11.19

Abgeordnete Rebecca Kirchbaumer (ÖVP): Frau Präsidentin! Werte Frau Bun­des­minister! Werte Kolleginnen und Kollegen! Liebe Zuseherinnen und Zuseher zu Hause! Unser Ziel ist klar: Wir wollen Beschäftigung und neue Arbeitsplätze schaffen.

Wir hatten in der vergangenen Woche einen Rückgang bei den Arbeitslosenzahlen um 21 000 und bei der Kurzarbeit sogar um 350 000 Menschen in Österreich. Die Maß­nahmen der Regierung greifen und immer mehr Menschen können von der Kurzarbeit wieder in die Normalbeschäftigung zurückkehren.

Auch die Abrechnung der Kurzarbeit läuft auf Hochtouren. 94 Prozent der Abrechnungen wurden bereits bearbeitet, und 28 000 Unternehmerinnen und Unternehmer haben bereits alle Teilzahlungen erhalten. An dieser Stelle möchte ich mich auch recht herzlich bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Arbeitsmarktservice für ihren Einsatz und ihre Leistung bedanken. (Beifall bei der ÖVP.)

Mit dem vorliegenden Paket unterstützen wir alle Familien in Österreich. Jedes Kind bekommt im September mit der Familienbeihilfe automatisch 360 Euro ausbezahlt. Davon profitieren 1,1 Millionen Familien und 1,8 Millionen Kinder. Außerdem verdoppeln wir den Familienhärtefonds um weitere 30 Millionen Euro.

Ich möchte weiters auf die Punkte im Arbeitsmarktförderungsgesetz eingehen. Um die Mobilität von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der gesamten EU zu fördern, wurde bereits 1994 das europäische Netz der Arbeitsvermittlung Eures eingerichtet. 2016 wurde die Ausweitung auf private Arbeitsmarktleistungen beschlossen.

Mit dem vorliegenden Entwurf wird die Wirtschaftskammer Österreich die Funktion als Eures-Zertifizierungsstelle übernehmen. Vor allem die bessere Zusammenarbeit zwi­schen der Arbeitsverwaltung und den privaten Anbietern ist hier im Sinne der Unter­nehmerinnen und Unternehmer. Diese Stelle unterliegt der Weisung des Arbeits­minis­teriums und agiert daher unabhängig von der Wirtschaftskammer. Das heißt, die Wirt­schaftskammer stellt lediglich die Infrastruktur. Zudem möchte ich anmerken, dass sie das unentgeltlich macht.

Weiters muss die Wirtschaftskammer aber auch die Qualitätskriterien prüfen, das heißt, dass die Voraussetzung nach der europäischen Verordnung geprüft werden muss. Verstöße gegen die arbeits- und sozialrechtlichen Mindeststandards müssen aufgezeigt werden, und im Extremfall muss die Wirtschaftskammer auch die Zulassung wieder entziehen.

Des Weiteren haben wir ja im Frühjahr für die Eltern von Kindern mit Behinderung eine dreiwöchige Sonderbetreuungszeit beschlossen. Allerdings stehen diese Eltern weiter­hin vor der Herausforderung, die Arbeit und die Betreuung unter einen Hut zu bringen. Aus diesem Grund soll es im Sommer für diese Eltern noch einmal drei Wochen Son­derbetreuungszeit geben.

Dazu bringe ich folgenden Antrag ein:

Abänderungsantrag  

der Abgeordneten August Wöginger, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (320 d.B. XXVII. GP) über den Antrag gemäß § 27 GOG der Abgeordneten August Wöginger, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertrags­rechts-Anpassungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die eingangs bezeichnete Vorlage wird wie folgt geändert:

1. Die bisherigen Z 1 und 2 erhalten die Bezeichnungen Z 2 und 3; folgende Z 1 wird vorangestellt:

„1. In § 18b wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Abs. 1 gilt sinngemäß für weitere bis zu drei Wochen für die notwendige Betreuung eines Kindes bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für das eine Betreuungspflicht besteht, sowie von Personen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 im Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten dieser Bestimmung und dem 30. September 2020. Der Arbeitgeber hat den Anspruch auf Vergütung bis 31. Oktober 2020 geltend zu machen.“

2. Die nunmehrige Z 3 lautet:

„3. Dem § 19 Abs. 1 wird folgende Z 46 angefügt:

„46. § 18b Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBL. I Nr. xx/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 18b Abs. 3 in der Fassung des Bun­desgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft und mit 31. Dezember 2024 außer Kraft.“

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Sehr geehrte Damen und Herren! Unterstützen Sie diese Eltern von Kindern mit Be­hinderung und stimmen Sie diesem Antrag zu! – Vielen Dank. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der Grünen.)

11.23

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten August Wöginger, Mag. Markus Koza

Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (320 d.B. XXVII. GP) über den Antrag gemäß § 27 GOG der Abgeordneten August Wöginger, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertrags­rechts-Anpassungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die eingangs bezeichnete Vorlage wird wie folgt geändert:

1. Die bisherigen Z 1 und 2 erhalten die Bezeichnungen Z 2 und 3; folgende Z 1 wird vorangestellt:

„1. In § 18b wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Abs. 1 gilt sinngemäß für weitere bis zu drei Wochen für die notwendige Betreuung eines Kindes bis zum vollendeten 14. Lebensjahr , für das eine Betreuungspflicht besteht, sowie von Personen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 im Zeitraum zwischen dem Inkraft­treten dieser Bestimmung und dem 30. September 2020. Der Arbeitgeber hat den Anspruch auf Vergütung bis 31. Oktober 2020 geltend zu machen.“

2. Die nunmehrige Z 3 lautet:

„3. Dem § 19 Abs. 1 wird folgende Z 46 angefügt:

„46. § 18b Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBL. I Nr. xx/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 18b Abs. 3 in der Fassung des Bun­des­gesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft und mit 31. Dezember 2024 außer Kraft.“

Begründung

Zu Z 1 (§ 18b Abs. 1a):

Durch die andauernde COVID-19-Krise sind Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen weiter­hin vor Herausforderungen gestellt, Arbeit und Betreuungspflichten zu verein­baren. Es soll daher das Instrument der Sonderbetreuungszeit, das zunächst für den Mai 2020 gegolten hat und sich bewährt hat, auch für den Sommer 2020 für maximal weitere drei Wochen angewendet werden können. Hinsichtlich der Vorausset-zungen wird ver­einfachend auf die Notwendigkeit der Betreuung abgestellt; die Schließung von Schulen und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen ist darin miterfasst. Wie schon bisher kann die Sonderbetreuungszeit auch tage- oder halbtageweise vereinbart werden. Die Finanzierung der Vergütung für die Arbeitgeber erfolgt, wie bei der Sonder­betreuungs­zeit im Mai, aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds.

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Präsidentin Doris Bures: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht und steht mit in Verhandlung.

Nächste Rednerin: Frau Abgeordnete Fiona Fiedler. – Bitte.