Dringlicher Antrag

des Abgeordneten Herbert Kickl, Kolleginnen und Kollegen betreffend „Sou­veränität und Neutralität sichern Österreichs Freiheit“ (3667/A(E))

Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Wir gelangen nunmehr zur dringlichen Behandlung des Selbständigen Antrages 3667/A(E).

Da dieser inzwischen allen Abgeordneten zugegangen ist, erübrigt sich eine Verlesung durch die Schriftführung.

Der Dringliche Antrag hat folgenden Wortlaut:

1955 hat Österreich nach der Katastrophe des Zweiten Weltkriegs und einer zehnjährigen Besatzung seine Souveränität zurückerlangt. Die Unterzeichnung des Staatsvertrags am 15. Mai 1955 und der Beschluss des Bundesverfassungs­gesetzes über die Neutralität Österreichs am 26. Oktober 1955 waren dafür die we­sentlichen Schritte. 68 Jahre später sind sowohl die Souveränität als auch die Neutralität Österreichs in einem erbärmlichen Zustand. Beide Werte sind durch das verhängnisvolle Handeln der schwarz-grünen Bundesregierung unter Bundes­kanzler Karl Nehammer akut gefährdet.

Zwischen Neutralität und Souveränität besteht in Österreich ein enger und ursächlicher Zusammenhang. Österreich hat sich immerwährend neutral erklärt, um seine Souveränität bestmöglich zu schützen. Seit der Beschlussfassung des Neutralitätsgesetzes war Österreich stets ein verlässlicher Vermittler zwischen inter­nationalen Konfliktparteien und hat dadurch einen wichtigen Beitrag zum eigenen wie auch zum Frieden anderer beigetragen. Gemessen an der Größe unseres Heimatlandes ist dieser Beitrag überproportional hoch.

Das bedeutet aber nicht, dass Österreich seine Selbständigkeit nicht tagtäglich verteidigen müsste. Dazu braucht es nicht nur eine intakte Armee, sondern vor allem Politiker, die den Mut haben, die Interessen Österreichs über alle anderen zu stellen und sich kompromisslos für das eigene Land einzusetzen. Leider sind solche Politiker rar gesät.

Gerade in der Politik der Gegenwart müssen wir feststellen, dass sich die Bundes­regierung und der Bundespräsident in einem vorauseilenden Gehorsam ge­genüber den Interessen anderer Staaten oder internationaler Organisationen üben. Das schwerwiegendste Beispiel der Gegenwart sind mit Gewissheit die Sanktionen gegen Russland, die Österreichs Wirtschaft selbst existentiell treffen, ohne dass sich die österreichische Bevölkerung dazu auch nur eine Meinung hätte bilden können.

Ebenso ist die galoppierende Inflation, die eine dramatische Höhe von historischer Dimension angenommen hat, ein Resultat dieses Souveränitätsverlustes. Ne­ben den Sanktionen war es vor allem die Abschaffung der eigenen Währung, die uns heute jede selbstbestimmte Handlungsmöglichkeit nimmt und jeden Einzelnen von uns dazu zwingt, die Schulden von anderen Staaten, nämlich insbesondere von jenen in Europas Süden, zu begleichen. Die FPÖ hat vor exakt dieser Entwick­lung immer gewarnt und sich für die Beibehaltung des Schillings ausgesprochen – lei­der vergebens.

Ebenso hat die FPÖ vor einem Beitritt zur Europäischen Union ohne Wenn und Aber stets gewarnt. Auch in dieser Frage hat die FPÖ Recht behalten, zumal Öster­reich seit seinem EU-Beitritt einem stetigen Kompetenzabfluss nach Brüssel ausge­setzt ist und somit von Jahr zu Jahr weniger in der Lage ist, seine Angelegen­heiten nach eigenen Vorstellungen zu regeln. Artikel 1 der Bundesverfassung, wonach Österreich eine demokratische Republik ist und ihr Recht vom Volk ausgeht, verkommt peu à peu zu totem Recht.

Übergriffige EU und willfährige Regierung sind Gift für Österreichs Souveränität und Neutralität

Gerade im Zusammenspiel mit einer zunehmend übergriffigen EU treibt die Selbst­aufgabe der Bundesregierung bei der Verteidigung der österreichischen Sou­veränität und Neutralität immer bedrohlichere Blüten. Dazu seien folgende aktuelle Beispiele angeführt:

-          Neutralitätsverletzung durch die Ukraine-Politik der EU

Österreich finanziert nicht nur bilateral die Kriegspartei Ukraine, sondern transferiert Unsummen an österreichischem Steuergeld auch über Zahlungsmechanismen der Europäischen Union an das Selenskyj-Regime. Kurz vor dem Sommer forderte die EU-Kommission eine Aufstockung des EU-Budgets, um der Ukraine weitere 50 Milliarden Euro zur Verfügung stellen zu können, wobei davon 17 Milliarden als Zuschüsse verbucht sind, welche nicht zurückgezahlt werden müssen.1

Laut dem „Ukraine Support Tracker“ des Kieler Instituts für Weltwirtschaft, der die militärische, finanzielle und humanitäre Hilfe auflistet, die Regierungen seit dem Abbruch der diplomatischen Beziehungen zwischen Russland und der Ukraine am 24. Januar 2022 an die Ukraine geleistet haben, summieren sich die bis­herigen Beiträge Österreichs zusammen mit den Anteilen, welche aufgrund des ge­planten erneuten Milliardenpaktes entstehen, auf eine Gesamthöhe von 3,22 Milliarden Euro(!) an Unterstützung für das Selenskyj-Regime, wobei 2,47 Mil­liarden Euro über Finanzierungsmechanismen der Europäischen Union bereit­gestellt wurden oder werden.2

Hervorzuheben sind jene Milliardenausgaben der EU-Mitgliedstaaten, welche über die sogenannte Europäische Friedensfazilität abgewickelt werden und an die ukrainischen Streitkräfte fließen. Konkret handelt es sich bei diesen Ausgaben mittlerweile um die unfassbare Summe von 5,6 Milliarden Euro. Die Ober­grenze dieser Fazilität wurde mehrfach angehoben und beläuft sich nun auf rund 12 Milliarden Euro, wobei Österreich einen Finanzierungsanteil von 2,79 Pro­zent trägt. Bei Ausschöpfung bis zur Obergrenze im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 bedeutet dies für den österreichischen Steuer­zahler einen Beitrag in Höhe von etwa 335 Millionen Euro! Auch die Ausbildung der ukrainischen Streitkräfte finanziert die Republik Österreich über die soge­nannte Friedensfazilität mit.3 Zur Entminung steuert Österreich ebenfalls einen Millionenbetrag bei.4

Es widerspricht jeder Neutralitätspolitik, eine Kriegspartei überhaupt zu unterstützen, doch die Höhe und Intensität der angeführten EU-Maßnahmen untergräbt unsere verfassungsrechtlich gebotene Neutralität in bisher ungekanntem Ausmaß.

-          Klimahysterie schädigt Staat und Bürger

Die Klimapolitik der Europäischen Union ist von Hysterie und fehlender Weitsicht getragen. Nicht nur die Souveränität unserer Heimat, sondern jene jedes ein­zelnen Bürgers wird hier unnötigerweise beschnitten.

Das beschlossene Verbot von Benzin- und Dieselmotoren ist der bisher traurige Höhepunkt einer vollkommen verfehlten Klimapolitik der Europäischen Union. Der nächste EU-Anschlag im Namen der Klimaerrettung betrifft die Hausbesitzer, deren Eigentum bis 2050 „klimaneutral“ werden soll. Rund 60 Prozent (!) aller Häuser in Österreich wären von dieser Maßnahme betroffen, die Kosten für die Besitzer werden massiv und einschneidend sein.5 Auch die Industrie und das Unternehmertum bleiben im Visier der EU. Durch das geplante EU-Lieferkettengesetz wird den Unternehmern ein neues Bürokratiemonster vorgesetzt.

Generell ist festzuhalten, dass die Klimapolitik der EU von zwei wesentlichen Merkmalen gekennzeichnet ist: Einerseits definiert die EU den mit Angstgefühlen aufgeladenen Wandel der klimatischen Verhältnisse als grenzüberschrei­tend und spricht sämtlichen Nationalstaaten unumkehrbar die Kompetenz ab, Umweltpolitik auf nationalstaatlicher Ebene abwickeln zu können. Ande­rerseits bedeuten die von der EU forcierten Maßnahmen ungeheure Mehrkosten, welche allesamt die Bürger der EU-Mitgliedstaaten, natürlich insbesondere der Nettozahler-Staaten, zu tragen haben.

-          Zwangsverteilung von Migranten hebelt nationale Souveränität aus

Der nächste fatale Eingriff der EU in die nationalstaatliche Souveränität betrifft den besonders heiklen Bereich der Migrationspolitik. Obwohl sich Innenminister Karner (ÖVP) im Mai dieses Jahres noch strikt gegen eine EU-Verteilungsquote von Asylwerbern aussprach,6 enthielt er sich bei der für die Zukunft unseres Lan­des so entscheidenden Abstimmung über die EU-Krisenverordnung Anfang Oktober der Stimme.7 Zukünftig sollen demnach EU-Mitgliedstaaten, welche unter den illegalen Migrationsströmen besonders leiden, Unterstützung von den anderen EU-Mitgliedstaaten einfordern können. Diese müssen dann entweder illegal eingereiste Migranten selbst übernehmen oder Zwangsgelder in Höhe von 20.000 Euro pro nicht übernommenem Migranten zahlen.8

Fortan ist Österreich in der Frage des Asylrechts nicht mehr souverän, sondern wird zur Übernahme illegaler Einwanderer verpflichtet oder zu Strafzahlungen ver­donnert. Wie es ein Innenminister verantworten kann, sich in solch einer Schicksals­frage unserer Zeit seiner Stimme zu enthalten, bleibt unerklärlich. Die Ver­teilung von illegalen Migranten kann jedenfalls niemals die Migrationsproblematik Europas lösen, vielmehr sind die illegalen Migrationsströme endlich zu unter­binden und eine Abschiebungsoffensive ist zu starten. Solidarisch sollte die Bundesre­gierung zuallererst mit der eigenen Bevölkerung sein, welche unter den Lasten der illegalen Massenimmigration seit vielen Jahren schwer zu leiden hat. Hierfür wä­ren ein Asylstopp und ein echter Grenzschutz vonnöten.

Ebenso abzulehnen ist die Rechtsprechung des EuGH, wonach Grenzkontrollen nur befristet durchzuführen und jedes Mal neu zu begründen sind.9 Denn die ille­gale Massenmigration nach Europa stellt jedenfalls keine nur alle sechs Monate auf­tauchende, jeweils „neue“ Bedrohung der Sicherheit der EU-Mitgliedstaaten dar, sondern ist eine permanente Gefahr. Bislang waren – bis auf wenige Ausnahmen – die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union außerstande, einen intakten Grenzschutz zu errichten, schon gar nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten. Fol­gerichtig ist ein effizienter und lückenloser Außengrenzschutz Vorbedingung für den Wegfall nationalstaatlicher Grenzschutzmaßnahmen. Eine temporäre Befris­tung derselben erscheint vor diesem Hintergrund mehr als reformbedürftig.

-     Einstimmigkeitsprinzip soll für verantwortungslose EU-Erweiterung geopfert werden

Um eine verantwortungslose Erweiterungspolitik – Stichwort Ukraine - forcieren zu können, wird immer wieder betont, dass die Entscheidungsmechanismen ge­ändert werden müssten – gemeint ist hierbei eine Abschaffung des Einstimmigkeits­prinzips.10 Eine derartige Reform hätte zur Folge, dass kein einzelner Mitglied­staat in Fragen der Außen- und Sicherheitspolitik sowie in Angelegenheiten der So­zial-, Steuer- und Haushaltspolitik seine nationalstaatlichen Interessen vor Schnellschüssen der Europäischen Union schützen und bewahren könnte.

Ein Gas-Embargo gegen die Russische Föderation wäre unter diesen Voraussetzungen wohl schon längst beschlossene Sache, auch wenn aufgrund dieser Sanktionie­rung der österreichischen Industrie die Lichter ausgehen würden. Für Sanktionen ge­gen einen einzelnen EU-Mitgliedstaat wegen behaupteter Verstöße gegen die Rechtsstaatlichkeit wäre künftig ebenfalls keine Einstimmigkeit mehr erforderlich.

Der Wegfall des Einstimmigkeitsprinzips würde die tatsächlich demokratisch legiti­mierten Entscheidungsträger in Europa – nämlich die Regierungen der Natio­nalstaaten – in unverantwortlichem Ausmaß schwächen. Demokratische Wahlen in den Mitgliedstaaten würden dadurch ebenfalls entwertet. Vor allem kleine Mitgliedstaaten wie Österreich wären ohne das Einstimmigkeitsprinzip jedweder Möglichkeit beraubt, in entscheidenden Politikbereichen im Interesse der eigenen Bevölkerung einen Einspruch zu erheben.

-          EU will Mercosur an österreichischem Veto „vorbeischwindeln“

Ein aktuelles Beispiel zeigt, dass die EU-Eliten die Abschaffung des Einstimmigkeits­prinzips gar nicht abwarten wollen und sich mit einem unlauteren Trick schon jetzt über dieses Prinzip hinwegsetzen. Das Mercosur-Abkommen soll in ein handels­politisches Abkommen und ein allgemeinpolitisches Abkommen „gesplittet“ werden, um so das drohende Veto Österreichs im Rat zu umgehen. Dieses Veto fußt auf einem Antrag auf Stellungnahme11 im Ständigen Unterausschuss des Hauptausschusses EU vom 18. September 2019,12 dem bis auf die NEOS alle Frak­tionen zugestimmt haben. Es verpflichtet die österreichischen Vertreter im Rat nach wie vor dazu, Mercosur abzulehnen. Ein rein handelspolitisches (Teil-) Abkommen könnte dennoch mit qualifizierter Mehrheit beschlossen wer­den. Das allgemeinpolitische Abkommen wäre dann in einem zweiten Schritt im Rat einstimmig zu beschließen.

-          Schuldenunion beraubt Nationalstaaten ihrer Budgethoheit

Die Europäische Union ist unter dem Deckmantel der Corona-Politik zur Schulden- und Transferunion mutiert, wobei die einzelnen Nationalstaaten milliarden­schwere Haftungen übernommen haben, ohne die Verwendungszwecke der Gelder mitbeeinflussen bzw. steuern zu können.

Die Kommission der Europäischen Union forciert seit Jahren einen finanzpolitischen Kurs, um sich selbst immer mehr und höhere Eigenmittelanteile zu sichern, dies nicht zuletzt, um eine von den Mitgliedstaaten entkoppelte Finanzpolitik etablie­ren und betreiben zu können.

Die mit der Entstehungsgeschichte der Demokratie und des Parlamentarismus eng verflochtene Frage der Budgethoheit wird hierbei den europäischen Nationalstaaten Stück für Stück entzogen und den demokratisch nicht legitimierten „Vereinigten Staaten von Europa“ zugesprochen.

-          Recht auf Bargeldzahlung wird durch Grenzen und Digitalen Euro aufgeweicht

Der Verordnungsvorschlag der Europäischen Kommission „zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung“ vom 20. Juli 2021 beinhaltet „eine Bestimmung zur eingeschränkten Nutzung von Bargeld.“13 Dementsprechend ist in Art. 59 Abs. 1 des Verordnungsvorschlages festgehalten:

Personen, die mit Gütern handeln oder Dienstleistungen erbringen, dürfen Barzahlungen nur in Höhe von maximal 10.000 EUR oder dem entsprechenden Ge­genwert in der nationalen oder einer Fremdwährung entgegennehmen oder tätigen, unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, getätigt wird.14

Dem Europäischen Parlament geht selbst dieser beträchtliche Einschnitt nicht weit genug, es fordert eine Obergrenze von 7.000 Euro.15 Diese Pläne der EU-Insti­tutionen sind als Teil eines schrittweisen Prozesses anzusehen, an dessen Ende die Abschaffung des Bargeldes stehen soll.

Auch der Vorschlag eines Rechtsrahmens für die Einführung des Digitalen Euro durch die EU-Kommission deutet in Richtung massiver Einschränkungen des Bargeld­verkehrs. Der digitale Euro soll als „Ersatz-Bargeld“ eingeführt werden. Die Notwen­digkeit wird damit argumentiert, dass angeblich immer mehr Menschen nicht mehr mit Bargeld bezahlen wollen. Ihnen müssten die Notenbanken eine kostenlose Alternative zu den (meist kostenpflichtigen) privaten Angeboten, etwa Kredit­karten, bieten. Zu befürchten ist jedoch, dass Politik und Wirtschaft nach Einführung des Digitalen Euro umso mehr zu dessen Verwendung drängen werden und ihn als gleichwertigen Ersatz zum Bargeld in Form von Banknoten und Münzen be­handeln werden. Geschäfte, die den Digitalen Euro akzeptieren, könnten so einer Annahmepflicht von Bargeld entsprechen, ohne Scheine und Münzen zu ak­zeptieren – eine Entwicklung, die etwa in Schweden schon jahrelang anhält. Zu befürchten ist weiters, dass es auch beim Digitalen Euro faktische Transaktions­grenzen geben wird und jede Transaktion trotz derzeit anderslautender Beteue­rungen zentral erfasst und kontrolliert werden könnte.

All diesen Vorhaben gilt es eine klare Absage zu erteilen. Bargeld ist nicht nur das einzige Zahlungsmittel, welches ohne jedes technische Hilfsmittel – selbst in Krisenzeiten – verwendet werden kann. Es schützt den Bürger auch vor dem Verlust von Freiheiten und vor einer, von der EU angestrebten, totalen Überwachung. Außerdem trägt es zur Wahrung der Privatsphäre bei. Ohne Zweifel würde zudem eine Obergrenze für die Verwendung von Bargeld keine effiziente Maßnah­me zur Bekämpfung krimineller Organisationen darstellen, da diese problemlos auf alternative Tauschmittel zurückgreifen könnten.

Internationale Organisationen untergraben Österreichs Souveränität

Nicht nur durch die EU wird die österreichische Souveränität zunehmend ausgehöhlt. Auch andere internationale Organisationen greifen mehr und mehr in österrei­chische Agenden ein. Beispielhaft seien hier genannt:

-          Vereinte Nationen – Agenda 2030 – „Sustainable Development Goals”

Hinter den positiv formulierten „Sustainable Development Goals“ (SDGs) – von sauberem Wasser über Wirtschaftswachstum bis hin zu globalem Frieden – steht die politische Agenda einer Machtverschiebung von den Nationalstaaten zu den Vereinten Nationen. Die FPÖ lehnt jede Unterordnung des Parlaments und somit der nationalstaatlichen Demokratie unter eine demokratisch schwach legitimierte UNO ab.

Hervorgegangen sind diese SDGs aus den im Jahr 2000 beschlossenen acht Entwicklungszielen (MDG: Millennium Development Goals), die bis zum Jahr 2015 erreicht werden sollten. Damit Länder auch nach Ablauf des MDG-Zeitraumes weiterhin konkreten entwicklungspolitischen Leitlinien folgen, wurde auf dem MDG-Gipfel 2010 ein Post-2015-Prozess angestoßen. Ende September 2015 wur­den die MDG schließlich durch die 17 auf dem Weltgipfel für nachhal­tige Entwicklung 2015 in New York von den 193 aktuellen Mitgliedsstaaten der UNO einstimmig verabschiedeten SDGs (deutsch: „nachhaltige Entwicklungsziele“) abgelöst.16 Dabei ist zu betonen, dass das ursprüngliche Konzept einer Unterstützung von Entwicklungsländern dahingehend erweitert wurde, dass auch entwickelte Demokratien einbezogen werden und sich durch die Unterschrift eines Regierungschefs ohne Einbindung des Nationalrates zur Umsetzung von umfassenden Zielvorgaben verpflichten.

Das Endprodukt ist ein rund 30-seitiges Dokument mit dem Titel Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung17. Es ist weit mehr als nur ein Katalog neuer Entwicklungsziele, sondern umfasst neben einer Präambel vier Teile:

•          Erklärung der Staats- und Regierungschefs

•          Ziele und Zielvorgaben für nachhaltige Entwicklung

•          Umsetzungsmittel und die Globale Partnerschaft

•          Weiterverfolgung und Überprüfung

Die als Aufhänger für die SDGs propagierte Entwicklungspolitik für die ärmsten Regionen der Welt ist generell zu begrüßen. Tatsächlich geht es bei den SDGs aber darum gar nicht mehr. Statt einzelnen Ländern und Regionen maßgeschneiderte Hilfe zukommen zu lassen, wird eine Agenda verfolgt, die sich in erster Linie an die entwickelten Länder richtet. Weil es dort wenig zu kritisieren gibt, wird die gesell­schaftliche Transformation mit Themen wie „Gender“ (SDG 9 – Gleichstel­lung der Geschlechter) und Klimasteuern (SDG 2 – Energie, Klima, Wasser) voran­getrieben.

De iure greift die Agenda 2030 mit den 17 SDGs nicht in die österreichische Sou­veränität ein, de facto jedoch sehr wohl, wie den Ausführungen von Verfas­sungsministerin Edtstadler in der Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage des FPÖ-Abgeordneten Dr. Martin Graf vom 24. Oktober 2022 zu entnehmen ist.18 Edtstadler lässt keinen Zweifel daran aufkommen, dass die Regierung sämtliches Ver­waltungshandeln der Erreichung der SDGs unterordnet:

Österreich bekennt sich zur Umsetzung der Agenda 2030 und hat im Sinne eines Mainstreaming-Ansatzes mit Ministerratsbeschluss der Bundesregierung vom 12. Jänner 2016 alle Bundesministerien beauftragt, die Agenda 2030 und die 17 SDGs in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen in die relevanten Strate­gien und Programme einzuarbeiten, gegebenenfalls entsprechende Aktionspläne zu erstellen und Maßnahmen zu treffen. Die SDGs werden zielorientiert und in sämtliche Aktivitäten der österreichischen Verwaltung integriert.

Den allgemeinen strategischen Rahmen gibt das Programm der österrei­chischen Bundesregierung „Aus Verantwortung für Österreich. Regierungspro­gramm 2020 – 2024“ vor, das deutlich den Grundprinzipien und Gedan­ken der Agenda 2030 und der SDGs folgt.

Noch deutlicher trat der Wille der schwarz-grünen Bundesregierung, die Grundprinzipien der österreichischen Verfassung auf dem Altar der Agenda 2030 zu opfern, im Zuge des „2. SDG-Dialogforum“ am 7. Oktober 2022 hervor.19 Sozial- und Gesundheitsminister Rauch stellte mit direktem Bezug auf die Corona-Maßnahmen, die verfassungsmäßig garantierte Grund- und Freiheitsrechte massiv beschnitten, hinsichtlich der „Bekämpfung der Klimakrise“ die Frage:

Wie viel Radikalität in Analogie zur Pandemiebekämpfung trauen wir uns wirklich zu als Politik und als Gesellschaft?

Rauchs Regierungskollegin Edtstadler assistierte mit der Forderung nach Beschneidung von Rechtsmitteln, wenn es einem „höheren Ziel“ dient, und verlangte dabei die Unterstützung durch die veröffentlichte Meinung, sprich die Medien.

Bei der Neuauflage des Dialogforums vor wenigen Tagen am 12. Oktober 2023 war es Klimaministerin Gewessler, die forderte, dass alle Finanzmittel und alle Ins­trumente für die globale „Transition“ in Richtung der SDGs und insbesondere der „Kli­magerechtigkeit“ angewendet werden müssten, besonders auch die „Bewusst­seinsbildung“.20 Die beabsichtigte De-Industrialisierung unter dem Banner des Klima­schutzes soll also von einer intensiven Indoktrinierung der Bevölkerung begleitet werden.

-          Weltgesundheitsorganisation WHO – Pandemievertrag

Die Weltgesundheitsversammlung, das parlamentarische Organ der Weltgesund­heitsorganisation (WHO), ist berechtigt, Verträge und Abkommen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs abzuschließen, die von den Mitgliedstaaten, also auch Österreich, binnen 18 Monaten umzusetzen sind. Überdies hat sie die Interna­tionalen Gesundheitsvorschriften (IGR)21 angenommen, denen Österreich fristgerecht nicht widersprochen hat und die dementsprechend für Österreich in Kraft ste­hen. Diese Gesundheitsregeln spielen eine entscheidende Rolle im weltweiten Um­gang mit Epidemien und Pandemien und geben dem Generalsekretär der WHO weite Befugnisse, vor allem hinsichtlich der Einsetzung und Zusammensetzung des Notfallkomitees („Emergency Committee“) (Art. 48 IGR).

In Bezug auf Covid-19 berief der WHO-Generalsekretär ein Notfallkomitee für 22./23. Jänner 2020 ein, schloss sich dessen Empfehlungen an und er­klärte die Covid-19-Krankheit am 30. Jänner 2020 zu einer epidemiologischen Notfallsituation und in der Folge zu einer Pandemie und begann entspre­chend den Beschlüssen dieses Komitees mit dem Erlass einer ganzen Serie von Provisorischen Empfehlungen.22 Auch wenn, streng genommen, ein Unter­schied hinsichtlich der Rechtsverbindlichkeit der Internationalen Gesundheitsregeln und der Empfehlungen der Weltgesundheitsversammlung beziehungsweise an­derer WHO-Organe besteht, zeigt das EGMR-Urteil im Fall Vavřička und andere ge­gen die Tschechische Republik,23 auf das die österreichische Regierung die Ein­führung der Covid-19-Impfpflicht in Bezug auf die EMRK stützte, dass in der Rechts­realität kein Unterschied zwischen Regeln und Empfehlungen gemacht wird. Auch die Erläuterungen zum Covid-19-Impfpflichtgesetz24 stützen sich auf Empfeh­lungen der WHO.

Auch das Beispiel der WHO bezeugt das Wirken von Organen, die sich nicht auf den Willen des österreichischen Volkes stützen können, deren Tätigkeit aber zusam­men mit einem überschießend unterwürfigen Verhalten der österreichischen Regie­rung im Ergebnis zu weitreichenden Beschränkungen der Souveränität Öster­reichs führt.

Verschärft wird die Lage durch die Vorbereitung eines eigenen „Pandemievertrags“ durch die WHO und die damit in Zusammenhang stehende geplante Ände­rung der Internationalen Gesundheitsvorschriften. Österreichs Regierung hat seine Rechte im Verhandlungsprozess bisher nicht wahrgenommen und schließt sich vorbehaltslos der Verhandlungsposition der EU-Präsidentschaft an.

Durch den Pandemievertrag und die Änderung der Internationalen Gesundheitsvor­schriften würde die Möglichkeit der WHO, eine Pandemie auszurufen, auf vor­läufige und regionale Pandemien ausgedehnt. Restriktive Maßnahmen, wie sie von der Europäischen Union und Österreich während der Corona-Pandemie zulas­ten der Bevölkerung verhängt wurden, könnten künftig vorsorglich und zentral durch die WHO verordnet und die Durchsetzung durch Österreich überwacht und mittels Sanktionen erzwungen werden. Pandemie und Krise würden von der Ausnah­me zum Regelfall. Krankheiten, die unser Gesundheitssystem in Österreich locker verkraftet, wie etwa die Grippe, könnten über die Ausrufung einer Pandemie in Österreich zu Lockdowns und Impfzwängen führen. Selbst Umwelt- und Wet­terphänomene, wie hohe Ozonwerte oder sommerliche Hitzeperioden, könnten im Zusammenspiel mit dem ebenso völlig überschießenden „One Health“-Ansatz der EU massive Einschränkungen nach sich ziehen. Es droht uns also der Corona-Wahnsinn in Dauerschleife. Begleitende Maßnahmen gegen „Desinformation“ lassen eine Zensur und Unterdrückung abweichender Meinungen und Erkenntnisse in noch breiterem Umfang erwarten, als wir sie bereits in der Corona-Zeit er­fahren mussten.

Im Ergebnis würde die Annahme und Ratifizierung des Pandemievertrags durch Österreich die völlige Aufgabe der Souveränität in Fragen der Gesundheits­politik bedeuten. Die Regierung will sich ihrer Verantwortung entledigen und der WHO massiven Einfluss zuschanzen, und zwar nicht nur in Pandemie-Zei­ten, sondern schon davor, indem die Staaten enorme Finanzmittel für Pandemie­vorsorge bereitstellen müssen – etwa für die Bevorratung riesiger Mengen von Impfstoffen.

WHO und EU haben sich in der Covid-19-Pandemie disqualifiziert und als Vorfeldorganisationen von Pfizer, Moderna und anderen Produzenten sogenannter Covid-19-Impfstoffe herausgestellt. Daher ist der Vertrag an sich ein untaug­liches Mittel, weil die WHO und die EU nicht die Organisationen sind, deren Verfü­gungsgewalt österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger ausgesetzt werden sollen, wenn es um die Vermeidung und Bewältigung einer zukünftigen Pan­demie geht. Der Vertrag bedeutet eine Institutionalisierung und Perpetuierung der Covid-19-Politik auf weltweiter Ebene mit entsprechenden Verpflichtungen der Vertragsstaaten, ohne und bevor auf nationaler österreichischer Ebene die österreichischen Maßnahmen und deren negative Folgen evaluiert und aufgearbeitet wurden.

Keine im Pandemievertrag vorgesehene Bestimmung könnte nicht auch von Öster­reich als souveränem Staat allein kraft eigener Souveränität und ohne den vorgesehenen Pandemievertrag mit eigenen, freilich im Vergleich entsprechend Ös­terreichs Größe, bescheidenen Mitteln erreicht werden.

Österreich ist daher zum Schutz seiner Bürger und zur Wahrung der Souveränität ver­pflichtet, dem Pandemievertrag nicht zuzustimmen bzw. – sofern er dennoch in Kraft treten sollte – die Ratifizierung zu verweigern, sodass der Vertrag für Österreich keinerlei Bindungswirkung entfalten kann. Ebenso müsste Österreich einer Än­derung der Internationalen Gesundheitsvorschriften fristgerecht widersprechen, um seine Souveränität in wesentlichen Fragen der Gesundheitspolitik zu bewahren.

-          Europarat – Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat durch seine Judikatur eine neue Völkerwanderung samt Asylwerberansturm auf Europa ausgelöst, wie ein Blick auf dessen, an demokratischer Legitimation mangelndes, Richterrecht tragisch belegt:

•          Ausländische Rechtsbrecher können ihre Abschiebung verhindern, indem sie sich auf ein Recht auf Familie berufen.

•          In Ländern mit Todesstrafe für Drogendealer dürfen erwischte Drogendealer nicht abgeschoben werden.

•          Homosexualität ist ein anzuerkennender Asylgrund.

•          Nach Griechenland dürfen – obwohl EU-Mitgliedsstaat – Asylwerber nicht mehr abgeschoben werden, auch wenn diese über Griechenland nach Europa eingereist sind und Griechenland als Land der ersten Einreise eigentlich für das ganze Asylverfahren zuständig wäre. Der Grund für den EGMR: In Griechenland gäbe es Mängel in der Betreuung.

•          Nach Somalia dürfen Asylwerber – auch abgewiesene – überhaupt nicht abge­schoben werden.

•          Bootsflüchtlinge, die auf hoher See aufgegriffen werden, dürfen nicht nach Libyen, sondern müssen nach Italien gebracht werden.

Die fortlaufende Weiterinterpretation durch den EGMR muss man als ein sich vollkommen verselbstständigendes Richterrecht betrachten. Was als Unterwerfung unter eine übernationale Instanz zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in einem einzelnen Fall konzipiert war, mündete in eine „Quasi-Gesetzgebung“ ohne demokratische Legitimation und widerspricht dem in Art. 1 B-VG normierten Prinzip der Volkssouveränität.

Die souveränitätsbeschränkende Wirkung der dynamischen Interpretation der Rechte aus der EMRK, derer sich der EGMR in seinen Entscheidungen befleißigt, lässt sich am anschaulichsten anhand der Rückschiebung von Terroristen illustrieren. Ös­terreich hat die EMRK und die Genfer Flüchtlingskonvention fast zur gleichen Zeit ratifiziert. Während der Text der EMRK keine Bestimmung zur Rückschiebung von Terroristen enthält, findet sich in der GFK eine Ausnahmebestimmung zum soge­nannten Rückschiebungsverbot, wenn ein Flüchtling „aus gewichtigen Grün­den eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltslandes darstellt oder der, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet“. (Art 33 Abs 2 GFK). Trotz des Fehlens einer diesbezüglichen Bestimmung in der EMRK weitete der EGMR das Folterverbot des Art 3 EMRK aus, indem er auch das Verbot der Zurück­schiebung in einen Staat, in dem Zurückzuschiebenden qualifizierte Men­schenrechtsverletzungen drohen, hineinlas und dies auch auf Asylwerber und Flüchtlinge erstreckte. Dies führte zu mehreren konkreten Entscheidun­gen, die einzelnen Staaten das Zurückschieben von Terroristen in ihre Heimatländer untersagte.

Auch wenn durch derartige Entscheidungen jeweils nur die Parteien der betreffenden Rechtssache unmittelbar gebunden sind, richten sich in aller Regel auch die Orga­ne und Behörden der anderen EMRK-Staaten in ihrer Gesetzgebung und Behördenpraxis nach der Rechtsprechung des EGMR, um nicht Gefahr zu laufen, in einem sie selbst betreffenden Verfahren dann zu unterliegen. Vor diesem Hin­tergrund beschneidet die Judikatur des EGMR die staatliche Souveränität auch Ös­terreichs zumindest mittelbar, unabhängig davon, dass sie dem Willen des österreichischen Volkes widerspricht.

Der EGMR überschreitet dabei aus zweierlei Perspektiven eine Grenze: Aus der verfassungsrechtlichen Perspektive wird der EGMR zum Gesetzgeber und verletzt damit die Hoheit des österreichischen Parlaments. Aus einer zweiten – völker­rechtlichen – Perspektive verletzt er universelles Völkerrecht, an das er als Organ ei­ner internationalen Organisation und damit eines Völkerrechtssubjekts, unab­hängig von seiner Vertragsbeschränkung, gebunden ist.25

Was gut und richtig war in Zeiten, als es um die Aufnahme einzelner, tatsäch­lich verfolgter Personen ging, funktioniert nicht mehr, wenn sich Massen von Menschen auf der Suche nach einem ‚besseren Leben‘ von einem anderen Kon­tinent aus nach Europa aufmachen. Die Europäische Menschenrechtskon­vention bzw. die durch Richterrecht erfolgte Weiterentwicklung ist nicht dazu ge­eignet, die Völkerwanderungsproblematik in den Griff zu bekommen.

In diesem Sinne ist es auch in Österreich an der Zeit, einen modernen, vom Volk ausdrücklich im Sinne des Art. 1 B-VG getragenen Grundrechtskatalog zu verabschieden. Schafft man einen solchen von der Volkssouveränität getragenen österreichischen Grundrechtskatalog und ordnet diesen der EMRK vor, in­dem man letztere wie in Deutschland zu einfachem Gesetzesrecht herabstuft, er­reicht man für die Menschen in Österreich mehr, als nur zu versuchen, die EMRK zu ändern.

Österreich braucht wirksamen Schutz gegen Aushöhlung seiner Souveränität

Alle genannten Beispiele zeigen, dass der österreichischen Verfassung und damit der Republik Österreich und dem österreichischen Volk angesichts der Befugnisse, die Organe internationaler Organisationen, darunter insbesondere jene der EU, für sich in Anspruch nehmen, ein wirksamer Schutz gegen die dadurch ausgelöste Aushöhlung der Souveränität Österreichs fehlt. Gleichzeitig sind einem allzu willfäh­rigen Entgegenkommen der Vertreter Österreichs verfassungsrechtlich unüber­steigbare Grenzen zu setzen. Es geht um das Souveränitätsrecht Österreichs und sei­nes Volkes.

Angesichts der geschilderten multiplen Bedrohungen der österreichischen Sou­veränität und Neutralität bedarf es eines erhöhten Schutzes dieser Werte durch die österreichische Bundesverfassung.

Die FPÖ hat dazu bereits am 30. März 2023 einen Antrag der Abgeordneten KO Herbert Kickl, Dr. Susanne Fürst und weiterer Abgeordneter betreffend ein Bundesverfassungsgesetz zur Aufwertung der Neutralität zum Prinzip der Bundes­verfassung (Neutralitätsprinzip), mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geändert wird, eingebracht, der dem Verfassungsausschuss zugewiesen wurde und zuletzt in dessen 23. Sitzung am 19. April 2023 vertagt wurde.26 Im Fol­genden werden Motivation, Zielsetzung und Funktionsweise der beantragten Verfas­sungsänderung erläutert.

Der Krieg in der Ukraine und die in diesem Zusammenhang von der Europäischen Union (EU) verhängten Sanktionen und anderen Maßnahmen (Embargos, Diversifizierung der Energie, Forcierung von Fit-for-55), die Österreich in eine Fülle neutralitätswidriger, klimaschädlicher, wohlstands- und existenzgefährdender Handlungen ziehen, rücken ein Problem in den Vordergrund, das auch in anderer Hinsicht in jüngster Zeit vermehrt auftritt: Wie kann die Souveränität Österreichs und des österreichischen Volkes, verstanden als die Gesamtheit der österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, nachhaltig geschützt werden? Wie kann sichergestellt werden, dass Österreich zuerst sein Volk schützt und Vorsorge für dessen sichere Zukunft trifft?

Österreich ist durch diverseste völkerrechtliche Verträge in der Ausübung seiner Sou­veränität beschränkt. Das betrifft Fragen der Migrations-, Sozial-, Gesellschafts-, Verkehrs- aber eben auch der Außenpolitik. Aber eben genauso die Neutralität! Mit­gliedschaft in der EU bedeutet Koppelung an die NATO, weil stets Gleich­klang zwischen EU-Außenpolitik und NATO-Politik herrscht. Von 27 EU-Staaten sind derzeit nur Österreich, Zypern, Irland und Malta nicht bei der NATO. Zu­letzt wurde Finnland Mitglied, und der Beitritt Schwedens steht unmittelbar bevor.

Das Neutralitätsverständnis beruht auf der Auslegung des Neutralitätsrechts und der Gestaltung der Neutralitätspolitik. Dabei ist es wesentlich, Verfassungs- Völker- und Unionsrecht voneinander zu unterscheiden. Verfassungsrechtlich ist die Neutra­lität nicht Teil der Grundprinzipien der Bundesverfassung. Daher kann das Neutralitätsgesetz vom Nationalrat und Bundesrat geändert werden, ohne dass es – mangels einer Gesamtänderung der Bundesverfassung im Sinne von Art. 44 Abs. 3 B-VG – zwingend einer Volksabstimmung bedürfe. Unionsrechtlich wurde die Frage der Neutralität im Wesentlichen mit dem Vertrag von Lissabon ausge­höhlt und von der Anwendbarkeit der irischen Klausel abhängig. Völkerrechtlich aber besteht die Neutralität nach wie vor unbenommen weiter.

Das Haager Abkommen verpflichtet den neutralen Staat daher, an keinen internationalen bewaffneten Konflikten teilzunehmen. Ebenso darf der Neutrale kriegführende Parteien nicht militärisch begünstigen, weder mit Truppen, Rüstungsgütern, noch dadurch, dass er sein eigenes Territorium zur Verfügung stellt. Zudem hat der neutrale Staat die Unverletzlichkeit des eigenen Territoriums sicherzustellen. In Friedenszeiten darf der neutrale Staat gemäß Neutralitätsrecht keine Verpflichtungen eingehen, die im Kriegsfall eine Verletzung seiner Neu­tralität zur Folge hätten. So kann er beispielsweise keiner Militärallianz wie der NATO beitreten, die eine gegenseitige Beistandspflicht im Kriegsfall vorsieht.

Neutralitätspolitik sollte grundsätzlich zum Ziel haben, die Glaubwürdigkeit und Wirksamkeit des neutralen Status eines Staates in der internationalen Gemeinschaft zu erhalten und zu fördern und so das Respektieren der Neutralität durch ande­re Staaten zu gewährleisten. Sie soll bei der Verwirklichung nationaler Zielsetzungen, insbesondere der Wahrung der völkerrechtlichen Existenz des neutralen Staates, der Gewährleistung der Sicherheit und des Heraushaltens aus bewaffneten Konflik­ten, einen Beitrag leisten. Die Neutralitätspolitik orientiert sich an der jeweili­gen Situation, den Landesinteressen, an der internationalen Lage sowie an Geschichte und Tradition des Landes. Nur durch eine vertrauensvolle Neutralitätspolitik ist somit auch gewährleistet, dass ein Staat als neutral und gerade nicht bloß als „bünd­nisfrei“ gilt. Mit dem Status der Bündnisfreiheit bringen Staaten nur zum Aus­druck, dass sie keinem militärischen Bündnis angehören wollen, bündnisfreie Staaten sind aber nicht immer neutral.

Noch in der Sicherheitsstrategie von 2013 wurde ausdrücklich das Auftreten Öster­reichs als Vermittler festgehalten:

Aktives Auftreten Österreichs als Vermittler in internationalen Konflikten und Wahr­nehmung einschlägiger Vermittlungs- und Mediationsmöglichkeiten, die sich aus der Stellung Österreichs als EU-Mitglied und zugleich neutraler Staat ergeben.

Österreichische Sicherheitspolitik mit dem Ziel, die Bevölkerung gegen Bedrohungen und Gefahren zu schützen und einen Beitrag zu Stabilität und Frieden zu leisten, muss immer mit einer glaubwürdigen Neutralitätspolitik einhergehen!

Um die österreichische Neutralität zu stärken, wären legistische, politische und gesell­schaftspolitische Bestrebungen anzustellen.

Gesellschaftspolitisch ist eine Stärkung der Umfassenden Landesverteidigung und die Verankerung der Neutralität als zentraler Bildungsauftrag wesentlich.

Politisch bedarf es einer sofortigen Umkehr der neutralitätszersetzenden Politik der schwarz-grünen Bundesregierung und damit einer Änderung hin zu einer aktiven Neutralitätspolitik. Dem stehen schon jetzt keinerlei europarechtliche Verpflichtungen entgegen. Nichts hindert Österreich daran, sich für Vermitteln statt Sanktionieren starkzumachen und Österreich als Plattform für den Dialog zu positionieren. Noch im Regierungsprogramm 2017 hieß es:

Wir wollen Österreich noch besser positionieren als internationalen Ort des Dialogs und werden unser multilaterales Engagement weiter verstärken […] Die Neu­tralität Österreichs ist ein wichtiger identitätsstiftender Faktor und ist bei allen in­ternationalen Abkommen zu berücksichtigen. Als neutraler Staat liegt eine engagierte internationale Politik im nationalen Interesse. Österreich soll als historische Drehscheibe zwischen Ost und West ein aktiver Ort des Dialogs sein und eine Ent­spannungspolitik zwischen dem Westen und Russland vorantreiben.

Legistisch erscheint eine nachträgliche Änderung des Vertrages von Lissabon aus­sichtslos, daher bedarf es dringend einer Erweiterung der bestehenden Grundprinzipien der Verfassung (derzeit das demokratische, das republikanische, das bundes­staatliche und das rechtsstaatliche Prinzip) um das Neutralitätsprinzip. Hier geht es nicht „nur“ um die Absicherung der Neutralität, sondern darüber hinaus um die Stärkung und Absicherung des Souveränitätsrechts Österreichs und seines Volkes in seiner Gesamtheit.

Nationales Souveränitätsrecht bricht EU-Vorrang

Das von der FPÖ vorgeschlagene Souveränitätsrecht soll unter den gleichen Bedingungen wie ein Baugesetz der Bundesverfassung zustande kommen und den gleichen Änderungs- und Außerkrafttretens-Modalitäten unterliegen. Es etabliert eine Grenze für die EU-Organe, über den Vorrang des EU-Rechts in die nationale Souveränität Österreichs einzugreifen. Ein als nationales Souve­ränitätsrecht tituliertes Bundesverfassungsgesetz, das vom österreichischen Volk in einer Volksabstimmung angenommen worden ist, steht über dem EU-Recht.

Artikel 1 B-VG soll geändert werden, wie folgt:

Österreich ist eine demokratische, wehrhafte, immerwährend neutrale souveräne Republik. Ihr Recht geht vom österreichischen Volk aus.

Artikel 44 soll folgender neuer Absatz 4 angefügt werden:

4. Jede Änderung von Art. 1 kann nur in Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder und mit einer Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen Stimmen vom Nationalrat mit der in Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder und mit einer Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen Stimmen zu erteilen­den Zustimmung des Bundesrates beschlossen werden und ist nach Beendigung des Verfahrens gemäß Art. 42, jedoch vor der Beurkundung durch den Bundes­präsidenten, einer Abstimmung des gesamten Bundesvolkes zu unterziehen. Be­schlüsse von Organen internationaler Organisationen, eingeschlossen jene der Europäischen Union, deren Anwendung oder Umsetzung Art. 1 verletzen würden, kommen in Österreich nicht zur Anwendung.

Der Verfassungsänderungsvorschlag bedeutet eine Gesamtänderung der Verfassung. Im Wege einer lex posterior zum EU-Beitritts-BVG wird die durch den EU-Bei­tritt und die Rechtsprechung des EuGH, aber auch durch verschiedene Verordnungen der Europäischen Kommission gefährdete Souveränität Österreichs auf eine höhere Verfassungsstufe gestellt und damit der Ingerenz des EuGH und der Europäi­schen Kommission entzogen. Er bedarf daher einer Zweidrittelmehrheit im Nationalrat und einer verpflichtenden Volksabstimmung.

Jeder Eingriff in die Souveränität bedarf der Genehmigung per Volksabstimmung

Neben dem Schutz der immerwährenden Neutralität wird durch die angestrebte Verfassungsänderung auch die Souveränität Österreichs unter umfassenden Schutz gestellt. Die Einfügung des Wortes „souveräne“ in Art 1 B-VG signalisiert allen involvierten Organen, jenen Österreichs, aber auch jenen, die aufgrund von völkerrechtlichen Verträgen mit Österreich in Bezug auf Österreich Hoheitsgewalt ausüben, dass die Souveränität gemeinsam mit der Qualität als demokratische Republik und dem Rechtsstatus als immerwährend neutraler Staat das höchste Verfassungsgut darstellt. Jeder Eingriff welchen Organs welcher Internationalen Organisation auch immer in die Souveränität Österreichs bedeutet eine Änderung des Art. 1 B-VG und bedarf der Genehmigung im Verfahren des Art. 44 Abs. 4 B-VG. Liegt eine solche nicht vor, wird der letzte Satz von Art. 44 Abs. 4 B-VG schlagend. Dieser erfasst auch den Anwendungsvorrang von un­mittelbar anwendbarem EU-Recht, also Verordnungen, Entscheidungen und unter Umständen Richtlinien, soweit sie in Österreich unmittelbar anwendbar sind.

Bewegen sich die EU-Organe, insbesondere Europäische Kommission und Europäischer Gerichtshof innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs, ergibt sich kein Problem. Allerdings werden einer dynamischen Interpretation der EMRK durch den EGMR und einem „Weitertreiben der europäischen Integration“ durch EU-Recht, EuGH und Kommission in Bezug auf Österreich Grenzen gesetzt. Die Souveränität Österreichs ist von ihnen zu respektieren. Normen im Widerspruch zu den Baugesetzen und insbesondere der Neutralität und der Souveränität wären verfassungswidrig und vor dem VfGH anfechtbar.

Klargestellt werden muss in Zeiten, in denen jede nationale Identität von supra­nationalen Organisationen vermehrt bekämpft wird, dass das Recht in unserem Land vom österreichischen Volk und nicht von einer wie auch immer definierten Ge­meinschaft von Menschgen ausgeht. Gegenüber der EU und anderen internationalen Organisationen, denen Österreich angehört, wird darauf hingewiesen, dass ein Abstellen auf ein europäisches oder internationales Demokratieverständnis anstelle eines österreichischen in Anbetracht des Art. 1 B-VG für Österreich nicht maßgeblich ist. Alles Recht in Österreich geht vom „österreichischen“ Volk aus. Alle österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, gleich ob wahl- oder stimmberechtigt oder nicht, sind die Träger der Souveränität Österreichs.

Materiell bedeutet der letzte Satz aber einen Generalvorbehalt zugunsten der Bundesgesetzgebung. Nimmt ein Organ der EU oder einer anderen internationalen Organisation einen souveränitätswidrigen Akt an, wird der Vorrang der Bun­desgesetzgebung schlagend. Der betreffende Akt ist dem Verfahren des Art. 44 Abs. 4 B-VG zu unterziehen, widrigenfalls er in Österreich weder umgesetzt noch angewendet werden darf. Im Ergebnis bedeutet das: Das Volk soll ent­scheiden – unabhängig von der Sichtweise der EU.

Souveränität garantiert Freiheit

Der Staat kann im Inneren ein hohes Maß an individueller Freiheit nur dann gewährleisten, wenn er nach außen hin volle Souveränität genießt. Je höher die Ab­hängigkeit von anderen, desto größer ist die Notwendigkeit, im Inneren die persönliche Freiheit zu limitieren. Selbstbestimmung ermöglicht Freiheit, Fremdbe­stimmung hingegen führt in die Unfreiheit.

Um die Freiheit Österreichs und seiner Bürger abzusichern, bedarf es daher dringend des oben vorgestellten Schutzes unserer Verfassung durch die Schaffung eines Souveränitätsrechts, gemeinsam mit der Absicherung der immerwährenden Neutrali­tät. Eine solche Verfassungsänderung würde sowohl nach außen hin den immer anmaßender werdenden internationalen Organisationen signalisieren, dass die Sou­veränität Österreichs unantastbar ist. Sie würde aber auch nach innen hin den jeweils Regierenden verbieten, sich in vorauseilendem Gehorsam internationalen und globalistischen Eliten anzudienen, indem sie die österreichische Souveränität bereitwillig opfern.

Die Umsetzung dieses umfassenden Schutzes von Souveränität und Neutralität ist dem Souverän in Zusammenwirken mit seinen gewählten Volksvertretern in Nationalrat und Bundesrat vorbehalten und erfordert mit Sicherheit eine Neuvertei­lung des Vertrauens durch die Bürger im Zuge von Neuwahlen.

Der heute eingebrachte Dringliche Antrag soll dem österreichischen Volk in Form der darüber erfolgenden Abstimmung zeigen, wer von seinen aktuellen Vertretern dazu bereit ist, die Bundesregierung für die Verteidigung der österreichischen Souve­ränität und Neutralität in die Pflicht zu nehmen.

Zu diesem Zweck stellen die unterfertigten Abgeordneten folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung und insbesondere der Bundeskanzler wird aufgefordert die Souveränität und Neutralität Österreichs zu ihren politischen Grundprin­zipien zu machen. Zum Schutz der Österreicher muss jeder Versuch, am Parlament vorbei die Souveränität und Neutralität Österreichs sowie die durch die Ver­fassung garantierten Grund- und Freiheitsrechte auszuhöhlen und auszuschalten, kompromisslos mit allen zu Gebote stehenden politischen Mitteln abgewehrt werden. Insbesondere sind umzusetzen:

•          Die Aufrechterhaltung und Verteidigung von Österreichs Neutralität mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln, wie es das Neutralitätsgesetz vorschreibt

•          Der sofortige Ausstieg aus der neutralitätszersetzenden und wirtschaftlich ruinösen Sanktionspolitik gegen Russland sowie aus der militärischen Unterstützung der Kriegspartei Ukraine

•          Die Nutzung des Vetorechts gegen jegliche EU-Initiative, die dazu geeignet ist, die nationalstaatlichen Handlungsspielräume weiter zu beschränken, insbesondere in der Asyl- und Migrationspolitik, der sogenannten Klimapolitik, der Finanz- und Währungspolitik, sowie gegen jeden Versuch, das Einstimmigkeitsprinzip zu Fall zu bringen

•          Der sofortige Stopp der freiwilligen Unterordnung jeglichen Verwaltungshan­delns unter die „Agenda 2030“ und die „Sustainable Development Goals“ der Vereinten Nationen, die einer Selbstverpflichtung ohne jede Be­fassung des Souveräns gleichkommt

•          Die entschlossene Ablehnung des von der WHO angestrebten Pandemiever­trags und der damit einhergehenden Änderung der Internationalen Gesundheitsvorschriften, um die Souveränität Österreichs auch in der Ge­sundheitspolitik zu bewahren“

In formeller Hinsicht wird verlangt, diesen Antrag im Sinne des § 74a Abs.1 iVm § 93 Abs 2 GOG-NR

zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu behandeln und dem Erstantragsteller Gelegenheit zur mündlichen Begründung zu geben.

1       COM(2023) 336, S. 15

2     https://www.ifw-kiel.de/publications/ukraine-support-tracker-data-20758/

3     Ö1 Mittagsjournal am 18.10.2022: EU-Ausbildungsmission für Ukraine: Österreich nimmt Sonderrolle ein

4     https://www.krone.at/3017497

5     https://kurier.at/wirtschaft/immo/fahrplan-der-eu-fuer-die-thermische-sanierungspflicht/402370602

6     https://exxpress.at/innenminister-karner-zu-asylwellen-oesterreich-hat-genug-geleistet/

7     https://apa.at/news/eu-staaten-einigen-sich-auf-asylkompromiss-2/

8     https://www.tagesschau.de/ausland/europa/faq-asylverfahren-eu-100.html

9     https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2022-04/cp220064de.pdf

10    https://www.handelsblatt.com/politik/international/deutsch-franzoesischer-vorstoss-mehr-sanktionen-weniger-einstimmigkeit-so-koennte-die-eu-kuenftig-aussehen/29398896.html

11    https://www.parlament.gv.at/ dokument/XXVI/V/12/fnameorig_769374.html

12    https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVI/V/12

13    COM(2021) 420 final, S. 3

14     COM(2021) 420 final, S. 86

15    https://www.krone.at/2973968

16    https://archive.globalpolicy.org/images/pdfs/GPFEurope/Agenda_2030_online.pdf

17    https://www.un.org/depts/german/gv-70/band1/ar70001.pdf

18     https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVII/AB/11739/imfname_1478093.pdf

19    https://www.youtube.com/live/9Kp-MLzaPB4?si=3jTQk6hqgYj9Cvqv

20    https://www.youtube.com/live/kjXnLXOUKh0?si=_prYM0r_pqG1f92s

21    Englischer Text der derzeit geltenden Fassung 2005 abrufbar über die Webseite der WHO unter: https://www.who.int/publications/i/item/9789241580496, file:///C:/Users/User/Downloads/9789241580496-eng.pdf

22    https://www.who.int/groups/covid-19-ihr-emergency-committee

23    Vom 8. April 2021, Appl. No. 47612/13, 3867/14, 73094/14, 19298/15, 19306/15 und 43883/15.

24    BGBl. I Nr. 4/2022.

25     Vgl. Geistlinger in Asylmissbrauch und die Genfer Konvention (2021) 45ff.

26     https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVII/A/3309/fnameorig_1549066.html

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Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Ich erteile Abgeordnetem Kickl als Antrag­steller das Wort. – Bitte sehr.