällen der Z 2 und 3 jedoch nur dann, wenn die Leistung bereits seit mindestens 30 Tagen durchgehend und ungeschmälert bezogen wurde.“
b) In § 759b in der Fassung der Z 2 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Der Teuerungsausgleich nach Abs. 1 gebührt auch dann, wenn Krankengeld nach § 41 AlVG in den Monaten Jänner und Februar 2022 für mindestens 30 Tage bezogen wurde.“
Art. 2 (Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:
§ 392b Abs. 1 erster Satz in der Fassung der Z 1a lautet:
„Ein Teuerungsausgleich in der Höhe von 150 € gebührt allen Personen, die im Februar 2022
1. Anspruch auf Ausgleichszulage nach § 149 haben oder
2. eine Unterstützungsleistung nach § 104a beziehen.“
Art. 3 (Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:
In § 386b Abs. 1 erster Satz in der Fassung der Z 1a wird der Ausdruck „eine Ausgleichszulage nach § 140 beziehen“ durch den Ausdruck „Anspruch auf Ausgleichszulage nach § 140 haben“ ersetzt.
Begründung
Zu Art. 1 lit. a sowie zu den Art. 2 und 3 (§ 759b Abs. 1 ASVG; § 392b Abs. 1 GSVG; § 386b Abs. 1 BSVG):
Aus Gründen der leichteren Administrierbarkeit und zur Vermeidung von Härtefällen soll für die Auszahlung des Teuerungsausgleiches hinsichtlich der Ausgleichszulage nicht auf deren Bezug, sondern auf den Anspruch auf diese abgestellt werden.
Zu Art. 1 lit. b (§ 759b Abs. 1a ASVG):
Personen, die eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung beziehen und erkranken, sollen den Teuerungsausgleich auch dann erhalten, wenn sie im Jänner und Februar 2022 einen Krankengeldbezug im Ausmaß von mindestens dreißig Tagen aufweisen. Ein durchgehender Bezug ist – analog den Erfordernissen für den Teuerungsausgleich bei Bezug einer Geldleistung nach dem AlVG – nicht erforderlich.
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Abänderungsantrag
der Abgeordneten Mag. Ernst Gödl, Mag. Markus Koza
Kolleginnen und Kollegen
zum Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (1336 d. B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz und das Bundesgesetz zur Bekämpfung pandemiebedingter Armutsfolgen (COVID-19-Gesetz-Armut) geändert werden
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag in der Fassung des Ausschussberichtes wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 (Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977) wird in Ziffer 1 (§ 66 Abs. 4 AlVG) dem Abs. 4 folgender Satz angefügt:
„Diese Einmalzahlung ist unpfändbar.“
Begründung
Bezieherinnen und Bezieher einer Ausgleichszulage, sowie von Krankengeld bzw. Rehabilitationsgeld sollen ebenfalls einen Teuerungsausgleich erhalten (Bericht des Sozialausschusses 1334 d. B.), der nach § 759b Abs. 4 ASVG unpfändbar ist. Dies soll auch für Bezieherinnen und Bezieher der Einmalzahlung (Teuerungsausgleich) aus der Arbeitslosenversicherung gelten.
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Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Die Anträge sind ausreichend unterstützt, sind ordnungsgemäß eingebracht und stehen somit mit in Verhandlung.
Zu Wort gemeldet ist Herr Bundesminister Kocher. – Bitte.