15.43

Abgeordnete Mag. Agnes Sirkka Prammer (Grüne): Sehr geehrter Herr Präsident! Geschätzte Frau Bundesministerin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Werte Zuseherinnen und Zuseher! Wir haben hier eine Anpassung vorzunehmen. Es gab eine Richtlinie der Europäischen Union, die genau ausgeführt hat, wie die Rechte der Beschuldigten auf einen Rechtsbeistand auszuführen sind. Diese Richtlinie wurde in Österreich auch umgesetzt, allerdings gab es ein Feedback von der Europäischen Kommission, dass die Umsetzung, wie wir sie vorgenommen haben, nicht ganz dem entspricht, was die Europäische Kommission sich vorgestellt hat. – Das ist der Inhalt dieses Gesetzes, wir haben da an gewissen Stellen nachgebessert.

Es geht einerseits darum, dass die Verständigungspflichten noch ausgedehnt werden müssen. Sie kennen den Spruch, der in den Krimiserien immer gesagt wird: „Sie haben das Recht auf einen Verteidiger.“ – Bei uns muss man ein bisschen mehr sagen: Sie haben nicht nur das Recht auf einen Verteidiger, Sie können auch darauf verzichten. Wenn Sie darauf verzichten, dann können Sie das auch jederzeit wieder ändern. – Das sind zum Beispiel solche Ergänzungen, die wir hier jetzt vorgenommen haben.

Es ist wichtig und es ist der Sinn dieser Novelle, dass Menschen, die als Beschuldigte in einem Strafverfahren, in einem Finanzstrafverfahren geführt werden und sich dort verteidigen müssen, ordentlich darüber belehrt werden und wissen, welche Rechte sie auf eine ordentliche Verteidigung haben, denn das ist ein wesentlicher Grundsatz des Strafverfahrens, und dem kommen wir natürlich sehr gerne nach.

Wir haben einen kleinen Schreibfehler in diesem Antrag, den ich berichtigen möchte, und darum bringe ich einen Abänderungsantrag ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Michaela Steinacker, Mag. Agnes Sirkka Prammer, Kolleginnen und Kollegen

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der Antrag der Abgeordneten Mag. Michaela Steinacker, Mag. Agnes Sirkka Prammer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Strafprozeßordnung 1975, das Jugendgerichtsgesetz 1988, das Finanzstrafgesetz und das Verwaltungsstrafgesetz 1991 geändert werden, in der Fassung des Berichtes des Justizausschusses (2482 d.B.) wird wie folgt geändert:

In Artikel 1 Ziffer 4 wird in der Novellierungsanordnung die Absatzbezeichnung „53“ durch „54“ ersetzt und der mit der Z4 angefügte Absatz erhält die Absatzbezeichnung „(54)“.

*****

Ich bitte Sie, diesem Antrag samt dem Abänderungsantrag zuzustimmen. – Danke schön. (Beifall bei Abgeordneten von Grünen und ÖVP.)

15.45

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Michaela Steinacker, Mag.a Agnes-Sirkka Prammer, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht (2482 d.B.) des Justizausschusses über den Antrag der Abgeordneten Mag. Michaela Steinacker, Mag. Agnes Sirkka Prammer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Strafprozeßordnung 1975, das Jugendgerichtsgesetz 1988, das Finanzstrafgesetz und das Verwaltungsstrafgesetz 1991 geändert werden (3822/A)

Antrag

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der Antrag der Abgeordneten Mag. Michaela Steinacker, Mag. Agnes Sirkka Prammer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Strafprozeßordnung 1975, das Jugendgerichtsgesetz 1988, das Finanzstrafgesetz und das Verwaltungsstrafgesetz 1991 geändert werden in der Fassung des Berichtes des Justizausschusses (2482 d.B.) wird wie folgt geändert:

In Artikel 1 Ziffer 4 wird in der Novellierungsanordnung die Absatzbezeichnung „53 " durch „54 " ersetzt und der mit der Z4 angefügte Absatz erhält die Absatzbezeichnung „(54) ".

Begründung

Behebung eines Redaktionsversehens.

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Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht, ausreichend unterstützt und steht somit mit in Verhandlung.

Zu Wort gemeldet ist Frau Abgeordnete Yildirim. – Bitte sehr, Frau Abgeordnete.