13.57

Abgeordneter Josef Muchitsch (SPÖ): Herr Präsident! Frau Staatssekretärin! Geschätzte Besucher und Besucherinnen aus Gabersdorf! Es ist schön, dass Herr Holzbaumeister Lappi jetzt auch hier im Parlament ist, denn wir be­schließen jetzt bald ein Gesetz, das auch ihn betrifft.

Es geht bei diesem Tagesordnungspunkt um die Einbeziehung von Arbeitskräfteüberlassungsbetrieben in das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschä­digungsgesetz. Diese Bestimmungen dieses Gesetzes besagen, dass künftig überlassene Arbeitskräfte dem BUAG unterliegen, wenn auch der Betrieb, der die überlassenen Arbeitskräfte beschäftigt, dem BUAG unterliegt. Die Novelle beruht auf einer Sozialpartnereinigung und bringt Vorteile für die überlassenen Arbeitskräfte.

Ich bringe weiters einen Abänderungsantrag der Abgeordneten Tanja Graf, Mar­kus Koza, Josef Muchitsch, Kolleginnen und Kollegen ein.

In diesem Abänderungsantrag ist die Einbeziehung von Spenglerbetrie­ben – mit Ausnahme von den Lüftungsspenglern und den Galanteriespenglern – in das BUAG geregelt. Auch da gibt es eine Einigung der Sozialpartner. Grund dafür ist ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. August 2023, in dem festgehalten wurde, dass das Dacheindecken mit vorgefertigten Metallplatten durch Spenglerbetriebe auch dem BUAG zu unterliegen habe, weil es sich dabei um Dachdeckerarbeiten handle. Das heißt, wir haben somit auch die Spenglerbetriebe mit diesen Tätigkeiten in die Buak eingegliedert, und da geht es jetzt darum, dass eben die Zuschläge für die Sachbereiche Urlaub, Abfertigung, Überbrückungsgeld zu entrichten sind. (Abg. Hörl: Jetzt weiß ich, warum es so teuer geworden ist!)

Die Betriebe unterliegen auch der Schlechtwetterregelung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes (Abg. Hörl: Jetzt weiß ich, warum es so teuer geworden ist!), und das ist auch gut so, denn der Dachdecker, Kollege Hörl, hat Schlechtwetterentschädigung gehabt, der Spengler nicht, und das ist jetzt gleichgestellt. Wir behandeln Menschen auf der Baustelle gleich, und ich glaube, das ist gut so. (Beifall bei der SPÖ.)

Wir haben damit eines geschafft: Für die gleichen Tätigkeiten am gleichen Ort gibt es gleiche Regelungen sowohl bei der Schlechtwetterentschädigung als auch beim Urlaubsanspruch, bei der Abfertigung und beim Überbrückungsgeld.

Apropos Schlechtwetter: Ich möchte auch einen Entschließungsantrag ein­bringen, weil es sehr gut passt. Gerade die letzten Wochen mit den Unwetterkatastrophen, durch die schwere Schäden entstanden sind, durch die viel Leid entstanden ist, haben wieder gezeigt, dass die Einsätze der Katastrophenhelfer wirklich unglaublich sind – ein großes Danke an all jene, die das wirklich immer wieder leisten.

Wir hören aber auch von den Freiwilligeneinsatzorganisationen: Es wird immer schwieriger, diese Einsätze zu gewährleisten, und es werden aufgrund des Klimawandels auch immer mehr Einsätze. Deshalb fordern wir als SPÖ, dass es für diese Einsatzorganisationen und deren freiwillige Kräfte auch eine gesetzliche Regelung betreffend Freistellung und Entgeltfortzahlung gibt.

Auf Initiative der SPÖ konnten 2019 bereits Verbesserungen geschaffen werden, sodass die Arbeitgeber, wenn Mitarbeiter im Rahmen von Sonderurlaub freigestellt wurden, auch eine Entschädigung erhalten. Dieser neue Antrag umfasst jetzt aber auch die Betroffenen, das heißt, diejenigen, die von Unwetterkatastrophen betroffen sind.

Wir stellen daher nachfolgenden Antrag:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Muchitsch, Kolleginnen und Kollegen betreffend „Einsatz­kräfte und Betroffene beim Katastropheneinsatz im Beruf absichern!“

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Arbeit wird auf­gefordert, umgehend dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zur Be­schlussfassung zu übermitteln, mit der ein Rechtsanspruch auf Freistellung und Entgeltfortzahlung für im Katstrophenschutzeinsatz stehende Einsatz­kräfte geschaffen wird. Zugleich ist sicherzustellen, dass für im Einsatz befind­liche ehrenamtliche Einsatzkräfte, auch pauschale Abgeltung etwaiger Verdienstausfälle aus selbständiger Tätigkeit“ – also auch für Unternehmer – „geschaffen wird. Für von Katastrophen Betroffene“ – da gibt es noch keine Regelung – „soll ein Schadenbeseitigungs-Urlaubsanspruch ge­schaffen werden.“

*****

Zusammengefasst: Egal ob Unselbstständige, Selbstständige oder Betroffene, wir brauchen aufgrund des Klimawandels und der Katastrophen klare neue Regelungen. – Bitte stimmen Sie unserem Antrag zu! (Beifall bei der SPÖ.)

14.01

Die Anträge haben folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Tanja Graf, Markus Koza, Josef Muchitsch

und Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales über die Regierungsvorlage (2558 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Schlechtwetter­entschädigungsgesetz 1957 und das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz geändert werden (2688 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der gegenständliche Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:

I. In Artikel 1 erhält die bisherige Z 1 die neue Ziffernbezeichnung „2.“ und es wird davor folgende neue Z 1 eingefügt:

„1. In § 1 Abs. 1 wird nach dem Wort „Pflastererbetriebe“ folgende Wortfolge eingefügt: „und Spenglerbetriebe mit Ausnahme der Lüftungs- und Galanteriespenglerbetriebe,““

II. In Artikel 1 erhalten die bisherigen Z 2 bis 6 die Ziffernbezeichnungen „3.“ bis „7.“.

III. In Artikel 1 lautet die nunmehrige Z 7:

„7. Dem § 19 wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) § 1 Abs. 1 und 5, § 2 lit. c, § 2a sowie § 12 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bun­desgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 treten mit 1. November 2024 in Kraft.““

IV. In Artikel 2 lautet die Z 1:

„1. § 2 Abs. 1 lit. c lautet:

„c)   Dachdeckerbetriebe, Pflastererbetriebe und Spenglerbetriebe mit Ausnahme der Lüftungs- und Galanteriespenglerbetriebe;““

V. In Artikel 2 werden folgende Z 2 bis 6 angefügt:

„2. § 2 Abs. 2 lit. c lautet:

„c)   Dachdeckerbetriebe, Pflastererbetriebe und Spenglerbetriebe mit Ausnahme der Lüftungs- und Galanteriespenglerbetriebe;“

3. § 3 Abs. 3a entfällt.

4. § 39a samt Überschrift entfällt.

5. In § 40 wird folgender Abs. 49 angefügt:

„(49) § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft. § 43 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 tritt mit 1. August 2024 in Kraft. § 3 Abs. 3a in der Fassung des Bun­desgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2024 außer Kraft. Für die Einbeziehung in das System der Urlaubs- und Abfertigungskasse von Arbeitnehmern (Lehrlingen), deren Arbeitsverhältnis zu einem Spenglerbetrieb bereits zum In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes bestanden hat, gilt § 43, sofern diese Arbeitnehmer (Lehrlinge) der Urlaubs- und Abfertigungskasse vom jeweiligen Arbeitgeber bis zum Ablauf des 31. Oktober 2024 auf elektronischem Weg gemeldet werden. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist ermächtigt, diese Frist aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu erstrecken. Im Fall einer späteren Meldung gilt für die Einbeziehung § 27 Abs. 1 bis 3, 5 und 6.“

6. Folgender § 43 samt Überschrift wird eingefügt:

„Übergangsbestimmung

§ 43. (1) Die Einbeziehung in das System der Urlaubs- und Abfertigungskasse erfolgt nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5.

(2) Für den Sachbereich der Urlaubsregelung erfolgt die Einbeziehung der Arbeitnehmer in das System der Urlaubs- und Abfertigungskasse mit Ausnahme der Arbeitnehmer gemäß Abs. 2a mit 1. Jänner 2024, sofern das Arbeitsverhältnis bereits begründet war, sonst mit Beginn des Arbeitsverhältnisses. Ab diesem Zeitpunkt ist § 21a für die Zuschlagsleistung der Urlaubsregelungen sinngemäß anzuwenden. Der Arbeitgeber hat ab 1. November 2024 bis zum Ablauf des 15. Jänner 2025 die für eine Berechnung der Zuschläge zum Lohn gemäß § 21a BUAG erforderlichen Daten und an den Arbeitnehmer tatsächlich geleistetes Urlaubsentgelt sowie Urlaubszuschuss und die Höhe der dafür entrichteten Dienstgeberabgaben zur Sozialversicherung für den im Zeitraum ab dem 1. Jänner 2024 gebührenden Urlaub durch Vorlage entsprechender Unterla­gen der Urlaubs- und Abfertigungskasse auf elektronischem Weg bekannt zu geben. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat die bekannt gegebenen Leistungen nach Prüfung auf die offenen Zuschläge anzurechnen. Bei der Berechnung der an­zurechnenden Leistungen und der zu leistenden Zuschläge sind die Zuschläge gemäß § 21a Abs. 2 zweiter Satz und die Nebenleistungen zu berücksichtigen. Die durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse aufgrund der Angaben des Arbeit­gebers errechneten Zuschläge sind dem Arbeitgeber vorzuschreiben und sofort fällig. Das tatsächlich geleistete Urlaubsentgelt und der Urlaubszuschuss sind auf den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers und dessen Urlaubsanwartschaften anzurechnen. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat den Arbeitnehmer schriftlich über den gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse bestehenden Urlaubsanspruch und die Urlaubsanwartschaften zu informieren.

(2a) Abweichend von Abs. 2 erfolgt die Einbeziehung von Arbeitnehmern, die in Betrieben nach § 2 Abs. 1 lit. h beschäftigt sind und zur Überlassung in Spenglerbetriebe mit Ausnahme der Lüftungs- und Galanteriespengler­betriebe aufgenommen oder tatsächlich überwiegend überlassen werden, mit 1. August 2024.

(3) Für den Sachbereich der Abfertigungsregelung erfolgt die Einbezie­hung in das System der Urlaubs- und Abfertigungskasse mit 1. Jänner 2026. Für Arbeitnehmer, die Abschnitt III unterliegen, gilt § 13b Abs. 7. In diesem Fall hat der Arbeitgeber bis zum Ablauf des 15. Jänner 2026 die Anzahl der Beschäftigungswochen, die über den Arbeitgeber abgerechnet werden, bekannt zu geben.

(4) Für den Sachbereich des Überbrückungsgeldes erfolgt die Einbeziehung mit 1. Jänner 2025. Für Arbeitnehmer, die die Anzahl der Beschäftigungswochen nach § 13l Abs. 1 Z 1 oder 2 für die Geltendmachung des Anspruchs auf Überbrückungsgeld durch die Einbeziehung mit 1. Jänner 2025 nicht erreichen, sind zur Erreichung des Anspruchs auf Überbrückungsgeld beim selben Arbeitgeber zurückgelegte Beschäftigungswochen anzurechnen, sofern dies in der Meldung nach Abs. 2 bekannt gegeben wird. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat diesfalls dem Arbeitgeber die zu entrichtenden Zuschläge nach § 13o vorzuschreiben.

(5) Beim selben Arbeitgeber zurückgelegte (Vor)dienstzeiten sind für die Ermittlung der Höhe des Urlaubsanspruchs gemäß § 4 Abs. 1 anzurechnen. Der vom Arbeitgeber für vor dem Einbeziehungszeitpunkt zurückgelegte (Vor)dienst­zeiten zu entrichtende Zuschlag ist durch Vorstandsbeschluss festzusetzen. § 4a ist nicht anzuwenden.““

Begründung

Zu Artikel 1 Z 1 (§ 1 Abs. 1) und Artikel 2 Z 1 bis 3 sowie 5 und 6 (§ 2 Abs. 1 lit. c, Abs. 2 lit. c, § 3 Abs. 3a, § 40 Z 49 und § 43):

Der Verwaltungsgerichthof hat im Beschluss vom 29. August 2023, Ra 2023/08/0028-5, festgehalten, dass das Dacheindecken mit vorgefertigten Metallplatten durch Spenglerbetriebe (Montage von Metalldächern) gemäß § 2 Abs. 1 lit. c BUAG dem BUAG unterliegt. In der Praxis montieren Spenglerbetriebe jedoch nicht nur Metalldächer, sondern üben auch andere Tätigkeiten aus, die nicht dem Geltungsbereich des BUAG unterliegen. Es ist demnach nach der gelten­den Rechtslage auf Betriebsebene gemäß den Regelungen zu den Mischbetrieben gemäß § 3 BUAG zu prüfen, ob Arbeiterinnen und Arbeiter in den Geltungs­bereich des BUAG fallen oder nicht. Dies ist oft komplex und mit großem Aufwand verbunden. Darüber hinaus ist in Abgrenzungsfällen mit weiteren Verfahren zur Abklärung der Geltung des BUAG zu rechnen.

Um diesen Aufwand zu vermeiden, sollen Spenglerbetriebe mit Ausnahme der Lüf­tungs- und Galanteriespenglerbetriebe in den Geltungsbereich des BUAG aufgenommen werden. Damit sollen Spenglerbetriebe, die auf Grund ihrer Tätigkeit ein Naheverhältnis zu Dachdeckertätigkeiten aufweisen, in den Geltungsbe­reich des BUAG fallen.

Galanterie- und Lüftungsspenglerbetriebe weisen kein Naheverhältnis zu Dachde­ckerbetrieben auf. Erstere stellen u.a. Bauornamente, Kücheneinrichtungen und Sonderanfertigungen von Einrichtungsgegenständen aus Metallen, Kunstge­genstände, Verzierungen, Kinderspielzeug, Haus- und Küchengeräten her und montieren diese. Lüftungsspenglerbetriebe wiederum stellen Bestandteile von Luftleitungssystemen für Zu-, Ab- und Umluftanlagen aus allen dafür geeig­neten Materialien sowie Rohrleitungen für Staub- und Späneabsaugungen her und montieren diese.

Spenglerbetriebe mit Ausnahme der Lüftungs- und Galanteriespenglerbetrie­be sollen in die Sachbereiche Urlaub, Abfertigung und Überbrückungsgeld aufgenom­men werden. Für Spenglerbetriebe, die auch Lüftungs- und Galanterie­spenglertätigkeiten verrichten, gelten die Mischbetriebsregelungen des § 3 BUAG.

Die Einbeziehung soll je nach Sachbereich in unterschiedlicher Weise erfolgen. § 43 regelt dazu die genauen Einbeziehungsmodalitäten hinsichtlich der Zuschlagsleistungen.

In einem ersten Schritt sollen Spenglerbetriebe gemäß § 40 Z 49 verpflichtet werden, bis zum 31. Oktober 2024 der Urlaubs- und Abfertigungskasse die betroffe­nen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu melden. Die Information der Spenglerbetriebe soll durch die zuständigen Fachorganisationen der Wirtschaftskam­mer Österreich bzw. deren Landeskammern va. im Wege von Informations­schreiben erfolgen. In diesem Zusammenhang kann nicht ausgeschlossen werden, dass hier Schreiben am Postweg verloren gehen. In diesen Ausnahmefällen soll die BUAK eine Fristerstreckung gewähren können. Nur für jene Spenglerbetriebe, die innerhalb dieser Frist die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeit­nehmer gemeldet haben, sollen die Einbeziehungsregelungen des § 43 zur Anwen­dung kommen. Jene Spenglerbetriebe, die diese Meldefrist nicht genutzt haben, sollen den Einbeziehungsregelungen des § 27 BUAG unterliegen.

Die Einbeziehung in den Sachbereich Urlaub soll mit 1. Jänner 2024 erfolgen. Dazu sollen die Spenglerbetriebe der BUAK zwischen 1. November 2024 und 15. Jänner 2025 das tatsächlich geleistete Urlaubsentgelt sowie Urlaubszu­schuss und die Höhe der dafür entrichteten Dienstgeberabgaben zur Sozial­versicherung für den im Zeitraum ab dem 1. Jänner 2024 gebührenden Urlaub durch Vorlage entsprechender Unterlagen bekannt geben. Die BUAK prüft die Unterlagen und kann allenfalls weitere Dokumente anfordern. Anhand der übermit­telten Daten berechnet die BUAK die Zuschlagsleistungen und rechnet diese mit den bereits erfolgten Leistungen gegen. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh­mer von Überlassungsbetrieben, die zur Überlassung an Bauspenglerbetriebe aufgenommen oder tatsächlich überwiegend in solche überlassen werden, soll die Einbeziehung für die Dauer der Überlassung erst mit 1. August 2024 erfol­gen. Eine rückwirkende Einbeziehung mit 1. Jänner 2024 ist auf Grund der kurzfris­tigen Einsätze und der hohen Fluktuation erschwert bzw. mit hohem adminis­trativen Aufwand verbunden.

Die Einbeziehung in den Sachbereich Abfertigung soll gemäß Abs. 3 mit 1. Jänner 2026 erfolgen. Für Arbeitsverhältnisse, die den Regelungen der Abfertigung Alt unterliegen, sollen die Spenglerbetriebe der BUAK bis 15. Jänner 2026 die Anzahl der Beschäftigungswochen bekannt geben müssen, da die Meldungseingabe für den Monat Dezember 2025 bis zu diesem Zeitpunkt möglich ist. Diese Bekannt­gabe kann jedoch bereits im Rahmen der Meldung gemäß § 43 Abs. 2 erfolgen.

Für den Sachbereich des Überbrückungsgeldes soll die Einbeziehung gemäß Abs. 4 mit 1. Jänner 2025 erfolgen. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh­mer, die die erforderlichen Beschäftigungswochen im Geltungsbereich des BUAG für die Geltendmachung des Anspruchs auf Überbrückungsgeld durch die Einbeziehung mit 1. Jänner 2025 nicht mehr erreichen, soll die Möglich­keit geschaffen werden, die fehlenden Beschäftigungswochen nachzukaufen.

§ 3 Abs. 3a BUAG sieht derzeit vor, dass das BUAG für Lehrlinge, die gleichzeitig in den Lehrberufen Dachdeckerin und Dachdecker (unterliegen dem BUAG) sowie Spenglerin und Spengler (unterliegen nicht dem BUAG) ausgebildet werden, nicht dem BUAG unterliegen. Damit wurde dem Umstand Rechnung getra­gen, dass im Falle der Doppellehre Dachdeckerin und Dachdecker sowie Spenglerin und Spengler das Lehrverhältnis auf Grund der Regelungen des Berufsausbil­dungsgesetzes entweder nur in seiner Gesamtheit dem BUAG unterliegen oder zur Gänze aus dem Geltungsbereich des BUAG herausfallen kann, da es ein ein­heitliches Lehrverhältnis darstellt. Durch die Einbeziehung der Spenglerbetriebe, die Tätigkeiten im Naheverhältnis zu Dachdeckertätigkeiten verrichten, wird dieses Spannungsverhältnis weitgehend beseitigt, da va. diese Doppellehrlinge beschäftigen. Eine generelle Ausnahme der Doppellehrlinge vom Geltungsbereich des BUAG ist somit nicht mehr gerechtfertigt.

Schließlich sollen Spenglerbetriebe mit Ausnahme der Lüftungs- und Galanteriespenglerbetriebe auch in den Geltungsbereich des BSchEG aufgenommen werden, um den Gleichklang der Geltungsbereiche des BUAG einerseits und des BSchEG andererseits sicherzustellen. Die Einbeziehung erfolgt hier mit 1. November 2024.

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Entschließungsantrag

der Abgeordneten Muchitsch, Genossinnen und Genossen

betreffend Einsatzkräfte und Betroffene beim Katastropheneinsatz im Beruf absichern!

Eingebracht im Zuge der Debatte zum Bericht des Ausschusses für Arbeit und So­ziales über die Regierungsvorlage (2558 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 und das Bauarbeiter-Ur­laubs- und Abfertigungsgesetz geändert werden (2688 d.B.) TOP 14

Laufend wird unser Land vor allem im Sommer von Unwettern heimgesucht, die in vielen Regionen zu teils schweren Schäden führen und den Einsatz von Ka­tastrophenhelfern erforderlich machen. Unter fast unmenschlichem Einsatz müssen Feuerwehrleute und andere Einsatzkräfte diesen Unwettern Herr werden.

Es lastet unglaublich viel Druck auf den Kameraden und Kameradinnen der Feu­erwehr, aber auch der Rettungsdienste, die sich täglich unter größtem per­sönlichen Einsatz und ehrenamtlich in den Dienst der Öffentlichkeit stellen. Dafür gilt ihnen Dank und Anerkennung, aber – und hier geht es insbesondere in wirt­schaftlich bewegten Zeiten auch um den Schutz der Arbeitnehmer*innen – auch um echte Absicherung für ihre Tätigkeit.

Arbeitnehmerinnen sollen für ihre Einsätze, die sie im Rahmen ihrer Mitglied­schaft zu einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder einer frei­willigen Feuerwehr im Rahmen eines Großeinsatzes leisten in Zukunft einen Rechtsanspruch auf Freistellung und Entgeltfortzahlung haben. Immerhin sind sie es, die in außergewöhnlichen und bedrohlichen Situationen ihr Leben für uns einsetzen und damit unser aller Sicherheit gewährleisten.

Auf Initiative der SPÖ konnten bereits 2019 Verbesserungen im Bereich der Arbeits­welt geschaffen werden, immerhin gibt es seither eine Entschädigung für die Arbeitgeber*innen, wenn sie freiwillige Einsatzkräfte für ihre Tätigkeiten im Kata­strophenschutz in den Sonderurlaub gehen lassen. Ausmaß und Lage der jeweiligen bezahlten Dienstfreistellung muss mit dem Arbeitgeber vereinbart werden, dieser bekommt aus dem Katastrophenfonds für die gewährte Freistellung und die Entgeltfortzahlung eine Prämie in der Höhe von 200 Euro pro im Einsatz be­findlichen Dienstnehmer und Tag.

Noch immer jedoch fehlt der Rechtsanspruch, der Hilfe auch wirklich außer Streit stellt und es nicht von der Zustimmung der Arbeitgeber*innen abhängig macht, ob der Katastropheneinsatz möglich ist.

Zusätzlich ist aber auch erforderlich, dass auch die Betroffenen von solchen Katastrophen die Sicherheit haben, ohne Angst um ihren Arbeitsplatz ihr Hab und Gut in Sicherheit und ihr Zuhause wieder in Stand zu bringen. Die beste­henden Regelungen reichen hier oft nicht aus, sodass die Sorge, den Arbeitsplatz zu verlieren noch zu den anderen Existenzsorgen dazu kommen.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher nachfolgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Arbeit wird aufgefordert, umgehend dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zur Beschlussfassung zu übermitteln, mit der ein Rechtsanspruch auf Freistellung und Entgeltfortzahlung für im Katastrophenschutzeinsatz stehende Einsatzkräfte geschaffen wird. Zu­gleich ist sicherzustellen, dass für im Einsatz befindliche ehrenamtliche Einsatzkräfte, auch eine pauschale Abgeltung etwaiger Verdienstausfälle aus selbständiger Tätigkeit geschaffen wird. Für von Katastrophen Betroffene soll ein Schadensbeseitigungs-Urlaubsanspruch geschaffen werden.“

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Präsident Ing. Norbert Hofer: Sowohl der Abänderungsantrag als auch der Ent­schließungsantrag sind ordnungsgemäß eingebracht und stehen somit auch in Verhandlung.

Zu Wort gelangt nun Abgeordneter Laurenz Pöttinger. – Bitte, Herr Abgeordneter.