13.59

Abgeordnete Mag. Agnes Sirkka Prammer (Grüne): Sehr geehrter Herr Präsident! Geschätzte Frau Bundesministerin! Sehr geehrte Damen und Herren! Ich werde gleich zu Beginn meiner Rede diesen schon zitierten Abänderungsantrag einbringen.

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag.a Michaela Steinacker, Mag.a Agens Sirkka Prammer

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die eingangs bezeichnete Regierungsvorlage wird wie folgt geändert:

1. In Art. 4 Z 3 lautet die Novellierungsanordnung: „Dem § 1503 wird folgender Abs. 24 angefügt:“

2. In Art. 4 Z 3 erhält der Normtext die Absatznummerierung „(24)“.

3. In Art. 8 erhält die Novellierungsanordnung Z 4 (betreffend § 137 Abs 3.) die Ziffernbezeichnung „14.“.

4. In Art. 8 Z 20 wird vor dem Wort „ersetzt“ die Wendung „und die Zahl „2023“ durch die Zahl „2026““ eingefügt.

5. In Art. 8 Z 21 wird die Wendung „,§ 252 Abs. 1 und 2a und § 514 Abs. 46“ durch die Wendung „und § 252 Abs. 1 und 2a“ ersetzt und folgender Satz angefügt: „§ 514 Abs. 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

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So, jetzt ist meine Redezeit fast aufgebraucht. Ich möchte Ihnen aber trotzdem noch etwas Wichtiges sagen: Wir haben ein Hass-im-Netz-Bekämpfungspaket beschlossen, und dazu gehörte nicht nur ein Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz, sondern auch die digitale Variante, das Kommunikationsplattformen-Gesetz. Es war mit der Europäischen Kommission vereinbart, abgestimmt und ausgemacht, dass das Kommunikationsplattformen-Gesetz kommen wird, obwohl der Digital Services Act schon in Vorbereitung ist.

Der Inhalt des Kommunikationsplattformen-Gesetzes wurde mit dem Inhalt des Digital Services Act, der in Planung war, abgestimmt, und die Europäische Kommission war davon informiert, dass wir das machen und dass wir damit vorangehen. Ich denke, das war eine richtige Lösung, denn wir wollten wie gesagt dieses Paket als Paketlösung beschließen, um gegen Hass im Netz gut vorgehen zu können. By the way: Hass ist niemals eine Meinung. (Beifall bei den Grünen sowie der Abgeordneten Steinacker.)

Wichtig – und das möchte ich schon noch kurz anmerken – ist es, dass man davon auch Gebrauch macht. Das Hass-im-Netz-Bekämpfungspaket enthält viele gute Instrumente, mit denen sich Betroffene von Hass im Netz zur Wehr setzen können. Bitte informieren Sie sich! Gehen Sie, wenn Sie betroffen sind, zu NGOs; klicken Sie auch zum Beispiel auf die Homepage des Justizministeriums. Es gibt Möglichkeiten, wie man sich einfach, schnell und kostengünstig gegen Hass im Netz zur Wehr setzen kann. Machen Sie davon Gebrauch, denn Hass im Netz darf nicht durchgehen! (Beifall bei den Grünen sowie der Abgeordneten Steinacker und Kucharowits.)

14.01

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Michaela Steinacker, Mag. Agens Sirkka Prammer,

Kolleginnen und Kollegen

Bericht des Justizausschusses über die Regierungsvorlage (2309 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Koordinator-für-digitale-Dienste-Gesetz erlassen und das KommAustria-Gesetz, das E-Commerce-Gesetz, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Urheberrechtsgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Mediengesetz, die Strafprozeßordnung 1975, das Staatsanwaltschaftsgesetz, das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz und das Telekommunikationsgesetz 2021 geändert werden (DSA-Begleitgesetz – DSA-BegG) (2344 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die eingangs bezeichnete Regierungsvorlage wird wie folgt geändert:

1. In Art. 4 Z 3 lautet die Novellierungsanordnung: „Dem § 1503 wird folgender Abs. 24 angefügt:“

2. In Art. 4 Z 3 erhält der Normtext die Absatznummerierung „(24)“.

3. In Art. 8 erhält die Novellierungsanordnung Z 4 (betreffend § 137 Abs 3.) die Ziffernbezeichnung „14.“.

4. In Art. 8 Z 20 wird vor dem Wort „ersetzt“ die Wendung „und die Zahl „2023“ durch die Zahl „2026““ eingefügt.

5. In Art. 8 Z 21 wird die Wendung „,§ 252 Abs. 1 und 2a und § 514 Abs. 46“ durch die Wendung „und § 252 Abs. 1 und 2a“ ersetzt und folgender Satz angefügt: „§ 514 Abs. 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Begründung

Zu Z 1 und 2 (Art. 4, Änderung des ABGB):

Bei der Änderung in Artikel 4 handelt es sich um eine redaktionelle Korrektur, die auf Grund vorgeschlagener Novellierungen durch das AbAG 2023 (3754/A) erforderlich wurden.

Zu Z 3 (Art. 8, Änderung der StPO):

Es handelt sich um die Beseitigung eines redaktionellen Versehens.

Zu Z 4 und 5 (Art. 8, Änderung der StPO):

Die mit dem Hass-im-Netz-Bekämpfungsgesetz – HiNBG, BGBl. I Nr. 148/2020, eingeführten Sonderregelungen für den Kostenersatz in Privatanklageverfahren bei typischen „Hass im Netz-Delikten“ treten mit 31. Dezember 2023 wieder außer Kraft. Hintergrund ihrer bloß befristeten Einführung war die Ermöglichung einer Evaluierung der Bestimmungen, bei der ihre Akzeptanz und praktische Anwendung erhoben werden sollte.

Allerdings zeigte sich im Zuge der durch das Bundesministerium für Justiz durchgeführten Evaluierung der Bestimmungen, dass der vorgesehene Evaluierungszeitraum von drei Jahren nicht ausreichend war, um aussagekräftige Rückmeldungen aus der Praxis (Gerichte, Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter, Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Vereinigung österreichischer Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Österreichischer Rechtsanwaltskammertag, Opferschutzeinrichtungen) zu erhalten.

So konnten folgende statistische Daten für die Jahre 2021 und 2022 erhoben werden:

–          In den Jahren 2021 und 2022 wurden insgesamt 599 Verfahren auf Grund von Privatanklagen wegen §§ 111, 113 und 115 StGB geführt (2021: 228, 2022: 371).

–          Insgesamt wurden 116 Anträge nach § 71 StPO eingebracht (2021: 74; 2022: 42).

–          In fünf Fällen wurde nach einem Antrag nach § 71 StPO eine Privatanklage eingebracht.

Aufgrund der bislang relativ geringen Anwendungszahlen wird vorgeschlagen, die befristete Geltung um drei Jahre zu verlängern, um die Auswirkung der genannten Sonderregelungen für den Kostenersatz im Rahmen einer neuerlichen Evaluierung effektiv überprüfen zu können.

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Präsident Ing. Norbert Hofer: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht und steht somit auch mit in Verhandlung.

Zu Wort ist dazu niemand mehr gemeldet. Die Debatte ist geschlossen.

Wünscht der Herr Berichterstatter ein Schlusswort. – Das ist nicht der Fall.

Da kurzfristig eingebrachte Abänderungs- beziehungsweise Zusatzanträge vorliegen und eine kurze Unterbrechung der Sitzung zur Vorbereitung der Abstimmung nicht ausreicht, verlege ich die Abstimmung bis nach der Abstimmung über die Tagesordnungspunkte 15 bis 16 und fahre in der Erledigung der Tagesordnung fort.