13.19
Abgeordnete Bedrana Ribo, MA (Grüne): Herr Präsident! Geschätzter Minister! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Liebe Zuseher:innen hier auf der Galerie und natürlich auch zu Hause vor den Bildschirmen! Seitdem Österreich die UN-Behindertenrechtskonvention unterschrieben hat, kämpfen Menschen mit Behinderung darum, dass sie auch tatsächlich umgesetzt wird. Das passiert langsamer, als vielen Betroffenen lieb ist. Heute ist aber ein Tag, an dem mit dem Maßnahmenpaket für Menschen mit Behinderung wiederum etwas weitergeht.
Was genau geht weiter? – Wir stellen insgesamt 50 Millionen Euro für Projekte zur Verfügung, die die Teilhabe von Menschen mit Behinderung in der Gesellschaft und der Arbeitswelt fördern.
Gemeinsam mit allen Bundesländern finanzieren wir Pilotprojekte, die es ermöglichen, dass Menschen mit Behinderung direkt aus der Werkstatt in den sogenannten Ersten Arbeitsmarkt wechseln können. In diesen Projekten erhalten Betriebe und Menschen mit Behinderung Unterstützung. Das ist Lohn statt Taschengeld durch inklusive Arbeit, so wie es eben in der Behindertenrechtskonvention vorgesehen ist.
Es geht nämlich bei Inklusion eher darum, dass man sagt, man möchte, dass die Menschen aus den Werkstätten in den Ersten Arbeitsmarkt gehen und dass dort Menschen mit Behinderung und ohne Behinderung gemeinsam auf Augenhöhe arbeiten. Es geht nicht nur um den Lohn und die Sozialversicherung, sondern wir möchten weg aus der Sonderwelt Werkstatt hin zur richtigen Inklusion auf Augenhöhe. (Beifall bei den Grünen und bei Abgeordneten der ÖVP.)
Der zweite Schwerpunkt in diesem Maßnahmenpaket ist die Stärkung der Interessenvertretung. Der Österreichische Behindertenrat wird gesetzlich verankert und bekommt ein fixes Budget. Auch der Bundes-Monitoringausschuss wird gestärkt, so wie in der UN-Behindertenrechtskonvention vorgesehen, und auch die Behindertenanwaltschaft bekommt mehr Befugnisse und darf nach Möglichkeit regionale Büros in den Bundesländern unterhalten.
Das sind alles Punkte, die die Interessenvertretung stärken, denn es braucht den Druck aus der Community, es braucht den Druck auch für die Politik, damit wir weiterhin das Thema Menschen mit Behinderung wichtig und richtig in der Prioritätenliste ganz weit nach oben setzen. (Beifall bei den Grünen und bei Abgeordneten der ÖVP.)
Es ist in dieser Legislaturperiode ganz, ganz viel im Bereich Menschen mit Behinderung passiert – ich habe leider jetzt nicht die Zeit, um alles aufzuzählen ‑: 100 Millionen Euro für persönliche Assistenz. Wir haben die Arbeitsunfähigkeit für unter 25-Jährige abgeschafft. Beim Zugang zu Wahllokalen war es bis jetzt so, dass die Wahllokale nicht behindertengerecht waren, zum Beispiel in Wien waren 40 Prozent der Lokale nicht behindertengerecht, und bei der letzten Europawahl waren es nur 2 Prozent. Also man sieht, dass wir viel umsetzen. Danke noch einmal an alle, die hier mitgemacht haben! – Danke. (Beifall bei den Grünen und bei Abgeordneten der ÖVP.)
Präsident Ing. Norbert Hofer: Frau Abgeordnete, bitte kommen Sie noch einmal ganz kurz zurück! Ich möchte Sie bitten, den Antrag in den Grundzügen zu erläutern, damit er auch so eingebracht ist, wie er gehört.
Abgeordnete Bedrana Ribo, MA (fortsetzend): Ich bringe den Abänderungsantrag der Kolleginnen Kira Grünberg, Bedrana Ribo ein. Es geht um technische Details und redaktionelle Änderungen; unter anderem geht es um die Integrativen Betriebe, die besser und leichter zu ihren Förderungen kommen. – Danke. (Beifall bei den Grünen.)
13.23
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Kira Grünberg, Bedrana Ribo,
Kolleginnen und Kollegen
zum Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales über den Antrag 4116/A der Abgeordneten Kira Grünberg, Bedrana Ribo, MA, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesbehindertengesetz und das Behinderteneinstellungsgesetz geändert werden (2698 d.B.) (TOP 11)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag in der Fassung des Ausschussberichts wird wie folgt geändert:
Art. 1 (Änderung des Bundesbehindertengesetzes) wird wie folgt geändert:
1. In Z 11 wird in § 9 Abs. 1 Z 6 die Wortfolge „drei Personen als Vertretung der Dienstgeber- und Dienstnehmerorganisationen,“ durch die Wortfolge „je drei Personen als Vertretung der Dienstgeber- und Dienstnehmerorganisationen,“ ersetzt.
2. Z 26 lautet:
„§ 12 Abs. 4 lautet:
„(4) Über jede Sitzung ist durch Bedienstete des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ein Protokoll zu führen. Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern ist eine Protokollausfertigung zu übermitteln.““
3. In Z 38 wird in § 13b Abs. 1 das Wort „jweils“ durch das Wort „jeweils“ ersetzt.
4. Z 44 lautet:
„In § 13j Abs. 1 wird die Wortfolge „der in § 10 Abs. 1 Z 6 genannten Dachorganisation“ durch die Wortfolge „dem Österreichischen Behindertenrat“ ersetzt.“
5. Z 65 lautet:
„Dem § 54 werden folgende Abs. 25 und 26 angefügt:
„(25) Das Inhaltsverzeichnis, § 2, § 8 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Z 1 bis 4, § 8 Abs. 3 bis 5, § 8a, § 9, § 10, § 12, die Überschriften zu ABSCHNITT IIa und ABSCHNITT IIb, § 13, § 13a, § 13b samt Überschrift, § 13c samt Überschrift, § 13d samt Überschrift, § 13e samt Überschrift, § 13j, § 22 Abs. 1, § 28 Abs. 3, § 33, die Überschrift zu ABSCHNITT Va, § 39a Abs. 8 und Abs. 8a, § 39a Abs. 10, § 42 Abs. 1, § 43 Abs. 1a, § 45 Abs. 1a bis 1c, § 45 Abs. 2 und Abs. 5, die Überschrift zu ABSCHNITT VIII, § 50 Abs. 2 bis Abs. 5, § 53 Abs. 3 und Abs. 4, § 55 Abs. 7 und § 56 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
(26) § 13l Abs. 1 und § 50 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft.““
Art. 2 (Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes) wird wie folgt geändert:
1. Z 14 lautet:
„In § 11 Abs. 6 wird die Wortfolge „Arbeit, Gesundheit und Soziales“ durch die Wortfolge „Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.“
2. Nach der Z 14 wird folgende Z 14a eingefügt:
„14a. Dem § 11 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Von Integrativen Betrieben als gemäß §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung, begünstigte Rechtsträger unterhaltene wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind als unentbehrliche Hilfsbetriebe im Sinne des § 45 Abs. 2 BAO zu behandeln, wenn die begünstigten Zwecke im Hinblick auf die Konzeption der Integrativen Betriebe nicht anders als durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erreichbar sind.““
3. Z 22 lautet:
„Dem § 25 werden folgende Abs. 28 und 29 angefügt:
„(28) § 6 Abs. 2 lit. d, § 10 Abs. 7 lit. a und b, § 10a Abs. 1 lit. c, § 11 Abs. 1 bis 4, § 11 Abs. 4 lit. a, c und g, Abs. 5, Abs. 6 und 8, § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 6, § 19b Abs. 3 und 6, die Einleitung des § 22 Abs. 4, § 22c samt Überschrift, § 22d samt Überschrift, § 22e samt Überschrift, § 22f samt Überschrift, § 22g samt Überschrift sowie § 25a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. § 14 Abs. 7 tritt rückwirkend mit 31. Juli 2016 in Kraft.
(29) § 22h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.““
Begründung
Zu Art. 1 (Änderung des Bundesbehindertengesetzes):
Zu Z 1 (§ 9 Abs. 1 Z 6):
Es erfolgt eine redaktionelle Anpassung.
Zu Z 2 (§ 12 Abs. 4):
Es erfolgt eine redaktionelle Anpassung.
Zu Z 3 (§ 13b Abs. 1):
Es erfolgt eine redaktionelle Anpassung.
Zu Z 4 (§ 13j Abs. 1):
Es erfolgt eine redaktionelle Anpassung.
Zu Z 5 (§ 54 Abs. 25 und 26):
Es erfolgt eine redaktionelle Anpassung hinsichtlich in Kraft treten.
Zu Art. 2 (Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes):
Zu Z 1 (§ 11 Abs. 6):
Es erfolgt eine redaktionelle Anpassung.
Zu Z 2 (§ 11 Abs. 8):
In § 11 Abs. 8 BEinstG soll eine Klarstellung zur Behandlung der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe der Integrativen Betriebe als unentbehrliche Hilfsbetriebe getroffen werden.
Die Integrativen Betriebe, die als abgabenrechtlich begünstigte Rechtsträger nach der BAO gelten, sind auf Grund gesetzlicher und richtlinienmäßiger Vorgaben als Wirtschaftsbetriebe konzipiert, mit denen die sozialen Zielsetzungen der Integrativen Betriebe, nämlich Menschen mit Behinderungen zu beschäftigen und zu qualifizieren, umgesetzt werden: Die Integrativen Betriebe werden in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach kaufmännischen Grundsätzen geführt. Die in § 11 Abs. 1 BEinstG genannten Rechtsträger sind Gesellschafter dieser Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Die Integrativen Betriebe sind in baulicher, personeller und organisatorischer Hinsicht so aufgestellt, dass eine wirtschaftliche Führung sichergestellt ist. Im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit stellen die Integrativen Betriebe Produkte her und bieten Dienstleistungen an. Jeder Integrative Betrieb ist in mehreren Geschäftsfeldern tätig. Dies ist notwendig, um den Menschen mit Behinderungen eine ihren Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechende Arbeit sowie eine größtmögliche Bandbreite von Qualifizierungsmöglichkeiten bereitstellen zu können.
Nach diesem Konzept ist das wirtschaftliche Handeln der Integrativen Betriebe eine unabdingbare Voraussetzung im Sinne eines unentbehrlichen Hilfsbetriebs, um den Zweck der Integrativen Betriebe zu erreichen, der in der Beschäftigung und Qualifizierung von Menschen mit Behinderungen besteht. Dieser wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zur Zweckerreichung schließt auch die erforderliche Beschäftigung von Menschen ohne Behinderungen in dem Ausmaß, das in den gemäß § 11 Abs. 3 BEinstG zu erlassenden Richtlinien festgelegt ist, mit ein.
Zu Z 3 (§ 25 Abs. 28 und 29):
Es erfolgt eine redaktionelle Anpassung hinsichtlich in Kraft treten.
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Präsident Ing. Norbert Hofer: Der Antrag ist ordnungsgemäß eingebracht und steht somit auch in Verhandlung.
Zu Wort gelangt Mag.a Verena Nussbaum. – Bitte, Frau Abgeordnete.