14.01
Abgeordneter Laurenz Pöttinger (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Geschätzte Frau Staatssekretärin! Liebe Kolleginnen und Kollegen und liebe Besucherinnen und Besucher! Liebe Zuseherinnen und Zuseher! Mit der Novelle zum Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz, Tagesordnungspunkt 14, beschließen wir als Reaktion auf ein Urteil des Verfassungsgerichtshofes die Gleichstellung zwischen Stammbelegschaft und überlassenen Arbeitnehmern.
Ebenso beschließen wir die im Abänderungsantrag angeführte Aufnahme der Spenglerbetriebe, die aufgrund ihrer Tätigkeit ein Naheverhältnis zu Dachdeckertätigkeiten aufweisen – dies gilt nicht für Galanterie- und Lüftungsspenglereibetriebe –, in die Buak. Mit diesem Beschluss unterstützen wir eine Sozialpartnereinigung.
Mit der Novelle unter Tagesordnungspunkt 15 beschließen wir den rechtlichen Rahmen für Telearbeit. Der Unfallversicherungsschutz gilt demnach in Zukunft nicht nur im Betrieb, sondern auch bei Homeoffice in der eigenen Wohnung beziehungsweise bei Angehörigen oder in Coworkingspaces, einschließlich des Weges vom und zum Arbeitsort, sofern die Entfernung dem üblichen Arbeitsweg entspricht. Bei Telearbeit im weiteren Sinn, also an allen anderen Orten, die im Einvernehmen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern vereinbart wurde, entfällt jedoch dieser Wegschutz. In einer Telearbeitsvereinbarung müssen die Orte schriftlich vereinbart werden. Auch im Steuerrecht soll der Begriff Telearbeit den Begriff Homeoffice ersetzen.
Zu diesem Tagesordnungspunkt bringe ich nun folgenden Abänderungsantrag ein – es geht um eine Klarstellung der Orte, wo steuerrechtlich tatsächlich Telearbeit vorliegt –:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Laurenz Pöttinger, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen
zur Regierungsvorlage 2597 der Beilagen XXVII. Gesetzgebungsperiode betreffend ein Bundesgesetz, mit dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Arbeitsinspektionsgesetz 1993, das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversorgungsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Heimarbeitsgesetz und das Landarbeitsgesetz 2021 geändert werden (Telearbeitsgesetz – TelearbG) in der Fassung des Ausschussberichts 2689 der Beilagen XXVII. Gesetzgebungsperiode (Abg. Loacker: Gibt’s heute ein Gesetz ohne Abänderungsantrag?)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:
Artikel 1 (Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes) wird wie folgt geändert:
§ 2 Absatz 1 in der Fassung der Ziffer 1 wird der Klammerausdruck § 1, Absatz 2 Unternehmergesetzbuch, Seite 219, 1897 - -
Präsident Ing. Norbert Hofer: Herr Abgeordneter, ich darf Sie kurz unterbrechen: Sie müssen es wirklich komplett vorlesen, damit es ordnungsgemäß eingebracht ist.
Abgeordneter Laurenz Pöttinger (fortsetzend): Okay, danke dafür.
Mir ist es im Vorfeld anders gesagt worden: dass ich alles vorlesen muss – aber danke dafür, es ist eine erhebliche Erleichterung.
Um was geht es? – Vielleicht darf ich noch ganz kurz - - (Ruf: Nein, Sie müssen es vorlesen!)
Präsident Ing. Norbert Hofer: Entschuldigen Sie, das war ein Missverständnis.
Sie müssen es tatsächlich ganz genau so vorlesen, wie es hier im Text steht. Nur bei längeren Anträgen gibt es die Möglichkeit, sie in den Grundzügen zu erläutern, aber hier muss leider der gesamte Text genau so, wie er hier steht, vorgelesen werden. (Abg. Loacker: ... Kurzfristigkeit!)
Abgeordneter Laurenz Pöttinger (fortsetzend): Sie meinen wahrscheinlich das: „dRGBl.“ – Reichsgesetzblatt – „S 219/1897)‘ gestrichen.“ – Ich glaube, jetzt ist es richtig, oder? (Abg. Leichtfried: Einfach vorlesen! Wir haben eh Zeit, das ist kein Problem!)
Artikel 5 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:
Die Ziffer 3 lautet:
3. Nach § 805 wird folgender § 806 als Überschrift angefügt: Schussbestimmung zu Artikel 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nummer 30, 2024. § 806. § 49 Absatz 3 Z 31 sowie § 175 Absatz 1a und 1b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt I Nummer 39, 2024 - -
Präsident Ing. Norbert Hofer: Herr Abgeordneter, stopp! Es steht hier nicht „39“, es steht „xxx/2024“, weil das konkrete Datum noch nicht feststeht.
Abgeordneter Laurenz Pöttinger (fortsetzend): Entschuldigung: römisch 30 – „2024 treten mit“ - - (Abg. Leichtfried: Aber da muss man schon alle „x“ wirklich exakt vorlesen! – Abg. Kassegger: „x“ ist ein Platzhalter!)
Präsident Ing. Norbert Hofer: Wichtig ist wirklich das „xxx/2024“.
Abgeordneter Laurenz Pöttinger (fortsetzend): - - xxx/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.““ (Abg. Leichtfried: Und zwar die richtige Anzahl der „x“e!)
Artikel 6 (Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:
Die Z 2 lautet:
„2. Nach § 290 wird folgender § 291 samt Überschrift angefügt: „Schlussbestimmung zu Art. 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024
§ 291. § 90 Abs. 1a und 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.““
*****
So, wunderbar. (Abg. Belakowitsch: Jetzt haben Sie es geschafft, super! – Abg. Leichtfried: Hat das eh so gestimmt?)
Worum geht es schlussendlich? – Die Einschränkung hinsichtlich des Vorliegens von Telearbeit dahin gehend, dass diese nicht in einer zum Unternehmen des Arbeitgebers gehörenden Örtlichkeit stattfinden darf, soll insbesondere sicherstellen, dass nur dann Telearbeit vorliegt, wenn zumindest ein Teil der dadurch entstehenden Kosten der Sphäre des Arbeitnehmers zuzurechnen ist, und dass insbesondere bei Unternehmen mit räumlich verteilter Struktur Möglichkeiten der Umgehung hintangehalten werden. Es soll jedenfalls nicht möglich sein, ein Tätigwerden beispielsweise in einer anderen Filiale oder Zweigstelle des Arbeitgebers als dem überwiegenden Arbeitsort als Telearbeit zu qualifizieren.
Jetzt haben wir noch den Punkt 16: Die Novelle des Theaterarbeitsgesetzes, Tagesordnungspunkt 16, bewirkt gesetzliche Klarstellungen und Neuregelungen, insbesondere bei Gastverträgen an Theatern. Viele Formulierungen sind nun klarer und wesentlich verständlicher gestaltet.
Ich bitte um Zustimmung in all diesen Punkten. – Danke. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der Grünen.)
14.09
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Laurenz Pöttinger, Mag. Markus Koza
Kolleginnen und Kollegen
zur Regierungsvorlage 2597 d. B. XXVII. GP betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Arbeitsinspektionsgesetz 1993, das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversorgungsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Heimarbeitsgesetz und das Landarbeitsgesetz 2021 geändert werden (Telearbeitsgesetz – TelearbG) in der Fassung des Ausschussberichts 2689 d. B. XXVII. GP
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzesentwurf wird wie folgt geändert:
Art. 1 (Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes) wird wie folgt geändert:
Im § 2h Abs. 1 in der Fassung der Z 1 wird der Klammerausdruck „(§ 1 Abs. 2 Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897)“ gestrichen.
Art. 5 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:
Die Z 3 lautet:
»3. Nach § 805 wird folgender § 806 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024
§ 806. § 49 Abs. 3 Z 31 sowie § 175 Abs. 1a und 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“«
Art. 6 (Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:
Die Z 2 lautet:
»2. Nach § 290 wird folgender § 291 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024
§ 291. § 90 Abs. 1a und 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“«
Begründung
Zu Art. 1 (§ 2h Abs. 1 AVRAG):
Die Einschränkung hinsichtlich des Vorliegens von Telearbeit dahingehend, dass diese nicht in einer zum Unternehmen des Arbeitgebers gehörenden Örtlichkeit stattfinden darf, soll insbesondere sicherstellen, dass nur dann Telearbeit vorliegt, wenn zumindest ein Teil der dadurch entstandenen Kosten der Sphäre des Arbeitnehmers zuzurechnen sind und insbesondere in Unternehmen mit räumlich verteilter Struktur Möglichkeiten der Umgehung (etwa in Hinblick auf die steuerliche Begünstigung des § 26 Z 9 EStG 1988) hintangehalten werden. Es soll jedenfalls nicht möglich sein, ein Tätigwerden in einer bspw. anderen Filiale oder Zweigstelle des Arbeitgebers als dem überwiegenden Arbeitsort als Telearbeit zu qualifizieren.
Dementsprechend soll als zum Unternehmen im Sinne des § 2h Abs. 1 AVRAG gehörende Örtlichkeit jedenfalls jede Räumlichkeit gelten, über die der Arbeitgeber insbesondere hinsichtlich der Ausstattung und Nutzungsberechtigungen zumindest indirekte Verfügungsmacht hat. Davon soll jedenfalls ausgegangen werden können, wenn der Arbeitgeber und der Inhaber der Örtlichkeit, in der der Tätigkeit nachgegangen wird, zum selben Unternehmen gemäß § 1 Abs. 2 Unternehmensgesetzbuch gehören, für dieses Unternehmen gemäß § 40 Abs. 4 Arbeitsverfassungsgesetz ein gemeinsamer Zentralbetriebsrat gebildet wurde oder gebildet werden könnte oder es sich um einen einheitlichen Betrieb im steuerrechtlichen Sinne handelt (VwGH 25.2.2004, 2000/13/0092).
Zu Art. 5 und 6 (§ 806 ASVG und § 291 B-KUVG):
Es erfolgt eine Berichtigung der Paragraphenbezeichnungen der genannten Schlussbestimmungen.
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Präsident Ing. Norbert Hofer: Vielleicht finden wir ja im Rahmen einer Novelle der Geschäftsordnung eine Möglichkeit, dass die Mandatare in Zukunft weniger vorlesen müssen und mehr Zeit haben, die eigenen Standpunkte zu erläutern. (Beifall bei Abgeordneten von ÖVP, Grünen und NEOS. – Abg. Scherak: Oder die Regierung arbeitet einfach ordentlich, Herr Präsident!)
Ich darf natürlich noch sagen, dass der Abänderungsantrag nunmehr ordnungsgemäß eingebracht ist und auch in Verhandlung steht.
Zu Wort gelangt Mag.a Verena Nussbaum. – Bitte schön, Frau Abgeordnete.