16.15

Abgeordneter Alois Stöger, diplômé (SPÖ): Herr Präsident! Frau Bundesministerin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Als vor mehr als 100 Jahren die ersten Sozialdemokratinnen und Sozialdemokraten in dieses Haus eingezogen sind, haben sie eine Idee gehabt, nämlich die Idee, dass eine Demokratie keine Angst verträgt. Sie haben gesagt: Wir wollen den Menschen die Angst vor Armut im Alter nehmen. – Es hat sehr, sehr lange ge­dauert, bis sie dieses Ziel haben umsetzen können, und sie haben immer dafür gearbeitet, dass das umgesetzt worden ist.

Als es in Österreich die erste sozialdemokratische Regierung gab, hat es ein Feuerwerk an Verbesserung der Lebensbedingungen der Menschen gegeben. Es war das, was Ferdinand Hanusch für die Lebenswelt von Männern und Frauen, die gearbeitet haben, erreicht hat. Ich bin August Wöginger dankbar, weil er heute etwas anerkannt hat: Er hat anerkannt, dass die Bauern eine Pension haben, von der sie auch leben können. Wer hat sie eingeführt? – Die Sozialdemokratie 1974, Bruno Kreisky. (Beifall bei der SPÖ.)

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Darum geht es: Die Sozialdemokratie will immer die Angst der Menschen reduzieren (Zwischenruf des Abg. Zarits), damit sie in ihrem Leben ihre Bedingungen haben und gut leben können. Bei der Pension wird es ganz, ganz deutlich. August Wöginger hat jetzt gesagt: Wenn man in ein System weniger einzahlt, dann wird man nachher we­niger rauskriegen. – Ich bin ihm dankbar dafür, weil er recht hat. Heute Vormittag hat aber der Finanzminister der ÖVP gesagt, wir müssen die Lohnne­benkosten senken. Das heißt, man zahlt weniger ein.

Es ist die teuflische Beschreibung dessen, dass es hier herinnen Parteien gibt – Loacker sagt es eh deutlich –, die die Pensionen kürzen wol­len. (Abg. Bernhard: Das ist Blödsinn! Falsch!) Die sagen es nicht so direkt, sondern sie machen es leise und langsam.

Insofern bin ich froh, dass heute deutlich geworden ist, worum es geht. Als man 1955 in Österreich mit dem Ziel, Armut im Alter zu verhindern, ein So­zialversicherungsrecht eingeführt hat, war das nicht nur die Sozialdemo­kratie, aber die Sozialdemokratinnen und Sozialdemokraten waren ganz, ganz vorne. (Beifall bei der SPÖ.)

August Wöginger hat auch recht (Abg. Zarits: August Wöginger hat immer recht!), wenn er sagt, wir müssen das Recht auf Abgeltung der Leistung im Alter durch die Pensionen sicherstellen. – Lieber August, genau das wollen wir auch, und wir wollen das ganz, ganz besonders auch bei denen, die jetzt in jene Pension gehen, bei der ihr es nicht macht, nämlich die Korridorpension. Die straft ihr zweimal.

Damit ihr, liebe Bevölkerung, den Unterschied merkt zwischen dem, was da ge­redet wird, und dem, was Handeln ist, bringen wir einen Abänderungsan­trag mit folgender Zielsetzung ein:

Wir wollen, dass man jetzt Sicherheit hat, was man für eine Pension kriegt, wenn man in Pension geht, und zwar so rechtzeitig, wie man auch arbeitsrecht­lich etwas tun muss. Wir wollen nicht lebenslange Pensionsverluste, nur weil man drei Monate früher geboren ist und sich das mit dem Jahr nicht aus­geht. Das wollen wir verändern.

Wir wollen auch, dass die Frauen nicht die Gschnapsten sind. Wir wissen, dass sich die Mehrheit der arbeitenden Bevölkerung – bei den Beamten ist es ein wenig anders – nicht aussuchen kann, wann sie in Pension geht, und daher wollen wir Rechtssicherheit haben.

Was wir auch wollen, ist ganz deutlich: Wir wollen diese schreiende Ungerech­tigkeit der Aliquotierung der Pensionen von 2022 rückwirkend verändern, denn es ist eine Sauerei, wie man damals die Menschen gschnapst hat. (Beifall bei der SPÖ.)

Daher bringen wir einen Abänderungsantrag zum Bericht des Budgetaus­schusses über den Antrag 4141/A der Abgeordneten August Wöginger und Mar­kus Koza betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozial­versicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Pen­sionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden – 2709 der Beilagen –, ein.

*****

Der Antrag ist ausgeteilt, daher brauche ich ihn nicht zu verlesen.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Wenn ihr das glaubt, was August Wöginger gesagt hat, dann müsst ihr unserem Antrag heute zustim­men. Wir werden der Pensionserhöhung insgesamt zustimmen.

Abschließend noch: Ich glaube, dass es wichtig ist, dass wir eine solidarische Gesellschaft erhalten – in diesem Sinn ein herzliches Glückauf! (Beifall bei der SPÖ.)

16.21

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Josef Muchitsch, Alois Stöger,

Genossinnen und Genossen

zum Bericht des Budgetausschusses über den Antrag 4141/A der Abgeordneten August Wöginger, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbli­che Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsge­setz und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden (2709 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

I.          Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1.         Es wird eine neue Ziffer 1 eingefügt, diese lautet wie folgt:

            „1. § 108h Abs. 1a entfällt.“

2.         Die bisherigen Z 1, 2, 2a und 2b erhalten die Bezeichnung Z 2, 3, 3a und 3b.

3.         Es wird eine neue Ziffer Z 4 eingefügt, diese lautet wie folgt:

             „4. § 775 Abs. 6 entfällt.“

4.         Die bisherige Z 3 erhält die Bezeichnung Z 5.

5.         In Z 5 (neu) lautet § 808 wie folgt:

„§ 808. (1) § 108 h Abs. 1a tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2022 außer Kraft.

§ 775 Abs. 6 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2023 außer Kraft.

(2) Pensionen, die mit 1.1.2023 nach § 180 h Abs. 1a und § 775 Abs. 6 angepasst wurden, sind von Amts wegen nach den Bestimmungen des § 775 Abs. 1 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2022 anzupassen. Die Nachzahlung ist mit der laufenden Pensionszahlung zum 30. November 2024 auszuzahlen. Ansprüche auf Direktzahlungen nach § 776 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2022, die zum 1.1.2023 bestanden, bleiben unberührt.

(3) § 435 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 tritt mit 1. November 2024 in Kraft.

(4) Die §§ 135 Abs. 1 Z 3 und 349 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“

II.         Artikel 2 wird wie folgt geändert:

1.         Es werden neue Ziffern 1 und 2 eingefügt, diese lauten wie folgt:

            „1. § 50 Abs. 1a entfällt.

             2. § 401 Abs. 6 entfällt.“

2.         Die bisherigen Z 1 und 2 erhalten die Bezeichnung Z 3 und 4.

3.         In Z 4 (neu) lautet § 417 wie folgt:

„§ 417. (1) § 50 Abs. 1a tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2022 außer Kraft. § 401 Abs. 6 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2023 außer Kraft.

(2) Pensionen, die mit 1.1.2023 nach § 50 Abs. 1a und § 401 Abs. 6 angepasst wurden, sind von Amts wegen nach den Bestimmungen des § 401 Abs. 1 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2022 anzupassen. Die Nach­zahlung ist mit der laufenden Pensionszahlung zum 30. November 2024 auszuzahlen. Ansprüche auf Direktzahlungen nach § 402 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2022, die zum 1.1.2023 bestanden, bleiben unberührt.

(3) § 91 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 tritt mit

1. Jänner 2025 in Kraft.

III.        Artikel 3 wird wie folgt geändert:

1.         Es wird eine neue Ziffer 1 eingefügt, diese lautet wie folgt:

            „1. § 46 Abs. 1a entfällt.“

2.         Die bisherigen Z 1 erhält die Bezeichnung die Bezeichnung Z 2.

3.         Es wird eine neue Ziffer 3 eingefügt, diese lautet wie folgt:

            „3. § 395 Abs. 6 entfällt.“

4.         Die bisherige Z 2 erhält die Bezeichnung Z 4.

5.         In Z 4 (neu) lautet § 412 wie folgt:

„§ 412. (1) § 46 Abs. 1a tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2022 außer Kraft. § 395 Abs. 6 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2023 außer Kraft.

(2) Pensionen, die mit 1.1.2023 nach § 46 Abs. 1a und 395 Abs. 6 angepasst wurden, sind von Amts wegen nach den Bestimmungen des § 395 Abs. 1 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2022 anzupassen. Die Nachzahlung ist mit der laufenden Pensionszahlung zum 30. November 2024 auszuzahlen. Ansprüche auf Direktzahlungen nach § 396 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2022, die zum 1.1.2023 bestanden, bleiben unberührt.

(3) § 85 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

IV.       Artikel 4 wird wie folgt geändert:

§ 37 Abs. 1 lautet wie folgt:

„(1) Das Ausmaß folgender Pensionsleistungen ist – im Anschluss an ihre Feststellung nach den §§ 5 und 6 – zu erhöhen (Abs. 2), wenn ihr Stichtag nach § 223 Abs. 2 ASVG (§ 113 Abs. 2 GSVG, § 104 Abs. 2 BSVG) in das Kalenderjahr 2025 fällt:

1. Alterspensionen nach § 4 Abs. 1 oder § 253 ASVG (§ 130 GSVG, § 121 BSVG),

Schwerarbeitspensionen nach § 4 Abs. 3 und vorzeitige Alterspensionen nach § 25 Abs. 4 und 5;

2. Korridorpensionen nach § 4 Abs. 2;

3. Pensionen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit (Erwerbs­unfähigkeit).

V.        Artikel 5 wird wie folgt geändert:

1.         Es wird eine neue Ziffer 4 eingefügt, diese lautet wie folgt:

            „4. § 41 Abs. 2 lautet:

„(2) Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Ergänzungszulage gemäß § 26 sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits

1. vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat

oder

2. sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffen­den Jahres ein Anspruch bestanden hat.““

2.         Es wird eine neue Ziffer 5 eingefügt, diese lautet:

            „5. § 41 Abs. 9 wird aufgehoben.“

3.         Die bisherigen Z 4 bis 9 erhalten die Bezeichnung Z 6 bis 11.

4.         Z 6 (neu) lautet wie folgt:

„6. Dem § 41 werden folgende Abs. 11 und 12 angefügt:

„(11) § 807 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.

(12) Ruhe- und Versorgungbezüge, die mit 1.1.2023 nach § 41 Abs. 2 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2022 angepasst wurden, sind von Amts wegen nach den Bestimmungen des § 775 Abs. 1 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2022 anzupassen. Die Nachzahlung ist mit der laufenden Pensionszahlung zum 30. November 2023 auszuzahlen. Ansprüche auf Direktzahlungen nach § 95 i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2022, die zum 1.1.2023 bestanden, bleiben unberührt.““

5.         In Z 11 (neu) lautet § 109 Abs. 94 wie folgt:

„(94) § 4 Abs. 2, § 17 Abs. 2a und § 41 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 41 Abs. 2 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2022 außer Kraft. § 41 Abs. 9 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2023 außer Kraft.“

VI.       Artikel 6 wird wie folgt geändert:

1.         Es wird eine neue Ziffer 2 eingefügt, diese lautet wie folgt:

            „2. § 11 Abs. 1 lautet:

„(1) Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Ergänzungszulage gemäß

§ 26 sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits

1. vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat

oder

2. sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.““

2.         Es wird eine neue Ziffer 3 eingefügt, diese lautet:

            „3. § 11 Abs. 10 wird aufgehoben.“

3.         Die bisherige Z 2 erhält die Bezeichnung Z 4 und lautet wie folgt:

            „4. Dem § 11 werden folgende Abs. 12 und 13 angefügt:

„(12) § 807 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.

(13) Ruhe- und Versorgungsbezüge, die mit 1.1.2023 nach § 11 Abs. 1 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2022 angepasst wurden, sind von Amts wegen nach den Bestimmungen des § 775 Abs. 1 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2022 anzupassen. Die Nachzahlung ist mit der laufenden Pensionszahlung zum 30. November 2024 auszuzahlen.““

4.         Die bisherigen Ziffern 3 bis 6 erhalten die Bezeichnung 5 bis 8.

5.         Es wird eine neue Z 9 angefügt und lautet wie folgt:

            „9. Dem § 22 wird folgender Abs. 53 angefügt:

„(53) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2024 treten in Kraft:

1.         § 11 Abs. 1 rückwirkend mit 1. Jänner 2022

2.         Die Aufhebung des § 11 Abs. 10 rückwirkend mit 1. Jänner 2023.““

VII.      Artikel 7 wird wie folgt geändert:

1.         Z 2 lautet wie folgt:

            „2. § 37 Abs. 2 lautet wie folgt:

„(2) Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen gemäß §§ 23 und 24 sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzu­passen, wenn auf sie bereits

1. vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder

2. sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffen­den Jahres ein Anspruch bestanden hat.““

2.         Es werden folgen Z 2a und 2b eingefügt:

            „2a. § 37 Abs. 9 wird aufgehoben.

2b. Dem § 37 werden folgende Abs. 11 und 12 angefügt:

            „(11) § 807 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.

„(12) Ruhe- und Versorgungsbezüge, die mit 1.1.2023 nach § 37 Abs. 2 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2022 angepasst wurden, sind von Amts wegen nach den Bestimmungen des § 775 Abs. 1 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2022 anzupassen. Die Nachzahlung ist mit der laufenden Pensionszahlung zum 30. November 2024 auszuzahlen. Ansprüche auf Direktzahlungen nach § 60 Abs. 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2022, die zum 1.1.2023 bestanden, bleiben unberührt.““

3.         Folgende Z 4a wird angefügt:

„4a. Dem § 62 wird folgender Abs. 43 angefügt:

„(43) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2024 treten in Kraft:

1.         § 37 Abs. 2 rückwirkend mit 1. Jänner 2022

2.         Die Aufhebung des § 37 Abs. 9 rückwirkend mit 1. Jänner 2023.““

Begründung

Das Pensionsrecht leidet derzeit unter einem akuten Problem, das für Pensionsneu­zugänge lebenslange Pensionsverluste bedeuten kann.

Es handelt sich dabei um die Aliquotierung der ersten Pensionsanpassung, die für Pensionszugänge ab 2026 wieder voll zum Tragen kommt.

Auch wenn der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis zur Aliquotierung der ersten Pensionsanpassung diese als nicht verfassungswidrig erkannte, ist sie dennoch nicht gerecht. Und: je höher die Pensionsanpassung, desto größer die Ungerechtigkeit!

Die meisten Arbeitnehmer*innen können es sich nämlich nicht aussuchen, wann sie in Pension gehen. Wenn sie Glück haben, können sie bis zum Erreichen der gesetzlichen Alterspension in Beschäftigung bleiben und werden zum frühest­möglichen Pensionsantrittszeitpunkt gekündigt.

Für diese Personen hängt es in Zukunft vom Geburtstag ab, ob sie einen lebenslangen Verlust ihrer Pension hinnehmen müssen, denn Türkis/Grün hat die Aliquotie­rung der ersten Pensionsanpassung eingeführt. Damit hängt es vom Pensionsstichtag ab, wie viel Pensionsanpassung man im Jahr nach dem Pensionsantritt bekommt. Hat man das Glück mit Jänner eines Jahres in Pension zu gehen, bekommt man im nächsten Jahr die volle Anpassung, mit Juli nur mehr die Hälfte und mit November oder Dezember gar keine Anpassung mehr.

Wenn die Inflation sich irgendwo zwischen Null und zwei Prozent bewegt, mag man das weniger spüren. Doch gerade in Zeiten hoher Inflation wirkt sich die Minder- oder gar Nichtanpassung stark aus und zwar bis ans Lebensende.

Auch wenn die Aliquotierung für die Jahre 2024, 2025 und nunmehr auch für 2026 ausgesetzt wurde, trifft sie jene Arbeitnehmer:innen, die ab 2026 in Pension gehen, bereits wieder mit voller Härte.

Besonders stark betroffen sind die nächsten 10 Jahre Frauen, die in diesem Zeitraum in Pension gehen. Beginnend mit 2024 fallen durch die halbjährliche Erhöhung des Antrittsalters um ein halbes Jahr, die regulären Pensionsstichtage für Frauen vor­wiegend in die zweite Jahreshälfte. Damit werden ihre Pensionen automatisch durch die Aliquotierung gekürzt. Bei den ohnehin relativ niedrigen Frauenpensionen ist diese Auswirkung eine weitere Benachteiligung.

Damit auch nicht ein einziger Jahrgang von Neupensionist:innen diskriminiert ist, nämlich jener mit Pensionsantritt im Jahr 2022, soll die Aliquotierung rückwir­kend aufgehoben werden. Die Pensionsanpassung soll spätestens bis Ende November 2024 von Amts wegen berichtigt werden und die Nachzahlung mit der November-Pensionsauszahlung erfolgen.

Durch die Änderung in Artikel 4 soll die Benachteiligung einer kleinen Gruppe von Neupensionisten, nämlich jener Korridorpensionisten, die ihren Stich­tag erst 2025 erreichen, beseitigt werden.

*****

Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Der Abänderungsantrag ist ausreichend un­terstützt und ordnungsgemäß vorgelegt, daher steht er auch zur Abstim­mung frei.

War das deine letzte Rede, Lois? (Rufe bei der SPÖ: Ja!) – Das war seine letzte Re­de. Dann dürfen wir ihm auch dafür herzlich danken, einem Parlamentarier von altem Korn und Schrot mit viel inhaltlichem Engagement. – Vielen herzlichen Dank für deine Arbeit hier. (Allgemeiner Beifall. – Abg. Leichtfried: Bravo, Alois!)

Der nächste Redner ist Abgeordneter Koza. – Bitte, Herr Abgeordneter, Sie sind zu Wort gemeldet.