14.10
Abgeordnete Mag. Agnes Sirkka Prammer (Grüne): Sehr geehrter Herr Präsident! Geschätzte Frau Ministerin! Wenn man sich in Österreich einvernehmlich scheiden lassen will, dann muss man einen Vergleich schließen, in dem man bestimmte Dinge regelt. Dazu gehört, wie man das Vermögen aufteilt, wie man die Obsorge über die Kinder regelt, wo die Kinder wohnen sollen und wer für sie sorgen soll. All das ist Inhalt eines Scheidungsvergleiches. Wenn man Vermögen hat, vor allem, wenn man Liegenschaften hat, dann muss man – damit man diese Regelungen dann in die Wirklichkeit umsetzen kann, wenn man sich darauf einigt, dass der eine dieses Grundstück und der andere jenes Grundstück bekommt – diese Grundstücke oder diese Vorgänge ins Grundbuch eintragen lassen, denn nur so kriegt man dann das alleinige Eigentum an den jeweiligen Dingen, wie man es sich ausgemacht hat.
Als Grundlage für diese Eintragung – so sieht es das Grundbuchsrecht vor – muss ich immer den Vertrag vorlegen, aus dem sich diese Rechteübertragung ergibt. Wenn ich also in einem Vertrag vereinbare, dass das Grundstück von Person A an Person B geht, dann muss ich diesen Vertrag vorlegen. Wenn die Grundlage dieser Scheidungsvergleich ist, muss ich den Scheidungsvergleich beim Grundbuch vorlegen. Beim Grundbuch lege ich ihn nicht einfach nur vor, damit es der Rechtspfleger oder der Richter sieht, sondern der kommt dann in die Urkundensammlung und ist dort für jedermann ohne irgendwelche Voraussetzungen einsehbar – und das ist eine gute Lösung, das ist wichtig und richtig, denn jeder soll sich über die Richtigkeit des Standes des Grundbuchs Informationen beschaffen können und soll sich über die Vorgänge Informationen beschaffen können.
Da sieht man diesen Interessenkonflikt, mit dem sich der EGMR zu beschäftigen hatte. Ist es wirklich in jedem Fall zulässig, dass diese Urkunden in ihrer Gesamtheit der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, sodass sich die Öffentlichkeit immer über sämtliche privatesten Vorgänge der jeweiligen Vertragspartner informieren kann? – Der EGMR hat ganz klar gesagt: Nein, ist es nicht.
Was wir jetzt gemacht haben, ist, dass wir diese Interessenabwägung – in welchen Fällen ist es notwendig und richtig, dass die gesamte Urkunde vorliegt, und in welchen Fällen ist es notwendig und richtig, dass man gewisse höchstpersönliche Informationen nicht der Öffentlichkeit zugänglich machen kann? – gesetzlich geregelt haben.
Ich denke, das ist eine gute Lösung, dass wir das so ins Gesetz geschrieben haben, und ich denke auch, dass sich der Aufwand, der sich daraus ergibt, in Grenzen halten wird, denn es wird sehr schnell eine Rechtsprechung dazu geben, in welchen Fällen die Privathaltungsinteressen überwiegen und in welchen Fällen die Veröffentlichungsinteressen überwiegen. – Vielen Dank. (Beifall bei den Grünen sowie der Abg. Kugler.)
14.13
Präsident Ing. Norbert Hofer: Nächster Redner ist Mag. Harald Stefan. – Bitte schön, Herr Abgeordneter.