13.45

Abgeordneter Andreas Ottenschläger (ÖVP): Herr Präsident! Frau Bundesministerin! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Werte Zuseherinnen und Zuseher! Kollege Stöger hat einen Abänderungsantrag eingebracht. Wir teilen grundsätzlich die Intention. Vielleicht zur Information: Es finden, speziell was die Frage der Sicherheitsüberprüfungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf den Flughäfen betrifft, die du auch angesprochen hast, noch Expertengespräche statt. Wir wollen und werden es natürlich in den nächsten Wochen lösen müssen, damit wir eben auch speziell dann im Sommerreiseverkehr kein Chaos auf den österreichischen Flughäfen haben. Ich bin sehr zuversichtlich, dass wir sehr bald auch einen entsprechenden Beschluss fassen können.

Ich bringe folgenden Antrag ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Andreas Ottenschläger, Hermann Weratschnig, MBA MSc, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Verkehrsausschusses über den Antrag 3872/A der Abgeordneten Andreas Ottenschläger, Hermann Weratschnig, MBA MSc, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird (2489 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

„Der dem oben zitierten Ausschussbericht angeschlossene Gesetzesentwurf wird wie folgt geändert:

1. In der Z 4 in § 123a Abs. 1 wird im vierten Satz das Wort „Luftfahrthindernissen“ durch das Wort „Luftfahrthindernisse“ ersetzt und es werden nach der Wortfolge „dieser Ausrüstung sicherstellen.“ folgende Sätze eingefügt:

„Jenen Dienststellen, die Einsatzflüge gemäß § 145 Abs. 1 oder für Einsätze notwendige Ausbildungsflüge oder operationellen militärischen Flugverkehr gemäß § 145a Abs. 1 anordnen, ist von der Austro Control GmbH eine technische oder operative Möglichkeit der Fernschaltung einzurichten. Die Austro Control GmbH hat im Einvernehmen mit den genannten Dienststellen die Grundlagen und Voraussetzungen für den Betrieb dieser Fernschaltung festzulegen.“

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Inhalt ist eine Klarstellung zur Möglichkeit der Fernschaltung für den militärischen Flugverkehr. Das ist auch für die Luftraumüberwachung und damit für die Sicherheit in unserem Land wichtig.

Grundsätzlich wurde der vorliegende Gesetzentwurf ja auch schon von Kollegen Weratschnig erläutert. Wir werden ihn hoffentlich in aller Breite hier beschließen.

Worum geht es? – Es ist eine Initiative aus der Steiermark betreffend Noteinsätze speziell von Rettungshubschraubern in der Nacht. Wir ermöglichen den Rettungshubschrauberbetrieb für Flugplätze auch außerhalb der regulären Betriebszeiten. Das ist eine sehr wichtige Initiative, die von Landeshauptmann Drexler und Landesrat Kornhäusl ausgegangen ist.

In der Steiermark stehen dank des ÖAMTC nachtflugtaugliche Hubschrauber für Noteinsätze nach Unfällen oder zur Personensuche zur Verfügung. Diese konnten aber aufgrund der bestehenden Gesetzeslage nur eingeschränkt zum Einsatz kommen. Das werden wir mit diesem Antrag verbessern und die Rahmenbedingungen entsprechend ändern.

Ich möchte mich an dieser Stelle aber auch bei den Rettungsorganisationen, insbesondere beim ÖAMTC und dessen Pilotinnen und Piloten bedanken, die auch in der Nacht bereit sind, lebensrettende Einsätze zu fliegen. Das ist sehr wichtig für die Region in der Steiermark, aber auch darüber hinaus, denn diese Einsätze kennen ja keine Grenzen. (Beifall bei der ÖVP sowie des Abg. Weratschnig.)

Ein zweiter Punkt wurde schon von einigen Kollegen erwähnt: Es geht darum, dass wir bei den Windrädern eine Verbesserung für die Anrainer schaffen, indem es eben auch da jetzt die Möglichkeit geben wird, diese zu deaktivieren, wenn sich kein Luftfahrzeug in der Nähe befindet. Insofern haben wir also auch da eine Verbesserung erwirkt, vor allem für Bundesländer, die viele Windräder haben. – Vielen Dank. (Beifall bei der ÖVP sowie des Abg. Weratschnig.)

13.50

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Andreas Ottenschläger, Hermann Weratschnig, MBA MSc,

Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Verkehrsausschusses über den Antrag 3872/A der Abgeordneten Andreas Ottenschläger, Hermann Weratschnig, MBA MSc, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird (2489 d.B.) – TOP 7

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Der dem oben zitierten Ausschussbericht angeschlossene Gesetzesentwurf wird wie folgt geändert:

1. In der Z 4 in § 123a Abs. 1 wird im vierten Satz das Wort „Luftfahrthindernissen“ durch das Wort „Luftfahrthindernisse“ ersetzt und es werden nach der Wortfolge „dieser Ausrüstung sicherstellen.“ folgende Sätze eingefügt:

„Jenen Dienststellen, die Einsatzflüge gemäß § 145 Abs. 1 oder für Einsätze notwendige Ausbildungsflüge oder operationellen militärischen Flugverkehr gemäß § 145a Abs. 1 anordnen, ist von der Austro Control GmbH eine technische oder operative Möglichkeit der Fernschaltung einzurichten. Die Austro Control GmbH hat im Einvernehmen mit den genannten Dienststellen die Grundlagen und Voraussetzungen für den Betrieb dieser Fernschaltung festzulegen.“

Begründung

Zu Z 1 (Z 4 - § 123a Abs. 1):

Diese Bestimmung soll für jene Dienststellen, die Einsatzflüge gemäß § 145 Abs. 1 oder für Einsätze notwendigen Ausbildungsflüge oder operationellen militärischen Flugverkehr gemäß § 145a Abs. 1 anordnen, eine technische oder operative Möglichkeit der Fernschaltung der bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung schaffen. Die Austro Control GmbH soll im Einvernehmen mit den genannten Dienststellen die Grundlagen und Voraussetzungen für den Betrieb dieser Fernschaltung festlegen.

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Präsident Ing. Norbert Hofer: Der Abänderungseintrag ist ordnungsgemäß eingebracht und steht somit auch mit in Verhandlung.

Zu Wort gelangt nun Frau MMag. Katharina Werner. – Bitte, Frau Abgeordnete.