13.33

Abgeordnete Bedrana Ribo, MA (Grüne): Herr Präsident! Geschätzter Herr Minister! Liebe Kolleg:innen! Liebe Zuseher:innen auf der Galerie und natürlich auch zu Hause vor den Bildschirmen! Heute beschließen wir – ich hoffe, mit einer großen Mehrheit, vielleicht sogar einstimmig – drei weitere große Bausteine der Pflegereform. Es sind drei Maßnahmen, die Wertschätzung aus­drücken, die finanzielle Entlastung, aber auch psychische Entlastung für die Menschen in der Pflege bringen.

Die erste Maßnahme ist die Entlastungswoche, die sogenannte sechste Urlaubs­woche für alle ab dem 43. Lebensjahr. Die Wahrheit, die traurige Wahrheit ist, dass knapp zwei Drittel der Menschen, die in der Pflege tätig sind, angeben, dass es sehr unwahrscheinlich ist, dass sie bis zur Pensionierung in diesem Beruf bleiben möchten oder bleiben können. Das ist ein Alarmsignal, dem müssen wir entgegenwirken, und das tun wir. In Zukunft gilt für alle Pflegekräfte – egal in welchem Bundesland, egal unter welchem Kollektivvertrag, egal in welchem Betrieb, egal wie lange im Betrieb, egal ob Quereinsteiger:in oder nicht –: Ab dem 43. Lebensjahr gibt es sechs Wochen Urlaub im Jahr. (Beifall bei den Grünen und bei Abgeordneten der ÖVP.)

Die zweite Maßnahme betrifft die Nachtgutstunden. In Zukunft sollen alle Menschen in Einrichtungen der stationären Langzeitpflege Nachtgutstunden bekommen. Bis jetzt war das in einigen Ländern nicht der Fall – das wird jetzt korrigiert, das wird jetzt richtiggestellt.

Allein diese zwei Maßnahmen, das heißt die sechste Urlaubswoche und die Nachtgutstunden, bringen Entlastung für die Menschen in der Pflege, aber auch Planungssicherheit für die Betriebe der Pflege. (Beifall bei den Grünen sowie des Abg. Gödl.)

Die nächste Maßnahme: der Angehörigenbonus. Ab dem Jahr 2023, ab Mitte 2023 bekommen Menschen, die nahe Angehörige mit Pflegestufe 4 und höher pflegen, pro Jahr 1 500 Euro. Voraussetzung ist, dass diese Menschen selbst nicht mehr als 1 500 Euro pro Monat verdienen.

Ich weiß selbst aus eigener Erfahrung, dass es nicht sehr einfach ist, in der Familie oder im nahen Umfeld jemanden zu pflegen. Pflegende Angehörige, das hat auch Kollege Muchitsch gesagt, sind eine wichtige Säule in unserer Gesellschaft, in der Pflegelandschaft, und ohne die pflegenden Angehörigen würde das System in Österreich zusammenbrechen. Gerade deshalb ist es wichtig, dass wir ihnen gegenüber Wertschätzung ausdrücken. Es ist leider bis jetzt so gewesen, dass die Arbeit der pflegenden Angehörigen nicht nur auf politischer Ebene, sondern auch in der Gesellschaft nicht immer so wahrgenom­men wird, wie sie es eigentlich verdient. Mit diesem Angehöri­genbonus wird das geändert. (Beifall bei den Grünen und bei Abgeordneten der ÖVP.)

Ich werde später dazu auch einen Abänderungsantrag einbringen.

Ich muss aber natürlich auch auf die Ausführungen meines Vorredners Kollegen Muchitsch eingehen, die mich ein bisschen verärgern, muss ich ganz ehrlich sagen, besonders eben aufgrund der Art und Weise, wie die Kolleginnen und Kollegen von der SPÖ mit der Pflegereform umgehen (Ruf bei der SPÖ: Was für eine Reform?), obwohl sie sehr lange die Möglichkeit hatten, in diesem Bereich selber tätig zu werden, das aber einfach nicht gemacht haben.

Viele rote Sozialminister – zwei sitzen noch in diesem Haus – haben es in der Hand gehabt und haben nicht wirklich viel weitergebracht. Und jetzt, seit 2020, haben wir einen grünen Gesundheitsminister (Abg. Wurm: Der dritte! Der dritte!): Wir haben die Pflegemilliarde, wir haben 20 konkrete Reformmaßnahmen auf dem Tisch (Abg. Wurm: Der dritte, Frau Kollegin! – Abg. Loacker: Der eine hätte lieber gleich Bücher schreiben sollen!), und was macht die SPÖ? – Die SPÖ ist offenbar ratlos: Wie soll sie damit umgehen, dass Grüne nun endlich mutige Sozialpolitik machen, die sie verschlafen hat? (Beifall bei den Grünen.) Das muss ich hier einfach ganz ehrlich sagen.

Die SPÖ fordert die Aufnahme der Pflege in die Schwerstarbeit. Das klingt beim ersten Hören gut und nur logisch. Es ist natürlich unumstritten, dass die Pflege eine schwere Arbeit ist, aber: Was ist mit der Arbeit in der Reinigung? Was ist mit der Arbeit im Handel? Was ist mit der Arbeit in der Elementarpädagogik? Ist diese Arbeit der SPÖ nicht schwer genug?

Es ist keine große Überraschung, wenn ich hier behaupte, dass in diesen jetzt genannten Branchen hauptsächlich Frauen tätig sind – und wir wissen alle, Frauen bekommen Kinder, wir wissen auch alle, Frauen betreuen diese Kinder zu Hause (Zwischenrufe bei der FPÖ) und Frauen sind diejenigen, die sich dann auch zu Hause um die Angehörigen kümmern. (Abg. Wurm – erheitert –: Retro! Retro!) – Das ist so! – Die Voraussetzung für eine Schwerstarbeitspension sind 45 Erwerbsjahre, und Frauen kommen sehr, sehr selten auf 45 Erwerbsjahre. Das sind die Fakten, aber das ist der SPÖ egal.

Es gibt auch noch einen weiteren Punkt, der der SPÖ ebenfalls egal ist, nämlich: Sie fordern, dass die Ausbildungszeiten angerechnet werden. – Das können wir nicht nur bei der Pflege machen, das wäre verfassungswidrig! Das wisst ihr auch, aber auch das ist euch egal. (Beifall bei den Grünen.)

Wir Grüne stehen für mutige und ehrliche Sozialpolitik, die bei den Menschen ankommt – jeden Tag, heute ganz besonders –, und ich bitte euch: Unterstützt uns darin und hört auf mit diesen unseriösen Debatten! – Das muss ich ganz ehrlich sagen! (Beifall bei den Grünen sowie des Abg. Wöginger.)

Ich bringe jetzt noch den Abänderungsantrag der Abgeordneten Mag. Elisabeth Scheucher-Pichler, Bedrana Ribo, MA, Kolleginnen und Kollegen zum Gesetz­entwurf im Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales 1824 der Beilagen über den Antrag 2717/A betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes­pflegegeldgesetz geändert wird, ein.

Der Antrag liegt allen schriftlich vor, ich bitte um breite Annahme.

Ganz kurz – ich sehe, das Lämpchen leuchtet – muss ich aber eines noch sagen: Ich kann den sogenannten Pflegebonus nicht unkommentiert lassen. Wir haben uns ganz bewusst dafür entschieden, diese Zuschüsse als Teil des Gehalts anzusehen, und Gehalt ist eben steuer- und pensionspflichtig, das ist nun einmal so. (Abg. Wurm: Warum wurde der Pflegebonus erfunden? Warum?) Wir wollten einfach längerfristige Lösungen für die Pflege schaffen. Gerade die SPÖ und die Gewerkschaften, die in den letzten Wochen und Monaten nichts anderes gemacht haben, als eben diese Einmalzahlungen zu kritisieren, sich über sie zu empören, wollen jetzt auf einmal in der Pflege Einmalzahlungen. Ich verstehe es nicht. (Beifall bei den Grünen und bei Abgeordneten der ÖVP.)

Noch einmal: Das wurde heute auch nicht erwähnt, aber wenn die SPÖ sagt, es sei zu wenig, okay, dann habe ich einen Vorschlag für euch: In Österreich gibt es neun Bundesländer, in fünf davon sitzt ihr in der Regierung, in fünf davon habt ihr es in der Hand. Zahlt den Leuten mehr, schaut, wie es in Niederösterreich geht! (Beifall bei den Grünen sowie des Abg. Wöginger.) Seid noch besser als Niederösterreich, zahlt noch mehr! Ich bin die Erste, die sich hierherstellt und klatscht. Macht es bitte, aber hört mit dieser Scheinempörung auf! (Beifall bei ÖVP und Grünen.)

Präsident Ing. Norbert Hofer: Frau Abgeordnete, bitte gehen Sie noch nicht fort, bleiben Sie noch kurz da. Der Antrag gilt noch nicht als eingebracht. Sie müssen ihn in den Eckpunkten erläutern.

Abgeordnete Bedrana Ribo, MA (fortsetzend): Das ist der Angehörigenbonus, den ich in meiner Rede sehr klar ausgeführt habe. (Ruf bei der FPÖ: Verlesen!)

Präsident Ing. Norbert Hofer: Nein, nicht verlesen, er wird gerade verteilt, aber wenn Sie zwei, drei Eckpunkte nur kurz erwähnen, dann gilt er als eingebracht. – Bitte.

Abgeordnete Bedrana Ribo, MA (fortsetzend): Es geht um den Angehörigen­bonus, damit in Zukunft auch Pensionist:innen Teil davon sind, und der Ange­hörigenbonus gilt ab 2023 (Abg. Wöginger: Juli!) – Juli. – Danke.

13.41

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Elisabeth Scheucher-Pichler, Bedrana Ribo MA,

Kolleginnen und Kollegen

zum Gesetzentwurf im Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales 1824 der Beilagen über den Antrag 2717/A betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundespflegegeldgesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:

1. In Z 3 wird in § 21h Abs. 2 die Z 3 geändert und lautet:

            „3.       das monatliche Netto-Jahresdurchschnittseinkommen des nahen Angehörigen oder der nahen Angehörigen im Kalenderjahr, welches der Antragstellung vorangeht, einen Betrag von 1.500 Euro pro Monat nicht übersteigt. Für die Ermittlung der Höhe dieses Einkommens ist der § 264 Abs. 5 ASVG sinngemäß anzuwenden und vom Jahresbruttoeinkommen die einbehaltenen SV-Beiträge, Kammerumlage, Wohnbauförderung und die insgesamt einbehaltene Lohnsteuer oder die Einkommensteuer in Abzug zu bringen. Als monatliches Netto-Jahresdurchschnittseinkommen gilt ein Zwölftel des so ermittelten Betrages. Der Nachweis ist durch den letzten rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid, durch Lohnzettel oder eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu erbringen.“

2. In Z 3 entfällt in § 21h der Absatz 3.

3. In Z 3 erhalten in § 21h die Absätze 4 bis 12 die Bezeichnung Absatz 3 bis 11.

4. In Z 3 wird in § 21h der neue Absatz 6 Z 2 lit. h geändert und lautet:

            „h.       Netto-Jahresdurchschnittseinkommen und monatliche Nettoeinkommen; Bruttoeinkommen und einbehaltene SV-Beiträge, Kammerumlage, Wohnbauförderung sowie die insgesamt einbehaltene Lohnsteuer oder die Einkommensteuer,“

5. In Z 3 wird in § 21h der neue Absatz 9 geändert und lautet:

„(9) Ein Wegfall der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 ist dem zuständigen Entscheidungsträger binnen 4 Wochen zu melden und führt zu einer Entziehung des Angehörigenbonus durch den zuständigen Entscheidungsträger. Wird nach der Gewährung in weiterer Folge die Einkommensgrenze gemäß Abs. 2 Z 3 in einem vorangegangenen Kalenderjahr überschritten, ist der Angehörigenbonus, mit dem auf die Feststellung folgenden Monat zu entziehen.“

6. In Z 4 wird dem § 48g nach dem Abs. 7 folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) Organisatorische und personelle Maßnahmen sowie Durchführungsmaßnahmen, die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 erforderlich sind, können von dem der Kundmachung des Bun­desgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 folgenden Tag an gesetzt werden“

7. In Z 5 wird der § 48h samt Überschrift geändert und lautet:

„Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes

§ 48h. (1) Die Abgabenbehörden des Bundes haben nach Maßgabe des Abs. 5 den Entscheidungsträgern nach § 21h Abs. 4 auf Anfrage folgende Daten getrennt nach Dienstgebern zu übermitteln:

            1.         die Bruttobezüge (§ 25 EStG 1988), die insgesamt für lohn­steuer­pflichtige Einkommen einbehaltenen SV-Beiträge, die einbehaltene Kammerumlage, die einbehaltene Wohnbauförderung und die insgesamt einbehaltene Lohnsteuer des pflegenden nahen Angehörigen oder der pflegenden nahen Angehörigen im Kalen­derjahr welches der Antragstellung auf den Angehörigenbonus vorangeht und für die folgenden Kalenderjahre, in denen Anspruch auf den Angehörigenbonus besteht.

            2.         die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb (§§ 21, 22 und 23 EStG 1988) sowie die Einkommensteuer des pflegenden nahen Angehörigen oder der pflegenden nahen Angehörigen für das letzte Kalenderjahr, für das ein Einkommensteuerbescheid vorliegt und für die folgenden Kalenderjahre, in denen Anspruch auf den Angehörigenbonus besteht.

(2) Die nach Abs. 1 übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung des Bestandes eines Angehörigenbonus nach § 21h dieses Bundesgesetzes verwendet werden.

(3) Die Abgabenbehörden des Bundes haben nach Maßgabe des Abs. 5 den Entscheidungsträgern nach § 21g Abs. 2 und § 21h Abs. 4 auf Anfrage die letztgültigen Kontodaten des pflegenden Angehörigen, soweit diese vorliegen, zu übermitteln.

(4) Die nach Abs. 3 übermittelten Daten dürfen nur zum Zweck der Abwicklung und Auszahlung des Angehörigenbonus nach § 21g und § 21h dieses Bundesgesetzes verwendet werden.

(5) Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen. Die ent­sprechende Verordnung ist bis spätestens 31. Dezember 2023 zu erlassen.“

8. In Z 6 wird in § 49 Abs. 34 der Ausdruck „§ 48g Abs. 7“ durch den Ausdruck „§ 48g Abs. 7 und 8“ ersetzt.

Begründung

Zu Z 1 bis 8:

Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen Anpassungen vorgenommen werden, durch die eine verwaltungsökonomische Vollziehung ermöglicht wird.

Durch die Anpassung der Berechnungsregelungen hinsichtlich des Netto Jahresdurch­schnittseinkommens soll nicht auf bestimmte Prozentsätze zurückgegriffen werden, da diese Methode zu großen Schwankungen führt und schwer nachvollziehbar ist. Durch die nunmehr vorgeschlagene Änderung soll ein Gleichklang zwischen unselbst­ständigen und selbstständigen Erwerbstätigen sowie mit Pensionist:innen hinsichtlich des zu berücksichtigenden Einkommens hergestellt werden.

Ausgangspunkt für die Berechnung soll die sinngemäße Anwendung des § 264 Abs. 5 ASVG bilden. Um das Netto Jahresdurchschnittseinkommen zu ermitteln, sollen von den Jahresbruttoeinkommen die einbehaltenen SV-Beiträge, Kammerumlage, Wohn­bauförderung und die insgesamt einbehaltene Lohnsteuer oder die Einkommen­ssteuer in Abzug gebracht und davon ein Zwölftel ermittelt werden. Die Basis dafür soll der letzte rechtskräftige Einkommensteuerbescheid, Lohnzettel oder allenfalls eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung darstellen.

Neben den datenschutzrechtlichen Anpassungen soll auch die Mitwirkungspflicht der Abgabebehörden des Bundes erweitert werden. Nunmehr sollen auch die insgesamt für lohnsteuerpflichtige Einkünfte einbehaltene SV-Beiträge, Kammerumlage, Wohnbauförderung sowie die insgesamt einbehaltene Lohnsteuer oder die Einkom­mensteuer an den zuständigen Entscheidungsträger übermittelt werden.

Als „Bruttobezüge (§ 25 EStG 1988)“ sind darunter die unter der Kennzahl 210 am Lohnzettel angeführten Beträge (Datenfeld „B210“ laut Organisationsbeschreibung „Datenaustausch mit Dienstgebern“ des DVSV), als „die insgesamt für lohnsteuer­pflichtige Einkommen einbehaltenen SV-Beiträge, die einbehaltene Kammerumlage und die einbehaltene Wohnbauförderung“ und als „die insgesamt einbehaltene Lohnsteuer“ die unter diesen Bezeichnungen am Lohnzettel angeführten Beträge (Datenfelder „BIEB“ und „BIEL“ laut Organisationsbeschreibung „Datenaustausch mit Dienstgebern“ des DVSV) zu verstehen.

*****

Präsident Ing. Norbert Hofer: Der Antrag ist in Verteilung, er ist ordnungsgemäß eingebracht und somit in Verhandlung. (Abg. Wurm: Da muss ein freiheitlicher Präsident ...!)

Zu Wort gelangt nun Henrike Brandstötter zu einer tatsächlichen Berichtigung. Sie kennen die entsprechenden Bestimmungen der Geschäftsordnung. – Bitte schön.