13.42

Abgeordneter Alois Stöger, diplômé (SPÖ): Herr Präsident! Frau Bundesministerin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Bei dieser Gesetzesvorlage geht es darum, ein paar Probleme bei den Rettungsflügen zu beheben. Das ist grundsätzlich richtig, und dem kann man zustimmen. Es geht auch um ein paar administrative Probleme, die ausgeräumt werden sollen. Das ist gut so. Das Thema der Lichtverschmutzung kann man angehen, das haben wir auch im Ausschuss positiv bewertet.

Ein bisschen haben wir das Gefühl, dass das ganze Thema Luftfahrt bei der Frau Ministerin nicht recht gut aufgehoben ist, denn mit der Luftfahrt will sie nicht anhängen. Daher hat die Luftfahrtindustrie ein bisschen das Gefühl, dass man zu wenig tut.

Wir haben aus diesem Grund ganz bewusst einen Abänderungsantrag eingebracht, in dem wir ein paar Maßnahmen zur organisatorischen Verbesserung, die die Flughäfen bräuchten, vorschlagen. Es geht darum, dass man die Sicherheit am Flughafen verbessen kann. Da geht es darum, dass man den Zugang zu den Prüfungsordnungen ein bisschen verbessert und dass man das Luftfahrtgesetz anpasst. Auch eine Verbesserung im Verwaltungsverfahren bei den Fahrgastrechten bringen wir mit diesem Abänderungsantrag ein.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, weil es die Regierung nicht selber tut, haben wir den Vorschlag gemacht, konstruktiv zu sein und durch unseren Abänderungsantrag das, was die Luftfahrtbranche eigentlich braucht, auch umzusetzen. – Ich ersuche um breite Zustimmung. (Beifall bei der SPÖ.)

13.43

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Alois Stöger, diplômé und Kolleginnen und Kollegen

zum Antrag der Abgeordneten Andreas Ottenschläger, Hermann Weratschnig, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird (2489 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der oben zitierte Initiativantrag wird wie folgt geändert:

1. Die bisherige Z 5 erhält die Bezeichnung „7“, die Z 5 lautet:

5. In § 134a Abs. 2 wird die Wortfolge „bei erstmaliger Vorlage nicht älter als 6 Monate sein dürfen,“ durch die Wortfolge „zumindest die Wohnsitzzeiten im jeweiligen Staat abdecken müssen,“ ersetzt.

In § 134a Abs 2 wird die Wortfolge „Weiters ist zur Feststellung der Identität der zu überprüfenden Person eine Kopie eines Reisepasses, Personalausweises, Identitätsausweises, Fremdenpasses oder Konventionsreisepasses vorzulegen.“ durch die Wortfolge „Weiters ist hinsichtlich der Identität der zu überprüfenden Person eine Kopie eines Reisepasses, Personalausweises, Identitätsausweises, Fremdenpasses oder Konventionsreisepasses vorzulegen. Die Identität der zu überprüfenden Person ist vom Zivilflugplatzhalter soweit wie möglich zu überprüfen.“ ersetzt.

In § 134a wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Der Zivilflugplatzhalter kann im Falle einer Mitteilung gemäß Abs. 3, dass gegen die überprüfte Person Bedenken im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 bestehen, beim Bundesminister/bei der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die bescheidmäßige Feststellung der nicht bestehenden Zuverlässigkeit beantragen.“

In § 134a Abs 4 wird die Wortfolge „Abs. 1 bis 3“ durch die Wortfolge „Abs. 1 bis 3a“ ersetzt.

In § 134a Abs 5 wird die Wortfolge „Abs. 1 bis 3“ durch die Wortfolge „Abs. 1 bis 3a“ ersetzt.

In § 134a Abs 6 wird nach dem Wort „bestehen.“ der Satz „Abs. 3a ist anzuwenden.“ eingefügt.

In § 134a Abs 7 wird die Wortfolge „Für alle Zuverlässigkeitsüberprüfungen gilt“ durch die Wortfolge „Unbeschadet Abs. 7a gilt für alle Zuverlässigkeitsüberprüfungen“ ersetzt.

In § 134a Abs 7 Z 2 wird nach der Wortfolge „anhängig ist,“ die Wortfolge „insoweit das Strafverfahren nicht mit diversionellem Vorgehen nach § 203 Abs. 1 Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975 (Probezeit) vorläufig eingestellt wurde,“ eingefügt.

In § 134a Abs 7 Z 3 wird die Wortfolge „innerhalb der letzten fünf Jahre“ entfernt.

In § 134a Abs 7 wird der Satz „Dieser Absatz ist bei der Wiederholung der Zuverlässigkeitsüberprüfung einer Person, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung die Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgreich absolviert hat, nicht anzuwenden.“ entfernt.

In § 134a werden nach Abs 7 folgende Absätze 7a, 7b, 7c und 7d eingefügt:

„(7a) Liegt bei der überprüften Person

1.         eine Verurteilung gemäß Abs. 7 Z 1, die drei Monate Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen nicht übersteigt, oder

            2.         ein anhängiges Verfahren gemäß Abs. 7 Z 2, dessen Strafdrohung eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder eine Geldstrafe von 720 Tagessätzen nicht übersteigt,

vor, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Zuverlässigkeit der überprüften Person nicht gegeben ist. Der Zivilflugplatzhalter, das Luftfahrtunternehmen und die Stelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 können in diesem Fall jedoch beim Bundesminister/bei der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine vertiefte Überprüfung der betroffenen Person beantragen. Ergibt diese vertiefte Überprüfung, dass die Zuverlässigkeit nicht gegeben ist, hat die bescheidmäßige Feststellung, dass die Zuverlässigkeit der Person im Hinblick auf die beabsichtigte Tätigkeit nicht gegeben ist, zu erfolgen.

(7b) Dem Antrag gemäß Abs. 7a sind vom Antragsteller/der Antragstellerin sämtliche Unterlagen und Dokumente, die für die Prognose, ob die Zuverlässigkeit der betroffenen Person gegeben ist, erforderlich sind, beizufügen. Diese Unterlagen haben insbesondere eine detaillierte Darlegung, aus welchen Gründen angenommen wird, dass von der betroffenen Person keine Gefährdung der Luftfahrtsicherheit ausgeht, zu enthalten. Dabei sind jedenfalls

            1.         eine Bestätigung, dass die Identität der betreffenden Person anhand der zum Nachweis vorgelegten Papiere festgestellt wurde,

            2.         eine Bestätigung, dass zumindest die Strafregistereinträge sämtlicher Staaten, in denen die betroffene Person während der letzten 5 Jahre einen Wohnsitz hatte, geprüft wurden,

            3.         eine Bestätigung, dass für mindestens die letzten 5 Jahre die Beschäftigungsverhältnisse, Aus- und Weiterbildungen und jegliche Lücken während dieser Jahre erfasst und geprüft wurden,

            4.         Anzeigen und Gerichtsurteile sowie

            5.         sonstige Erkenntnisse und sonstige einschlägige Informationen, die zur Verfügung stehen und die zur Einschätzung der Zuverlässigkeit der Person im Hinblick auf die Ausübung der angestrebten Funktion, von Belang sein können,

            beizufügen.

(7c) Die Zuverlässigkeit ist insbesondere als nicht gegeben festzustellen, wenn aus dem bisherigen Verhalten der überprüften Person eine hohe Gewaltbereitschaft oder eine Erpressbarkeit ersichtlich oder erwartbar ist oder strafbare Handlungen im Sinne des Anhanges 2 der Richtlinie (EU) 2016/681 über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität, ABl. Nr. 119 vom 4.5.2016 S. 132, vorliegen.

(7d) Die Staatsanwaltschaften haben den Sicherheitsbehörden über deren Ersuchen zum Zweck der Überprüfung der Zuverlässigkeit gemäß dieser Bestimmung und § 140d nach Maßgabe des § 76 Abs. 4 StPO Informationen über die Anhängigkeit von Strafverfahren gegen die zu überprüfende Person sowie die diesen Verfahren zugrundeliegenden Tatbestände zu übermitteln.“

In § 134a Abs. 9 wird nach dem Wort „Sicherheitsbehörden“ die Wortfolge „oder von Ermittlungen nach der Strafprozeßordnung 1975 - StPO“ eingefügt.

2. Nach Z 5 wird folgende Z 6 eingefügt:

6. Die Überschrift des § 139a lautet:

„Schienen-Control GmbH“

3. Nach Z 6 wird folgende Z 6a eingefügt:

6a. § 139a Abs. 4 lautet:

„(4) Die Schienen-Control GmbH hat in Verwaltungsstrafverfahren betreffend Verstöße gegen die Bestimmungen gemäß Abs. 1 bis Abs. 3 sowie der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 Parteistellung. Sie ist berechtigt, in alle Verfahrensakte Einsicht zu nehmen sowie alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen sowie Beschwerde gemäß Art. 132 Abs. 4 B-VG an das zuständige Landesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben und dabei die Einhaltung der Bestimmungen gemäß Abs. 1 bis Abs. 3 sowie der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 geltend zu machen.“

4. Nach Z 6a wird folgende Z 6b eingefügt:

6b. Dem § 139a wird folgender Abs. 5 und Abs. 6 angefügt:

„(5) Abweichend von § 27 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 in der jeweils geltenden Fassung, liegt die örtliche Zuständigkeit im Verwaltungsstrafverfahren betreffend die im Abs. 4 genannten Verstöße bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Schienen Control GmbH ihren Sitz hat.

(6) Strafbar sind die in § 139a Abs. 1 bis Abs. 3 genannten Luftfahrtunternehmen auch dann, wenn sie die in § 139a Abs. 1 bis Abs. 3 angeführten Bestimmungen im Ausland verletzen.“

5. Die nunmehrige Z 7 lautet:

7. Dem § 173 wird folgender Abs. 48 angefügt:

„(48) Das Inhaltsverzeichnis, § 74a samt Überschrift, § 123a samt Überschrift, §134a Abs. 2 bis Abs. 7d, Abs. 9 sowie § 139a Abs. 4 bis Abs. 6 samt Überschrift, jeweils in der Fassung des BGBl. I Nr. xxxx/yyyy, treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.“

Begründung

Zu 1.

§ 134a Abs. 2

Diese Änderung soll die Vorlage von ausländischen Strafregisterbescheinigungen erleichtern. Relevant für die Überprüfung der Zuverlässigkeit ist nämlich, dass der jeweilige Zeitraum, in dem die überprüfte Person im jeweiligen Staat ihren Wohnsitz hatte, abgedeckt ist.

Weiters soll im Sinne von Kapitel 11 Pkt. 11.1.3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 festgelegt werden, dass die Feststellung der Identität der zu überprüfenden Person soweit wie möglich vom Zivilflugplatzhalter zu erfolgen hat.

§ 134a Abs. 3a

Mit dieser Ergänzung soll klargestellt werden, dass im Falle einer (formlosen) Mitteilung, dass gegen die überprüfte Person Bedenken bestehen, vom Zivilflugplatzhalter die bescheidmäßige Feststellung der nicht bestehenden Zuverlässigkeit beantragt werden kann.

§ 134a Abs. 7

Da es sich strafprozessual bei einem diversionellen Vorgehen nach § 203 Abs. 1 StPO um ein „unerledigt anhängiges“ Verfahren handelt, soll im Zusammenhang mit den Bestimmungen der Zuverlässigkeitsüberprüfungen festgelegt werden, dass die Z 2 nicht im Fall einer Diversion anzuwenden ist, da dies sonst überschießend wäre.

In der Z 3 soll die derzeit festgelegte zeitliche Beschränkung der Verhängung des Waffenverbotes innerhalb der letzten fünf Jahr gestrichen werden, da durch diese Beschränkung Waffenverbote, die länger zurückliegend ausgesprochen wurden, aber nach wie vor aufrecht sind, als nicht relevant im Hinblick auf die jedenfalls nicht gegebene Zuverlässigkeit anzusehen sind. Da dies jedoch unbestreitbar dem Schutzzweck der Zuverlässigkeitsüberprüfungen zuwiderläuft, soll die zeitliche Beschränkung gestrichen werden.

Schließlich soll die bisherige Übergangsbestimmung, wonach bei einer wiederholten Zuverlässigkeitsüberprüfung die Bestimmung des Abs. 7 nicht anwendbar ist, aus Gründen der Sachlichkeit und Gleichbehandlung gestrichen werden.

§ 134a Abs. 7a und Abs. 7b

Mit diesen neuen Bestimmungen soll in Fällen geringfügigerer Strafandrohungen bzw. verhängten Strafen ermöglicht werden, dass auf Antrag des Zivilflugplatzhalters, des Luftfahrtunternehmens oder der Stelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 eine vertiefte Zuverlässigkeitsüberprüfung der betroffenen Person durchzuführen ist. Die Abgrenzung der geringfügigeren Tatbestände soll in Anlehnung an vergleichbare Bestimmungen in anderen Gesetzten (insbesondere GewO, PyrotechnikG, Abfallwirtschaftsgesetz, Außenwirtschaftsgesetz, Militärbefugnisgesetz, Sprengmittelgesetz, Waffengesetz, Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung) erfolgen.

Die Antragsteller sollen durch Vorlage, der für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erforderlichen Unterlagen und Dokumente mitwirken. Insbesondere soll dargelegt werden, aus welchen Gründen gegen die betroffene Person keine Bedenken im Hinblick auf die Eignung zum alleinigen Zutritt zum Sicherheitsbereich bestehen. Im Falle der aus Sicht der zuständigen Behörden auch nach der vertieften Überprüfung nicht gegebenen Zuverlässigkeit soll eine diesbezügliche bescheidmäßige Feststellung erfolgen.

§ 134a Abs. 7c

Die Zuverlässigkeit soll insbesondere als nicht gegeben festzustellen sein, wenn aus dem bisherigen Verhalten der überprüften Person eine hohe Gewaltbereitschaft oder eine Erpressbarkeit ersichtlich oder erwartbar ist oder strafbare Handlungen im Sinne des Anhanges 2 der Richtlinie (EU) 2016/681 über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität, ABl. Nr. 119 vom 4.5.2016 S. 132, vorliegen.

§ 134a Abs. 7d

Mit dieser Bestimmung soll die Rechtsgrundlage für die Übermittlung von Informationen über anhängige Strafverfahren sowie die diesen Verfahren zugrundeliegenden Tatbestände durch die Staatsanwaltschaften zum Zwecke der Überprüfung der Zuverlässigkeit geschaffen werden. Als zuverlässig gemäß Verordnung (EG) Nr. 300/2008 ist eine Person anzusehen, welche die persönliche Eignung für den unbegleiteten Zugang zu Sicherheitsbereichen eines Zivilflugplatzes mitbringt. Die Übermittlung von Informationen über anhängige Strafverfahren soll der Vollziehung des Abs. 7 Z 2 dienen. Die Zuverlässigkeit der überprüften Person ist gemäß Abs. 7 Z 2 ex lege grundsätzlich nicht gegeben, wenn gegen die Person ein Strafverfahren wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, anhängig ist (mit Ausnahme der Diversion – siehe Abs. 7). Die Übermittlungsermächtigung des neuen Abs. 7d soll sich darüber hinaus auch auf sonstige anhängige Strafverfahren erstrecken, da auch in sonstigen Fällen gegen die überprüfte Person Sicherheitsbedenken vorliegen können (vgl. auch § 140d LFG, an die Stelle der ex-lege Unzuverlässigkeit tritt die Einzelfallbeurteilung der Zuverlässigkeit).

§ 134a Abs. 9

Mit dieser Ergänzung soll verhindert werden, dass im Wege der Akteneinsicht im Zuge der Zuverlässigkeitsüberprüfung ein anhängiges Ermittlungsverfahren bekannt wird.

Zu 2.

Die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte, als Abteilung der Schienen-Control GmbH, ist in Österreich die gesetzliche Schlichtungs- und Durchsetzungsstelle für die Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) und die Fluggastrechteverordnung für behinderte Flugreisende und Flugreisende mit eingeschränkter Mobilität (Verordnung (EG) Nr. 1107/2006). Mit diesem Abänderungsantrag werden zum Teil Redaktionsversehen im Gesetzgebungsprozess des § 139a LFG berichtigt.

Zu 3.

§ 139a Überschrift

Der § 139a LFG bezieht sich nicht nur auf die außergerichtliche Streitbeilegung, sondern auch auf die Aufgaben und Befugnisse der Schienen-Control GmbH als Durchsetzungsstelle.

§ 139a Abs. 4

Es soll klargestellt werden, dass die Schienen-Control GmbH auch bei Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 und die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 Parteistellung hat. Dadurch soll sie als nationale Durchsetzungsstelle gemäß Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 und Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 die Möglichkeit haben, ihren Rechtsstandpunkt hinsichtlich der ordnungsgemäßen Einhaltung der Fluggastrechte und der Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität in Verwaltungsstrafverfahren effektiv zu vertreten. Eine Ausdehnung der Parteistellung auch auf Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 und die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 war bereits in den Erläuterungen zu § 139a Abs. 4 LFG (ErlRV 940 BlgNR XXVII. GP 16) vorgesehen, wurde jedoch – offenbar aufgrund eines Redaktionsversehens im Gesetzgebungsprozesses – nicht im Gesetzestext des Abs. 4 festgehalten.

Durch den Verweis auf Art. 132 Abs. 4 B-VG soll die Beschwerdelegitimation der Schienen-Control GmbH klargestellt werden.

Nach der derzeit geltenden Rechtslage ergibt sich eine unterschiedliche verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit im Hinblick auf ein und dieselbe verwaltungsbehördliche Entscheidung, da eine Beschwerdeerhebung an das Bundesverwaltungsgericht – aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes – nur durch die Schienen-Control GmbH vorgesehen ist. Bei einer Beschwerdeerhebung durch eine sonstige Partei ergibt sich eine sachliche Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG, da die Vollziehung der Strafbestimmungen des § 169 LFG als mittelbare Bundesverwaltung zu qualifizieren ist. In der Praxis führt dies zu negativen Kompetenzkonflikten zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und den Landesverwaltungsgerichten. Verfassungsrechtliche Bedenken seitens der Verwaltungsgerichte wurden zu der derzeit geltenden Dualität von verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren in derselben „Sache“ kundgetan. Durch die vorgeschlagene Änderung soll nun eine sachliche Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte sowohl für Beschwerden der Schienen-Control GmbH als auch für Beschwerden von sonstigen Parteien vorgesehen werden.

Zu 4.

§ 139a Abs. 5 und Abs. 6

Um die Effektivität des Verwaltungsstrafverfahrens zu erhöhen, wird gemäß Abs. 5 die örtliche Zuständigkeit zentral der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Schienen-Control GmbH ihren Sitz hat, übertragen. Dies trägt wesentlich dazu bei, die einheitliche Rechtsanwendung der Fluggastrechteverordnungen sicherzustellen.

Im Abs. 6 erfolgt eine Konkretisierung und Klarstellung dahingehend, dass die Unternehmen auch bei Verletzungen der im § 139a Abs. 1 bis Abs. 3 genannten Bestimmungen im Ausland zur Verantwortung gezogen werden.

*****

Präsident Ing. Norbert Hofer: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht und steht somit mit in Verhandlung. (Abg. Leichtfried: Das ist aber ein guter Antrag, Herr Präsident!)

Zu Wort gelangt Dipl.-Ing. Gerhard Deimek. – Bitte, Herr Abgeordneter.