10.06

Abgeordnete Mag. Faika El-Nagashi (Grüne): Sehr geehrte Damen und Herren! Sehr geehrte Zuseherinnen und Zuseher! Der Tierschutz ist kein Nischen­thema. Mit der Gesetzesnovelle, die wir heute beschließen – das möchte ich noch einmal in Erinnerung rufen –, gehen wir auf die Forderungen des Tier­schutzvolksbegehrens ein, das von über 400 000 Menschen in diesem Land unterstützt worden ist. So setzen wir mit diesem zweiten Tierschutzpaket die weitreichendste Novellierung des Tierschutzgesetzes seit Bestehen um. (Beifall bei den Grünen.)

Das ist ein Vorbild für den europäischen Raum, ein neuer Standard im Zucht­wesen und ein Systemwandel in der Bekämpfung von Qualzucht.

Seit Jahrzehnten haben Tierschutzorganisationen, aber auch Hunde- und Katzenbesitzerinnen und -besitzer darauf hingewiesen, dass die Regelungen gegen Qualzucht für Zuchtstätten, Zuchtverbände und das Tierausstellungs­wesen zahnlos und unzureichend waren.

Das heißt, dass über die letzten Jahre Hunde und Katzen mit Qualzuchtmerkma­len, also mit krankhaften Ausprägungen, mit massiven krankhaften Ausprä­gungen wie Schwierigkeiten beim Atmen, beim Gehen, beim Wachstum, chroni­schen Schmerzen auch in Österreich gezüchtet und verkauft wurden. Diesen Missstand, sehr geehrte Damen und Herren, beendet nun unsere Novel­le. (Beifall bei den Grünen sowie des Abg. Hechenberger.)

Lassen Sie mich klarstellen: Wer bis jetzt schon verantwortungsvoll gezüchtet hat, muss keine Einschränkung befürchten. Wer hingegen wissentlich oder fahrlässig Tiere züchtet, deren Leben von Schmerzen und Qualen geprägt ist, wird das künftig nicht mehr tun können. (Beifall bei den Grünen. – Abg. Keck: Gilt das auch für landwirtschaftliche Nutztiere?)

Zentral dafür ist der Systemwandel, den wir hiermit beginnen: eine unabhängige und wissenschaftlich besetzte Qualzuchtkommission, die den Gesundheits­zustand eines Tieres beziehungsweise die Tauglichkeit eines gesamten Zucht­programmes bewertet. (Abg. Stöger: Gilt das auch für Nutztiere?)

Wir helfen damit den betroffenen Tieren. Wir helfen auch den Tierhalterinnen und Tierhaltern, die oft in großer Sorge um das Wohlergehen der Tiere sind, aber auch mit hohen medizinischen Kosten konfrontiert sind. Wir helfen den verantwortungsvollen Züchterinnen und Züchtern und den Amts­tierärztinnen und Amtstierärzten, damit sie ihre Arbeit nach klaren Vorgaben sorgsam durchführen können. (Beifall bei den Grünen.)

Mit der Gesetzesnovelle nehmen wir nicht nur Heimtierzuchten in die Verantwortung, sondern auch die Menschen, mit denen die Tiere künftig ihr Leben verbringen, und zwar durch einen bundesweiten Sachkundenachweis. Das ist zwar eine kleine, aber eine bedeutsame Hürde, um Spontankäufe und eine unüberlegte Tierhaltung möglichst zu unterbinden.

Ebenfalls Teil der Novelle ist ein Haltungsverbot von Büffeln und Kamelen in Zirkussen, weil wir der Überzeugung sind, dass dort keine artgerechte Haltung möglich ist.

Wir bauen die Heimtierdatenbank aus – eine wichtige Unterstützung für den Vollzug.

Bei dieser Gelegenheit bringe ich einen Abänderungsantrag ein, mit dem wir für eine bessere Datenlage zu aus dem Ausland vermittelten Hunden und für risikobasierte Kontrollen sorgen.

Außerdem wird eine technische Anpassung vollzogen, die im Zusammenhang mit dem Tiergesundheitsgesetz notwendig ist, um die derzeitige Rechtslage be­treffend Bewilligungen von Veranstaltungen mit Tieren weiterzuführen.

*****

Der Antrag wird Ihnen demnächst vorliegen.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Man würde annehmen, dass das alles nicht sehr kontroversiell sein kann und eigentlich auf breite Zustimmung stoßen müsste. Es war aber tatsächlich ein langes Ringen. Es wurde mit viel Bedacht und unter der wiederholten Einbindung aller Stakeholder auf die Bedenken und Befürchtungen eingegangen, die vorgebracht wurden.

Ich möchte mich ausdrücklich bei allen bedanken, die diesen Meilenstein letztlich möglich gemacht haben. Ich möchte mich bei den Tierschutzorganisationen und bei den Tierschutzombudspersonen bedanken, bei den Mitgliedern des Tier­schutzrates und seiner Arbeitsgruppen, insbesondere der Arbeitsgruppe Qualzucht, bei den internationalen Expertinnen und Experten, bei der Fachstelle Tierhaltung und Tierschutz, bei den Expertinnen und Experten aus den Ländern und der Tierärztekammer, bei der Veterinärmedizinischen Universität für die Zusammenarbeit in Bezug auf die Qualzuchtkommission, und insbesondere bei den Expertinnen und Experten, Legistinnen und Legisten und bei allen befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im zuständigen Mi­nisterium. (Beifall bei den Grünen und bei Abgeordneten der ÖVP.)

Unser Dank gilt auch dem Koalitionspartner, den Oppositionsparteien, auf deren Unterstützung wir in der Sache hoffen, und den Stakeholdern aus Zucht und Wirtschaft, die konstruktiv mitgewirkt haben. Vor allem möchte ich mich auch für die vielen Stimmen aus der Bevölkerung, bei den vielen Men­schen, die sich bei uns gemeldet haben, die sich öffentlich zu Wort gemeldet haben, die sich immer wieder, auch medial, in der Sache, also für die Tiere, geäußert haben, bedanken.

Sehr geehrte Damen und Herren! Tierschutz ist kein Nischenthema, und als Tierschutzsprecherin wünsche ich mir und Ihnen allen, dass sich der Tierschutz nicht nur im Wahlkampf weit oben auf der politischen Agenda Ihrer Parteien findet, sondern dass Sie sich auch nach der Wahl an die Ver­sprechen erinnern – im Sinne der Tiere und im Sinne des Klimaschutzes, der Gesundheit, der sozialen Gerechtigkeit und als Bedingung für ein gutes Leben für wirklich alle. (Beifall bei den Grünen sowie des Abg. Hechenberger.)

10.12

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Josef Hechenberger, Faika El-Nagashi

Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Gesundheitsausschusses (2658 dB) betreffend den Gesetzesan­trag 4117/A betreffend ein Bundesgesetzes, mit dem das Tierschutzge­setz (TSchG) geändert wird

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der dem oben zitierten Ausschussbericht angeschlossene Gesetzesentwurf wird wie folgt geändert:

1. Nach Z 64 wird folgende Z 64a eingefügt:

„64a. § 28 Abs. 1 Z 2 lautet:

„2. Viehmärkte sowie landwirtschaftliche Tierauktionen und Nutztierschauen, die unter veterinärbehördlicher Aufsicht stehen, oder““

2. Z 66 lautet:

„66. § 31a samt Überschrift lautet:

„Aufnahme, Weitergabe und Vermittlung von Tieren

§ 31a. (1) Wer Tiere, ausgenommen in § 24 Abs. 1 Z 1 genannte Tiere, wiederholt aufnimmt oder weitergibt, ohne eine gemäß § 29, § 31 oder § 31b bewilligte oder gemäß § 31 oder § 31b gemeldete Einrichtung zu sein oder Tätigkeit auszuüben, muss dies vor Aufnahme der Tätigkeit der Behörde melden. Wird anlässlich einer Kontrolle festgestellt, dass die Haltungsbedingungen nicht den Anforderungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung entsprechen, hat die Behörde die Setzung entsprechender Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist vorzuschreiben. Kommt der Halter dem innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist nicht nach, hat die Behörde § 23 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.

(2) Wer Tiere, ausgenommen jene die in § 24 Abs. 1 Z 1 genannt sind, abgibt, hat

1.    sicherzustellen, dass Jungtiere nicht vor dem artspezifischen Absetzalter vom Muttertier getrennt werden,

2.    nachweislich und schriftlich auf deren individuelle Vorgeschichte und erkennbare Eigenschaften hinzuweisen, sofern nicht durch ein anderes Bundes­gesetz oder eine Verordnung auf Grund dieses Gesetzes eine andere Kun­deninformation vorgeschrieben ist und

3.    sicherzustellen, dass Tiere, die im Rahmen der Gewährleistung zurückgenommen werden, in der eigenen oder einer von ihm beauftragten, gemäß § 29 oder § 31 bewilligten Einrichtung oder eines land- und forstwirtschaftlichen Be­triebs in Österreich untergebracht werden können.

(3) Inhaberinnen bzw. Inhaber einer gemäß § 31 Abs. 1 für eine sonstige wirt­schaftliche Tätigkeit ausgestellten Bewilligung haben die Anzahl der aus dem Ausland vermittelten Hunde je Quartal spätestens 14 Tage nach Quartalsende an die örtlich zuständige Behörde zu melden. Diese hat die Anzahl der gemeldeten Hunde aufgeschlüsselt nach den Inhaberinnen bzw. Inhabern einer gemäß § 31 Abs. 1 für eine sonstige wirtschaftliche Tätigkeit ausgestellten Bewilligung zu sam­meln. Dies gilt auch, wenn keine Haltung in Österreich vorliegt, jedoch mit Hunden aus dem Ausland in Österreich gehandelt wird oder Hunde aus dem Ausland nach Österreich vermittelt werden.““

3. In Z 101 lautet § 44 Abs. 37 wie folgt:

„(37) Das Inhaltsverzeichnis, § 3a Abs. 2 und 3, § 4 Z 13, 15, 16 und 17, § 5 Abs. 2 Z 1 lit. e, f, j und k, § 5 Abs. 2 Z 3 lit. c und d, § 5 Abs. 3 Z 2, § 5 Abs. 4 und 5, § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 1 Z 7, § 8 samt Überschrift, § 8a Abs. 2 Z 3, § 8a Abs. 3. § 8b samt Überschrift, § 10, § 11 Abs. 3, § 15, § 18 Abs. 6, 9 und 11, § 18a Abs. 1 bis Abs. 2 und Abs. 5 bis 11a, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 2, § 22a samt Überschrift, § 22b samt Überschrift, § 22c samt Überschrift, § 24, § 24a samt Überschrift, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 2, § 27 Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 3, § 29 Abs. 4, § 31 samt Überschrift, § 31a samt Überschrift, § 31b samt Überschrift, § 32 Abs. 5 Z 2 und Abs. 6, § 32a Abs. 2 und 3, § 32b Abs. 2, § 32c Abs. 1, 6 und 8, § 33, § 35 Abs. 3 und 5, § 37 Abs. 2a, § 38 Abs. 1 und 5b, § 39 Abs. 1 und 5, § 41 Abs. 1 und 5, § 41a, § 42 Abs. 1 bis 7 und 9, § 42a Abs. 1, 2 und 7, § 44 Abs. 29a, 30, 37, 38, 39 und 40 sowie § 48 Z 3a, 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 44 Abs. 17 außer Kraft. Die §§ 13 Abs. 4 und 5 sowie 27 Abs. 1 in der Fas­sung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 treten mit 1. Juli 2026 in Kraft. Verordnungen gemäß § 31b Abs. 3 dürfen bereits ab dem der Kundma­chung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden, dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2025 in Kraft treten. § 28 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Begründung

Zu Z 64a: Um auch nach Inkrafttreten des TGG 2024 die geltende Rechts­lage beizubehalten und damit sicherzustellen, dass Viehmärkte sowie landwirtschaft­liche Tierauktionen und Nutztierschauen, die unter veterinärbehördlicher Aufsicht stehen, weiterhin von einer Bewilligungspflicht nach dem TSchG befreit sind, ist diese Umformulierung notwendig.

Zu Z 66: Ziel dieser Bestimmung ist es, einen Überblick über die Anzahl der Hunde, die von der jeweiligen Institution, dem jeweiligen Verein bzw. Person vermit­telt wurden, zu erhalten. Der verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz gilt als Inhaber und ist zur Einhaltung der Ver­waltungsvorschriften berufen. Es im Interesse der Behörden, einen Über­blick zu erlangen, von wem wie viele Tiere vermittelt werden, um somit risikobasierte Kontrollen ansetzen zu können.

Zu Z 101: Inkrafttretensbestimmungen

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Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Der Antrag ist ausrei­chend unterstützt, ordnungsgemäß eingebracht und steht somit in Verhandlung

Zu Wort gemeldet ist Abgeordneter Kainz. – Bitte, Herr Abgeordneter.