15.18

Abgeordnete Mag. Eva Blimlinger (Grüne): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Bundesministerin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Sehr geehrte Damen und Herren auf der Galerie und vor den Bildschirmen, welche Bild­schirme auch immer das sind! Für uns ist das heute tatsächlich ein Meilenstein, was die Presseförderung, was die Medienförderung in Österreich betrifft. Das ist ein absoluter Paradigmenwechsel weg von bedrucktem Papier hin zu Arbeits­plätzen. Darum geht es sozusagen dem Grunde nach, um den Medienstandort Österreich zu stärken und auch die Medienunternehmen zu stärken.

Wir haben im Kern definiert, dass journalistische Arbeitsplätze nach dem Kollektivvertrag entlohnt werden, und so macht es natürlich auch Sinn, dass sich die Sozialpartner wieder auf einen Kollektivvertrag verstanden haben, denn sonst wäre es mit der jetzt angedachten Förderung ein bisschen schwierig geworden. Daran sieht man schon, dass der Rahmen ein außerordentlich guter ist.

Der Kern ist die Förderung journalistischer Arbeitsplätze in Print- und Onlinemedien; Kollege Kurt Egger hat das schon ausgeführt. Auch da gibt es einen Paradigmenwechsel, den wir ausweiten, um den Entwicklungen im Medienbereich weg von bedrucktem Papier hin zu Onlinemedien Rechnung zu tragen.

Es ist natürlich ein Add-on-Modell, und das erachten wir als absolut richtig, weil es große Unterschiede in den Redaktionen gibt. Man kann also zusätzlich zu dieser Kernförderung der journalistischen Arbeitsplätze Förderungen bekom­men. Schon erwähnt wurde das Redaktionsstatut: Es gibt sehr viele sogenannte oder vielleicht wirkliche Qualitätszeitungen, die kein Redaktionsstatut haben. Man könnte sich wundern, wie wenige Zeitungen eines haben. Das ist auch ein Ansporn, Redaktionsstatute aufzusetzen.

Selbstverständlich wird auch die Frauenförderung unterstützt.

Es ist erstmals so, dass bei einem so großen Fördervorhaben – dotiert mit 20 Millionen Euro – auch Monatszeitungen und Straßenzeitungen mit umfasst sind. Das ist ein Punkt, der uns wichtig war. Es wird schwierig werden, aber ich denke, wir werden da eine gute Lösung finden.

Auch die Förderung von Fehlermanagementsystemen gibt es.

All das sind Möglichkeiten, um diesem Medienunternehmen, diesem Medium, das diese Zeitungen oder diese Onlineveröffentlichungen macht, zusätzlich zur Grundförderung Fördergelder zu gewähren.

Wichtig war uns auch, dass es – und das steht ja immer wieder zur Diskussion, da gab es auch von meinen Vorrednern, Vorrednerinnen durchaus eine Per­spektive – verschärfte Ausschlussgründe hinsichtlich Hetze, Rassismus, Homo­phobie und Demokratiegefährdung gibt. Es ist eine Gratwanderung, das einzuschätzen, zwischen einerseits Pressefreiheit und andererseits sozusagen einer tatsächlichen Gefährdung, einer Demokratiegefährdung. Wir wissen, es gibt manche, die das unterschiedlich sehen, aber da wird es ganz strenge Regelungen geben.

Was uns sehr wichtig ist, ist – es hat einige Zeit gedauert, bis die EU zugestimmt hat –, die Förderung rückwirkend für 2022 auszuzahlen.

Deswegen bringe ich einen Abänderungsantrag der Abgeordneten Kurt Egger, Muna Duzdar, Eva Blimlinger, Henrike Brandstötter, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Verfassungsausschusses über den Antrag 3292/A der Abgeordneten Egger, Blimlinger, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Förderung des qualitätsvollen Journalismus in Medien des Print- und Onlinebereichs erlassen wird und das Presseförderungsgesetz 2004 sowie das KommAustria-Gesetz geändert werden, 2012 der Beilagen ein.

Abschließend will ich zu dem Gesetzentwurf sagen, dass er wie viele Gesetz­entwürfe ein erster, aber ein sehr großer Schritt ist. Ich möchte mich für die außerordentlich gute Zusammenarbeit mit der Frau Bundesministerin und mit Abgeordnetem Egger, dem Mediensprecher der ÖVP, und seinen Vorgän­ger:innen in der ÖVP sehr herzlich bedanken, und freue mich, dass die beiden Kolleginnen Vorrednerinnen der SPÖ und der NEOS da zustimmen werden und wir einen gemeinsamen Weg für eine neue Sicherung des Medienstandorts gefunden haben.

Im Übrigen bin ich der Meinung: Bring them home now! – Danke. (Beifall bei den Grünen sowie des Abg. Egger.)

15.23

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Kurt Egger, Muna Duzdar, Eva Blimlinger, Henrike Brandstötter

Kolleginnen und Kollegen,

zum Bericht des Verfassungsausschusses über den Antrag 3292/A der Abgeordneten Mag. (FH) Kurt Egger, Mag. Eva Blimlinger, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Förderung des qualitätsvollen Journalismus in Medien des Print- und Online-Bereichs erlassen wird und das Presse­förderungsgesetz 2004 sowie das KommAustria-Gesetz geändert werden (2012 d.B.) – TOP 22

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die oben bezeichnete Gesetzesentwurf in der Fassung des Ausschussberichtes wird wie folgt geändert:

Artikel 1 (Bundesgesetz über die Förderung des qualitätsvollen Journalismus in Medien des Print- und Online-Bereichs) wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 Z 5 lautet:

            „5.       Förderung von repräsentativen Selbstkontrolleinrichtungen im Print- und Online-Bereich sowie von Presseclubs: 292 500 Euro, wovon

            a)         230 000 Euro für die Förderung der Selbstkontrolle und

            b)         62 500 Euro für die Förderung von Presseclubs

            vorzusehen sind sowie“

2. In § 9 Abs. 4 Z 2 wird nach dem Wort „entsprechen“ die Wortfolge „ und nicht auf Gewinn gerichtet sind (Abs. 2)“ eingefügt.

3. In § 14 Abs. 1 erster und vierter Satz wird jeweils die Zahl „187 500“ durch die Zahl „230 000“ ersetzt.

4. In § 24 Abs. 1 lautet der erste Satz:

„Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

5. § 24 Abs. 2 und 3 lauten wie folgt:

„(2) Die Förderrichtlinien gemäß § 18 für die Beobachtungszeiträume der Jahre 2022 und 2023 sind bis spätestens 15. Februar 2024 zu veröffentlichen, wobei diesfalls das Erfordernis der Befassung des Fachbeirats gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 entfällt. Die Ernennung der Mitglieder des Fachbeirats (§ 19 Abs. 3) hat bis 1. März 2024 zu erfolgen.

(3) Für die den Beobachtungszeitraum des Jahres 2022 (§ 21) betreffenden Ansuchen gilt § 20 mit der Maßgabe, dass diese Ansuchen bis 1. März 2024 einzubringen sind. Ansuchen für den Beobachtungszeitraum des Jahres 2022, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch auf der Grundlage von Abschnitt IV des PresseFG 2004 eingebracht wurden, sind als Ansuchen nach dem 4. bis 6. Abschnitt dieses Bundesgesetzes zu beurteilen, wobei die KommAustria allfällige zusätzliche für die Prüfung der Förderwürdigkeit erforderliche Unterlagen anfordern kann. Die Auszahlung von gewährten Förderungen für den Beobachtungszeitraum des Jahres 2022 hat in einem Gesamtbetrag spätestens bis zum 30. April 2024 zu erfolgen. Bereits nach dem Abschnitt IV des PresseFG 2004 für diesen Beobachtungszeitraum ausbezahlte Fördermittel sind hierbei entsprechend zu berücksichtigen.“

Artikel 2 (Änderung des Presseförderungsgesetzes 2004) wird wie folgt geändert:

1. In Z 11 wird im ersten Satz des Abs. 12 das Datum „1. Juli 2023“ durch das Datum „1. Jänner 2024“ ersetzt.

Artikel 3 (Änderung des KommAustria-Gesetzes) wird wie folgt geändert:

1. In Z 4 wird im ersten Satz des § 44 Abs. 33 das Datum „1. Juli 2023“ durch das Datum „1. Jänner 2024“ ersetzt.

2. In Z 5 wird im Text des § 45 Abs. 19 die Wortfolge „Kalenderjahr 2023 per 1. August“ durch die Wortfolge „Kalenderjahr 2024 per 1. Februar“ und die Wortfolge „ein zusätzlicher Betrag in der Höhe von 358 000 Euro“ durch die Wortfolge „ein zusätzlicher Betrag in der Höhe von 100 000 Euro“ ersetzt.

Begründung

Zu den Artikeln 1 bis 3:

Die Änderungen ergeben sich aus der Tatsache, dass der Nichtuntersagungs- bzw. Genehmigungsbeschluss der Europäischen Kommission erst später als geplant vorgelegen ist. Insofern waren die jeweiligen im Gesetz festgelegten Termine für die erstmalige Gewährung im Weg der Übergangsbestimmungen zu adaptieren. Die Änderungen in § 9 Abs. 4 Z 2 QJF-G zur Bezugnahme auf § 9 Abs. 2 dienen in Entsprechung mit der bisherigen Rechtslage der Klarstellung, dass in den genannten Fällen nur nicht auf Gewinn gerichtete Einrichtungen als Förderwerber in Frage kommen. Die Änderungen in § 45 Abs. 19 resultieren aus dem späteren Inkrafttreten des Gesetzesvorhabens. Der zusätzlich zur Verfügung zu stellende Betrag in der Höhe von EUR 100 000 deckt die Vorbereitungs- und Einmalkosten ab. Ansonsten hat die von der Europäischen Kommission am 20. November 2023 übermittelte Entschei­dung vom 17.11.2023, C (2023) 7817 final keinen weiteren Änderungsbedarf auf der Ebene der gesetzlichen Regelungen ergeben.

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Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Der Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt, ordnungsgemäß eingebracht und steht mit in Verhandlung.

Zu Wort gemeldet ist Frau Bundesministerin Raab. – Bitte sehr.