13.09

Abgeordneter Christoph Stark (ÖVP): Herr Präsident! Frau Ministerin! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Liebe Zuseherinnen und Zuseher! Ich möchte zuerst auf Kollegen Stöger eingehen, der wieder atemberaubende Dinge von sich gegeben hat. (Abg. Greiner: Der kennt sich halt aus!)

Kollege Stöger, die Hauptversammlung kann dem Vorstand keine preisbildende Weisung erteilen. (Abg. Stöger: Sagt wer?) – Punkt eins.

Punkt zwei: Täte sie es und würde der Vorstand so agieren, hätten die Aktionäre einen Schaden, den sie als Schaden auch geltend machen könnten. (Abg. Stöger: Das sind wir selber! Wir sind die Aktionäre!) Was Sie hier behaupten, ist hanebüchen. Bleiben Sie bitte bei der Wien Energie, dann soll bitte die SPÖ in Wien der Wien Energie eine Weisung erteilen, die Preise nicht zu erhö­hen! Das tut sie aber! (Beifall bei ÖVP und Grünen.)

Weiters: Wir haben heute in diesem Hohen Haus schon gehört, wie Herr Kucher gesagt hat, es werde nichts billiger, es tue sich überhaupt nichts; und Frau Rendi-Wagner hat gemeint, wir seien maßlos. Umso mehr freut es mich, dass die SPÖ jetzt bei dieser Strompreisbremse mitgeht. Es kann also doch nicht alles ganz verkehrt sein, was wir hier beschließen. Es ist Aufgabe der Politik, den Men­schen in dieser Krise helfend zur Seite zu stehen, und es ist nicht Aufgabe der Politik, meine Damen und Herren, den Menschen etwas vorzumachen, näm­lich dass es einen Strompreisdeckel oder einen Gaspreisdeckel auf nationaler Ebene geben kann. Das ist nicht Aufgabe. Wer das tut, liebe Kolleginnen und Kollegen, der macht den Menschen etwas vor, der spaltet die Gesellschaft, weil Erwartungen geschürt werden, die nicht erfüllt werden können, und das geht nicht! (Beifall bei der ÖVP sowie des Abg. Schwarz. – Abg. Leichtfried: Was Sie den Deutschen alles vorwerfen! Das verstehe ich nicht!)

Erst im letzten Wirtschaftsausschuss ist der Vorstand der E-Control Herr Dr. Urbantschitsch hier gesessen und hat auf meine Frage hin deutlich gesagt: Ein nationaler Strompreisdeckel funktioniert weder technisch, wirtschaft­lich noch rechtlich! – Das heißt, wer immer das mantraartig fordert, geht an der Realität vorbei.

Meine Damen und Herren, es ist Aufgabe der Politik, den Menschen wäh­rend dieser Phase zu helfen, und der Strompreiszuschuss, den wir heute verhan­deln und hoffentlich beschließen, ist genau eine solche Maßnahme, den Men­schen in dieser Phase direkt mit bis zu 870 Euro im Jahr an Strompreiszuschuss zu helfen. Der Staat ist da, um den Menschen beizustehen, und das ist genau die richtige Maßnahme, denn es ist für einkommensschwache Haushalte auch noch ein Netzkostenzuschuss möglich.

Ich möchte auf eines ganz bewusst hinweisen, vor allem in Richtung SPÖ, die das ja mehrfach gesagt hat: Wir erwarten keinen Dank. Wir klopfen uns auch auf nicht auf die Schulter. (Abg. Silvan: O ja! –Abg. Erasim: ... blaue Flecken ...!) – Liebe Bürgerinnen und Bürger, es ist Ihr Steuergeld, für das wir hier Weichen stellen, weil wir unseren Job ernst nehmen, in dieser Phase ernst nehmen! (Beifall bei der ÖVP sowie des Abg. Schwarz.)

Ich bringe zum Schluss noch einen Abänderungsantrag ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Lukas Hammer, Tanja Graf, Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Ausschusses für Wirtschaft, Industrie und Energie über den Antrag 2827/A der Abgeordneten Tanja Graf, Lukas Hammer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz über die befristete Einführung eines Stromkostenzuschusses für Haushaltskundinnen und Haushaltskunden (1727 d.B.) – TOP 7

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der oben zitierte Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Z 1 lautet:

„1. „gemäß Stromlieferungsvertrag vereinbarter Energiepreis“ den von der Haushaltskundin oder dem Haushaltskunden zu zahlenden Preis für die Lieferung von Strom in Cent/kWh, der alle verrechnete Bestandteile des Energieanteils wie insbesondere den Arbeitspreis, den Grundpreis so­wie einmalige und wiederkehrende Rabatte, die auf den Energiepreis wirken, umfasst; nicht umfasst sind Systemnutzungsentgelte, Steuern und Abga­ben sowie sonstige aufgrund gesetzlicher Vorgaben eingehobene Beträge oder gewährte Zuschüsse;“

2. § 11 Abs. 6 lautet:

„(6) Die Lieferanten und Netzbetreiber haben dem Bundesministerium für Finanzen bis zum 15. des Folgemonats eine elektronische Rechnung für die in­nerhalb eines Kalendermonats erbrachten Leistungen oder der auf den Ge­samtbetrag der im Abrechnungszeitraum eines Jahres erbrachten Leistungen zu leistenden Akontierungen zu legen. Der Kostenersatz bzw. das Akonto ist binnen 14 Tagen nach erfolgter Rechnungslegung auszuzahlen.“

3. In § 14 wird das Datum „31. Dezember 2024“ durch das Datum „30. Juni 2025“ ersetzt.

*****

(Beifall bei der ÖVP sowie des Abg. Schwarz. – Bravoruf des Abg. Wöginger.)

13.14

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Lukas Hammer, Tanja Graf,

Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Ausschusses für Wirtschaft, Industrie und Energie über den An­trag 2827/A der Abgeordneten Tanja Graf, Lukas Hammer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz über die befristete Einführung eines Stromkostenzuschusses für Haushaltskundinnen und Haushaltskunden (Stromkostenzuschussgesetz – SKZG) (1727 d.B.) – TOP 7

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der oben zitierte Gesetzesantrag (2827/A) wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Z 1 lautet:

       „1. „gemäß Stromlieferungsvertrag vereinbarter Energiepreis“ den von der Haushaltskundin oder dem Haushaltskunden zu zahlenden Preis für die Lieferung von Strom in Cent/kWh, der alle verrechneten Bestandteile des Energieanteils, wie insbesondere den Arbeitspreis, den Grundpreis sowie einmalige und wiederkehrende Rabatte, die auf den Energiepreis wirken, umfasst; nicht umfasst sind Systemnutzungsentgelte, Steuern und Abgaben sowie sonstige auf­grund gesetzlicher Vorgaben eingehobene Beträge oder gewährte Zuschüsse;“

2. § 11 Abs. 6 lautet:

       „(6) Die Lieferanten und Netzbetreiber haben dem Bundesministerium für Fi­nanzen bis zum 15. des Folgemonats eine elektronische Rechnung für die innerhalb eines Kalendermonats erbrachten Leistungen oder der auf den Gesamtbetrag der im Abrechnungszeitraum eines Jahres erbrachten Leis­tungen zu leistenden Akontierungen zu legen. Der Kostenersatz bzw. das Akonto ist binnen 14 Tagen nach erfolgter Rechnungslegung auszuzahlen.“

3. In § 14 wird das Datum „31. Dezember 2024“ durch das Datum „30. Juni 2025“ ersetzt.

Begründung

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 1 Z 1)

Auch der Grundpreis soll in den „gemäß Stromlieferungsvertrag vereinbarten Ener­giepreis“, die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Stromkostenzu­schusses pro kWh, einfließen. Umfasst sind somit alle Preisbestandteile der Energie­komponente, die vom Lieferanten selbst ausgestaltet werden können und die sich auf den für den Strombezug verrechneten Preis auswirken.

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Präsident Ing. Norbert Hofer: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht, er steht somit auch mit in Verhandlung.

Zu Wort gemeldet ist nun Melanie Erasim. – Bitte schön, Frau Abgeordnete.