Verlesung eines Teiles des Amtlichen Protokolls
Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Es liegt mir das schriftliche Verlangen von 20 Abgeordneten vor, die vorgesehene Fassung des Amtlichen Protokolls hinsichtlich des Tagesordnungspunktes sowie des Beschlusses auf Beendigung der ordentlichen Tagung 2021/2022 der XXVII. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates zu verlesen, damit diese Teile mit Schluss der Sitzung als genehmigt gelten.
Ich verlese:
„Nachdem die 24-stündige Frist gemäß § 108 GOG abgelaufen ist, wird der vorliegende Gesetzentwurf – bei Anwesenheit der vorgesehenen Anzahl der Abgeordneten – in dritter Lesung [...] – und zwar mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit – angenommen.
Auf Antrag der Abgeordneten Wöginger, Mag. Leichtfried, Angerer, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Mag. Meinl-Reisinger (Beilage C) fasst der Nationalrat [...] nachstehenden Beschluss:
‚Der Herr Bundespräsident wird ersucht, die ordentliche Tagung 2021/2022 der XXVII. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates mit Montag, dem 11. Juli 2022 für beendet zu erklären.‘“
„Der Antrag auf Permanenterklärung des Ausschusses für innere Angelegenheiten Beilage E wird [...] angenommen.
Der Antrag auf Permanenterklärung des Ausschusses für Wirtschaft, Industrie und Energie Beilage F wird [...] angenommen.
Der Antrag auf Permanenterklärung des Ausschusses für Familie und Jugend Beilage G wird [...] angenommen.
Der Antrag auf Permanenterklärung des Gesundheitsausschusses Beilage H wird [...] angenommen.
Der Fristsetzungsantrag Beilage I wird [...] angenommen.
Der Fristsetzungsantrag Beilage J wird [...] angenommen.“
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Erheben sich Einwendungen gegen die Fassung oder den Inhalt dieser verlesenen Teile des Amtlichen Protokolls? – Das ist nicht der Fall.
Diese Teile des Amtlichen Protokolls gelten daher gemäß § 51 Abs. 6 der Geschäftsordnung mit Schluss dieser Sitzung als genehmigt.