13.36

Abgeordneter Mag. Michael Hammer (ÖVP): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Herr Bundesminister! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Sehr geehrte Damen und Herren! Ich glaube, wir müssen Herrn Vizekanzler Kogler noch einmal anrufen, die Botschaft ist bei der SPÖ nicht angekommen. Er hat heute sehr pointiert vorgetragen, dass man in der politischen Debatte Fakten einfach anerkennen soll. Er hat den Budgetdienst zitiert, der dargestellt hat, dass die Kaufkraft gestiegen ist.

Kollege Stöger, Kollege Wimmer, nehmen Sie es einfach zur Kenntnis! Es wird nicht wahrer, was ihr sagt, nur weil ihr es fünfmal sagt. (Abg. Stöger: Das erklärst du einem, der in Korridorpension geht! Die Kaufkraft! Erklär es ihm! In deinem Wahlkreis!) Das wollte euch der Herr Vizekanzler ausrichten. (Beifall bei ÖVP und Grünen.)

Der eigentliche Grund meiner Wortmeldung ist aber die Einbringung eines Abänderungsantrages:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Romana Deckenbacher, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht und Antrag des Ausschusses für Arbeit und Soziales über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden (2242 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die oben bezeichnete Vorlage wird wie folgt geändert:

1. In Art. 1 Z 2 wird der Ausdruck „Dezember 2023“ durch den Ausdruck „Jänner 2024“ ersetzt.

2. Art. 1 Z 3 lautet:

„3. Dem § 100 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 34 APG ist sinngemäß auf den nach dem APG bemessenen Teil der Pension anzuwenden.““

3. Art. 1 Z 4 lautet:

„4. Dem § 105 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 34 APG ist sinngemäß anzuwenden.““

4. In Art. 2 Z 2 wird der Ausdruck „Dezember 2023“ durch den Ausdruck „Jänner 2024“ ersetzt.

5. Art. 2 Z 3 lautet:

„3. Dem § 19 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 34 APG ist sinngemäß auf den nach dem APG bemessenen Teil der Pension anzuwenden.““

6. Art. 2 Z 3 (§ 21e) lautet:

„4. Nach § 21d wird folgender § 21e angefügt:

„§ 21e. § 34 APG ist sinngemäß anzuwenden.““

7. In Art. 3 Z 2 wird der Ausdruck „31. Dezember 2023“ durch den Ausdruck „Jänner 2024“ ersetzt.

8. Art. 3 Z 3 lautet:

„3. Dem § 67 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 34 APG ist sinngemäß auf den nach dem APG bemessenen Teil der Pension anzuwenden.““

Begründung

Gleichziehen mit der ASVG-Stichtagsregelung.

*****

Die Begründung dieser Änderung ist das Gleichziehen im Beamtenbereich bei der Korridorpension mit den ASVG- und allgemeinen Pensionsgesetzregelungen. – Danke sehr. (Beifall bei ÖVP und Grünen.)

13.39

Präsidentin Doris Bures: Dieser Abänderungsantrag ist jetzt ordnungsgemäß eingebracht und steht mit in Verhandlung.

Ich teile Ihnen aber mit: Da dieser Abänderungsantrag kurzfristig eingebracht wurde und erst seit wenigen Minuten vorliegt, haben wir kein fertiges Croquis. Es würde eine zu lange Sitzungsunterbrechung bedeuten, wenn ich darauf warte, um in den Abstimmungsvorgang einzutreten, daher werde ich diese Abstimmung bis nach der Abstimmung über die Tagesordnungspunkten 11 und 12 verlegen.

Damit ist die Debatte geschlossen.