23.16
Abgeordnete MMMag. Gertraud Salzmann (ÖVP): Herr Präsident! (Abg. Schellhorn: Jetzt sind wir bereit!) Geschätzter Herr Minister! Zu sehr später Stunde, meine Damen und Herren, ist heute noch die Bildung am Wort – es kann aber nie zu spät sein, um die Bildung zu Wort kommen zu lassen.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, ich habe einen sehr kurzen Redebeitrag; 3 Minuten, mehr haben wir nicht, aber das ist auch ausreichend. Ich darf – wenn ihr aufpasst, dann wisst ihr auch, was ich euch sage – einen Abänderungsantrag der Abgeordneten MMMag. Gertraud Salzmann, Mag. Sibylle Hamann, Kolleginnen und Kollegen zu Tagesordnungspunkt 30 einbringen: Antrag der Abgeordneten Mag. Dr. Rudolf Taschner, Mag. Sibylle Hamann, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Bildungsdokumentationsgesetz 2020 und das Schulpflichtgesetz 1985 geändert werden.
Ich bringe diesen Antrag ein und ersuche den Präsidenten aufgrund des Umfangs, gemäß § 53 Abs. 4 GOG die Verteilung an die Abgeordneten zu verfügen. (Abg. Taschner: Ist erfolgt!) – Ist erfolgt, vielen Dank.
Meine geschätzten Kolleginnen und Kollegen, ich darf Ihnen hier auch die Kernpunkte des Abänderungsantrages darstellen – die Vorredner sind schon darauf eingegangen –: Wir werden die vorwissenschaftliche Arbeit weiterentwickeln, und das halte ich für absolut notwendig.
Die vorwissenschaftliche Arbeit gibt es seit 2012 in den Gymnasien, allerdings verpflichtend; davor gab es die Fachbereichsarbeit, die freiwillig war. Wir werden jetzt die vorwissenschaftliche Arbeit weiterentwickeln, weil wir in den vielen Jahren einfach auch die Erfahrung gewonnen haben, dass nicht alle Schülerinnen und Schüler diese vorwissenschaftliche Arbeit als Vorbereitung für die Universität nutzen beziehungsweise gut machen können.
Das heißt, wir stellen es frei, ob eine vorwissenschaftliche Arbeit verfasst wird. Ein Schüler, ein Maturant kann die VWA machen oder er kann auch eine sogenannte Projektarbeit – jetzt neu – machen: eine forschende, eine künstlerische oder eine gestaltende Projektarbeit, mit digitalen Medien oder auch in einem analogen Medienformat. Er kann aber alternativ statt der Arbeit auch ein schriftliches Klausurfach wählen oder auch eine zusätzliche mündliche Prüfung machen. Das heißt, wir haben da wirklich ein breites Potpourri für die Maturantinnen und Maturanten.
Wichtig ist es auch, dass die Umsetzung bereits im kommenden Schuljahr möglich ist. Die Schülerinnen und Schüler des derzeitigen siebten Jahrganges können bis 30. September 2024 wählen, welches Format sie haben möchten oder ob sie weiterhin eine VWA schreiben möchten.
Wichtig ist es uns, zu betonen, dass insgesamt die Änderung mit nächstem Schuljahr greift, und mit Blick auf die berufsbildenden Schulen ist ein ganz wesentlicher Punkt: In den berufsbildenden mittleren Schulen wird die Abschlussprüfung zur Gänze abgeschafft, weil diese ja im fachpraktischen Unterricht schon enthalten ist.
Die Diplomarbeit in den berufsbildenden höheren Schulen bleibt allerdings erhalten, weil daran ja auch die Befähigungen bezüglich des Niveaus fünf im Nationalen Qualifikationsrahmen geknüpft sind.
Nachdem die NEOS der Weiterentwicklung des Bildungsbereiches heute schon sehr das Wort geredet haben (Beifall des Abg. Loacker), gehe ich davon aus, dass wir eine breite Zustimmung für diesen sinnvollen und von allen Schulpartnern gewünschten Vorschlag bekommen. Schüler, Eltern und Lehrer – es ist eine Win-win-Situation für alle. – Herzlichen Dank und einen schönen Abend euch allen. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der Grünen.)
23.20
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten MMMag. Gertraud Salzmann, Mag. Sibylle Hamann,
Kolleginnen und Kollegen
zu Tagesordnungspunkt 30.) Antrag der Abgeordneten Mag. Dr. Rudolf Taschner, Mag. Sibylle Hamann, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Bildungsdokumentationsgesetz 2020 und das Schulpflichtgesetz 1985 geändert werden (4100/A)
Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:
Der im Titel bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:
1. Art. 1 (Änderung des Schulorganisationsgesetzes) wird wie folgt geändert:
a) In Art. 1 lauten die Z 2 und 3:
„2. § 8c Abs. 2 lautet:
„(2) Zur Studienberechtigungsprüfung sind Personen zuzulassen, die das 20. Lebensjahr vollendet haben und eine eindeutig über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende erfolgreiche berufliche oder außerberufliche Vorbildung für die angestrebte Schulart (Fachrichtung) nachweisen.“
3. § 130d, § 132, § 132b und § 132c samt Überschriften entfallen.“
b) In Art. 1 lautet in Z 4 die Z 2 des § 131 Abs. 51:
„2. § 130d, § 132, § 132b und § 132c samt Überschriften treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.“
2. Art. 2 (Änderung des Schulunterrichtsgesetzes) wird wie folgt geändert:
a) In Art. 2 lautet die Z 2:
„2. In § 22 wird nach Abs. 9 folgender Abs. 9a eingefügt:
„(9a) Soweit ein System zur automationsunterstützten Datenverarbeitung besteht, hat die Berufsschule unter Nutzung dieses Systems den Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammer zur Feststellung der Voraussetzungen für den Entfall des theoretischen Teils der Lehrabschlussprüfung die Daten über die Erreichung des Lehrziels der letzten Klasse gemäß § 23 Abs. 8 des Berufsausbildungsgesetzes im Wege einer Schnittstelle zum Register- und Systemverbund gemäß § 1 Abs. 3 des Unternehmensserviceportalgesetzes – USPG, BGBl. I Nr. 52/2009, unverzüglich zu übermitteln.““
b) In Art 2 werden nach Z 5 folgende Z 5a bis 5c eingefügt:
„5a. § 34 Abs. 3 Z 1 lautet:
„1. an höheren Schulen einer selbständig außerhalb der Unterrichtszeit zu erstellenden abschließenden Arbeit auf vorwissenschaftlichem Niveau (einschließlich deren Präsentation und Diskussion),
a) an berufsbildenden höheren Schulen mit Diplomcharakter,
b) an allgemein bildenden höheren Schulen mit Abschlusscharakter, insbesondere einer forschenden, gestalterischen oder künstlerischen Arbeit (einschließlich der Dokumentation des Entstehungsprozesses).“
5b. In § 34 Abs. 4 wird nach der Wendung „über die Prüfungsform“ die Wendung „, einschließlich der Wahl gemäß Abs. 5“ eingefügt.
5c. Dem § 34 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) An allgemein bildenden höheren Schulen kann bis einschließlich des Schuljahres 2028/29 anstelle der abschließenden Arbeit gemäß Abs. 3 Z 1 lit. b eine weitere Klausurarbeit gemäß Abs. 3 Z 2 oder eine weitere mündliche Teilprüfung gemäß Abs. 3 Z 3 abgelegt werden. Die Anmeldezahlen sind an die Schulbehörden zu melden.““
c) In Art. 2 lautet die Z 6:
„6. In § 35 Abs. 2 Z 2 wird vor der Wendung „der Klassenvorstand“ die Wendung „die Schulleitung, wenn sie nicht gemäß Z 1 zum Vorsitz bestellt wurde, und“ eingefügt.“
d) In Art. 2 lautet die Z 7:
„7. § 57b Abs. 1 letzter Satz lautet:
„Sie hat die Bezeichnung der Schule, den oder die Vor- und Familiennamen, den Wohnort, von dem aus die Schule besucht wird, und ein Lichtbild der Schülerin oder des Schülers, deren bzw. dessen Geburtsdatum und das Ausstellungsdatum bzw. die Gültigkeitsdauer zu enthalten.““
e) In Art. 2 lautet die Z 11:
„11. Nach § 72 wird folgender § 72a samt Überschrift eingefügt:
„Elektronische Zustellungen und Urkundenarchiv
§ 72a. (1) Nach Maßgabe der vorhandenen technischen und organisatorischen Voraussetzungen können nicht nachweisliche Zustellungen auch elektronisch an die Erziehungsberechtigten bzw. im Fall des § 72 Abs. 3 an die handlungsfähige Schülerin oder den handlungsfähigen Schüler (Prüfungskandidatin oder Prüfungskandidaten) erfolgen und zwar im Wege des von der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung betriebenen Kommunikationssystems „Bildungsportal“ gemäß § 6e BilDokG 2020. Voraussetzung dafür ist die Aktivierung eines Nutzerkontos am Bildungsportal durch die jeweilige Teilnehmerin oder den jeweiligen Teilnehmer. Über die so erfolgte Zustellung ist die Teilnehmerin oder der Teilnehmer im Wege der hinterlegten E-Mail-Adresse oder in einer anderen technisch geeigneten Weise zu informieren. Die Wirksamkeit der Zustellung wird durch die Hinterlegung einer unrichtigen oder ungültigen E-Mail-Adresse nicht gehindert.
(2) Nachweisliche elektronische Zustellungen haben gemäß § 35 des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, im Wege eines zugelassenen Zustelldienstes zu erfolgen.
(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist ermächtigt, vorzusehen, dass die Echtheit der über das Bildungsportal amtssignierten Urkunden mit Hilfe eines Codes in einem Urkundenarchiv des Bildungsportals gemäß § 6e BilDokG 2020 überprüft werden kann. Personen können aus diesem Urkundenarchiv ihnen zugeordnete Urkunden auch zu einem späteren Zeitpunkt im Wege des Bildungsportals erneut übermittelt bekommen. Die näheren technischen Verfahren sind durch die Bundesministerin oder durch den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Verordnungsweg festzulegen.““
f) In Art. 2 lautet die Z 15:
„15. Dem § 82 wird folgender Abs. 26 angefügt:
„(26) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2024 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der gemäß dem genannten Bundesgesetz entfallenden Bestimmungen gilt Folgendes:
1. § 22 Abs. 2 lit. l, § 22 Abs. 9a, § 22a Abs. 2 Z 11, § 22b Abs. 1 Z 7, § 23b Abs. 6 Z 8, § 39 Abs. 2 Z 9, § 57b, § 70 Abs. 4 lit. e, § 72a samt Überschrift, § 77 Abs. 2 und § 82d Abs. 2 samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anzuwenden.
2. § 34 Abs. 3 Z 1, Abs. 4 und Abs. 5 sowie § 82d Abs. 1 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und finden auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2026 Anwendung;
3. § 77b samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft;
4. § 35 Abs. 2 Z 2 tritt mit 1. März 2025 in Kraft;
5. § 34 Abs. 5 tritt mit 1. Jänner 2030 außer Kraft.““
g) In Art. 2 wird nach Z 15 folgende Z 16 angefügt:
„16. Nach § 82c wird folgender § 82d samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsrecht betreffend die schülerautonome Entscheidung über die Erstellung einer vorwissenschaftlichen Arbeit an allgemein bildenden höheren Schulen
§ 82d. (1) Für Prüfungskandidatinnen und -kandidaten, die an einer allgemein bildenden höheren Schule bis zum Ende des Schuljahres 2024/25 zumindest erstmalig zur abschließenden Prüfung zugelassen wurden, gelten die Bestimmungen über die abschließenden Prüfungen in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. xxx/2024.
(2) Im Schuljahr 2024/25 können Schülerinnen und Schüler der letzten Schulstufe bis zum 30. September 2024 der Schulleitung schriftlich bekannt geben,
1. anstelle der abschließenden Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 lit. b eine weitere schriftliche Klausurarbeit oder mündliche Teilprüfung ablegen zu wollen, wobei die Entscheidung gemeinsam mit den Festlegungen gemäß § 34 Abs. 4 zu treffen ist oder
2. im Einvernehmen mit der betreuenden Lehrperson ein bereits festgelegtes und genehmigtes Thema für die abschließende Arbeit durch eine forschende, gestalterische oder künstlerische Arbeit gemäß § 34 Abs.3 Z 1 lit. b zu ersetzten.““
3. Art. 3 (Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge) wird wie folgt geändert:
a) In Art. 3 lautet die Z 1:
„1. In § 24 Abs. 2 Z 9 und § 39 Abs. 2 Z 10 wird jeweils nach der Wendung „der Schule“ die Wendung „oder Amtssignatur (§ 19 Abs. 1 des E Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004) anstelle von Unterschrift und Rundsiegel“ eingefügt.“
b) In Art. 3 lautet die Z 2:
„2. In § 24 Abs. 2 Z 9 wird die Wendung „des Schulleiters“ durch die Wendung „der Schulleitung“ ersetzt.“
c) In Art. 3 werden nach Z 2 folgende Z 2a bis 2c eingefügt:
„2a. § 24 Abs. 4 entfällt.
2b. § 33 Abs. 3 Z 1 lautet:
„1. an höheren Schulen einer selbständig außerhalb der Unterrichtszeit zu erstellenden abschließenden Arbeit auf vorwissenschaftlichem Niveau (einschließlich deren Präsentation und Diskussion),
a) an berufsbildenden höheren Schulen mit Diplomcharakter,
b) an allgemein bildenden höheren Schulen mit Abschlusscharakter, insbesondere einer forschenden, gestalterischen oder künstlerischen Arbeit (einschließlich der Dokumentation des Entstehungsprozesses).“
2c. In § 33 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) An allgemein bildenden höheren Schulen kann bis einschließlich des Schuljahres 2028/29 anstelle der abschließende Arbeit gemäß Abs. 3 Z 1 lit. b eine weitere Klausurarbeit gemäß Abs. 3 Z 1 oder eine weitere mündliche Teilprüfung gemäß Abs. 3 Z 2 abgelegt werden. In der Verordnung gemäß Abs. 4 ist ein Datum festzulegen, bis zu welchem die Prüfungskandidatin oder der -kandidat der Schulleitung schriftlich bekannt zu geben hat, ob sie oder er eine abschließende Arbeit verfassen oder eine weitere (zusätzliche) schriftliche Klausurarbeit oder mündliche Teilprüfung ablegen will. Die Anmeldezahlen sind an die Bildungsdirektionen zu melden.““
d) In Art. 3 lautet die Z 4:
„4. § 55a Abs. 1 letzter Satz lautet:
„Sie hat die Bezeichnung der Schule, den oder die Vor- sowie Familiennamen, den Wohnort, von dem aus die Schule besucht wird und ein Lichtbild der oder des Studierenden, deren bzw. dessen Geburtsdatum und das Ausstellungsdatum bzw. die Gültigkeitsdauer zu enthalten.““
e) In Art. 3 lautet die Z 8:
„8. Nach § 61 wird folgender § 61a samt Überschrift eingefügt:
„Elektronische Zustellungen und Urkundenarchiv
§ 61a. (1) Nach Maßgabe der vorhandenen technischen und organisatorischen Voraussetzungen können nicht nachweisliche Zustellungen an die Studierenden auch elektronisch erfolgen und zwar im Wege des von der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung betriebenen Kommunikationssystems Bildungsportal gemäß § 6e BilDokG 2020. Voraussetzung dafür ist die Aktivierung eines Nutzerkontos am Bildungsportal durch die jeweilige Teilnehmerin oder den jeweiligen Teilnehmer. Über die so erfolgte Zustellung ist die Teilnehmerin oder der Teilnehmer im Wege der hinterlegten E-Mail-Adresse oder in einer anderen technisch geeigneten Weise zu informieren. Die Wirksamkeit der Zustellung wird durch die Hinterlegung einer unrichtigen oder ungültigen E-Mail-Adresse nicht gehindert.
(2) Nachweisliche elektronische Zustellungen haben gemäß § 35 des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, im Wege eines zugelassenen Zustelldienstes zu erfolgen.
(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist ermächtigt vorzusehen, dass die Echtheit der über das Bildungsportal amtssignierten Urkunden mit Hilfe eines Codes in einem Urkundenarchiv des Bildungsportals gemäß § 6e BilDokG 2020 überprüft werden kann. Personen können aus diesem Urkundenarchiv ihnen zugeordnete Urkunden auch zu einem späteren Zeitpunkt im Wege des Bildungsportals erneut übermittelt bekommen. Die näheren technischen Verfahren sind durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Verordnungsweg festzulegen.““
f) In Art. 3 lautet die Z 10:
„10. Dem § 69 wird folgender Abs. 23 angefügt:
„(23) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 treten wie folgt in Kraft:
1. § 24 Abs. 2 Z 9, § 39 Abs. 2 Z 10, § 55a, § 61 Abs. 4 Z 5, § 61a samt Überschrift sowie § 65 Abs. 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anzuwenden;
2. § 33 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 sowie § 72a Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und finden auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2026 Anwendung;
3. § 34 Abs. 2 Z 2 tritt mit 1. März 2025 in Kraft;
4. § 72a Abs. 2 samt Überschrift tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft;
5. § 24 Abs. 4 sowie § 72b samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes außer Kraft;
6. § 33 Abs. 5 tritt mit 1. Jänner 2030 außer Kraft.““
g) In Art. 3 werden folgende Z 11 und 12 angefügt:
„11. § 72a samt Überschrift lautet:
„Übergangsrecht betreffend die autonome Entscheidung über die Erstellung einer vorwissenschaftlichen Arbeit an allgemein bildenden höheren Schulen
§ 72a. (1) Für Prüfungskandidatinnen und -kandidaten die an einer allgemein bildenden höheren Schule bis zum Ende des Schuljahres 2023/24 zumindest erstmalig zur abschließenden Prüfung zugelassen wurden, gelten die Bestimmungen über die abschließenden Prüfungen in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. xxx/2024.
(2) Im Schuljahr 2024/25 können Studierende, die sich erstmals zur abschließenden Prüfung anmelden, bis zum 30. September 2024 der Schulleitung schriftlich bekannt geben,
1. anstelle der abschließenden Arbeit eine weitere schriftliche Klausurprüfung oder mündliche Teilprüfung ablegen zu wollen oder
2. im Einvernehmen mit der betreuenden Lehrperson ein bereits festgelegtes und genehmigtes Thema für die abschließende Arbeit durch eine forschende, gestalterische oder künstlerische Arbeit gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 lit. b zu ersetzten.“
12. § 72b samt Überschrift entfällt.“
4. Art. 4 (Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020) wird wie folgt geändert:
a) In Art. 4 lautet die Promulgationsklausel:
„Das Bildungsdokumentationsgesetz 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2022, wird wie folgt geändert:“
b) In Art. 4 Z 3 entfällt in § 2 in den Z 17 bis 20 jeweils die Wendung „dem Begriff“.
c) In Art. 4 Z 3 lautet in § 2 der Einleitungsteil der Z 21 sowie deren lit. a bis c:
„21. unter „Personenstammdaten“ folgende Daten von Schülerinnen und Schülern sowie deren Erziehungsberechtigten, die aus öffentlichen Registern zu übermitteln sind:
a) Namen, Geburtsdatum, Hauptwohnsitz, weitere Wohnsitze, Geschlecht, Staatsangehörigkeit aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) gemäß § 16 Meldegesetz 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, bzw. dem Ergänzungsregister für natürliche Personen gemäß § 6 Abs. 4 E-GovG,
b) das bereichsspezifische Personenkennzeichen Bildung und Forschung – bPK (BF) – sowie weitere rechtlich benötigte verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen anderer Bereiche aus dem Stammzahlenregister,
c) besondere Personenstandsdaten zur Geburt gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 des Personenstandsgesetzes 2013 – PStG 2013, BGBl. I Nr. 16/2013, eingeschränkt auf Elterndaten gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 bis 3, 5 bis 7 PStG 2013, aus dem Zentralen Personenstandsregister (ZPR) zum Zweck der Ermittlung der dort eingetragenen Eltern als vermutliche Erziehungsberechtigte der Schülerinnen und Schüler,“
d) In Art. 4 Z 3 lautet in § 2 die Z 22:
„22. unter „Bildungsdaten“: jene mit dem Schulbesuch zusammenhängenden Daten, die keine Personenstammdaten sind und die im Zuge der Ausbildung gemäß den schulrechtlichen Vorschriften zu verarbeiten sind. Darunter sind Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 16 bis 20 sowie Daten der Anlagen 1 bis 3 und 6 zu verstehen. Diese Daten werden nur in den lokalen Evidenzen der jeweils besuchten Schule verarbeitet, sowie gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Datenverbund der Schulen zu gesetzlich festgelegten Zwecken bereitgestellt.“
e) In Art. 4 Z 4 lautet in § 4 Abs. 1 die Z 4:
„4. die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für
a) die Gesamtevidenzen der Schülerinnen und Schüler und der Studierenden, die Durchführung von Vorhaben im öffentlichen Interesse gemäß § 13, den Datenverbund der Schulen und das Bildungsstammportal des Bundes, wobei die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH) den Datenverbund der Schulen und das Bildungsstammportal des Bundes als Auftragsverarbeiterin gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO nach Maßgabe eines Vertrages gemäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO betreibt,
b) das Bildungsportal sowie
c) für alle IT-Systeme und Dienste, die seitens der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung bereitgestellt werden oder in denen Daten aus dem Datenverbund der Schulen zu Zwecken des Schulrechtsvollzugs verarbeitet werden.“
f) In Art. 4 werden die Z 6 und Z 7 durch folgende Z 6 ersetzt:
„6. § 4 Abs. 3 Z 2 und 3 lautet:
„2. geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Abfrage insbesondere im Stammzahlenregister zur Ausstattung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen gemäß den §§ 9 und 10 E-GovG (insbesondere Abfragezeitpunkte, Schnittstellendefinitionen, Übertragungsprotokolle und Datenformate zwischen den Softwareprodukten) und
3. im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Inneres geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Abfrage im ZMR zur Ausstattung mit Meldedaten gemäß § 2 Z 21 lit. a, sowie im ZPR zur Ausstattung mit allgemeinen Personenstandsdaten der Eltern von Schülerinnen und Schülern (insbesondere Abfragezeitpunkte, Schnittstellendefinitionen, Übertragungsprotokolle und Datenformate zwischen den Softwareprodukten).““
g) In Art. 4 Z 12 wird in § 6 Abs. 1 Z 2 und in Z 13 in § 6b jeweils die Wendung „Beendigung des Schulbesuchs“ durch die Wendung „Beendigung des Besuchs einer Schule“ ersetzt.
h) In Art. 4 Z 12 wird in § 6 Abs. 1 Z 7 die Wendung „von definierten Daten“ durch die Wendung „von gesetzlich definierten Daten“ ersetzt.
i) In Art. 4 Z 12 wird in § 6 Abs. 2 zweiter Satz nach dem Wort „Berufsreifeprüfungen“ die Wendung „nach Ablegung der letzten Teilprüfung“ eingefügt.
j) In Art. 4 Z 13 werden in § 6a Abs. 1 die lit. a bis c durch folgende Z 1 und 2 ersetzt:
„1. deren Personenstammdaten gemäß § 2 Z 21 lit. a aus dem Datenbestand des ZMR gemäß § 16a Abs. 4 MeldeG und
2. deren besondere Personenstandsdaten zur Geburt aus dem Datenbestand des ZPR gemäß § 2 Abs. 3 Z 1, eingeschränkt auf Elterndaten gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 bis 3, 5 bis 7 PStG 2013, sowie Hauptwohnsitz und weitere Wohnsitze der Eltern aus dem Datenbestand des ZMR.“
k) In Art. 4 Z 13 entfällt in § 6a Abs. 2 der Ausdruck „BGBl. Nr. 9/2022,“.
l) In Art. 4 Z 13 wird in § 6a Abs. 3 Z 1 die Wendung „Zentralen Personenstandsregisters“ durch die Wendung „ZPR“ ersetzt.
m) In Art. 4 Z 13 lautet § 6a Abs. 7:
„(7) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist ermächtigt, für alle im Datenverbund der Schulen gemäß § 6 Abs. 2 enthaltenen Personen die Daten gemäß § 2 Z 21 mittels verschlüsseltem bPK-ZP sowie dem Familiennamen im ZMR und im ZPR zum Zweck der Korrektur allfälliger falscher Schreibweisen abzufragen.“
n) In Art. 4 entfällt die Z 17 und es werden nach Z 19 folgende Z 19a bis 19c eingefügt:
„19a. § 18 Abs. 4 Z 1 lit. a lautet:
„a) bis zum 1. Dezember jedes Kalenderjahres zum Stand Oktober die mittels der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK-BF und bPK-AS) pseudonymisierten Datensätze der beschäftigten Personen gegliedert nach Ausbildung, Verwendung, Funktion, Geschlecht, Geburtsdatum, Beschäftigungsart und -ausmaß und“
19b. § 19 Abs. 2 Z 1 lautet:
„1. die Prüfungsstellen der Landeskammern der Wirtschaftskammer Österreich und die Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen betreffend Personen, die im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis 30. September des Übermittlungsjahres eine Lehrabschlussprüfung, Facharbeiterprüfung, Meisterprüfung oder Befähigungsprüfung und Module dieser Prüfungen, „Lehre mit Matura“, eine verlängerte Lehre sowie Teilqualifikationen erfolgreich absolviert haben,“
19c. Dem § 19 Abs. 2 wird folgende Z 3 angefügt:
„3. die gemäß dem Bundesgesetz über die höhere berufliche Bildung – HBB-Gesetz, BGBl. I Nr. 7/2024, eingerichteten Validierungs- und Prüfungsstellen betreffend Personen, die im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis 30. September des Übermittlungsjahres eine Qualifikation gemäß dem HBB-Gesetz erworben haben,““
o) In Art. 4 lautet die Z 20:
„20. Dem § 22 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2024 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der gemäß dem genannten Bundesgesetz entfallenden Bestimmungen gilt Folgendes:
1. Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Z 14 bis 22, § 4 Abs. 1 und Abs. 3 Z 2 und 3, § 5 Abs. 3 Z 16, § 5a Abs. 3, §§ 6 bis 6e samt Überschriften, § 7 Abs. 1, § 15 Abs. 2, § 18 Abs. 2 Z 1 lit. d, § 19 Abs. 2 Z 1 und Z 3, § 25 Abs. 3, § 26, Anlage 1 Z 4 und 9, Anlage 2 Z 3 und 9 sowie Anlage 5 Z 26 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft; §§ 6 bis 6e sowie § 19 Abs. 2 Z 1 und Z 3 sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anzuwenden;
2. § 5 Abs. 1 Z 19 hinsichtlich der Wendung „die Teilnahme an der Sommerschule“, der Schlussteil des § 18 Abs. 1, Anlage 1 Z 11a und Anlage 5 Z 28a treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft;
3. § 5 Abs. 1 Z 19 hinsichtlich der Wendung „Ergebnis des standardisierten Testverfahrens gemäß § 4 Abs. 2a SchUG“, § 14 Abs. 1 Z 1 lit. b, § 18 Abs. 4 Z 1 lit. a, Anlage 1 Z 10 und Anlage 5 Z 27 treten mit 1. September 2026 in Kraft;
4. § 4 Abs. 2 sowie Anlage 4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes außer Kraft.““
p) In Art. 4 wird nach Z 21 folgende Z 21a angefügt:
„21a. § 26 lautet:
„§ 26. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1. hinsichtlich der in § 2 Z 1 lit. a, c, e und f sowie Z 4 (mit Ausnahme der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien) genannten Bildungseinrichtungen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
2. hinsichtlich der in § 2 Z 1 lit. b und d sowie Z 2 genannten Bildungseinrichtungen, der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien sowie der in § 19 Abs. 2 Z 1 genannten Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft,
3. hinsichtlich der in § 2 Z 3 genannten Bildungseinrichtungen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
4. hinsichtlich der in § 19 Abs. 2 Z 1 genannten Prüfungsstellen der Landeskammern der Wirtschaftskammer Österreich und der in § 19 Abs. 2 Z 3 genannten Validierungs- und Prüfungsstellen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft,
5. im Übrigen die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister
betraut.““
5. Art. 5 (Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985) wird wie folgt geändert:
a) In Art. 5 Z 2 lautet in § 24 Abs. 3 die Z 5:
„5. die verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen der Tätigkeitsbereiche „Amtliche Statistik“ und „Bildung und Forschung“ (vbPK-AS und vbPK-BF gemäß § 9 E Government-Gesetz – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004),“
Begründung:
Die Schule ist ein wesentliches Element im Leben von Kindern und Jugendlichen und bereitet auf das Erwachsenensein vor. Der Abschluss der Schullaufbahn ist ein Meilenstein für die Schülerinnen und Schüler und die Gestaltung dieses Abschlusses muss mit Veränderungen in der Gesellschaft und der Lebensrealität der jungen Menschen mithalten. Neben den 21st Century Skills (Kritisches Denken, Kollaboration, Kommunikation und Kreativität) sind auch fächerübergreifendes Denken, Recherche- und Medienkompetenz, Umgang mit modernen Technologien sowie das Erkennen und Reflektieren individueller Stärken und Schlüsselkompetenzen der Zukunft gefragt. Die 2012 als fixer Bestandteil der Reifeprüfung eingeführte „abschließende Arbeit“ wird diesen Erfordernissen nur noch teilweise gerecht. Daher werden mit dieser Reform nun neue Wege beschritten.
Die abschließende Arbeit an den allgemein bildenden höheren Schulen soll in einer Form weiterentwickelt werden, die die eigenständige Beschäftigung mit einem frei gewählten Thema in den Mittelpunkt stellt und neue Medienformate beinhalten kann. Die Diplomarbeit an den berufsbildenden höheren Schulen hat sich bewährt und bleibt erhalten. Die Abschlussarbeit in berufsbildenden mittleren Schulen soll entfallen; die praktischen Fähigkeiten werden im Rahmen des Unterrichts (zB der Übungsfirmen) gelehrt und aufgebaut und im Rahmen der Leistungsbeurteilung bewertet.
Darüber hinaus werden im vorliegenden Abänderungsantrag notwendige Änderungen aufgenommen, die im Zuge des Begutachtungsverfahrens angeregt wurden.
Artikel 1 – Änderung des Schulorganisationsgesetzes:
Zu lit. a und b (§ 8c Abs. 2 und zu § 130, § 132, § 132b und § 132c samt Überschriften, § 131 Abs. 51 Z 2):
Bei diesen beiden Änderungen handelt es sich um redaktionelle Notwendigkeiten.
Ad § 8c Abs. 2: Die Wendung „die Zulassung zu Studien einer der Studienrichtungsgruppen an einer Universität anstreben“ ist zu streichen, da die Studienberechtigungsprüfung gemäß § 8c nicht auf die Studienberechtigung an einer Universität abstellt, sondern auf die Aufnahme in eine schulische Ausbildung, die den Nachweis einer Reifeprüfung an einer höheren Schule voraussetzt (Kolleg).
Ad § 130, § 132, § 132b und § 132c samt Überschrift: Die Wendung „samt Überschriften“ ist aus formalen Gründen zu ergänzen, auch in der Außerkrafttretensbestimmung des § 131 Abs. 51 Z 2.
Artikel 2 – Änderung des Schulunterrichtsgesetzes
Zu lit. a (§ 22 Abs. 9a):
Hier handelt es sich um redaktionelle Änderungen.
Zu lit. b (§ 34 Abs. 3 Z 1, § 34 Abs. 4 und 5):
Die Neuregelung der „Säulen“ der abschließenden Prüfungen sieht den Entfall abschließender Arbeiten in berufsbildenden mittleren Schulen vor.
An allgemein bildenden höheren Schulen sollen Schülerinnen und Schüler in Zukunft die Möglichkeit erhalten, ihren Interessen und Neigungen noch besser entsprechende abschließende Arbeiten zu erstellen. Bisher bestand die abschließende Arbeit in allgemein bildenden höheren Schulen ausschließlich aus einer „Literaturarbeit“. Nunmehr soll das Format der abschließenden Arbeit geöffnet werden. Sie kann auch das Produkt eines forschenden, gestalterischen oder künstlerischen Prozesses sein. Möglich sind z. B. die Herstellung eines Multimediaprodukts, eines Werkes (zB Skulptur), Videoreportagen, Podcasts, empirische Erhebungen und deren Interpretation etc. Schülerinnen und Schüler sollen selbst entscheiden können, ob sie ihre Arbeit digital oder analog oder in Kombination, aber auch unter Berücksichtigung von KI-spezifischen Kompetenzen erstellen möchten. Wichtig für die Überprüfbarkeit und Beurteilung ist dabei die Dokumentation und Reflexion des Entstehungsprozesses und der verwendeten Quellen.
Für einen Übergangszeitraum soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass Schülerinnen und Schüler sich zwischen dieser weiterentwickelten Form der abschließenden Arbeit und einer weiteren schriftlichen Klausurarbeit oder einer weiteren mündlichen Teilprüfung entscheiden können sollen. Das Wort „weiteren“ stellt dabei darauf ab, dass bei Personen, die keine abschließende Arbeit erstellen, gegenüber jenen Personen, die eine solche verfassen, die Summe der Klausurarbeiten oder der mündlichen Teilprüfungen um die Zahl eins höher ist. Im zeitlichen Ablauf soll die Person zunächst nur eine Entscheidung über das Erstellen einer abschließenden Arbeit oder einer zusätzlichen Arbeit oder Prüfung treffen, die Entscheidung ob Klausurarbeit oder mündliche Teilprüfung soll und kann sinnvollerweise erst zu jenem Zeitpunkt getroffen werden, an welchem die Schülerin oder Schüler Prüfungsform, -umfang und -gebiete wählt. Daher sollen die näheren Festlegungen im Rahmen der dafür bestehenden Verordnung getroffen werden. Die Meldung der Anmeldezahlen an die Bildungsdirektion soll einen Überblick herstellen. Damit kann das Schulqualitätsmanagement sicherstellen, dass alle allgemein bildenden höheren Schulen die notwendigen Vorbereitungen für die flächendeckende Umsetzung der reformierten Abschlussarbeit rechtzeitig in die Wege leiten.
Im Zuge der Neuverfassung der Lehrpläne für die Oberstufe soll auch die Weiterentwicklung der abschließenden Arbeit erfolgen. In diesen spielen die zentralen Kompetenzen für die Erstellung einer eigenständigen Arbeit (Medienkompetenz, Quellenkritik, digitale Kompetenzen, fächerübergreifendes Denken, Kreativität) eine zentrale Rolle. Dies soll sich auch in der Unterrichtspraxis und in der Stundentafel widerspiegeln. Es soll sichergestellt werden, dass Pädagoginnen und Pädagogen die entsprechenden Fortbildungen absolvieren und alle Schüler und Schülerinnen die entsprechenden Kompetenzen erwerben können.
Zu lit. c (§ 35 Abs. 2 Z 2):
Durch die Einfügung des Wortes „und“ wird klargestellt, dass die Schulleitung – wenn sie nicht bereits den Vorsitz der Prüfungskommission innehat – die Kommission um eine Person erweitert.
Zu lit. d (§ 57b):
Durch die Streichung des Wortes „jedenfalls“ wird die Aufzählung der Daten der Schülerkarte eine taxative.
Zu lit. e (§ 72a):
Bei den Änderungen des § 72a handelt es sich um Klarstellungen. Die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten sind hinzuzufügen, da es sich bei diesen nicht mehr um Schülerinnen und Schüler der Schule handelt.
Durch die Einfügung des Wortes „elektronische“ bei den Zustellungen wird klargestellt, dass analoge nachweisliche Zustellungen nach wie vor möglich sind.
Durch die Konkretisierung der „zuständigen“ Bundesministerin bzw. des „zuständigen“ Bundesministers wird Klarheit geschaffen, in wessen Zuständigkeit die Führung des Urkundenarchivs fällt.
Zu lit. f (§ 82 Abs. 26):
Die Bestimmungen sollen das Inkrafttreten und hinsichtlich der Z 2 einen abweichenden Anwendungsbereich regeln.
Zu lit. g (§ 82d):
Die Übergangsregelung soll in Abs. 1 sicherstellen, dass Personen, die bereits zur Prüfung zugelassen wurden, aber diese noch nicht beendet haben, jedenfalls ihre bereits festgelegten Prüfungsformen beibehalten können.
Abs. 2 soll den Schülerinnen und Schülern des kommenden „Reifeprüfungsjahrganges“ trotz des bereits fortgeschrittenen Auswahl- und Vorbereitungsprozesses für die die vorwissenschaftliche Arbeit die Möglichkeit geben, diese im Sinne der neuen Möglichkeiten zu adaptieren oder eine andere Prüfungsform zu wählen. Daraus ergibt sich auch die kurze Entscheidungsfrist.
Artikel 3 – Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge
Zu lit. a (§ 24 Abs. 2 Z 9 und § 39 Abs. 2 Z 10):
Durch diese Änderung wird klargestellt, dass die Amtssignatur Unterschrift und Rundsiegel ersetzt.
Zu lit. b (§ 24 Abs. 2 Z 9):
Hier handelt es sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu lit. c (§ 24 Abs. 4):
Anbei handelt es sich um eine notwendige Adaptierung durch die Möglichkeit der elektronischen Ausstellung von Zeugnissen. Die verpflichtende Verwendung des Unterdruckpapiers für die Formulare hat zu entfallen.
Zu lit. c und g (§ 33 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5, § 72a):
Dies soll die der Entscheidungsmöglichkeit für eine abschließende Arbeit, eine Adaptierung der bereits begonnenen Arbeit oder eine weitere Klausurarbeit bzw. mündliche Teilprüfung im Schulunterrichtsgesetz entsprechende Bestimmung sein. Es darf auf die Ausführungen zu Artikel 1 Z 1 und 2 verwiesen werden.
Zu lit. d (§ 55a Abs. 1):
Wie auch bereits im SchUG wird die Aufzählung der Daten der Studierendenkarte durch Entfall des Wortes „jedenfalls“ zu einer taxativen.
Zu lit. e (§ 61a):
Die Änderungen entsprechen jenen des § 72a SchUG zur elektronischen Zustellung.
Zu lit. f (§ 69 Abs. 23):
Diese neu hinzugekommenen Bestimmungen werden im Inkrafttreten aufgenommen.
Zu lit. g (§72b):
Eine Bestimmung, für welche es aufgrund deren Anwendungsbereich keine Anwendungsfälle mehr gibt, soll entfallen.
Artikel 4 – Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020
Zu lit. a, b und c (Promulgationsklausel, § 2 Z 17 bis 22):
Hierbei handelt es sich um redaktionelle Änderungen und Klarstellungen.
Zu lit. d (§ 2 Z 22):
Die Aufzählung der Bildungsdaten wird durch Entfernung des Wortes „insbesondere“ eine taxative.
Zu lit. e (§ 4 Abs. 1 Z 4):
In der vorliegenden Bestimmung wird der Bereich, in welchem die Bundesministerin bzw. der Bundesminister datenschutzrechtlich verantwortlich ist, in taxativer Form dargelegt.
Zu lit. f (§ 4 Abs. 3 Z 2 und 3):
Hinsichtlich der Übermittlung von Meldedaten aus dem Zentralen Melderegister und Personenstandsdaten aus dem Zentralen Personenstandsregister ist die Verordnung zu den Abfragezeitpunkten, Schnittstellendefinitionen, Datenformaten etc. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres zu treffen, in dessen Vollzugsbereich die genannten Register fallen. Hinsichtlich der Verordnungsermächtigung zur Abfrage im Stammzahlenregister gilt diese Anordnung des Einvernehmens nicht, die Anordnungen sind daher entsprechend dieser Unterschiedlichkeit in zwei Ziffern aufzugliedern.
Zu lit. g (§ 6 Abs. 1 Z 2 und § 6b):
Da die Wendung „Beendigung des Schulbesuchs“ im schulrechtlichen Sprachgebrauch mit der Beendigung der Schülereigenschaft gemäß § 33 SchUG verbunden ist, wird eine Klarstellung dahingehend vorgenommen, dass in den erwähnten Bestimmungen die Beendigung des Besuches einer Schule gemeint ist.
Zu lit. h (§ 6 Abs. 1 Z 7):
Hierbei handelt es sich um eine Klarstellung, dass jene Daten, die über die Schnittstelle zum Register- und Systemverbund ausgetauscht werden, gesetzlich definiert sein müssen.
Zu lit. i (§ 6 Abs. 2):
Hierbei erfolgt eine Klarstellung des fristauslösenden Ereignisses für Personen, deren abschließender Prüfung kein Schulbesuch vorangegangen ist (Externisten). Die Löschfrist der Daten beginnt diesfalls mit Ablegung der letzten Teilprüfung zu laufen.
Zu lit. j (§ 6a Abs. 1):
Einerseits wird diese Bestimmung redaktionell umgearbeitet, andererseits werden jene Daten, die von den Eltern gemäß Personenstandsgesetz 2013 erhoben werden, im Sinne der Datenminimierung reduziert.
Zu lit. k, l und m (§ 6a Abs. 2, Abs. 3 Z 1 und Abs. 7):
Es werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen. Es entfällt ein obsoletes Gesetzeszitat und es werden die Abkürzungen „ZMR“ für das Zentrale Melderegister und „ZPR“ für das Zentrale Personenstandsregister“ eingeführt.
Zu lit. n (§ 18 Abs. 1 Z 2, Abs. 4 Z 1 lit. a, § 19 Abs. 2 Z 1 und Abs. 2 Z 3):
Die Novellierungsanordnung zu §18 Abs. 1 Z 2 entfällt, da der Gegenstand der Regelung in § 18 Abs. 4 Z 1 lit. a aufzunehmen ist.
Zu § 19 Abs. 2 Z 1: Die Prüfstellen der Landwirtschaftskammer wurden mit dem Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz 2024 geändert auf die „Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen“. Weiters sollen künftig die Abschlüsse „Lehre mit Matura“ und die Absolvierung einer verlängerten Lehre oder Teilqualifikationen an die Bundesanstalt Statistik Österreich gemeldet werden.
§ 19 Abs. 2 Z3: Neu hinzukommt auch die Meldung von abgeschlossenen Ausbildungen gemäß dem neuen Bundesgesetz über die höhere berufliche Bildung (HBB-Gesetz).
Zu lit. o (§ 22 Abs. 5):
Das Inkrafttreten wird entsprechend der neu hinzukommenden Bestimmungen angepasst.
Zu lit. p (§ 26):
Die Vollzugsbestimmung ist entsprechend der neu hinzukommenden meldenden Stellen (Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings und Fachausbildungsstellen und Validierungs- und Prüfungsstellen) sowie aufgrund von Änderungen des Bundesministeriengesetzes 1986 neu zu fassen.
Artikel 5 – Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985
Zu lit. a (§ 24 Abs. 3 Z 5):
Mit der vorliegenden Ergänzung wird klargestellt, welche verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen zu verarbeiten sind.
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Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Der Zusatz- beziehungsweise Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht, ausreichend unterstützt und steht somit in Verhandlung.
Zu Wort gemeldet ist Abgeordneter Oxonitsch. – Herr Abgeordneter, bei Ihnen steht das Wort.