13.48

Abgeordnete Mag. Dr. Maria Theresia Niss, MBA (ÖVP): Herr Präsident! Sehr geschätzter Herr Minister! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Sehr geehrte Zuseherinnen und Zuseher! Als letzte Rednerin zu diesem Thema darf ich meine ganz besondere Freude über den heutigen Beschluss des Gemeinnützigkeitspakets ausdrücken. Ein solches fordern wir ja mittlerweile seit Jahren. Das nun vorliegende ist das größte Paket seit dem Gemeinnützigkeitspaket unter Bundesminister Pröll.

Es kommt zu einer massiven Ausweitung der Spendenabsetzbarkeit, in Zukunft sind alle Bereiche erfasst, die die Allgemeinheit fördern, und das umfasst auch, wie heute schon öfters angesprochen, die Bereiche Bildung, Sport oder auch Demokratie, denn, und das ist ganz interessant zu wissen, früher konnte man zwar eine Schule in Indonesien fördern, weil das dem Thema Mildtätigkeit unterworfen werden konnte, aber nicht eine Schule in Favoriten oder im Zillertal. Gerade im Bereich der Bildung ist es eine Investition in die Chancengerechtigkeit, denn diese Spenden werden vor allem an Schulen fließen, die beispielsweise aufgrund eines hohen Migrantenanteils vor Herausforderungen stehen.

Wir finden es besonders schade, dass die SPÖ da heute nicht mitgeht. Herr Kollege Matznetter, Sie hören mir zwar jetzt nicht zu, aber Ihre Rede war etwas diffus, wenn ich das so sagen kann (Abg. Zarits: Erbärmlich!), Sie haben sich überhaupt nicht auf das Thema konzentriert. (Abg. Zarits: Erbärmlich!) Ich verstehe das natürlich auch, weil das eigentlich ziemlich peinlich ist. (Beifall und Bravoruf bei der ÖVP. – Abg. Haubner: Das stimmt!)

Die Reformen beziehen sich aber nicht nur auf die Ausweitung auf zusätzliche Bereiche, sondern auch darauf, dass in Zukunft Vereine oder Stiftungen nicht eine dreijährige Wartefrist haben, sondern bereits nach einem Jahr berechtigt sind, die Spendenabsetzbarkeit zu beantragen, und es wird außerdem die Bürokratie reduziert – wichtige Schritte, um gute, mutige und innovative Initiativen zu unterstützen.

Auch die fixe Schranke von 500 000 Euro in einem Zeitraum von fünf Jahren wird aufgehoben, und das ist gut so, denn, meine Damen und Herren, im Bereich Bildung werden momentan rund 35 Millionen Euro gespendet und da ist Luft nach oben. Rund 42 Prozent der Österreicher und Österreicherinnen würden nach einer Umfrage Bildungszwecke unter der Voraussetzung, dass das eben steuerlich absetzbar ist, mit Spenden unterstützen.

Ein wesentliches Thema, das wir mit der Novelle auch reformieren, ist die erleichterte Gründung eines Endowments bei wissenschaftlichen Einrichtungen. Ein Endowment ist ein langfristiger Vermögensaufbau, aus dessen Erträgen mittelfristig Ausbildung oder auch Forschung finanziert werden sollen. Damit dieser Vermögensaufbau auch gelingt, müssen Vermögen und Erlöse vorerst einmal investiert und in eine Rücklage gestellt werden. Da erhöhen wir die Prozentsätze für die Rücklage vor allem auch in den ersten Jahren.

Meine Damen und Herren, ich möchte mich ganz, ganz herzlich bei allen bedanken, die so stark für dieses Thema gekämpft haben: allen voran bei Andreas Hanger, bei Eva Blimlinger, aber auch beim Herrn Finanzminister – wie gesagt, das wurde auch bei früheren Finanzministern schon gefordert –, vor allem natürlich auch beim Haus – Lilly Kunz wurde schon erwähnt, Sektionschef Mayr wurde schon erwähnt –, aber auch bei der gesamten Community, Günther Lutschinger darf ich hier stellvertretend für alle ebenfalls erwähnen. Herzlichen Dank! Ich glaube, es ist uns ein ganz, ganz großes Paket gelungen.

Ganz am Ende darf ich noch den schon erwähnten Abänderungsantrag einbringen:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen zur Regierungsvorlage 2319 der Beilagen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, die Bundesabgabenordnung, das Gebührengesetz 1957, das Privathochschulgesetz, das Fachhochschulgesetz und das IST-Austria-Gesetz geändert werden (Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 – GemRefG 2023)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die oben zitierte Regierungsvorlage (2319 d. B.) in der Fassung des Ausschussberichts (2380 d. B.) wird wie folgt geändert:

Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988) wird wie folgt geändert:

1. In Z 1 lit. d (§ 3 Abs. 1 Z 42) wird die Wortfolge „im Zweifel“ durch das Wort „insoweit“ ersetzt.

2. Z 2 (§§ 4a und 4b) wird wie folgt geändert:

„a) § 4a Abs. 3 Z 2 lautet:

„2. Körperschaften des öffentlichen Rechts im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 KStG 1988;“

b) § 4a Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Z 3 wird das Wort „führenden“ durch das Wort „führende“ ersetzt.

bb) Die bisherige Z 5 erhält die Bezeichnung „6.“ und es wird folgende Z 5 eingefügt:

„5. Erfolgt ein Widerruf wegen Wegfalls der Voraussetzung des Abs. 4, kommt der Beschwerde auf Antrag aufschiebende Wirkung zu. Die aufschiebende Wirkung ist nicht zu bewilligen, wenn die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Bleibt die Beschwerde ohne Erfolg, ist der Einrichtung ein Zuschlag zur Körperschaftsteuer in Höhe von 20% der ab dem in Z 4 genannten Tag zugewendeten Beträge vorzuschreiben; die Einrichtung ist verpflichtet, diese Zuwendungen zu dokumentieren.““

c) In § 4b Abs. 1 Z 2 wird der Verweis „§ 18 Abs. 1 Z 8 lit. a bis c“ durch den Verweis „§ 18 Abs. 1 Z 8“ ersetzt.

3. In Z 7 lit. c (§ 124b) wird in Z 441 lit. d der Verweis „§ 4a Abs. 5 Z 2 und 4“ durch den Verweis „§ 4a Abs. 5 Z 1 und 2“ ersetzt.

*****

Danke.

13.53

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA

Kolleginnen und Kollegen

zur Regierungsvorlage 2319 der Beilagen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, die Bundesabgabenordnung, das Gebührengesetz 1957, das Privathochschulgesetz, das Fachhochschulgesetz und das IST-Austria-Gesetz geändert werden (Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 – GemRefG 2023) - Top 7

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die oben zitierte Regierungsvorlage (2319 d. B.) wird wie folgt geändert:

Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988) wird wie folgt geändert:

1. In Z 1 lit. d (§ 3 Abs. 1 Z 42) wird die Wortfolge „im Zweifel“ durch das Wort „insoweit“ ersetzt.

2. Z 2 (§§ 4a und 4b) wird wie folgt geändert:

„a) § 4a Abs. 3 Z 2 lautet:

            „2.       Körperschaften des öffentlichen Rechts im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 KStG 1988;“

b) § 4a Abs. 5 wird wie folgt geändert:

„aa) In Z 3 wird das Wort „führenden“ durch das Wort „führende“ ersetzt.

bb) Die bisherige Z 5 erhält die Bezeichnung „6.“ und es wird folgende Z 5 eingefügt:

            „5.       Erfolgt ein Widerruf wegen Wegfalls der Voraussetzung des Abs. 4, kommt der Beschwerde auf Antrag aufschiebende Wirkung zu. Die aufschiebende Wirkung ist nicht zu bewilligen, wenn die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Bleibt die Beschwerde ohne Erfolg, ist der Einrichtung ein Zuschlag zur Körperschaftsteuer in Höhe von 20% der ab dem in Z 4 genannten Tag zugewendeten Beträge vorzuschreiben; die Einrichtung ist verpflichtet, diese Zuwendungen zu dokumentieren.““

c) In § 4b Abs. 1 Z 2 wird der Verweis „§ 18 Abs. 1 Z 8 lit. a bis c“ durch den Verweis „§ 18 Abs. 1 Z 8“ ersetzt.““

3. In Z 7 lit. c (§ 124b) wird in Z 441 lit. d der Verweis „§ 4a Abs. 5 Z 2 und 4“ durch den Verweis „§ 4a Abs. 5 Z 1 und 2“ ersetzt.

Begründung

Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988):

Zu Z 1 (§ 3 Abs. 1 Z 42)

Es soll eine Klarstellung erfolgen.

Zu Z 2 lit. a, lit. b sublit. aa sowie lit. c und Z 4 lit. a (§ 4a Abs. 3 Z 2 und Abs. 5 Z 3, § 4b Abs. 1 Z 2, § 124b Z 441 lit. d)

Es sollen Redaktionsversehen beseitigt werden.

Zu Z 2 lit. b sublit. bb (§ 4a Abs. 5 Z 5)

Mit der Regelung soll die Effizienz des Rechtsschutzes verbessert werden: Erfolgt ein Widerruf wegen Wegfalls der Voraussetzung des Abs. 4, soll der Beschwerde auf Antrag aufschiebende Wirkung zukommen. Somit bleibt die Spendenbegünstigung während des Rechtsmittelverfahrens aufrecht und die Einrichtung wird weiterhin auf der Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen ausgewiesen. Eine aufschiebende Wirkung soll aber nicht möglich sein, wenn der Widerruf aufgrund des Unterbleibens einer fristgerechten Meldung gemäß § 4a Abs. 5 Z 1 oder 2 erfolgt. Zudem soll die aufschiebende Wirkung mit Bescheid nicht zu bewilligen sein, wenn die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Bleibt die Beschwerde der Einrichtung ohne Erfolg und wird somit die Spendenbegünstigung aberkannt, soll der Einrichtung – wie auch im Falle des § 18 Abs. 8 Z 4 lit. b – ein Zuschlag zur Körperschaftsteuer in Höhe von 20% der ab dem Tag des Widerrufs zugewendeten Beträge vorzuschreiben sein. Mit dieser Regelung soll in pauschaler und verwaltungsökonomischer Weise ein Ausgleich für die Steuerminderung aufgrund der von den Spendern geltend gemachten Beträge erfolgen. Durch die aufschiebende Wirkung verbleibt die Einrichtung (vorerst) auf der Liste und die Spenderinnen und Spender können weiter auf die Abzugsfähigkeit ihrer Spende vertrauen. Die – nur im Falle einer endgültigen Aberkennung der Spendenbegünstigung – eintretende Nachversteuerung gleicht diesen Vorteil aus und sorgt damit dafür, dass nicht allein durch das Ergreifen eines Rechtsmittels stets ein Vorteil besteht, sodass eine Gleichbehandlung mit anderen Einrichtungen, die die Voraussetzungen auch nicht erfüllen und denen daher die Spendenbegünstigung nicht zuerkannt wird, sichergestellt ist. Die Einrichtung soll verpflichtet werden, die ab dem Tag des Widerrufsbescheids bis zur Streichung von der Liste erhaltenen Zuwendungen, die der Bemessungsgrundlage des Zuschlags zugrunde zu legen sind, zu dokumentieren.

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Präsident Ing. Norbert Hofer: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht und steht somit auch in Verhandlung.

Zu Wort ist dazu niemand mehr gemeldet. Die Debatte ist geschlossen.

Wünscht die Frau Berichterstatterin ein Schlusswort? – Das ist nicht der Fall.

Meine Damen und Herren, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Parlamentsdirektion arbeiten mit Hochdruck an der Vorbereitung der Abstimmungsvorgänge, aber da wir insgesamt zahlreiche Abänderungs-beziehungsweise Zusatzanträge und Verlangen auf getrennte Abstimmung haben, und zwar zu mehreren Punkten der Tagesordnung, wird auch hier eine kurze Unterbrechung der Sitzung nicht ausreichen.

Ich verlege daher die Abstimmung über Tagesordnungspunkt 7 nach die Abstimmungen über die Tagesordnungspunkte 8 und 9 und fahre in der Erledigung der Tagesordnung fort.