12.52

Abgeordnete Mag. Michaela Steinacker (ÖVP): Frau Präsidentin! Frau Bundes­minis­terin! Werte Kolleginnen und Kollegen! Werte Zuhörerinnen und Zuhörer! Das Korruptionsstrafrecht hat ein Ziel, und das ist eine völlig unpartei­liche und saubere Amtsführung von Amtsträgern.

Derzeit sind alle aktiven Amtsträger, also wir, alle Politikerinnen und Politiker, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in öffentlichen Bereichen oder in staats­nahen Unternehmen, vom Korruptionsstrafrecht umfasst. Sie dürfen, so ist eben die gesetzliche Regelung, für pflichtwidrige – also illegale – Amtsgeschäfte keine Vorteile erhalten. Vorteile sind nicht nur Geld, das sind auch sonstige Begünsti­gun­gen. Sie dürfen sie nicht erhalten, sie dürfen sie nicht fordern und sie dürfen sich nichts versprechen lassen. Ein bisschen kompliziert ist dieses Gesetz, aber es sind eben verschiedene Handlungen, die dann zu Korruption und zur Verur­tei­lung wegen Bestechlichkeit oder Bestechung führen.

Wir wollen, dass diese Standards zukünftig auch dann gelten, wenn jemand sich für ein Amt bewirbt. Da haben wir ganz klare Regelungen geschaffen, was den Zeitpunkt angeht, ab wann das gilt; denn: Es soll nicht sein, dass jemand, der schon weiß, dass er kandidiert und dass er ein Amt erlangen wird, im Hinblick auf das Erlangen dieses Amtes bestochen wird oder besticht – daher diese Aus­dehnung auf den Kandidaten. Das ist ein Punkt, bei dem wir miteinander festgestellt haben, dass es da eben im Hinblick auf dieses zukünftige Erlangen eine Lücke gibt. Es geht bei dieser Gesetzwerdung nicht, wie Kollege Stefan soeben gesagt hat, darum, die Vorverurteilung zu rechtfertigen, sondern ganz im Gegenteil darum, etwas Neues aufzusetzen.

Wir wollen auch verhindern, dass Personen von außen auf Parteien einwirken und zum Beispiel durch illegale Zahlungen Vertraute in das Parlament hieven können. Es darf in Österreich nicht möglich sein, dass mit Mandaten Einfluss auf Gesetzgebung gekauft wird. In diesen beiden Punkten wollen wir im Wesent­lichen das Korruptionsstrafrecht nachschärfen.

Ich möchte bei den Diskussionen, die wir geführt haben, ansetzen, denn wir haben es uns nicht leicht gemacht. Ganz im Gegenteil: Wir haben viele, viele Runden gedreht – mit Expertinnen und Experten, nicht nur aus dem Justizminis­te­rium, mit Universitätsprofessoren, mit verschiedenen Personen, die täglich mit diesen Korruptionsstraftatbeständen befasst sind.

Ich möchte auch darauf hinweisen, dass die Verfassung uns da eindeutige Vorgaben macht. Einerseits geht es um die Verhältnismäßigkeit des Strafrechts: Das Strafrecht ist unsere schärfste Waffe zur Durchsetzung des Rechtsstaates, und es darf nur dort eingesetzt werden, wo keine anderen Maßnahmen mehr greifen. Diese Verhältnismäßigkeit, das war uns besonders wichtig, war einer der wesentlichen Punkte in den Verhandlungen.

Das Zweite ist das Bestimmtheitsgebot des Strafrechts: Es muss aus dem Wort­laut des Gesetzes klar hervorgehen, wann etwas strafbar ist und wann nicht.

Wir haben also bei den Formulierungen besonders auf diese Punkte geachtet und sorgsam abgewogen. Gerade deswegen, weil es, wie ja Kollegen vorhin schon gesagt haben, auch europaweit Neuland ist, war es uns besonders wichtig, jedenfalls eine Evaluierung nach fünf Jahren zu verlangen, die dann hier im Hohen Haus zu berichten ist, die hier diskutiert wird, und dann zu schauen, ob diese Neuerungen, die Vorverlagerung der Strafbarkeit und der neue Tatbestand Mandatskauf, in dieser Form gut und sinnvoll sind.

Wer ein Kandidat ist, das haben wir sehr genau diskutiert und definiert. Es ist immer wichtig, dass die Kandidatur nach außen erkennbar ist, und als zweites Kriterium war uns die objektive zeitliche Nähe zur tatsächlichen Amts­erlangung ganz wichtig. Es geht also nicht darum, dass jemand in der Sandkiste etwas sagt und dann vielleicht irgendetwas bekommt – das wäre nicht der Sinn der Sache und würde auch den Bestimmtheitsgebot des Strafrechts und der Verfassung nicht entsprechen.

Der Kandidat ist konkret ein Wahlwerber, der sich am Stichtag oder bei Neu­wahlbeschluss dann eben bewirbt. Es sind aber zukünftig auch Personen umfasst, die sich in öffentlichen Unternehmungen, im staatsnahen Bereich bewerben. Da gilt die Bewerbungsfrist als Stichtag. Regierungsfunktionen sollen auch mitumfasst sein, es gilt also auch, wenn ein eine Regierung Bildender jemanden fragt, ob er vielleicht Minister werden will.

Ich glaube, das ist ja ganz klar, und daher ist dann die Regelung getroffen worden, dass Kandidaten, wenn sie Geld oder auch einen Vorteil dafür nehmen, dass sie später ein illegales Amtsgeschäft abwickeln, sofort strafbar sind. Wenn aber ein Kandidat einen Vorteil fordert, verspricht oder sich versprechen lässt oder wenn ihm jemand das anbietet, würde nur dann eine Strafbarkeit eintreten, wenn er auch tatsächlich Amtsträger wird. Wir haben da eben im Sinne der Verhältnismäßigkeit des Strafrechts abgewogen: Ist tatsächlich ein Vorteil erlangt worden, dann soll sofort die Strafbarkeit eintreten, im anderen Fall erst, wenn er tatsächlich Amtsträger wird.

Beim Mandatskauf ist, denke ich, auch eine vernünftige Lösung gelungen: Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit erfordert es, dass die Angelobung des gekauften Mandatars passieren muss, denn nur so ist eine starke Gefährdung unserer demokratischen Institutionen gegeben, die dann durch das Wahlstrafrecht auch entsprechend verhindert wird.

Neben der Verhältnismäßigkeit haben wir noch auf zwei ganz wesentliche Elemente geachtet: unsere demokratische Grundordnung, die unseren Bürgerinnen und Bürgern Partizipationsrechte einräumt, und die Autonomie der politischen Parteien. Wir stellen daher mit dieser Vorlage klar, dass Unter­stützung von Wahlkämpfen oder überhaupt von Parteien im Rahmen der Gesetze, wie es etwa durch eine Spende oder Mitarbeit möglich ist, selbstverständlich kein Mandatskauf ist. Auf keinen Fall darf also eine legitime politische Unterstüt­zung aufgrund inhaltlicher Übereinstimmung, wenn man mit der Partei eben inhaltlich übereinstimmt, kriminalisiert werden.

Listenerstellungen und Umreihungen aus rein politischen Gründen sind ebenfalls nicht umfasst. Wenn ein Entgelt oder nur das Entgelt der Grund für eine bestimmte Reihung ist, dann soll es strafbar sein. Wir grenzen da also auch ganz bewusst ab. (Präsident Hofer übernimmt den Vorsitz.)

Die Stellungnahmen sind in verschiedene Richtungen gegangen: Den einen war es zu scharf, den anderen war es zu wenig weit. Ich denke, es ist eine gute Lösung gefunden worden. Wir haben vernünftig abgewogen, wir haben eine differenzierte, aber wirkungsvolle Regelung geschaffen.

Wenn die SPÖ von „Mogelpackung“ spricht, dann kann ich nur sagen: Es ist keine Mogelpackung. So wie Kollege Stefan vorhin auch gesagt hat: Der Korruptionsindex ist ein Wahrnehmungsindex, da werden eben die Wahrneh­mungen von anderen Ländern abgefragt. Ich glaube, wenn wir ein Korrup­tionsstrafrecht mit den Verschärfungen nicht nur in dem neuen Tatbestand, mit der Ausdehnung auf die Kandidaten und noch dazu mit Strafverschärfungen verabschieden, dann können wir davon ausgehen, dass in der Öffentlichkeit insgesamt und auch in anderen Ländern sehr wohl wahrgenommen wird, dass wir entsprechend gegen Korruption arbeiten.

Meiner Ansicht nach gehen wir einen ambitionierten, aber auch gleichzeitig einen rechtstaatlich einwandfreien Weg. – Danke schön. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der Grünen.)

13.00

Präsident Ing. Norbert Hofer: Zu Wort gelangt Herr Dr. Nikolaus Scherak. – Bitte, Herr Abgeordneter.