11.05

Abgeordnete MMst. Mag. (FH) Maria Neumann (ÖVP): Frau Präsidentin! Geschätzte Damen und Herren Kollegen! Meine Aufgabe ist es jetzt, einen Abänderungsantrag einzubringen. Ich möchte ihn nur ganz kurz in drei Sätzen – ich verlese ihn dann, keine Sorge – erläutern, weil die Sorge wegen der Anhörung der Wirtschaftskammer bestanden hat. Leider ist Herr Philip Kucher jetzt nicht anwesend, sonst könnte ich es ihm persönlich sagen, aber vielleicht können Sie es ihm ausrichten. Sein Fachgruppenobmann, der Orthopädieschuhmacher Mirko Snajdr, wird ihm das gerne erklären, warum das wichtig ist.

Worum geht es jetzt, grob heruntergebrochen, bei den MTD-Berufen? – Die Angehörigen dieser Berufsgruppen haben das studiert, die wissen, was notwendig ist. Dass sichergestellt wird, dass die Ausführung korrekt und ordentlich gemacht wird, dafür gibt es jetzt diesen Abänderungsantrag, weil Pa­tientenschutz, Konsumentenschutz wichtig sind.

Ich bringe daher folgenden Abänderungsantrag ein (Abg. Greiner: Das ist ein Affront, den Abänderungsantrag erst jetzt einzubringen):

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Josef Smolle, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen zum Gesetzentwurf im Bericht des Gesundheitsausschusses 2660 der Beilagen über den Antrag 4095/A der Abgeordneten Dr. Josef Smolle, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe (MTD-Gesetz 2024) erlassen wird und das Rezeptpflichtgesetz, das Apothekengesetz und das Medizinische Assis­tenzberufe-Gesetz geändert werden

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesentwurf wird wie folgt geändert:

Art. 1 (Änderung des MTD-Gesetzes 2024) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 4 wird vor der Wortfolge „nicht berührt“ die Wortfolge „sowie die den gewerberechtlichen Vorschriften unterliegenden Tätigkeiten“ eingefügt.

2. § 10 Abs. 2 Z 5 lautet:

„5. im Rahmen des ergotherapeutischen Prozesses zwecks Erreichung der darin festgelegten Ziele die Entwicklung, Mitentwicklung, Herstellung und Adaptierung von Hilfsmitteln, einschließlich Schienen, Heilbehelfen und Medi­zinprodukten bzw. assistierenden Technologien für jene Personen, die von dem/der Berufsangehörigen behandelt werden.“

3. § 19 Abs. 2 Z 5 lautet:

„5. im Rahmen des physiotherapeutischen Prozesses zwecks Erreichung der darin festgelegten Ziele die Mitentwicklung und Anpassung von Hilfsmitteln für jene Personen, die von dem/der Berufsangehörigen behandelt werden.“

4. Dem § 42 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Vor Erlassung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich im Hin­blick auf die Abgrenzung der Kompetenzen von Physiotherapeutin­nen / Physiotherapeuten und Ergotherapeutinnen / Ergotherapeuten zu den reglementierten Gewerben gemäß § 94 Z 4 GewO 1994 anzuhören.“

Art. 2 (Änderung des Rezeptpflichtgesetzes) wird wie folgt geändert:

a) Nach Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:

„1a. Nach § 1 Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt:

„(1b) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind berechtigt, Arzneimittel nach Maßgabe des § 15b des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, zu verschreiben.““

b) Nach Z 2 wird folgende Z 2a angefügt:

„2a. § 8 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) § 1 Abs. 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.““

*****

Ich hoffe auf Ihre breite Zustimmung. – Danke schön. (Beifall bei der ÖVP. – Abg. Greiner: Ja unbedingt! Das war eine wirklich tolle Rede!)

11.09

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Josef Smolle, Ralph Schallmeiner

und Kolleginnen und Kollegen

zum Gesetzentwurf im Bericht des Gesundheitsausschusses 2660 der Beilagen über den Antrag 4095/A der Abgeordneten Dr. Josef Smolle, Ralph Schallmeiner und Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesge­setz über die gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesund­heitsberufe (MTD-Gesetz 2024 – MTDG) erlassen wird und das Rezeptpflichtgesetz, das Apothekengesetz und das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz geändert werden (TOP 3)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesentwurf wird wie folgt geändert:

Art. 1 (Änderung des MTD-Gesetzes 2024) wird wie folgt geändert:

1.    In § 2 Abs. 4 wird vor der Wortfolge „nicht berührt“ die Wortfolge „sowie die den gewerberechtlichen Vorschriften unterliegenden Tätigkeiten“ eingefügt.

2.    § 10 Abs. 2 Z 5 lautet:

„5.   im Rahmen des ergotherapeutischen Prozesses zwecks Erreichung der darin festgelegten Ziele die Entwicklung, Mitentwicklung, Herstellung und Adaptierung von Hilfsmitteln, einschließlich Schienen, Heilbehelfen und Medizinproduk­ten bzw. assistierenden Technologien für jene Personen, die von dem/der Berufs­angehörigen behandelt werden.“

3.    § 19 Abs. 2 Z 5 lautet:

„5.   im Rahmen des physiotherapeutischen Prozesses zwecks Erreichung der darin festgelegten Ziele die Mitentwicklung und Anpassung von Hilfsmitteln für jene Personen, die von dem/der Berufsangehörigen behandelt werden.“

4.    Dem § 42 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Vor Erlassung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich im Hinblick auf die Abgrenzung der Kompetenzen von Physiotherapeutinnen / Physiotherapeu­ten und Ergotherapeutinnen / Ergotherapeuten zu den reglementierten Gewerben ge­mäß § 94 Z 4 GewO 1994 anzuhören.“

Art. 2 (Änderung des Rezeptpflichtgesetzes) wird wie folgt geändert:

a) Nach Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:

»1a. Nach § 1 Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt:

„(1b) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind berechtigt, Arzneimittel nach Maßgabe des § 15b des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, zu verschreiben.“«

b) Nach Z 2 wird folgende Z 2a angefügt:

»2a. § 8 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) § 1 Abs. 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“«

Begründung

In § 2 Abs. 4 wird das Verhältnis zu den gewerberechtlichen Vorschriften klargestellt. Damit sollen die unterschiedlichen Rechtsvorschriften zwischen den freiberufli­chen Gesundheitsberufen und gesundheitsbezogenen reglementierten Gewerben ge­mäß § 94 GewO (z.B. Bandagist:innen, Orthopädietechniker:innen, Orthopä­dieschuhmacher:innen) voneinander abgegrenzt werden. Die Abgrenzung der Kompe­tenzen der einschlägigen reglementierten Gewerbe bzw. Handwerke zu den Kompetenzen der Angehörigen der MTD-Berufe ergibt sich aus der für die fachge­rechte Durchführung der jeweiligen Tätigkeit erforderlichen berufsspezifi­schen Qualifikationen im Zusammenhang mit der jeweiligen zugrundeliegenden Ausbildung.

Im Hinblick auf die Abgrenzung der Physiotherapie bzw. der Ergotherapie insbesondere zum gewerblichen Beruf des Orthopädietechnikers / der Orthopädie­technikerin wird in § 10 Abs. 2 Z 5 und § 19 Abs. 2 Z 5 klargestellt, dass vom Berufsbild des Ergotherapeuten / der Ergotherapeutin bzw. des Physiotherapeu­ten / der Physiotherapeutin – wie bereits bisher schon – die im Rahmen des ergotherapeutischen bzw. physiotherapeutischen Prozesses notwendigen Tätigkeiten ausschließlich zur Erreichung der festgelegten funktionellen Ziele der ergo­therapeutischen bzw. physiotherapeutischen Maßnahmen dienen. Unberührt davon bleibt die Tätigkeit des Orthopädietechnikers / der Orthopädietechnikerin.

Die Regelungen sind selbstredend im Sinne der Interdisziplinarität und der interpro­fessionellen Zusammenarbeit zwischen Physiotherapeut:innen bzw. Ergo­therapeut:innen, Ärzt:innen und insbesondere Orthopädietechniker:innen zu sehen.

Auch für die Abgabe von durch diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger:in­nen (weiter)verordneten Arzneimitteln in der Apotheke wird im Rezeptpflichtgesetz eine entsprechende Änderung umgesetzt.

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Präsidentin Doris Bures: Zu Wort ist dazu niemand mehr gemeldet. Die Debatte ist geschlossen.

Der Antrag ist ordnungsgemäß eingebracht, aber (Abg. Greiner: Sehr spät!) er kann jetzt nicht abgestimmt werden, weil eine Reihe von derart kurz­fristig eingebrachten Zusatz- beziehungsweise Abänderungsanträgen vorliegt.

Es gäbe die Möglichkeit, die Sitzung zu unterbrechen. Ich schlage aber vor, dass wir die Abstimmung zu diesem Tagesordnungspunkt nach der Abstim­mung über den Tagesordnungspunkt 6 durchführen, denn so lange brau­chen wir, um das Croquis aufgrund dieser Kurzfristigkeit einzubringen.

Wenn Sie damit einverstanden sind, dann fahre ich jetzt ohne Abstimmung in der Tagesordnung fort.