10.31

Abgeordneter Karlheinz Kopf (ÖVP): Herr Präsident! Frau Bundesministerin! Ge­schätzte Damen und Herren Abgeordnete! Liebe Zuseherinnen und Zuseher vor den Bildschirmen! Lieber Kollege Krainer, wäre das die einzige Maßnahme, die diese Ko­alition zur Entlastung sowohl der Bürgerinnen und Bürger als auch der Unternehmen in diesen Tagen und Wochen setzen würde oder schon gesetzt hätte, dann hätten Sie wahrscheinlich recht. Sie vernachlässigen aber alle anderen Maßnahmen – oder lassen diese ganz bewusst unter den Tisch fallen –, die in diesem Paket noch mit enthalten sind. (Beifall bei ÖVP und Grünen.)

Ich möchte mich diesem Thema aber von einer anderen Seite nähern. Wir wollen bis 2040 klimaneutral werden. Diese gewollte Transformation lässt allerdings den Strom­verbrauch bei uns kontinuierlich weiter steigen – das ist gewollt –, und Länder wie Deutschland steigen relativ kurzfristig und leider ohne ausreichende Alternative aus der Atomenergie aus. Deutschland und Österreich steigen aus der Kohleverstromung aus – gut so, das ist gut so! –, aber das Tempo beim Umstieg auf erneuerbare Energieträger reicht leider nicht aus, um diesen Verzicht auf diese ungewollten Energieträger recht­zeitig, also kurz- und mittelfristig, zu kompensieren (Beifall bei Abgeordneten der ÖVP), denn dafür dauern die Förderverordnungen zum Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz und auch die Genehmigungsverfahren für neue Anlagen leider zu lange.

Daher steigt auch durch unsere richtigen energiepolitischen Langfristziele kurzfristig un­sere Abhängigkeit von Erdöl und Erdgas sogar noch weiter und hinterlässt natürlich auch ihre Spuren bei den Preisen dieser Energieträger – keine Frage! Und wenn man so will, meine Damen und Herren, dann schicken uns Sonne und Wind derzeit sehr wohl eine Rechnung, allerdings über den Umweg der Gazprom, nämlich der Gaspreise. Die un­sichere Liefersituation aufgrund der Sanktionen gegen Russland trägt noch das ihre dazu bei und führt noch zu zusätzlichen Preissteigerungen bei Öl und Gas.

Es sind also schon auch politische Entscheidungen mitverantwortlich dafür, dass private Haushalte und Unternehmen derzeit mit enormen Preissteigerungen zu kämpfen haben. Das wiederum, meine Damen und Herren, ist natürlich auch eine Rechtfertigung dafür, dass die öffentliche Hand Geld in die Hand nimmt und Maßnahmen setzt, um diese enormen Preissteigerungen für die Menschen und für die Betriebe abzufedern – keine Frage!

Dafür haben diese Regierung und diese Koalition, ich habe es eingangs schon gesagt, einige Maßnahmen gesetzt – Kollege Krainer hat nur eine erwähnt und die anderen natürlich geflissentlich verschwiegen –, nämlich: Aussetzen der Ökostrompauschale und der Ökostromabgabe; Transferzahlungen, die wir heute beschließen; das Energie­kos­tenausgleichsgesetz wurde schon erwähnt; aber auch Änderung des Energieabgaben­vergütungsgesetzes; auch Änderung des Klimabonusgesetzes. – All das ist in diesem Paket mit enthalten.

Ich darf zu diesem Paket auch noch einen Abänderungsantrag der Abgeordneten Karl­heinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen zum Energiekosten­ausgleichsgesetz einbringen. Da geht es im Wesentlichen darum, das Bundesrechen­zentrum mit der Abwicklung dieses Gutscheins und mit dem Versand zu beauftragen. Geregelt wird mit diesem Abänderungsantrag auch die Einlösung dieser Gutscheine. Ich bitte Sie, diesen Antrag mitzutragen.

Am vergangenen Sonntag hat die Regierung auch ein weiteres Entlastungspaket vorge­stellt. Dafür bringen wir heute und morgen die nötigen Initiativanträge ein – auch das ist gut so.

Private Haushalte sind von diesen enormen Kostensteigerungen natürlich stark betrof­fen, aber in der Gesamtkostenbelastung doch – jetzt wäre ich fast versucht, zu sagen: nur, aber das wäre nicht angebracht, weil es um einige Milliarden geht – zu einem Drittel betroffen. Es entfallen aber gut zwei Drittel der bisherigen Entlastungsmaßnahmen auf die privaten Haushalte – auch das ist gut so. Knapp zwei Drittel der Kostenbelastungen treffen aber die Wirtschaftsunternehmen, und da, meine Damen und Herren, ist die Ent­lastung noch unzureichend. Das hat verschiedenste Gründe, zum Teil auch Restrik­tionen im EU-Beihilfenrecht – daran wird zu arbeiten sein –, aber Fakt ist, diese unzu­reichende Kostenentlastung bei den Unternehmen gefährdet die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, somit auch die Versorgung und letzten Endes die Jobs.

Wir werden also nicht umhinkommen, meine Damen und Herren, den Beihilfenrahmen auszuschöpfen, wo es noch möglich ist, den Beihilfenrahmen mit Verhandlungen in Brüssel auch auszudehnen. Da bieten sich ein paar Möglichkeiten an, die schon gehen: Strompreiskompensation zum Beispiel, aber auch eine allgemeine Steuergutschrift für Teile der Energiekosten der Unternehmen; Italien macht das zum Beispiel.

Meine Damen und Herren, es darf kein Denkverbot geben, weder bei der Mineralölsteuer noch bei der CO2-Bepreisung, was den Termin der Einführung betrifft. Es sind politische Entscheidungen, die die Energiepreise derzeit stark beeinflussen, klimapolitische Ent­scheidungen wie auch notwendige sicherheitspolitische, geopolitische Entscheidun­gen – keine Frage! –, aber die Preissteigerungen tun im Augenblick ein Vielfaches der CO2-Bepreisung, wenn es darum geht, Umstiegs- und Einsparungsanreize bei den Menschen zu setzen. Daher muss es erlaubt sein, zumindest bei der ab dem 1.7.2022 geltenden CO2-Bepreisung wenigstens über die Härtefallregelung für die Firmen noch einmal zu reden und diese rasch, gleichzeitig, nämlich mit 1.7. in Kraft zu setzen und sie auch großzügiger auszugestalten, Kollege Schwarz, als das derzeit angedacht ist. Wenn wir das nicht tun, meine Damen und Herren, dann schickt uns am Ende der Arbeitsmarkt eine Rechnung, und zwar eine saftige Rechnung. – Danke. (Beifall bei der ÖVP.)

10.39

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz,

Kolleginnen und Kollegen

zum Antrag 2314/A der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, Kolle­ginnen und Kollegen, betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zum Ausgleich der Energiekosten 2022 erlassen wird (Energiekostenausgleichsgesetz 2022) (1377 d. B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag in der Fassung des Ausschussberichtes 1377 der Beilagen wird wie folgt geändert:

1. § 4 bis § 7 samt Überschriften lauten wie folgt:

„Verfahren

§ 4. (1) Soweit in Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, hat der Bundesminister für Finanzen als Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35) das Verfahren zur Einlösung der Gutscheine beim Stromlieferanten nach Maßgabe der §§ 5 und 6 abzuwickeln. Die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH) ist als IT-Dienstleister des Bundes mit der Vorbereitung und Abwicklung der technischen Umsetzung als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) durch das Bundesministerium für Finanzen zu beauftragen. Der Auftrags­verarbeiter ist verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen als Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 DSGVO) ist ermächtigt, im Wege der BRZ GmbH als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) über die Datenaustauschinfrastruktur der Energiewirtschaftlicher Datenaustausch GmbH (EDA GmbH) einen Abgleich der gemäß § 5 Abs. 3 lit. a bis c angegebenen Daten mit den Zählpunktdaten der Stromnetzbetreiber sowie einen Abgleich mit den gemäß § 158 Abs. 4 Z 3 Bundesabgabenordnung – (BAO) – BGBl. I Nr. 194/1961 in der geltenden Fassung verfügbaren Daten zur Prüfung gemäß § 6 vorzunehmen. Der Auftragsverar­beiter ist verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.

(3) Die Buchhaltungsagentur des Bundes als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) ist durch den Bundesminister für Finanzen als datenschutzrechtlich Verantwortlichen (Art. 4 Z 7 DSGVO) damit zu beauftragen, die Verrechnung und Zahlung der durch die Stromlieferanten an das Bundesministerium für Finanzen übermittelten e-Rechnungen nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Bestimmungen durchzuführen und gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 die Einhaltung der Voraussetzungen für den Energiekostenausgleich gemäß § 2 und § 3 zu überprüfen. Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, die Daten­schutz­pflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.

§ 5. (1) An jede Adresse in Österreich, die zum 15. März 2022 für eine oder mehrere Personen als Hauptwohnsitz im ZMR ausgewiesen ist, ist ein Gutschein über 150 Euro im Wege einer Briefsendung zu versenden.

(2) Der Gutschein enthält eine eindeutige Nummer, einen QR-Code und eine Haupt­wohnsitzadresse.

(3) Für Zwecke der Einlösung des Gutscheines ist dieser um folgende Informationen zu ergänzen:

            a) Name und Geburtsdatum sowie – falls vorhanden – E-Mail-Adresse und Telefonnummer des aus dem Stromlieferungsvertrag für den Haushalt Zahlungsver­pflichteten als Begünstigtem aus dem Gutschein (§ 2 Abs. 1).

            b) Firma des Stromlieferanten sowie Bestätigung, dass die Person der Zahlungs­verpflichtete aus dem Stromlieferungsvertrag für den Haushalt ist.

            c) Die Vervollständigung oder Bekanntgabe der Zählpunktbezeichnung.

            d) Die Bestätigung, dass die Höhe der Einkünfte der Person(en), die im Haushalt ihren Hauptwohnsitz hat/haben, die Grenze gemäß § 3 Abs. 1 nicht überschreitet.

            e) Die Bestätigung, dass der aus dem Stromlieferungsvertrag für den Haushalt Zahlungsverpflichtete an der Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet ist (§ 2 Abs. 1).

(4) Die Informationen gemäß Abs. 2 sind von der begünstigten Person bis längstens 31. Oktober 2022 in elektronischer Form bekannt zu geben. Soweit das nicht möglich oder zumutbar ist, sind sie bis längstens 31. Oktober 2022 im Wege einer Briefsendung an die am Gutschein angegebene Adresse zu retournieren.

(5) Personen, die im Wege der Versendung (§ 5 Abs. 1) bis 30. Juni 2022 keinen Gut­schein erhalten haben und begünstigt sind, können bis 31. August 2022 einen Gutschein für ihren Haushalt, in dem sie zum Zeitpunkt der Anforderung ihren Hauptwohnsitz haben, anfordern; für diesen Fall ist Abs. 4 ebenfalls anzuwenden. Im Fall des Verlustes eines Gutscheines kann die neuerliche Zusendung des Gutscheines angefordert wer­den.

§ 6. (1) Die Informationen gemäß § 5 Abs. 3 lit. a bis c und lit. e sind im Wege der BRZ GmbH als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) zu prüfen. Liegen die Vorausset­zungen für die Begünstigung nicht vor, ist dies der als Begünstigten angegebenen Per­son mitzuteilen. Positiv geprüfte Gutscheine sind dem Stromlieferanten zur Verrech­nung im Wege der Stromrechnung zu übermitteln.

(2) Die positiv geprüften Gutscheine werden der Buchhaltungsagentur des Bundes zur Verrechnung und Zahlung der an das Bundesministerium für Finanzen übermittelten e-Rechnungen und zur Überprüfung der Voraussetzung des § 2 und § 3 übermittelt.

Datenübermittlung

§ 7. (1) Folgende personenbezogene Daten werden, soweit sie den genannten Stellen vorliegen, zum Zweck der Abwicklung des Energiekostenausgleichs übermittelt:

            1. Der Bundesminister für Inneres übermittelt als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) für die Meldebehörden als gemeinsame Verantwortliche (Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 DSGVO) für das ZMR auf Verlangen des Bundesministers für Finanzen aus dem ZMR gemäß § 16 MeldeG zum Zwecke der Abwicklung und Aus­zahlung des Energiekostenausgleichs sämtliche Adressen im Bundesgebiet, an denen zumindest eine Person mit Hauptwohnsitz angemeldet ist, an den Bundesminister für Finanzen als Verantwortlichen (Art. 4 Z 7 DSGVO) im Wege der BRZ GmbH als Auftrags­verarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO). Der Bundesminister für Inneres und die BRZ GmbH sind in ihrer Funktion als Auftragsverarbeiter verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.

            2. Der Bundesminister für Finanzen als Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 DSGVO) übermittelt der Buchhaltungsagentur des Bundes als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) zum Zweck der Prüfung die Namen mit Geburtsdatum, Adresse, Gutschein­nummer, sowie – falls vorhanden – E-Mail-Adresse und Telefonnummer von Personen, bei denen ein Gutschein eingelöst wurde, unter Berücksichtigung der Daten gemäß § 158 Abs. 4 Z 3 BAO sowie der Einkünfte haushaltszugehöriger Personen nach Maßgabe des § 3. Diese einmalig miteinander verarbeiteten Daten werden vom Bundesminister für Finanzen der Buchhaltungsagentur des Bundes zur Abwicklung der Überprüfung über­mittelt und nach erfolgter Übermittlung umgehend gelöscht. Die Buchhaltungs­agentur des Bundes ist in ihrer Funktion als Auftragsverarbeiter verpflichtet, die Daten­schutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.

(2) Alle personenbezogenen Daten sind sieben Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem der Energiekostenausgleich bezogen wurde, zu löschen.“

2. § 8, § 9 und § 10 (samt Überschriften) erhalten die Bezeichnungen „§ 9.“, „§ 10.“ und „§ 11.“ und nach § 7 wird folgender § 8 samt Überschrift eingefügt:

„Erbringung von Dienstleistungen

§ 8. Der Unternehmensgegenstand der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) umfasst auch die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesem Bundesgesetz.“

3. In § 10 (vormals § 9) wird das Datum „31. Dezember 2027“ durch das Datum „31. Dezember 2029“ ersetzt.

4. In § 11 (vormals § 10) wird der Verweis auf „§ 7 Z 1“ durch den Verweis auf „§ 7 Abs. 1 Z 1“ ersetzt. 

Begründung

Zu Z 1:

Zu § 4:

Die Abwicklung des Energiekostenausgleichs erfolgt gemäß Abs. 1 durch den Bun­desminister für Finanzen. Dazu hat er die BRZ GmbH gemäß Abs. 1 vertraglich zu beauftragen, die Vorbereitung und technischen Umsetzung des Energiekosten­aus­gleichs abzuwickeln, und die Buchhaltungsagentur des Bundes gemäß Abs. 3 zu beauftragen, die nachträgliche Überprüfung und Verrechnung vorzunehmen.

Der Bundesminister für Finanzen ist gemäß Abs. 2 als Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 DSGVO) mittels der BRZ GmbH als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) ermächtigt, über die Datenaustauschinfrastruktur der Energiewirtschaftlicher Datenaustausch GmbH (EDA GmbH) einen Abgleich der gemeldeten gemäß § 5 Abs. 3 lit. a bis c und e angegeben Daten mit den aktuellen Zählpunktdaten der Stromnetzbetreiber vorzuneh­men. Das ermöglicht es, zu überprüfen, ob zur bekannten Hauptwohnsitzmeldung eine Zählpunktbezeichnung des/der Begünstigten vorhanden ist und ob diese mit der am Gutschein gemäß § 5 Abs. 2 angegebenen Zählpunktbezeichnung als auch, ob der am Gutschein angegebene Stromlieferant übereinstimmen. Wurde die Zählpunktbezeich­nung nicht oder nicht vollständig am Gutschein angegeben, so kann diese im Wege des Abgleichs vervollständigt werden. Eine Datenübermittlung seitens der EDA GmbH an den Bundesminister für Finanzen erfolgt nicht.

Der Bundesminister für Finanzen ist auch ermächtigt, die Daten, die für Zwecke der Ab­gabenerhebung gemäß § 158 Abs.  4 Z 3 BAO aus dem ZMR zur Verfügung stehen, für Kontrollzwecke zu verwenden. Damit können Daten, die für Abgabenerhebungszwecke bereits vorhanden sind, zum Abgleich mit den über die Gutscheine rückgemeldeten Daten, Name, Geburtsdatum und Hauptwohnsitzadresse, herangezogen werden. Dies erfolgt im Wege der BRZ GmbH als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO).

Weiters ist gemäß Abs. 3 durch den Bundesminister für Finanzen die Buchhal­tungs­agentur des Bundes vertraglich zu beauftragen, die Verrechnung und Zahlung der an das Bundesministerium für Finanzen von den Stromlieferanten übermittelten e-Rech­nungen nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Bestimmungen durchzuführen und nach deren Einlösung die Einhaltung der Voraussetzungen für den Energiekosten­ausgleich gemäß § 2 und § 3 zu überprüfen. Für diese Überprüfung sieht § 7 Abs. 1 Z 2 in Bezug auf die Datenübermittlung weitere Regelungen vor.

Zu § 5:

Gemäß Abs. 1 wird an jede Adresse in Österreich, die zum 15. März 2022 im Zentralen Melderegister (ZMR) mit einem/mehreren Hauptwohnsitz(en) ausgewiesen ist, von der BRZ GmbH postalisch ein Gutschein über 150 Euro versandt.

Der Gutschein enthält eine eindeutige Nummer. Diese dient der eindeutigen Zuordnung des Gutscheins zu einem Begünstigten. Weiters inkludiert der Gutschein einen QR-Code, in dem die auf dem Gutschein vorgedruckten Daten und eine im ZMR gemeldete Hauptwohnsitzadresse enthalten sind.

Will der/die Begünstigte den Gutschein mit einer Stromrechnung in Abzug bringen lassen, sind dafür in Abs. 3 näher festgelegte, auch personenbezogene Daten bekannt zu geben. Dabei handelt es sich um den Namen und das Geburtsdatum des aus einem Stromlieferungsvertrag für den Haushalt Zahlungsverpflichteten zum Zweck der eindeutigen Zuordnung der Person zur im ZMR eingetragenen Meldeadresse. Weiters sollen - falls vorhanden - eine E-Mail-Adresse und eine Telefonnummer als Kontaktdaten für allfällige Rückfragen bekanntgegeben werden. Dies erscheint zweckmäßig, um bei unvollständigen Angaben eine rasche Aufklärung sicherzustellen.

Die Firma des Stromlieferanten ist erforderlich, um den Gutschein dem jeweiligen Strom­lieferanten zukommen zu lassen. Weiters soll bestätigt werden, ob der/die Begünstigte Zahlungsverpflichteter/e aus dem Stromliefervertrag ist. Die Zählpunktbezeichnung ist vom/von der Begünstigten zu ergänzen, bzw. auszufüllen. Sie ist erforderlich, um zu überprüfen, ob die ZMR-Daten mit der im EDA-System vorhandenen Zählpunkt­bezeich­nung übereinstimmen (siehe § 4 Abs. 2).

Sollte es nur einen Zähler (Stromlieferungsvertag) für mehrere Haushalte an einer Ad­resse geben, kann nur ein Gutschein eingelöst werden. Sollte ein Begünstigter mehrere Stromlieferungsverträge für einen Haushalt haben, ist einer dieser Verträge über die Zählerpunktbezeichnung anzugeben.

Der/Die Begünstigte hat zudem zu bestätigen, dass die maßgebende Einkünftegrenze nicht überschritten wird.

Abs. 4 sieht vor, dass die Bekanntgabe dieser Informationen in erster Linie elektronisch über die auf dem Gutschein bekannt gegebene Homepage erfolgen soll. Ist dies ein­zelnen Begünstigten nicht möglich oder zumutbar, soll der Gutschein ausgefüllt und pos­talisch an die BRZ GmbH retourniert werden können. Für die (elektronische oder pos­talische) Rückübermittlung besteht eine Frist bis längstens 31. Oktober 2022. Nach Ablauf dieser Frist kann kein Energiekostenausgleich mehr gewährt werden.

Abs. 5 stellt sicher, dass auch Begünstigte, die keinen Gutschein zugesendet bekommen haben, jedenfalls den Energiekostenausgleich erlangen können. In diesen Fällen kann bis zum 31. August 2022 ein Gutschein (elektronisch oder postalisch) bei der BRZ GmbH angefordert werden. Betroffen sind zwei Fallkonstellationen:

An einer Adresse bestehen zwei Haushalte mit jeweils eigenen Stromlieferungs­verträ­gen. Da gemäß § 5 Abs. 1 an eine Adresse nur ein Gutschein versendet wird, in diesem Fall aber der Energiekostenausgleich für zwei Haushalte zu gewähren ist, kann neben dem versendeten Gutschein bis längstens 31. August 2022 ein weiterer angefordert werden.

Nach dem 15. März 2022 und vor dem 1. Juli 2022 wird für einen Haushalt ein Haupt­wohnsitz begründet. In diesem Fall kann ebenfalls bis längstens 31. August 2022 ein Gutschein angefordert werden. Voraussetzung dafür ist, dass zum Zeitpunkt der Anfor­derung der Hauptwohnsitz tatsächlich besteht.

In beiden Fällen sind in Bezug auf das Erfordernis des Haushaltes die Verhältnisse bei Anforderung des Gutscheines maßgebend (§ 2 Abs. 1 Z 3). Der Gutschein ist auch in diesem Fall bis längstens 31. Oktober 2022 (elektronisch oder postalisch) an die BRZ GmbH zu retournieren.

Im Fall eines Verlustes kann stets ein (Ersatz-)Gutschein angefordert werden.

Zu § 6:

Die vom/von der Begünstigten über die Homepage oder den Gutschein selbst zurück­gemeldeten Informationen werden gemäß Abs. 1 einer Überprüfung durch die BRZ GmbH unterzogen. Ergibt die Überprüfung der Angaben gemäß § 5 Abs. 3 lit. a bis c und e, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, z. B. weil die hauptwohn­sitzgemeldete Person nicht der Zahlungsverpflichtete aus dem Stromliefervertrag ist, ist dies dem/der Begünstigten mitzuteilen.

Positiv geprüfte Gutscheine sind dem Stromlieferanten umgehend zur Einlösung zu über­mitteln. Die BRZ übermittelt die Gutscheine an die Buchhaltungsagentur des Bundes zwecks der in § 7 Abs. 1 Z 2 vorgesehenen nachträglichen (ex post) Überprüfung der Voraussetzung des § 2 (einmalige Einlösung pro Person und Haushalt) und § 3 (Einkommensgrenze).

Zu § 7:

§ 7 bildet die Rechtsgrundlage für die Übermittlung personenbezogener Daten zur Er­füllung des gesetzlichen Auftrages. Damit die Abwicklung des Energiekostenausgleiches durchgeführt werden kann, ist eine Datenübermittlung aus dem ZMR notwendig.

Die Übermittlung der in Z 1 konkretisierten Daten aus dem ZMR, nämlich die Adressen, an denen ein Hauptwohnsitz ausgewiesen ist, erfolgt durch den Bundesminister für Inneres als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) für die Meldebehörden. Im Interesse der Datenminimierung erfolgt diese Übermittlung ohne Bezugnahme auf die Namen der Personen hinsichtlich des Hauptwohnsitzes.

Z 2 verpflichtet den Bundesminister für Finanzen zur Übermittlung näher bestimmten Daten an die Buchhaltungsagentur des Bundes zum Zweck der in § 4 Abs. 3 vor­ge­sehenen Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung des Energiekostenaus­gleiches. Dabei handelt es sich um die Namen mit Geburtsdatum, Adresse, Gutscheinnummer, sowie – falls vorhanden – E-Mail-Adresse und Telefonnummer von Personen, bei denen ein Gutschein eingelöst wurde. Dabei erfolgt auch die Überprüfung der Einkünfte gemäß § 3 unter Heranziehung der gemäß § 158 Abs. 4 Z 3 BAO vorhandenen Daten. Diese so einmalig miteinander verarbeiteten Daten werden vom Bundesminister für Finanzen der Buchhaltungsagentur des Bundes zur Abwicklung der Überprüfung (Kontaktaufnahme des/der Begünstigten) übermittelt und nach erfolgter Übermittlung umgehend gelöscht. Diese Daten sind – vor dem Hintergrund der Grundsätze der Zweckbindung nach Art. 5 Abs. 1 lit. b und der Datenminimierung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO und des Ver­hältnismäßigkeitsgrundsatzes gemäß § 1 Abs. 2 Datenschutzgesetz (DSG) – notwendig und erforderlich, um eine entsprechende Überprüfung vorzunehmen. E-Mail-Adressen und Telefonnummer sind zusätzlich notwendig, um eine Kontaktaufnahme hinsichtlich etwaiger Rückfragen oder einer möglichen Rückforderung zu ermöglichen.

Die Buchhaltungsagentur des Bundes ist in ihrer Funktion als Auftragsverarbeiter ver­pflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzu­nehmen.

In Abs. 2 wird festgelegt, dass alle personenbezogenen Daten gemäß dem Grundsatz der Speicherbegrenzung nach Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO nach der Dauer von sieben Jahre in gelöscht werden müssen. Die BRZ GmbH und die Buchhaltungsagentur des Bundes dürfen die Überprüfungsdaten aus § 7 Abs. 1 Z 2 längstens sieben Jahre auf­bewahren. Dies dient der Gewährleistung, dass alle Überprüfungshandlungen und sich allenfalls daraus ergebenden zivilrechtliche Verfahren rechtskräftig abgeschlossen wer­den können und deckt sich auch mit der Speicherfrist des § 132 BAO.

Zu Z 2 (§ 8):

Durch diese Bestimmung wird der Unternehmensgegenstand der COFAG nach dem ABBAG-Gesetz nunmehr auch auf die Erbringung von Dienstleistungen im Zusam­men­hang mit dem Energiekostenausgleichsgesetz 2022 ausgeweitet. So soll es der COFAG ermöglicht werden, entsprechend zur Unterstützung der Umsetzung insbesondere in Bezug auf Abwicklungsmodalitäten tätig zu werden.

Zu Z 3 (§ 10):

Aufgrund der Verlängerung der Aufbewahrungsfrist nach § 7 Abs. 2, soll das Außer­krafttreten um zwei Jahre verschoben werden.

Zu Z 4 (§ 11):

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

*****

Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht, ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.

Als Nächster zu Wort gemeldet ist Abgeordneter Fuchs. – Bitte, Herr Abgeordneter.