16.39

Abgeordneter Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA (Grüne): Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Ministerin! Hohes Haus! Liebe Zuseherinnen und Zuseher! Vielleicht erlauben Sie mir, kurz noch auf die Worte der Vorrednerin einzugehen. Die regionale Staffelung ist keine „Lotterie“, sondern an sehr klaren Kriterien ausgerichtet, die damit zu tun haben, wie einfach es ist, die Bedürfnisse des täglichen Bedarfs zu erfüllen.

Es kann sein, dass man in sehr entlegenen Regionen, zum Beispiel um zur Schule, zum Amt oder auch zum Kindergarten, zum Supermarkt zu kommen, auf das Auto – oder sonst irgendwie auf Fahrräder oder auf andere Transportmittel – angewiesen ist (Abg. Krainer: Aber das Heizen ist egal?) und nicht einfach um die Ecke gehen und dort diese Bedarfe decken kann. (Abg. Krainer: Ach so! Aber das Heizen ist egal? Also nur das Auto zählt? Ah, Autoförderung! Gut gemacht, Grüne!) Deshalb ist es schon sinnvoll, damit sich das Ganze auch ausgeht, dass es regional gestaffelt ist und, nach klaren Kriterien, für besonders entlegene Regio­nen entsprechend höher ist.

Das Zweite ist: Es stimmt natürlich, dass zum Teil – nicht sozusagen quer über die gesamte Bevölkerung, aber zum Teil – die städtische Bevölkerung ökologischer lebt als andere Teile der Bevölkerung am Land, aber deshalb zahlt man ja auch weniger aufgrund der CO2-Bepreisung ein. Das ist ja genau die Logik. (Abg. Krainer: Ah, mit Gas, wenn man mit Gas heizt, zahlt man weniger ein? Das ist interessant!) Und weil die anderen aufgrund der CO2-Bepreisung mehr einzahlen – wer weniger ökologisch lebt, zahlt mehr ein –, macht es schon Sinn, das zum Teil auch auszugleichen. (Abg. Krainer: Das macht total Sinn, es ist nur falsch!)

Ich möchte aber auf einen anderen Aspekt eingehen, nämlich dass ich in Gesprächen feststelle – und zum Teil hat das ja jetzt sozusagen bei der „Lotterie“ auch so durchgeklungen –, dass der Zusammenhang zwischen der CO2-Bepreisung und dem Klimabonus nicht immer erkannt wird. So haben beispiels­weise Sie, indem Sie verneint haben oder quasi nicht anerkannt haben, dass Menschen in der Stadt weniger aufgrund der CO2-Bepreisung einzahlen, den Zusammenhang schon ein bissel aufgetrennt – in Wahrheit gehören diese zwei Dinge aber zusammen. Mich als jemand, der das mitverhandelt, mitkonzipiert hat, ärgert das ein bissel. Es hat natürlich auch damit zu tun, dass wir jetzt beispielsweise den Klimabonus diskutieren, die CO2-Bepreisung aber erst unter Tagesordnungspunkt 11, und dementsprechend ist es auch immer wieder eine Herausforderung, diese zwei Dinge zusammenzubringen.

Ich habe deshalb beschlossen, dass ich jetzt quasi eine Rede zu beiden Tages­ordnungspunkten halten werde, ich werde jetzt eben anfangen und das dann unter Tagesordnungspunkt 11 fortsetzen, um quasi zu verdeutlichen, wie diese zwei Dinge zusammengehören.

Zuerst noch einmal zurück zum Klimabonus: Warum ist dieser im Zusammen­hang mit der CO2-Bepreisung so wichtig?

Das Erste ist: Man zahlt jetzt quasi zusätzliche Steuern dafür, wenn man fossile Energie nutzt und Emissionen verursacht, aber man weiß auch, was mit diesem Geld passiert: Es wird nicht einfach irgendwo im Budget versickern, sondern es wird in Form des Klimabonus wieder zurückgezahlt – das ist ja schon einmal eine gute Sache.

Zweitens ist es grundsätzlich so, dass Menschen mit höherem Einkommen aus verschiedensten Gründen – das hat auch der Budgetdienst nachgewiesen – mehr aufgrund der CO2-Bepreisung einzahlen – sie fahren größere Autos, sie haben größere Häuser, sie sind vielleicht an Unternehmen beteiligt, die Emis­sionen verursachen –, aber über den Klimabonus, weil dieser nicht nach Einkommen gestaffelt ist, nur gleich viel herauskriegen wie die Menschen mit geringerem Einkommen. Deshalb hilft die CO2-Bepreisung dabei, den Umstieg Richtung klimaneutrale Alternativen für Menschen mit geringerem Einkommen zu erleichtern.

Drittens bleibt – obwohl fast für alle, insbesondere für Leute, die nicht über­durchschnittlich viel verdienen, mehr aus dem Klimabonus herauskommt, als sie aufgrund der CO2-Bepreisung eingezahlt haben – immer noch der Anreiz übrig, sich klimafreundlich zu verhalten, denn: Wenn ich fast keine Emissionen oder gar keine Emissionen verursache, bleibt mir der gesamte Klimabonus, in dem Fall jetzt die neuen 145 Euro, erhalten – und das ist natürlich ein großer Anreiz, Emissionen einzusparen. (Abg. Krainer: Ah? Und wie soll ein Mieter die Gasheizung loswerden?)

Damit das auch wirklich passiert, bringe ich einen Abänderungsantrag ein, der genau das zum Zweck hat, nämlich den Klimabonus entsprechend dem Anstieg der CO2-Bepreisung minus dem Effekt, den diese CO2-Bepreisung bereits gehabt hat – dass nämlich die Emissionen zurückgegangen sind, was ja eine großartige Sache ist –, im entsprechenden Ausmaß zu erhöhen, nämlich auf jetzt 145 Euro im Sockelbetrag.

Der entsprechende Abänderungsantrag von Kollegen Johannes Schmuckenschlager und mir sieht eben vor, dass diese Anpassung auf 145 Euro passiert, plus dass – um die Treffsicherheit noch einmal zu erhöhen – für Menschen mit besonders hohem Einkommen auch ein Teil des Klimabonus besteuert, also über die Besteuerung wieder zurückgeliefert wird. Natürlich wäre es fair, das sozusagen pauschal an alle auszuzahlen, aber man kann auch gut dafür argumentieren, dass jene Leute, die eine steuerliche Bemessungsgrundlage von über 66 000 Euro haben – das Einkommen, wenn man auch die Sozialversicherungsbeiträge dazuzählt, ist dann noch wesentlich höher –, einen Teil davon wieder abgeben und nicht den gesamten Klimabonus brauchen. Das führt zu mehr Treffsicher­heit. – Fortsetzung folgt. (Beifall bei den Grünen und bei Abgeordneten der ÖVP.)

16.44

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Johannes Schmuckenschlager, Dr. Jakob Schwarz,

Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Umweltausschusses über den Antrag 4016/A der Abgeordneten Lukas Hammer, Johannes Schmuckenschlager, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Klimabonusgesetz geändert wird (2539 d.B.) (TOP 5)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag in der Fassung des Ausschussberichtes 2539 d.B. wird wie folgt geändert:

1. Die bisherige Ziffer 1 erhält die Ziffernbezeichnung "2.". Es wird folgende neue Ziffer 1 vorangestellt:

„1. In § 3 lautet Abs. 1:

„(1) Der einer Person für das Jahr 2024 auszuzahlende regionale Klimabonus besteht aus einem Sockelbetrag in Höhe von 145 Euro sowie dem Regionalausgleich gemäß § 4. Abs. 4 kommt für dieses Jahr bei der Festlegung der Höhe des Sockelbetrags nicht zur Anwendung. Der einer Person für die Jahre ab 2025 auszuzahlende regionale Klimabonus besteht aus einem Sockelbetrag, der gemäß Abs. 4 festgelegt wird, sowie dem Regionalausgleich gemäß § 4. Der ermittelte Betrag ist auf volle fünf Euro aufzurunden.““

2. Nach der nunmehrigen Ziffer 2 wird folgende Ziffer 3 angefügt:

„3. In § 5 Abs. 1 lautet Z 7:

„7. vom Bundeskanzler: der (die) Familienname(n) und der (die) Vorname(n), Geburtsdatum und die internationale Kontonummer (IBAN) aller Personen, die eine Geldleistung aus der im § 44a BHG angeführten IKT Lösung beziehen oder empfangen, sowie Vor- und Familienname der Kontoinhaberin oder des Konto­inhabers, wenn diese Person von der die Geldleistung beziehenden Person abweicht.““

3. Nach der nunmehrigen Ziffer 3 wird folgende Ziffer 4 angefügt:

„4. In § 6 werden folgende Abs. 2 und 3 eingefügt:

„(2) Abweichend von Abs. 1 ist der regionale Klimabonus, der für das Kalenderjahr 2024 gewährt wird, im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2024 der Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen, wenn das Einkommen (§ 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988) des Empfängers mehr als 66.612 Euro beträgt. § 3 Abs. 1 Z 37 EStG 1988 kommt insoweit nicht zur Anwendung. Bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften ist in diesem Fall eine Veranlagung gemäß § 41 Abs. 1 EStG 1988 vorzunehmen.

(3) Für Personen, denen ein regionaler Klimabonus gemäß § 3 Abs. 1 ausbezahlt wurde, sind folgende Daten, soweit diese der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorliegen, bis spätestens Ende Februar des der Auszahlung folgenden Kalenderjahres elektronisch an den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln: der (die) Familienname(n), der (die) Vorname(n), das Geburtsdatum, das verschlüsselte bereichsspezifische Personen­kennzeichen (vbPK-SA) sowie das Jahr für das der Klimabonus gewährt wird.“

4. Nach der nunmehrigen Ziffer 4 wird folgende Ziffer 5 angefügt:

„5. Der bisherige § 6 Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung „4“.“

Begründung

Zu Z 1 (§ 3 Abs. 1)

Für das Jahr 2024 soll die Höhe des Klimabonus-Sockelbetrags im Klimabonusgesetz mit 145 Euro festgelegt werden. Die Bedeckung des über die Veranschlagung 2024 hinausgehenden Budgetbedarfs erfolgt auf Grundlage der im Artikel VI BFG 2024 festgelegten Überschreitungsermächtigung.

Zu Z 2 (§ 5 Abs. 1 Z 7)

Mit dieser Anpassung soll klargestellt werden, dass seitens des Bundeskanzlers auch Kontodaten von Personen, welche eine Geldleistung von nicht zum Bund gehörigen Organen beziehen und welche über die Bundesbesoldung abgewickelt werden, für die Auszahlung des Klimabonus übermittelt werden dürfen. 

Zu Z 3 (§ 6 Abs. 2, 3 und 4)

In § 6 Abs. 1 war bereits bisher verankert, dass der regionale Klimabonus kein eigenes Einkommen darstellt. Dadurch wird insbesondere gewährleistet, dass er für Zuverdienst­grenzen, die z.B. im Zusammenhang mit der Familienbeihilfe, der Waisenpension oder dem Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag vorgesehen sind, unbeachtlich bleibt. Um die soziale Treffsicherheit des regionalen Klimabonus zu gewährleisten, sieht Abs. 3 eine Ausnahme vom Grundsatz vor, dass dieser nicht als Einkommen gilt. Diese Ausnahme betrifft nur die Einkommensbesteuerung des Empfängers eines regionalen Klimabonus und stellt eine lex specialis zu § 2 Abs. 1 und Abs. 2 EStG 1988 dar, die die Steuerbemessungsgrundlage regeln.

Durch die Regelung soll eine einkommensabhängige Differenzierung im Förder­ausmaß herbeigeführt werden, indem an das für die Einkommensteuerveranlagung maßgebende Einkommen angeknüpft wird: Übersteigt das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 des Jahres, für das der regionale Klimabonus gewährt wurde, den Betrag von 66.612 Euro, ist der regionale Klimabonus in diesem Jahr im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung der Einkommensteuerbemessungsgrundlage (Einkommen i.S.d. § 2 Abs. 2 EStG 1988) hinzuzurechnen. Die Grenze entspricht der Grenze, nach der gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 im Jahr 2024 der (Grenz)Steuersatz von 48% anzuwenden ist.

Die Hinzurechnung zum Einkommen auf Grund dieser Sonderbestimmung berührt die Systematik des EStG 1988 nicht. Der regionale Klimabonus ist nach Maßstäben des EStG 1988 keiner Einkunftsart zuzuordnen, er hat auf die Ermittlung des Gesamt­betrages der Einkünfte und das Einkommen selbst daher keine Auswirkung; er wird lediglich nach der Ermittlung des Einkommens der Bemessungsgrundlage hinzu­gerechnet, wenn das nach den Maßstäben des EStG ermittelte Einkommen mehr als 66.612 Euro beträgt.

Die Hinzurechnung erfasst nur den regionalen Klimabonus für einen Empfänger gemäß § 3 Abs. 1; der regionale Klimabonus für Personen unter 18 Jahren bleibt jedenfalls steuerfrei.

Um sicherzustellen, dass auch ohne Bestehen einer Steuererklärungspflicht die Versteuerung erfolgen kann, soll für diesen Fall ein Pflichtveranlagungstatbestand verankert werden.

In Abs. 3 soll eine Verpflichtung zur Datenübermittlung an den Bundesminister für Finanzen vorgesehen werden. Auf Grundlage der übermittelten Daten kann bei Zutreffen der Voraussetzung des Abs. 2 (Einkommen übersteigt 66.612 Euro) der regionale Klimabonus automatisch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Empfängers berücksichtigt werden.

Zu Z 4 (§ 6 Abs. 4)

Redaktionelle Anpassung.

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Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht worden, ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.

Zu Wort gemeldet ist Abgeordneter Rauch. – Bitte.