13.42
Abgeordnete Tanja Graf (ÖVP): Herr Präsident! (Ruf bei der ÖVP: Tanja, du wirst uns jetzt sagen ...!) Geschätzte Ministerin! Liebe Zuschauerinnen und Zuschauer! Liebe Kollegen! Ich möchte nur ganz kurz auf meinen Vorredner Alois Schroll eingehen. Ich bin ja ein sehr positiver Mensch, und ich glaube, du hast mich auch immer sehr positiv in Erinnerung, und auch in unseren Gesprächen sehe ich immer das Positive und nehme auch das Positive heraus. Daher darf ich auch hier das Positive herausnehmen. Was ist nicht passiert?, ist halt die Linie, wenn man negativ ist. Was passiert ist, kann ich dir berichten: In den ersten drei Quartalen wurden alleine bei der Oemag im Bereich der Fotovoltaik 55 000 Förderanträge genehmigt, das ist eine super Zahl, und wir rechnen bis Jahresende sogar mit 100 000. Ich sehe es positiv.
Abschließend auch noch zu dem Vermerk betreffend das Ländle – ich habe mir den Namen leider nicht gemerkt, dort hat man einen Deckel gemacht (Abg. Schroll: Feldkirch! 35 000 Einwohner! – weitere Zwischenrufe bei der SPÖ) – Feldkirch, danke! –, Feldkirch hat einen Deckel gemacht. Wien – und ich darf das jetzt trotzdem erwähnen, weil du das vorhin angesprochen hast – ist alleiniger Aktionär, alleiniger! Das heißt, die müssen gar nicht mit irgendeinem anderen Aktionär verhandeln, die sind, wie es die Kollegin gesagt hat, ihren Bürgern verpflichtet. Die könnten das ja machen, wenn sie wollten. Warum machen sie das? Geht bitte als gutes Beispiel voran, zeigt es uns und dann lernen wir vielleicht daraus! (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der Grünen. – Zwischenruf des Abg. Matznetter.)
Nun aber zum Thema EAG: Ich meine, aufgrund der derzeitigen wirtschaftlichen Situation, in der wir uns befinden, haben wir nun einmal mit Lieferengpässen zu kämpfen, und gerade in der Fotovoltaik ist das ein großes Thema, weil technische Teile einfach fehlen; ich darf die Wechselmodule da vielleicht als Beispiel nehmen. Die hohen Strom- und Gaspreise tragen natürlich auch dazu bei, dass die Nachfrage nach Fotovoltaikanlagen insbesondere im Haushalt ganz massiv steigt.
Die Zahlen der Oemag habe ich schon genannt, die Ausbauziele sind gigantisch, und das möchten wir auch unterstützen. Wir möchten das auch vereinfachen, denn jede Fotovoltaikanlage führt uns auch in Richtung Unabhängigkeit, und diese zu steigern sollten wir unterstützen.
Diesbezüglich darf ich den schon erwähnten Abänderungsantrag einbringen, den Alois vorangekündigt hat:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Lukas Hammer, Tanja Graf, Alois Schroll, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Ausschusses für Wirtschaft, Industrie und Energie über den Antrag 2828/A der Abgeordneten Tanja Graf, Lukas Hammer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz geändert wird (1728 d.B.) (TOP 8)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der oben zitierte Antrag (2828/A) wird wie folgt geändert:
1. Nach Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:
„1a. § 6a Abs. 1 lautet:
„§ 6a. (1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie legt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft bis zum 30. Juni 2023 mit Verordnung Kriterien zur Förderung erhöhter sozialer und arbeitnehmerschutzrechtlicher Standards sowie zur Erhöhung regionaler Wertschöpfung fest, die Voraussetzungen für den Erhalt von Förderungen nach diesem Bundesgesetz darstellen.““
2. Nach Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:
„2a. Dem § 55 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Für Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979, können in der Verordnung gemäß § 58 von diesem Absatz abweichende Festlegungen getroffen werden.““
3. Z 7 lautet:
„7. (Verfassungsbestimmung) Dem § 103 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:
„(5) (Verfassungsbestimmung) § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(6) Die §§ 6a Abs. 1, 34 Abs. 2, 55 Abs. 2 und 56 Abs. 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 56 Abs. 4, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.““
Die Begründung ist bekannt: Wir wollen es vereinfachen.
*****
Ich freue mich, dass wir hier auch die FPÖ gewinnen konnten. Das ist eine gute Sache, und ich freue mich über Ihre Zustimmung. – Danke. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der Grünen.)
13.47
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Lukas Hammer, Tanja Graf, Alois Schroll,
Kolleginnen und Kollegen
zum Bericht des Ausschusses für Wirtschaft, Industrie und Energie über den Antrag 2828/A der Abgeordneten Tanja Graf, Lukas Hammer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz geändert wird (1728 d.B.) (Top 8)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der oben zitierte Antrag (2828/A) wird wie folgt geändert:
1. Nach Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:
„1a. § 6a Abs. 1 lautet:
„§ 6a. (1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie legt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft bis zum 30. Juni 2023 mit Verordnung Kriterien zur Förderung erhöhter sozialer und arbeitnehmerschutzrechtlicher Standards sowie zur Erhöhung regionaler Wertschöpfung fest, die Voraussetzungen für den Erhalt von Förderungen nach diesem Bundesgesetz darstellen.““
2. Nach Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:
„2a. Dem § 55 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Für Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979, können in der Verordnung gemäß § 58 von diesem Absatz abweichende Festlegungen getroffen werden.““
3. Z 7 lautet:
„7. (Verfassungsbestimmung) Dem § 103 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:
„(5) (Verfassungsbestimmung) § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(6) Die §§ 6a Abs. 1, 34 Abs. 2, 55 Abs. 2 und 56 Abs. 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 56 Abs. 4, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.““
Begründung
Zu Z 2 (§ 55 Abs. 2):
Damit wird die Möglichkeit geschaffen, mit Verordnung gemäß § 58 EAG erleichterte Antragsmodalitäten (insb. Abgehen von der Frist „vor dem Beginn der Arbeiten“) für Haushalte vorzusehen.
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Präsident Ing. Norbert Hofer: Der Abänderungsantrag wurde ordnungsgemäß eingebracht, er steht somit auch mit in Verhandlung.
Zu Wort gelangt nun Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer. – Bitte, Frau Abgeordnete.