10.43

Abgeordnete Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer (NEOS): Herr Präsident! Werte Mitglieder der Bundesregierung! Hohes Haus! Lassen Sie mich auf meinen Vorredner eingehen und das ganz kurz kommentieren. Nur weil Sie es nicht schaffen, die Mittel und die Instrumente, die die Europäische Kommission so sicher – aus unserer Sicht auch treffsicher – zur Verfügung stellt, umzusetzen und hier ohne Strategie von einem Chaos in die nächste Chaospartie hüpfen, brauchen Sie nicht zu glauben, dass wir uns damit nicht beschäftigt haben. Wir wollen den Unternehmerinnen und Unternehmern helfen, aber wir wollen, dass das auf Rechtssicherheit beruht, und wir wollen, dass es für die Steuerzahler effizient ist. (Beifall bei den NEOS.)

Herr Finanzminister, Sie haben uns vor ungefähr einem Monat den Entwurf Ihres Bud­gets für 2021 vorgelegt – das war vor dem leichten Lockdown, es war vor allem aber vor dem harten Lockdown, der heute um 0 Uhr in Kraft getreten ist. Das haben Sie trotz aller entsprechenden Warnungen gemacht, und Sie waren halt nicht vorbereitet. Diesbezüg­lich sind wir nicht die Einzigen, die das sagen, es wurde schon von vielen Seiten attes­tiert, dass im Sommer vieles verschlafen worden ist – auf jeden Fall wurde verschlafen, eine entsprechende Abbildung dieses Lockdowns im Budget darzustellen.

Damit legen Sie uns jetzt schon ein zweites Mal in Folge ein Budget vor, bei dem in der Woche des Beschlusses eigentlich schon ganz klar ist, dass es nicht halten wird. Woran machen wir das fest? – Das ist eigentlich ganz simpel: Die Einnahmen werden nicht halten, sie werden geringer ausfallen, und die Ausgaben werden höher ausfallen. Wir gehen von einer Staatsverschuldung aus – und nicht nur wir, sondern auch ganz viele Experten und Wirtschaftsforscher –, die weit über 90 Prozent liegen wird, nicht bei den 85 Prozent, die Sie im Augenblick kolportieren. Darüber hinaus möchte ich auch ganz klar sagen: Falls es im Winter zu einem dritten Lockdown kommt, dann können Sie auch dieses Budget wieder in den Papierkübel schmeißen.

Was fällt mir auf? – Es ist jetzt das zweite Budget, das aus Ihrer Feder stammt, und da erkennt man ja dann die ersten Muster. Das erste Muster, das sich ganz klar abzeichnet, ist, dass auch dieses Budget wieder mit sehr, sehr zittriger Hand verfasst wurde. Es ist ein bisschen so, als ob ein Kaninchen vor der berühmten Schlange sitzt und sich dann überlegt: Tue ich etwas? Tue ich nix? Tue ich etwas? Tue ich nix? – In Ihrer Ausgestaltung schaut die Strategie offenbar so aus: Ich tue lieber nichts, bevor ich irgendetwas falsch mache. (Beifall bei den NEOS.) Eine mutige und weitreichende Budgetpolitik finden wir hier jedenfalls nicht.

Das Zweite – und das wiegt aus meiner Sicht eigentlich schwerer – ist einfach das, dass Sie Ihre Wählerinnen und Wähler offensichtlich wieder einmal täuschen. Sie haben im Wahlkampf immer davon gesprochen, dass das Budget Visionen für Österreichs Zukunft enthalten würde, es würde die Menschen entlasten, es würde die Unternehmen entlasten. Was aber fehlt und was hier nicht drinnen ist, ist irgendetwas von dem, was Sie gesagt haben.

Es fehlen zukunftsweisende Investitionen in Bildung, in Digitalisierung und es fehlen vor allem die ganz, ganz wichtigen Reformen. Oder wo findet sich – das wurde schon angesprochen – in diesem Rahmen die ökologische Steuerreform? Wo ist die Entlastung des Faktors Arbeit geblieben? Die kalte Progression wird offenbar wieder nicht abge­schafft, von einer Pensionsreform träumen wir offenbar weiter; und betreffend den Finanzausgleich: Ja, das haben Sie gemacht – das haben Sie auf 2024 verschoben! (Abg. Zarits: ... Stadt Wien!)

Natürlich kommt jetzt von der Bundesregierung die Geschichte: Es ist ja alles so schwierig, weil wir jetzt gerade mitten in der Krise sind, da kann man nicht alles gleich­zeitig machen. – Ich widerspreche da auf das Schärfste! Wann, wenn nicht jetzt, müssen denn diese Reformen angegangen werden? Jetzt müssen die Weichen gestellt werden, um eben in die Zukunft gehen zu können!

So ist es jedenfalls ein No-Future-Budget; es ist vor allem wirklich ein Budget, das Jung gegen Alt ausspielt, und es ist ein Budget, das auf dem Rücken der jungen Menschen in unserem Land ausgetragen wird. Lassen Sie mich sagen, was ich damit meine, wenn ich das sage, und was wir NEOS da anders, was wir vor allem besser machen würden!

Erstens – das wäre irgendwie Part Ihrer Jobdescription – wäre es natürlich schon schön, wenn Sie einen Bundeshaushalt erstellen würden, der die Chance hat, auch zu halten. Das wird nicht passieren: Die Einnahmen werden um circa 3 Milliarden Euro geringer ausfallen, so die Schätzungen der Wirtschaftsexperten, und die Ausgaben werden definitiv höher liegen.

Ich gebe Ihnen nur ein Beispiel dafür: Für 2021 haben Sie im Budget eingerechnet, dass es leider circa 400 000 Arbeitslose geben wird. Das ist auch so budgetiert. Jetzt haben wir den harten Lockdown – da gibt es vorsichtige Berechnungen und Schätzungen, bei denen es heißt, es werden wahrscheinlich eher 450 000 Arbeitslose sein. Summa sum­marum kostet das 30 000 Euro pro Arbeitslosem, das weiß man aus Berechnungen, das heißt, das sind schon 1,5 Milliarden Euro mehr, die nicht abgebildet sind – und da gehe ich jetzt noch gar nicht so weit, wie es schon viele Interessenvereinigungen machen, die davon ausgehen, dass auch diese Zahl von 450 000 arbeitslosen Menschen nicht halten wird. – Es werden die Ausgaben auf jeden Fall sehr viel höher ausfallen.

Darüber hinaus fehlen die Investitionen in Bildung, Infrastruktur und Digitalisierung. Ich weiß schon, man sagt immer, man hat da mehr Geld in die Hand genommen. – Ja, aber das ist nicht ausreichend! Wir hinken nach wie vor den Besten der Welt hinterher und wir hinken nach wie vor dem EU-Durchschnitt hinterher.

Ich könnte jetzt noch viel zur aufkommensneutralen Ökologisierung des Steuersystems, was uns besonders wichtig ist, sagen, und besonders wichtig ist dabei eben auch die gleichzeitige Entlastung des Faktors Arbeit. Worum geht es nämlich? – Es geht darum, den Standort wieder fit für die Zukunft zu machen. Wir alle hier wissen, dass ein Arbeit­nehmer in Österreich 8 Prozent mehr kostet als in Deutschland, daher muss man einfach sagen: Da braucht es entschlossene Schritte der Bundesregierung. Das wäre auch ein Turbo aus der Krise heraus.

Ich weiß, Wirtschaftsforscher und -experten sagen natürlich – nicht öffentlich, aber durchaus hinter vorgehaltener Hand, und ich will es hier auf den Punkt bringen –: Dieser Haushaltsentwurf ist lustlos, budgetierter Dilettantismus. In keinem seriösen Unterneh­men würden Sie damit durchkommen, das wissen Sie aber, glaube ich, selbst. Das sind chaotische Wirtschaftshilfen, das ist fehlende Planbarkeit für die Unternehmerinnen und Unternehmer. Es sind viel zu wenige Impulse für die Konjunkturbelebung, vor allem fehlen eben die wichtigen Reformen. Diese Bundesregierung bringt es einfach nicht auf den Boden.

Wer zahlt die Rechnung? – Die Rechnung zahlt die nächste Generation, es ist schon angesprochen worden. Es wird dramatische Einschnitte geben. Dieser harte Lockdown wird uns ungefähr fünf Jahre kosten, sagen die Wirtschaftsforscher. Das ist natürlich dramatisch, es ist vor allem dramatisch für die persönlichen Auswirkungen auf die Betroffenen in diesem Land.

Deswegen bringen wir heute einen Abänderungsantrag der Abgeordneten Karin Doppelbauer und Gerald Loacker zum Budgetbegleitgesetz ein. Dieser wurde im Saal verteilt, wie mir bekannt ist.

Ich möchte ihn wie folgt begründen: Bei allem, was da über die Erwerbstätigen und die Schülerinnen und Schüler hereinbricht, ist es wirklich der falsche Zeitpunkt für Pensions­geschenke mit der Gießkanne. Kein Angestellter wird 3,5 Prozent Gehaltserhöhung bekommen, daher sollten auch die PensionistInnen, die weder von Kurzarbeit noch von Arbeitslosigkeit betroffen sind, genau die Erhöhung bekommen, die das Gesetz auch vorsieht, nämlich die Inflationsrate. (Beifall bei den NEOS.)

Alles andere ist gesellschaftspolitischer Zündstoff. Lassen Sie sich da in Ihrem politi­schem Handeln nicht nur von Ihren Umfragen leiten! Hören Sie vor allem auch auf Menschen, die sich in der Krise um ihre Zukunft sorgen, weil sie eben nicht finanziell abgesichert sind! Hören Sie auf Menschen, die etwas unternehmen, auf Menschen, deren Bildungschancen und deren Berufsweg auf dem Spiel steht! Und hören Sie vor allem auch auf Menschen, die langsam, aber sicher jeden Glauben an die Zukunft verlieren!

Wenn das Budget in Zahlen gegossene Politik ist, dann frage ich mich wirklich: Wo führen Sie dieses Land hin? Es geht nicht immer darum, Wahlen zu gewinnen – das wird jetzt schwierig nachzuvollziehen sein –, es geht vor allem darum, den Bürgerinnen und Bürgern aufzuzeigen, wo die Perspektive für die Zukunft ist, wie man dieses Land aus der Krise herausführt und Resilienz für die Zukunft aufbaut. Es geht letztendlich um den sozialen Frieden.

Sie schaffen durch Ihr politisches Handeln Gewinner und Sie schaffen Verlierer. Hören Sie bitte auf, dieses Land zu spalten! (Beifall bei den NEOS.)

10.52

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer, Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Budgetausschusses über die Regierungsvorlage (408 dB): Bundes­gesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Gewährung eines Bundes-zuschusses und sonstiger Förderungen aus Anlass der 100. Wiederkehr des Jahrestages der Volks­abstimmung in Kärnten (Abstimmungsspendegesetz 2020), ein Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unter­bringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen für die Jahre 2021 bis 2024, ein Bundesgesetz, mit dem zur Abdeckung des Bedarfes an Covid-19-Impfungen und -Schnelltests Ermächtigungen zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt werden, ein Bundesgesetz über die Finanzierung des Vereins für Konsumenteninformation im Jahr 2021 und ein Bundesgesetz zur Bekämpfung pandemiebedingter Armutsfolgen (COVID-19-Gesetz-Armut) erlassen sowie das Gebührenanspruchsgesetz, das Gerichtsorgani­sationsgesetz, das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, das Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds, das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz, das Buchhaltungsagenturgesetz, das Bundesgesetz über die Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds, das Finanzausgleichgesetz 2017, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungs­gesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädi­gungs­gesetz 1957, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Betriebliche Mit­arbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das Impfschaden­gesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Heimopferrentengesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Nacht­schwerarbeitsgesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz, das Covid-19-Zweckzu­schuss­gesetz, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Universitätsgesetz 2002, das Forschungsförderungsgesellschaftsgesetz, das Bundesmuseen-Gesetz 2002 und das Luftfahrtgesetz geändert werden (Budgetbegleitgesetz 2021) (440 d.B.) - TOP1

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der dem eingangs bezeichneten Ausschussbericht angeschlossene Gesetzesentwurf wird wie folgt geändert:

1. Artikel 16 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) lautet wie folgt:

"Artikel 16

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geän­dert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2020, wird wie folgt geändert:

Nach § 743 wird folgender § 744 samt Überschrift angefügt:

„Pensionsanpassung 2021

§ 744. (1) Abweichend von § 108h Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2 und 2a ist die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2021 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 2) ist zu erhöhen

1. wenn es nicht mehr als 2 333 € monatlich beträgt, um 1,5%;

2. wenn es über 2 333 € monatlich beträgt, um 35 €.

(2) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2020 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach § 86 Abs. 3 Z 2 dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2020 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2020 durch die Anwendung des § 264 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionen­begrenzungsgesetz, BGBl. 1 Nr. 46/2014, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2020 darauf Anspruch hat. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:

1. eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2020 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach § 264 Abs. 6 oder einer Verminderung nach § 264 Abs. 6a gebührt hat;

2. eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im Dezember 2020 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach § 254 Abs. 6 und 7 ergebenden Teilpension gebührt hat.

(3) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pen­sionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 zählen, so ist der Erhöhungsbetrag nach Abs. 1 auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen.

(4) Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2020 durch die Anwendung des § 264 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Abs. 1 und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2021 zu vervielfachen.

(5) Abweichend von § 293 Abs. 2 sind die Ausgleichszulagenrichtsätze einschließlich der Richtsatzerhöhung für Kinder für das Kalenderjahr 2021 nicht mit dem Anpas­sungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,035 zu vervielfachen.

(6) Rechtsträger, die Leistungen nach Abs. 2 dritter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem zuständigen Pensionsversicherungsträger mitzuteilen. Der Pen­sionsversicherungsträger hat sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensions­einkommen nach Abs. 2 mitzuteilen.

(7) (Verfassungsbestimmung) Die Anpassung für das Kalenderjahr 2021 von Leis­tungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. 1 Nr. 46/2014, erfasst sind, darf die Erhöhung nach Abs. 1 unter Heranziehung des Gesamtpensions­einkom­mens (Abs. 2) nicht überschreiten.“"

2. Artikel 17 (Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) lautet wie folgt:

"Artikel 17

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBL Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2020, wird wie folgt geändert:

Nach § 381 wird folgender § 382 samt Überschrift angefügt:

„Pensionsanpassung 2021

§ 382. (1) Abweichend von § 50 Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2 und 2a ist die Pen­sionserhöhung für das Kalenderjahr 2021 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 2) ist zu erhöhen

1. wenn es nicht mehr als 2 333 € monatlich beträgt, um 1,5%;

2. wenn es über 2 333 € monatlich beträgt, um 35 €.

(2) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2020 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach § 55 Abs. 2 Z 2 dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2020 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2020 durch die Anwen­dung des § 145 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Zum Gesamtpensions­einkommen sind heranzuziehen:

1. eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2020 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach § 145 Abs. 6 oder einer Verminderung nach § 145 Abs. 6a gebührt hat;

2. eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im Dezember 2020 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach § 132 Abs. 5 und 6 ergebenden Teilpension gebührt hat.

(3) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pen­sionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 zählen, so ist der Erhöhungsbetrag nach Abs. 1 auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen.

(4) Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2020 durch die Anwendung des § 145 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Abs. 1 und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2021 zu vervielfachen.

(5) Abweichend von § 150 Abs. 2 sind die Ausgleichszulagenrichtsätze einschließlich der Richtsatzerhöhung für Kinder für das Kalenderjahr 2021 nicht mit dem Anpas­sungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,035 zu vervielfachen.""

3. Artikel 18 (Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) lautet wie folgt:

"Artikel 18

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBL Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBL I Nr. 105/2020, wird wie folgt geändert:

Nach § 375 wird folgender § 376 samt Überschrift angefügt:

„Pensionsanpassung 2021

§ 376. (1) Abweichend von § 46 Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2 und 2a ist die Pen­sionserhöhung für das Kalenderjahr 2021 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 2) ist zu erhöhen

1. wenn es nicht mehr als 2 333 € monatlich beträgt, um 1,5%;

2. wenn es über 2 333 € monatlich beträgt, um 35 €.

 (2) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2020 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach § 51 Abs. 2 Z 2 dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2020 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2020 durch die Anwen­dung des § 136 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Zum Gesamtpensions­einkommen sind heranzuziehen:

1. eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2020 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach § 136 Abs. 6 oder einer Verminderung nach § 136 Abs. 6a gebührt hat;

2. eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im Dezember 2020 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach § 123 Abs. 5 und 6 ergebenden Teilpension gebührt hat.

(3) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pen­sionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 zählen, so ist der Erhöhungsbetrag nach Abs. 1 auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen.

(4) Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2020 durch die Anwendung des § 136 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Abs. 1 und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2021 zu vervielfachen.

(5) Abweichend von § 141 Abs. 2 sind die Ausgleichszulagenrichtsätze einschließlich der Richtsatzerhöhung für Kinder für das Kalenderjahr 2021 nicht mit dem Anpas­sungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,035 zu vervielfachen."

3. Artikel 19 entfällt

4. Artikel 20 entfällt

5. Artikel 21 entfällt

6. Artikel 22 entfällt

7. Artikel 23 entfällt

8. Artikel 24 (Änderung des Pensionsgesetzes 1965) lautet wie folgt: "Artikel 24

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965 – PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2020, wird wie folgt geändert:

1.    Dem § 41 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die in § 744 Abs. 1 und 2 ASVG für das Kalenderjahr 2021 festgelegte Vor­gangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person die Summe aller im Dezember 2020

– nach diesem Bundesgesetz aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund,

– nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958,

– nach dem Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, und

– nach dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953,

gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2021 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei einer Erhöhung nach § 744 Abs. 1 Z 4 ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen. Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, so ist § 744 Abs. 3 ASVG entsprechend anzuwenden.“

2. Im § 41a Abs. 1 Z4 wird das Zitat„§ 41 Abs. 2 bis 6“ durch das Zitat„§ 41 Abs. 2 bis 7" ersetzt ""

9. Artikel 25 (Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes) lautet wie folgt:

"Artikel 25

Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

Das Bundestheaterpensionsgesetz – BThPG, BGB!. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch die 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 112/2019, wird wie folgt geändert:

Dem § 11 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die in § 744 Abs. 1 und 2 ASVG für das Kalenderjahr 2021 festgelegte Vorgangs­weise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person die Summe aller im Dezember 2020

– nach diesem Bundesgesetz,

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– nach dem PG 1965 aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund,

– nach dem Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, und

– nach dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953,

gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2021 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei einer Erhöhung nach § 744 Abs. 1 Z 4 ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen. Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, so ist § 744 Abs. 3 ASVG entsprechend anzuwenden." "

10. Artikel 26 (Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes) lautet wie folgt:

"Artikel 26

Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

Das Bundesbahn-Pensionsgesetz – BBl PG, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBL I Nr. 85/2020, wird wie folgt geändert:

1.    Dem § 37 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die in § 744 Abs. 1 und 2 ASVG für das Kalenderjahr 2021 festgelegte Vorgangs­weise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Gesamtpensionseinkommen zu bilden ist. Bei einer Erhöhung nach § 744 Abs. 1 Z 4 ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen."

2. Im § 60 Abs. 6 Z 3 wird das Zitat „§ 37 Abs. 2 bis 6" durch das Zitat „§ 37 Abs. 2 bis 7" ersetzt.""

Begründung

Die Pensionsanpassung 2021 soll in erster Linie auf die tatsächlich Bedürftigen abzielen und der Altersarmut, speziell Frauenaltersarmut, entgegenwirken. Zudem stellt diese Form der gezielten Pensionsanpassung sicher, dass die Folgegenerationen nicht zu sehr über Gebühr belastet werden, wie dies bereits durch die Pensions­anpassungs­gesetze 2018 bis 2020 im Gießkannenprinzip und bei den Pensionsbeschlüssen vom 19. September 2019 geschehen ist.

Mit dem Abänderungsantrag wird die außerordentliche Pensionsanpassung 2021 (+3,5 Prozent) auf die Ausgleichszulagenrichtsätze beschränkt. Zudem wird die Pensions­erhöhung auf höchstens 35 Euro je Monat beschränkt, was der Pensionsanpassung von 1,5 Prozent bei 2333 Euro Pension entspricht.

*****

Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht und steht somit mit in Verhandlung.

Zu Wort gemeldet ist Bundesminister Blümel. – Bitte.