17.42

Abgeordneter Mag. Andreas Hanger (ÖVP): Frau Präsidentin! Herr Bundes­finanzminister! Werte Kolleginnen und Kollegen! Hohes Haus! Liebe Besucherinnen und Besucher auf der Galerie und vor den Bildschirmen zu Hause! Wie bereits angesprochen: Wir debattieren ein neues Betrugs­bekämpfungsgesetz.

Um auch einen Formalfehler zu korrigieren, darf ich gleich zu Beginn einen Abänderungsantrag einbringen:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen

zur Regierungsvorlage betreffend das Bundesgesetz, mit dem das Finanzstraf­gesetz, das Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugs­bekämpfung, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz geändert werden, Betrugsbekämpfungsgesetz 2024 Teil I, 2598 der Beilagen.

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die eingangs bezeichnete Regierungsvorlage in der Fassung des Ausschuss­berichtes 2674 der Beilagen wird wie folgt geändert:

Artikel 2 (Änderung des Bundesgesetzes über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung) wird wie folgt geändert:

In Z 2 und Folgende wird der Verweis auf § 28 Abs. 2 durch den Verweis § 28 Abs. 2 Z 7, Abs. 3 und Folgende ersetzt.

*****

Mit dieser Änderung soll wie gesagt ein Formalfehler korrigiert werden. Ich gehe davon aus - -

Präsidentin Doris Bures: Herr Abgeordneter Hanger, Sie müssen den gesamten Text des Abänderungsantrages verlesen. Das ist jetzt nicht erfolgt. (Abg. Leichtfried: Wir haben eh Zeit!)

Abgeordneter Mag. Andreas Hanger (fortsetzend): Gut, dann verlese ich den gesamten Text detailliert.

Präsidentin Doris Bures: Sie können beginnen mit: In Ziffer 2.

Abgeordneter Mag. Andreas Hanger (fortsetzend): In Z 2 (§ 3 Z 2 lit. i vierter Teilstrich) wird der Verweis „§ 28 Abs. 2 Z 2, Abs. 3 Z 6, Abs. 3a bzw. Abs. 5 Z 5 oder Z 8 des Arbeitszeitgesetzes – AZG, BGBl. Nr. 461/1969“ durch den Verweis „§ 28 Abs. 2 Z 7, Abs. 3 Z 6, Abs. 3a bzw. Abs. 5 Z 5 oder Z 8 des Arbeitszeitgesetzes – AZG, BGBl. Nr. 461/1969“ ersetzt.

Präsidentin Doris Bures: Danke schön.

Abgeordneter Mag. Andreas Hanger (fortsetzend): Danke. Dieser Abänderungs­antrag ist somit formal richtig eingebracht. (Heiterkeit bei der ÖVP sowie des Abg. Loacker. – Abg. Leichtfried: Das entscheidest aber nicht du ...! – Abg. Krainer: Das entscheidet die vorsitzführende Präsidentin, das ist Amtsanmaßung! – Abg. Loacker – erheitert –: So funktioniert das in Niederösterreich offensichtlich!)

Ich darf auch noch ein paar Sätze zum Gesetz selber sagen. Ich glaube, es eint uns hier herinnen, dass natürlich jede Maßnahme, die der Betrugsbekämpfung dient, Zustimmung findet. Laut einer Schätzung des Amtes für Betrugs­bekämpfung reden wir in Österreich von in etwa 800 Millionen Euro Bargeld, das ohne eine entsprechende rechtliche Grundlage in Umlauf kommt, über Scheinrechnungen, über Scheinunternehmen.

Das Amt für Betrugsbekämpfung geht davon aus, dass Hunderte Millionen Euro an Steuereinnahmen beziehungsweise natürlich auch an Sozialversicherungs­abgaben dadurch nicht eingehoben werden können. Da geht es zum Beispiel auch um Vorsteuerabzug, der ungerechtfertigt beansprucht wird. Man rechnet da in der Finanzverwaltung mit einem zusätzlichen Abgabeneinkommen von 60 Millionen Euro; 30 Millionen Euro etwa bei der Steuer und 30 Millionen Euro bei den Sozialversicherungsbeiträgen.

Ich möchte den Dank ausdrücklich an die Finanzverwaltung richten – dieses Gesetz, diese Regierungsvorlage ist sehr stark aus dieser Richtung gekommen. Ich glaube, es eint uns. Alles, was dazu dient, Betrugsbekämpfung zu machen, eint uns, weil es natürlich auch den redlichen Unternehmer, die redliche Unter­nehmerin schützt, weil wir damit für mehr Gerechtigkeit sorgen. Ich ersuche deshalb um entsprechende Unterstützung. – Vielen Dank. (Beifall bei der ÖVP.)

17.45

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA

Kolleginnen und Kollegen

zur Regierungsvorlage betreffend das Bundesgesetz, mit dem das Finanzstrafgesetz, das Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz geändert werden (Betrugsbekämpfungsgesetz 2024 Teil I – BBKG 2024 Teil I) (2598 d.B.) (Top12)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die eingangs bezeichnete Regierungsvorlage idF des Ausschussberichtes 2674 d.B. wird wie folgt geändert:

Artikel 2 (Änderung des Bundesgesetzes über die Schaffung eines Amtes für Betrugs­bekämpfung) wird wie folgt geändert:

In Z 2 (§ 3 Z 2 lit. i vierter Teilstrich) wird der Verweis „§ 28 Abs. 2 Z 2, Abs. 3 Z 6, Abs. 3a bzw. Abs. 5 Z 5 oder Z 8 des Arbeitszeitgesetzes – AZG, BGBl. Nr. 461/1969“ durch den Verweis „§ 28 Abs. 2 Z 7, Abs. 3 Z 6, Abs. 3a bzw. Abs. 5 Z 5 oder Z 8 des Arbeitszeitgesetzes – AZG, BGBl. Nr. 461/1969“ ersetzt.

Begründung

Mit der Änderung soll ein Redaktionsversehen bereinigt werden.

*****

Präsidentin Doris Bures: Ich halte natürlich fest, dass dieser Abänderungsantrag jetzt tatsächlich ordnungsgemäß eingebracht ist und mit in Verhandlung steht. (Beifall bei ÖVP und Grünen sowie des Abg. Kaniak.)

Herr Abgeordneter Christoph Matznetter, Sie haben das Wort.