14.19

Abgeordneter Dr. Johannes Margreiter (NEOS): Herr Vorsitzender! Sehr geehrte Frau Bundesministerin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Geschätzte Zusehe­rinnen und Zuseher hier im Haus und auch vor den Bildschirmen! Es wurde vieles schon dazu gesagt, warum dieses Gesetz wichtig ist. Nachzutragen wäre noch, dass die Grundregelung bereits seit Juni 2022 gültiges Recht ist. Da ist diese EU-Verordnung erlassen worden und in Kraft getreten. Wie wir ja wissen, EU-Verordnungen sind in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbares Recht, diese brauchen im Gegensatz zu den Richtlinien keine Umsetzungsschritte mehr.

In diesem Fall ist es aber so, dass eben gesetzlich ein Prozedere aufzusetzen war, wie diese Entfernung dann konkret zu passieren hat. Da ist ein rechtsstaatlich durchaus akzeptables Verfahren vorgesehen: Die Entfernungsanordnung hat sehr schnell zu erfolgen. Dass es schnell gehen muss, wurde von Kollegen Gerstl schon sehr plakativ ausgeführt. Dabei muss es natürlich auch Rechtsschutz geben, weil es ja immerhin denkbar ist, dass die Entfernungsanordnung letztlich nicht rechtens war, dass sie diesen Kriterien nicht entsprochen hat. Auch ein solches Verfahren sieht das Gesetz vor: Die Hostingdiensteanbieter können sich gegen eine ihrer Ansicht nach zu Unrecht erfolgte Entfernungsanordnung zur Wehr setzen.

Eine nicht unwichtige Regelung enthält der Gesetzentwurf auch in seinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, wonach die KommAustria verpflichtet ist, alle Daten sofort zu löschen, wenn die Entfernungsanordnung zu Unrecht erfolgt ist und aufgehoben wird.

Ich muss doch noch einen Kritikpunkt am Gesetzentwurf anbringen, insoweit ja eine wechselseitige Meldeverpflichtung zwischen der KommAustria und der DSN besteht. Wenn die KommAustria über derartige terroristische Eintragungen im Internet informiert wird, muss sie die DSN verständigen und vice versa. Die Löschungsanordnung hinsichtlich aller Daten ist aber nur an die KommAustria adressiert, nicht an die DSN, die alle Daten, die sie in diesem Zusammenhang erhält, zwar unter größtmöglicher Schonung und nur in unbedingt notwendigem Ausmaß, weiterverarbeiten darf, dies aber unbefristet.

Da würde ich mir wünschen, dass man das Gesetz – wenn man es einmal in der Praxis erprobt hat – dann doch dahin gehend ergänzt, dass auch die DSN Daten, die ihr zugespielt worden sind und bei denen sich herausgestellt hat, die Entfernungsanordnung war nicht rechtens, zu löschen hat. – Vielen Dank. (Beifall bei den NEOS.)

14.22

Präsident Ing. Norbert Hofer: Zu einer Stellungnahme hat sich Frau Bundes­ministerin MMag.a Dr.in Susanne Raab gemeldet. – Bitte, Frau Ministerin.