12.49

Abgeordneter Ing. Klaus Lindinger, BSc (ÖVP): Frau Präsidentin! Geschätzte Mit­glieder der Bundesregierung! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Verehrte Zuse­herinnen und Zuseher! Wenn wir – wir haben es im letzten Budgetausschuss auch diskutiert – den Bundesrechnungsabschluss 2019 hernehmen, dann sehen wir, dass dieser äußerst positiv und vor allem viel besser als veranschlagt ist. Das Nettoergebnis als Gradmesser für die Wirtschaftlichkeit und der Nettofinanzierungssaldo als Grad­messer für die Zahlungsfähigkeit des Bundes fallen durchaus positiv aus. Der Grund dafür sind die guten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in diesem Jahr, in dem es auch einen Beschäftigungszuwachs und ein Wirtschaftswachstum gegeben hat und der Schuldenstand zurückgegangen ist.

Dieser Blick in die Vergangenheit zeigt uns aber auch, dass wir mit diesem Budget eine gute Ausgangsbasis für das heute hier diskutierte Budget 2021 vorfinden. Die Ziele des Budgets für das Jahr 2021 sind vor allem, das Gesundheitssystem zu unterstützen, die Arbeitsplätze zu retten und den Wirtschaftsstandort und somit auch den Wohlstand zu erhalten. Dafür, meine sehr geehrten Damen und Herren, stehen wir als Volkspartei! (Beifall bei der ÖVP.)

Was mir aber in dieser schwierigen Zeit der Coronapandemie vor allem unverständlich ist, ist, wie die Opposition hier agiert. Statt mit konstruktiven Beiträgen wird prinzipiell nur dagegengearbeitet, es gibt Falschaussagen und Neiddebatten werden geschürt, Maß­nahmen werden schlechtgeredet, frei nach dem Motto: Irgendetwas wird schon hängen bleiben. Das hat der „ehemalige“ amerikanische Präsident Donald Trump unter der Bezeichnung Trumpismus geprägt.

Meine sehr geehrten Kolleginnen und Kollegen der Opposition, ich sage euch eines: Im Nachhinein weiß immer jeder alles besser. Ihr aber solltet jetzt einmal anfangen, umzu­denken! (Zwischenrufe der Abgeordneten Belakowitsch und Hafenecker.) Anstatt immer zu kritisieren, könntet ihr euch entsprechend konstruktiv einbringen, damit wir gemeinsam für unser Österreich arbeiten. Jetzt ist Zusammenhalt gefragt, meine sehr geehrten Damen und Herren, und nicht, sich auseinanderdividieren zu lassen. (Zwi­schenruf des Abg. Zanger.) Jeder und jede da draußen kann einen Beitrag leisten. Mit den Maßnahmen der Bundesregierung und den schon bekannten Maßnahmen – regel­mäßiges Händewaschen, Abstand halten und Maske tragen – können wir unser Ge­sund­heitssystem vor einem Kollaps schützen. (Abg. Belakowitsch: ... Lockdown!) Hal­ten wir gerade in dieser schwierigen Zeit zusammen! Schützen wir uns gegenseitig! Österreich hat schon viel durchgestanden, und gemeinsam meistern wir auch diese Krise. (Beifall bei der ÖVP.)

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich darf noch einen Abänderungsantrag der Abgeordneten Gabriel Obernosterer, Mag. Dr. Jakob Schwarz, Kolleginnen und Kolle­gen zum Budgetbegleitgesetz in der Fassung des Ausschussberichtes, 440 der Beila­gen, einbringen, den ich in den Kernpunkten erläutern darf.

Zum einen geht es um die Umsetzung der EU-Kontrollverordnung, zum Zweiten um die Finanzierung der Ages, der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit, für die kommenden Jahre, und zum Dritten wird damit ein Bundesamt für Verbraucher­gesund­heit eingesetzt.

Danke. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der Grünen.)

12.52

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Gabriel Obernosterer, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen

zur Regierungsvorlage (408 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Gewährung eines Bundeszuschusses und sonstiger Förderun­gen aus Anlass der 100. Wiederkehr des Jahrestages der Volksabstimmung in Kärnten (Abstimmungsspendegesetz 2020), ein Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen für die Jahre 2021 bis 2024, ein Bundesgesetz, mit dem zur Abdeckung des Bedarfes an Covid-19-Impfungen und -Schnelltests Ermächti­gun­gen zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt werden, ein Bundesgesetz über die Finanzierung des Vereins für Konsumenteninformation im Jahr 2021 und ein Bun­desgesetz zur Bekämpfung pandemiebedingter Armutsfolgen (COVID-19-Gesetz-Armut) erlassen sowie das Gebührenanspruchsgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, das Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds, das COVID-19-Förderungsprü­fungsgesetz, das Buchhaltungsagenturgesetz, das Bundesgesetz über die Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds, das Finanzausgleichgesetz 2017, das Fa­milien­lastenausgleichsgesetz 1967, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Ge­werbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das Impfschaden­gesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Heimopferrentengesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Nacht­schwerarbeitsgesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz, das Covid-19-Zweckzu­schuss­gesetz, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Universitäts­gesetz 2002, das Forschungsförderungsgesellschaftsgesetz, das Bundesmuseen-Gesetz 2002 und das Luftfahrtgesetz geändert werden (Budgetbegleitgesetz 2021), in der Fassung des Ausschussberichtes (440 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert

1. Im Titel wird die Wortgruppe „Bundesgesetz, mit dem zur Abdeckung des Bedarfes an Covid-19-Impfungen und -Schnelltests Ermächtigungen zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt werden“ durch die Wortgruppe „Bundesgesetz, mit dem zur Abdeckung des Bedarfes zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie Ermächtigungen zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt werden“ ersetzt.

2. Art 31 (Bundesgesetz, mit dem zur Abdeckung des Bedarfes zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie Ermächtigungen zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt werden) wird wie folgt geändert:

§1 lautet:

„§ 1. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird ermächtigt, über folgende zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie angeschafften erforderlichen Waren durch Verteilung an inländische Rechtsträger zu verfügen:

1. COVID-19 Impfstoffe, die im Rahmen des „Joint EU Approach to COVID-19 vaccines procurement“ angeschafft wurden;

2. Bedarfsmaterial zur Verabreichung der Impfstoffe gemäß Z 1.;

3. COVID-19 – Schnelltests;

4. COVID-19 Medikament, das im Rahmen des „Joint Procurement Veklury (Rem­desivir)“ von der EU angeschafft wurde.

(2) Die Verfügung erfolgt durch unentgeltliche Übereignung, soweit dies im Rahmen der Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Krise erforderlich ist.“

3. Art. 34 (Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes) lautet:

„Artikel 34

Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes

Das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG, BGBl. I Nr. 63/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel dieses Bundesgesetzes lautet:

„Bundesgesetz, mit dem die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungs­sicherheit GmbH errichtet und das Bundesamt für Ernährungssicherheit, das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen sowie das Bundesamt für Verbrauchergesundheit eingerichtet werden (Gesundheits- und Ernährungssicherheits-gesetz – GESG)“

2. In den § 6a Abs. 5a und 6, § 6b Abs. 1, 2, 3 Z 1 sowie Abs. 4 bis 8, § 8a Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 8, § 13 Abs. 14 sowie § 20 Abs. 7 werden das Wort „Gesundheit“, in den § 6 Abs. 4, § 6a Abs. 2 und 4, § 7 Abs. 2 2. und 3. Satz sowie Abs. 6, § 8 Abs. 3 Z 1 sowie Abs. 6 und 8, § 10 Abs. 2 und 3 Z 1 und 4 sowie Abs. 5, § 11 Abs. 2, 5a und 6 sowie 8, § 12 Abs. 4, § 16, § 20 Abs. 2 bis 4 die Wortfolge „Gesundheit und Frauen“ und in den §§ 6a Abs. 1 Z 8 die Wortfolge „Gesundheit, Familie und Jugend“ jeweils durch die Wortfolge „Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.

3. In den § 6 Abs. 2 und 4, § 6b Abs. 1, § 7 Abs. 2 2. und 3. Satz sowie Abs. 6, § 8 Abs. 2a, 3 und 6, § 8a Abs. 1, § 10 Abs. 2, 3 Z 2 und Abs. 5, § 11 Abs. 4, 7 und 8, § 12 Abs. 8, § 13 Abs. 14, § 16, § 19 Abs. 2 sowie § 20 Abs. 3 werden die Wortfolge „Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ jeweils durch die Wortfolge „Land­wirtschaft, Regionen und Tourismus“ ersetzt.

4. In den § 12a Abs. 3 und § 20 Abs. 6 wird die Wortfolge „Wirtschaft, Familie und Jugend“ jeweils durch die Wortfolge „Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

5. Soweit in den in Z 3 und 4 angeführten Rechtvorschriften die Behördenbezeichnung „Bundesminister“ verwendet wird, ist diese jeweils durch die Bezeichnung „Bundes­ministerin“ in der grammatikalisch richtigen Form zu ersetzen.

6. Dem § 1 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Mit 1. Jänner 2021 wird zur Unterstützung des Bundesministeriums für Soziales, Ge­sundheit, Pflege und Konsumentenschutz das Bundesamt für Verbrauchergesundheit eingerichtet; dieses nimmt seine Tätigkeit mit 1. Jänner 2022 auf.“

7. Dem § 1 Abs. 3 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Zur Wahrung der Sicherheit und Qualität entlang der Lebensmittelkette ist ein hohes Niveau des Gesundheitsschutzes und des Schutzes der Verbraucherinteressen, insbe­sondere betreffend den Schutz vor Täuschung, anzustreben. Zur Prävention und Be­kämpfung von Tierseuchen ist ein hohes Niveau des Gesundheitsschutzes unter Beach­tung des Standes der Wissenschaften anzustreben.

(5) Zur Wahrung der Erhaltung der Boden- und Pflanzengesundheit und des Naturhaus­haltes sowie eines hohen Selbstversorgungsgrades in der landwirtschaftlichen Pro­duktion zur Sicherstellung einer nachhaltigen Ernährungsgrundlage ist ein hohes Niveau unter Berücksichtigung der Kreislaufwirtschaft, der Ressourceneffizienz und des Vorsor­geprinzips zum Schutz von Mensch, Tier und Umwelt anzustreben.“

8. Beim Titel des Zweiten Hauptstückes ist nach der Wortfolge „Einrichtung des Büros für veterinärbehördliche Zertifizierung“ die Wortfolge „, des Bundesamtes für Ver­brauchergesundheit, des Büros für Tabakkoordination“ einzufügen.

9. In § 6 Abs. 1 Z 7 wird der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt, in der Z 8 wird das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt und die Z 9 entfällt.

10. § 6 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Agentur obliegt – unbeschadet der Untersuchungs- und Sachverstän­digen­tätigkeiten gemäß § 8 Abs. 2 Z 8 bis 12 – die fachliche Koordination zur Vollziehung der in Abs. 1 angeführten Bundesgesetze und darauf beruhender einschlägiger Rechts­vorschriften der Europäischen Union, wie insbesondere der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesund­heit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, ABl. Nr. L 95 vom 07.04.2017 S. 1. Dazu zählen insbesondere auch die Unterstützung im Sinne der in § 8 Abs. 2 Z 25 bis 29 sowie Abs. 2a sowie § 9a angeführten Tätigkeiten.“

11. In § 6 Abs. 7 Z 1 wird nach dem Wort „Bundesgesetze“ die Wortfolge „und auf Grund von EU-Rechtsakten erforderliche Aktualisierungen, insbesondere hinsichtlich der Anwendung von Richtlinien oder Beschlüssen der Europäischen Kommission ent­sprechend dem Stand der Wissenschaft und Technik“ eingefügt.

12. Nach § 6b werden folgender Dritter Abschnitt und Vierter Abschnitt eingefügt:

„Dritter Abschnitt

Einrichtung des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit

Bundesamt für Verbrauchergesundheit

§ 6c. (1) Dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit obliegt die Vollziehung folgender Aufgaben, die ihm in den jeweiligen Bundesgesetzen zugewiesen sind:

1. Organisation und Durchführung der amtlichen Kontrollen von Sendungen, die beim Eingang in die Europäische Union gemäß Titel II Kapitel V der Verordnung (EU) 2017/625 samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungs­rechtsakten kontrolliert werden sowie von Tieren und Waren, die aufgrund veterinär- oder lebensmittelrechtlicher Bestimmungen sowie den Bestimmungen nach dem EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz (EU-QuaDG), BGBl. I Nr. 130/2015, beim Eingang in die Europäische Union zu kontrollieren sind, sofern hierfür die Zuständigkeit des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gegeben ist;

2. Erteilung von Ausfuhrberechtigungen, die aufgrund veterinär- oder lebensmittel­rechtlicher Bestimmungen sowie den Bestimmungen nach dem EU-QuaDG, erforderlich sind, sowie die damit zusammen¬hängenden Kontrollen;

3. Ausstellung amtlicher Bescheinigungen oder amtlicher Attestierungen für Tiere, Waren und Erzeugnisse nach den geltenden veterinärrechtlichen und lebensmittel­rechtlichen Bestimmungen über die freie Handelbarkeit sowie zum Zwecke der Ausfuhr von solchen Tier- und Warensendungen in Drittländer auf Antrag des Verfügungs­befugten, wenn für den jeweiligen Staat eine solche vorgesehen ist. Grundlage für die Ausstellung dieser Bescheinigungen oder Attestierungen sind Verkehrsfähigkeits­gut­achten, die von der Agentur gemäß § 65 LMSVG, einer Untersuchungsstelle der Länder gemäß § 72 LMSVG oder von einer gemäß § 73 LMSVG hierzu berechtigen Person, stammen;

4. Amtliche Kontrolle von Waren, die dem LMSVG unterliegen und über das Internet oder andere Fernabsatzkanäle aus Vertragsstaaten der EU, EWR-Staaten oder Dritt­staaten in Österreich zum Verkauf angeboten werden, einschließlich „mystery shopping“ gemäß Art. 36 der Verordnung (EU) 2017/625 oder Schwerpunktaktionen der Euro­päischen Kommission und

5. Festlegung und Einhebung sämtlicher mit der Aufgabenerfüllung des Bundesamts für Verbrauchergesundheit in Zusammenhang stehenden Gebühren.

(2) Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit ist eine unmittelbar nachgeordnete Dienststelle des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumen­tenschutz. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumenten­schutz ist die weisungsberechtigte Oberbehörde.

(3) Ein Mitglied der Geschäftsführung ist durch Ernennungsbescheid, der vom Bundes­minister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu erlassen ist, mit der Leitung des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit zu betrauen. In dieser Funktion führt dieses Mitglied der Geschäftsführung den Amtstitel „Direktor des Bun­desamtes für Verbrauchergesundheit“.

(4) Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit hat sich grundsätzlich, um die Vollziehung der in Abs. 1 angeführten hoheitlichen Aufgaben zu bewirken, aller der Agentur zu Gebote stehenden Mittel zu bedienen, fachlich befähigte Kontrollorgane einzusetzen und ihnen zu diesem Zweck eine entsprechende Ausweisurkunde sowie ein Dienstzeichen auszustellen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die Ausbildung der Kontrollorgane erlassen, wobei jedenfalls die Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/625 zu berücksichtigen sind.

(5) Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit hat zur ordnungsgemäßen Wahr­nehmung seiner Aufgaben eine Geschäftsordnung und –einteilung zu erlassen.

(6) Die Kontrollorgane haben sich bei der Ausübung ihrer Tätigkeit durch eine Ausweis­urkunde oder ein sichtbar zu tragendes Dienstabzeichen auszuweisen, soweit es sich nicht um die Tätigkeiten gemäß § 6c Abs. 1 Z 4 handelt, die eine verdeckte Proben­nahme erfordern. Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit hat durch Verordnung nähere Regelungen über Form und Gestaltung des Dienstabzeichens oder der Ausweis­urkunden zu treffen.

(7) Verordnungen, Beschlüsse und der Gebührentarif des Bundesamtes für Ver­braucher­gesundheit sind auf der Internetseite des Bundesamtes für Verbraucherge­sundheit einschließlich des Datums der Veröffentlichung allgemein zugänglich kund­zumachen.

(8) Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit hat Parteistellung einschließlich Rechts­mittelbefugnis in Verfahren gemäß den in Abs. 1 angeführten Tätigkeiten, die vor den Bezirksverwaltungsbehörden oder dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt wer­den. Bescheide, Erkenntnisse und Beschlüsse sind dem Bundesamt für Verbraucher­gesundheit zuzustellen. Dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit steht das Recht auf Erhebung der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu.

(9) Sachverständige der Europäischen Kommission und Bedienstete des Bundes­ministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz können die Kontrollorgane bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen der in Abs. 1 ange­führten Aufgaben begleiten.

Gebührentarif des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit

§ 6d. (1) Für Tätigkeiten des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit anlässlich der Vollziehung der in § 6c Abs. 1 angeführten hoheitlichen Aufgaben sind mit Ausnahme von Gebühren nach § 17d kostendeckende Gebühren nach Maßgabe eines Tarifes (§ 57 AVG) zu entrichten, wobei insbesondere die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/625 zu beachten sind. In diesem Tarif können Vorschriften über Mahngebühren, Zuschläge, Pauschalierungen sowie die Einhebung der Gebühr, insbesondere über den Zeitpunkt der Entrichtung, vorgesehen werden. Bis zur Erlassung dieses Tarifs bleiben die nach den in § 6c Abs. 1 angeführten Bundesgesetzen jeweils erlassenen Tarife in Geltung.

(2) Der Gebührentarif bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und des Bundesministers für Finanzen. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern innerhalb einer Frist von einem Monat ab Einlangen im jeweiligen Ressort kein schriftlicher Widerspruch durch zumindest einen der angeführten Bundesminister erfolgt.

(3) Die Tarife, die bei Beginn eines Abfertigungsverfahrens in Geltung sind, bleiben bis zu dessen Beendigung in Kraft.

(4) Die Ansätze des Gebührentarifs sind anhand des von der Statistik Austria Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex (VPI 2015) oder des an seine Stelle tretenden Index wertgesichert und sind jährlich, erstmals ab dem 1. Jänner 2022, jeweils mit Wirkung zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres anzu­passen. Die Anpassung erfolgt unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Indexver­änderung vom November des vorvorigen Jahres bis Oktober des Vorjahres. Aus­gangsbasis für die Wertanpassung ist die für den Monat Jänner des Jahres 2020 verlautbarte Indexzahl.

(5) Sind in Abkommen zwischen der Europäischen Union und Drittstaaten die vorge­sehenen Gebühren besonders geregelt, so sind die Bestimmungen des Abkommens anzuwenden.

Vierter Abschnitt

Büro für Tabakkoordination

Einrichtung und Aufgaben des Büros für Tabakkoordination

§ 6e. (1) Als gemeinsame Einrichtung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie der Agentur wird ein Büro für Tabakkoordination (im Folgenden als „Tabak-Büro“ bezeichnet) eingerichtet.

(2) Vom Tabak-Büro sind im Auftrag des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz insbesondere folgende Aufgaben in Zusammenhang mit der Vollziehung des Tabak- und Nichtraucherinnen bzw. Nichtraucher­schutzge­setzes – TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995, wahrzunehmen:

1. Planung der gesetzlich vorgesehenen Überwachung und Kontrolle von Tabak- und verwandten Erzeugnissen nach den Vorgaben des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, einschließlich weiterer Veranlassungen und Ergebnisdokumentation;

2. Überwachung und Beprobung der in Verkehr stehenden Tabak- und verwandten Erzeugnisse, im Umfang des jeweiligen jährlichen Prüfplanes bzw. im Anlassfall, durch besonders geschulte Organe der Agentur;

3. Untersuchung, Analytik, Begutachtung und Risikobewertung von Tabak- und ver­wandten Erzeugnissen, einschließlich der Überwachung der Berichterstattung von Herstellern oder Herstellerinnen bzw. Importeuren oder Importeurinnen, sowie Kontrolle und Bewertung der Meldedaten;

4. Vorbereitung des Schriftverkehrs mit Behörden, Handelsbetrieben und Wirtschafts­unternehmen insbesondere im Falle von Mängelfeststellungen bei Tabak- und ver­wandten Erzeugnissen, einschließlich der Vorbereitung der Einleitung von Verwal­tungsstrafverfahren und deren Dokumentation;

5. Mitbetreuung der Schnellwarn-, Kommunikations- und Informationssysteme, insbe­sondere der Schnittstellen zu RAPEX, iRASFF, ICSMS, EWS/EBDD und der Ver­giftungszentrale der Gesundheit Österreich GmbH unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 8 Abs. 2 Z 23 soweit Tabak- und verwandte Erzeugnisse betroffen sind;

6. Fachliche und rechtliche Bearbeitung von Eingaben und Anfragen durch Behörden, Wirtschaftsvertreter oder Wirtschaftsvertreterinnen, Interessenvertretungen, internatio­nalen Organisationen und Personen der Allgemeinbevölkerung, in Vorbereitung der Erledigung der Eingaben und Anfragen durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz als zuständige Behörde. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Eingaben, deren Erledigung sich der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vorbehält, verbleiben in der unmittelbaren Zuständigkeit des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz;

7. Fachliche und organisatorische Angelegenheiten der pauschalierten Jahresgebühren gemäß § 9 Abs. 9 TNRSG in Verbindung mit der Festlegung einer kostendeckenden Jahresgebühr für die Überwachung von Tabakerzeugnissen für die Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse – TabGebV, BGBl. II Nr. 43/2017 einschließlich der Durchführung der Evaluierung gemäß § 9 Abs. 10 TNRSG;

8. Fachliche Beurteilung im Rahmen der Zulassung von neuartigen Tabakerzeugnissen gemäß § 10a TNRSG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hinsichtlich der Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse – NTZulV, BGBl. II Nr. 42/2017;

9. Fachliche Aufgabenstellungen der Erhebung der Inhaltsstoffe von Tabakerzeugnissen nach der Tabakerzeugnis-Inhaltsstoffe-Erhebungsverordnung – TIEV, BGBl. II Nr. 16/2010;

10. Veröffentlichung von fachlichen Informationen zu Tabak- und verwandten Erzeug­nissen;

11. Erstattung von fachlichen Berichten, Gutachten, Evaluierungen und Stellungnahmen zu Tabak- und verwandten Erzeugnissen;

12. Mitwirkung an nationalen und internationalen Projekten und Arbeitsgruppen im Fachbereich.

(3) Ein Mitglied der Geschäftsführung der Agentur ist durch Ernennungsbescheid, der vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu erlassen ist, mit der Leitung des Tabak-Büros zu betrauen. In dieser Funktion ist dieses Mitglied der Geschäftsführung als Leiter des Tabak-Büros in fachlichen Angelegen­hei­ten an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gebunden. Dieses Mitglied der Geschäftsführung der Agentur als Leiter des Tabak-Büros kann, sofern zweckmäßig, im Einvernehmen mit dem Bun­desminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einen fachkun­digen Bediensteten der Agentur mit der administrativen stellvertretenden Leitung des Büros betrauen.

(4) Gebühren gemäß § 10g TNRSG fließen unmittelbar der Agentur zu. Die Gebühren sind ausschließlich zur Abdeckung der Erfordernisse und Aufwendungen des Tabak-Büros gemäß Abs. 2 heranzuziehen.

(5) Das Tabak-Büro hat zur Erfüllung der in Abs. 2 angeführten Aufgaben eine aus­reichende Anzahl fachlich und rechtlich befähigter Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen und geeignete technische Ausrüstung einzusetzen sowie sich dazu der Agentur zu Gebote stehenden Mittel zu bedienen. Wenn es zweckmäßig und kostensparend ist, kann das Tabak-Büro zur Erfüllung seiner Aufgaben auch externe Sachverständige anderer Stellen mit einschlägiger Qualifikation oder technische Ausrüstung externer Stellen heranziehen.“

13. Der bisherige Dritte Abschnitt des Zweiten Hauptstückes erhält die Bezeichnung „Fünfter Abschnitt“.

14. § 8 Abs. 2 Z 2 lautet:

„2. Erfassung und Beobachtung der epidemiologischen Situation betreffend über­tragbare Krankheiten, Beratung und Unterstützung der zur Vollziehung von Rechts­vorschriften zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zuständigen Behörden; über­tragene Aufgaben gemäß Epidemiegesetz 1950, BGBl.  Nr. 186/1950; Vorbereitung der Erstellung eines österreichischen Zoonosenberichtes,“

15. Nach § 8 Abs. 2 Z 6a wird folgende Z 6b angefügt:

„6b. Bewertung von Ernährungsrisiken und Schaffung von Datengrundlagen für Maß­nahmen im Bereich der ernährungsbezogenen Prävention; Durchführung von Erhebun­gen des Lebensmittelangebots (insbesondere Nährwerte) und Ernährungsverhaltens sowie die Bereitstellung von transparenten Ernährungsinformationen. Die Agentur ist berechtigt die Ergebnisse ihrer Erhebungen und Bewertungen der Öffentlichkeit in angemessener Weise, etwa in Form von bewertenden Berichten auf ihrer Internetseite, zur Verfügung zu stellen;“

16. Nach § 8 Abs. 2 Z 12 wird die Z 12a eingefügt:

„12a. Untersuchungen für die Chargenfreigabe von Arzneispezialitäten;“

17. § 8 Abs. 2 Z 17 lautet:

„17. Anbau von Pflanzen der Gattung Cannabis zwecks Gewinnung von Suchtgift für die Herstellung von Arzneimitteln sowie damit verbundene wissenschaftliche Zwecke (§ 6a des Suchtmittelgesetzes) sowie die Prüfung von Sorten, Saatgut, Kultivaren, Linien, Pflanzen und Pflanzenteilen von Pflanzen der Gattung Cannabis für die Herstellung von Arzneimitteln;“

18. § 8 Abs. 2 Z 19 lautet:

„19. Radioaktivitätsüberwachung von Lebensmitteln und sonstigen dem LMSVG unter­liegenden Waren gemäß § 125 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020, BGBl. I Nr. 50/2020;“

19. § 8 Abs. 2 Z 20 lautet:

„20. Schaffung von Datengrundlagen und Bewertung von Risiken für den integrier­ten Pflan­zenschutz, einschließlich alternativer Methoden zur ressourcenschonenden Bekämp­fung von Schadorganismen in der pflanzlichen Produktion, sowie im Hinblick auf einen qualitativen und quantitativen Bodenschutz;“

20. § 8 Abs. 2 Z 23 lautet:

„23. Mitwirkung bei den Aufgaben des Büros für Tabakkoordination;“

21. Nach § 8 Abs. 2 Z 23 werden folgende Z 24 bis Z 30 angefügt:

„24. Fachkoordination sowie Untersuchungs- und Sachverständigentätigkeiten betref­fend Herkunft- und Spezialitätenschutz sowie Integrität in der Lebensmittelkette; Einrichtung und Betrieb eines Lebensmittelkompetenzzentrums zur Unterstützung des Landeshauptmannes sowie zielgruppen-spezifischen Beratung und Koordinierung im Bereich des gesamten Lebensmittelrechts;

25. Betreuung von europäischen Schnellwarn-, Kommunikations- und Informations­systemen, die der Agentur durch dieses Bundesgesetz sowie weitere Bundesgesetze zugewiesen sind; Betreuung der Informationsmanagementsysteme gemäß Art. 131ff der Verordnung (EU) 2017/625, insbesondere IMSOC, iRASFF, TRACES NT und EUROPHYT. Weiters sind RAPEX und ICSMS soweit es Waren des LMSVG betrifft, OFIS und INFOSAN von der Agentur zu betreuen. Die Aufgaben umfassen insbe­sondere die Funktion als Kontaktstelle, die Übermittlung der Daten sowie die Koor­dinierung der gemeldeten Informationen. Dabei sind spezifische Vorgaben der Euro­päischen Union zu berücksichtigen;

26. Unterstützung im Rahmen der Durchführung der amtlichen Kontrollen durch die Bun­desämter gemäß §§ 6, 6a und 6c von Waren, die über das Internet oder andere Fernabsatzkanäle in Verkehr gebracht werden; Unterstützung der Behörden bei der Aufklärung betrügerischer Praktiken im Sinne der Verordnung (EU) 2017/625. Die in den jeweiligen Bundesgesetzen festgelegten Zuständigkeiten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen von diesen Waren bleiben unberührt;

27. Funktion als Kontaktstelle zur Organisation von Schulungen, die gemäß Art. 130 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2017/625 und allenfalls zusätzlich erlassener Durchführungsrechtsakte gemäß Art. 130 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2017/625 von der Europäischen Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten zu organisieren sind; Erstattung von Empfehlungen für die inhaltliche und organisatorische Gestaltung von Aus- und Weiterbildungen von Personal der amtlichen Kontrolle im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/625;

28. Unterstützung bei der Erstellung und Aktualisierung des mehrjährigen nationalen Kontrollplans (MNKP) im Sinne der Art. 109ff der Verordnung (EU) Nr. 2017/625; Unterstützung bei der jährlichen Erstellung von nationalen Kontrollplänen für die amt­lichen Kontrollen von Unternehmen, Tieren und Waren auf Basis von Risikobewertungen und statistischen Daten;

29. Unterstützungsleistungen im Rahmen der Umsetzung von internen Audits gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625, die der Agentur in den jeweiligen Bundes­gesetzen zugewiesen sind;

30. Mitwirkung bei der Erarbeitung und Umsetzung von Maßnahmen zur Erhöhung der Resilienz von vernetzten Systemen für Medizinprodukte, Arzneimittel, Blut- und Gewebevigilanz sowie zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit in Bezug auf übertragbare Krankheiten.“

22. Nach § 8 Abs. 2a wird folgender Abs. 2b eingefügt:

„(2b) Die Agentur hat im Rahmen der Früherkennung und Bewältigung von außer­gewöhnlichen Situationen, beispielsweise einer Krise, eines Notfalles oder eines außergewöhnlichen Ereignisses, im Bereich der öffentlichen Gesundheit, Tiergesund­heit, Lebensmittelsicherheit, Ernährungssicherheit und Landwirtschaft sowie des Bereichs der Arzneimittel- und Medizinproduktesicherheit die Aufgaben gemäß § 9a wahrzunehmen.“

23. § 8 Abs. 3 Z 4 lautet:

„4. die Abgabe genereller Gutachten sowie die Erstellung von Prüfberichten und Gutachten im Einzelfall im Auftrag des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus;“

24. In § 8 Abs. 3 Z 5 wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und die Wortfolge „sowie die Erstellung von zusammenfassenden Berichten über Kontrollergebnisse auf der Grundlage des mehrjährigen nationalen Kontrollplanes;“ angefügt.

25. § 8 Abs. 3 Z 7 lautet:

7. Führung von einschlägigen Referenzzentralen und Referenzlaboratorien;“

26. Nach § 8 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Die Agentur kann über die ausdrücklich genannten Aufgaben hinaus nach Ressourcenverfügbarkeit auch von anderen Bundes- und Landesbehörden gegen zumindest marktübliches Entgelt zur einschlägigen Unterstützung bei deren Vollzugs­aufgaben betraut und ermächtigt werden; die Agentur hat den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und die Bundesministerin für Land­wirtschaft, Regionen und Tourismus vor einer Betrauung oder Ermächtigung in geeigneter Weise zu konsultieren.“

27. § 8 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Agentur hat dem Bundesamt für Ernährungssicherheit, dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen, dem Büro für veterinärbehördliche Zertifizierung und dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit sowie dem Büro für Tabakkoordination sämtliche erforderlichen Mittel zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß §§ 6 bis 6e zur Verfügung zu stellen.“

28. In § 8 Abs. 7 wird die Wortfolge „gemäß §§ 6 und 6a und gemäß Abs. 1 bis 6“ durch die Wortfolge „gemäß §§ 6, 6a, 6c und gemäß Abs. 1 bis 6 sowie § 9a“ ersetzt.

29. Nach § 8 Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus können im jeweiligen Zuständigkeitsbereich mit Verordnung nähere Vorschriften über die Tätigkeit der Agentur im Rahmen der Informations- und Kommunikationssysteme gemäß Abs. 2 Z 25 erlassen und weitere Aufgaben in Bezug auf die von der Agentur zugewiesenen Informations- und Kommunikationssysteme mit Verordnung übertragen.“

30. Dem § 8a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Betreffend die Aufgaben des § 12 Abs. 4a haben die Eigentümervertreter das Bun­desministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in geeigneter Weise einzubinden.“

31. § 9 Abs. 3 lautet:

„(3) Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht der Dienstnehmer der Agentur und der dieser zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten erfolgt im Amts- und Wirkungsbereich des Bundesamtes für Ernährungssicherheit durch den Leiter des Bundesamtes für Ernährungssicherheit.“

32. Nach § 9 Abs. 3 werden folgende Abs. 3a bis 3c eingefügt:

„(3a) Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht der Dienstnehmer der Agentur und der dieser zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten erfolgt im Amts- und Wirkungsbereich des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen durch den Vorsitzenden des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen.

(3b) Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht der Dienstnehmer der Agentur und der dieser zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten erfolgt im Amts- und Wirkungsbereich des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit durch den Leiter des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit.

(3c) In den Bereichen, welche nicht in den Amts- und Wirkungsbereich eines der vorgenannten Bundesämter, sondern in den Aufgabenbereich der Agentur fallen, erfolgt eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht der Dienstnehmer der Agentur und der dieser zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten, wenn nur ein Geschäftsführer der Agentur bestellt ist, durch diesen; sind mehrere bestellt durch die Geschäftsführer der Agentur gemeinsam. Die Agentur informiert im Falle der Entbindung gemäß diesem Absatz den jeweils zuständigen Bundesminister bzw. die jeweils zuständige Bundesministerin.“

33. § 9 Abs. 7 lautet:

„(7) Die Agentur hat in Erfüllung der Aufgaben gemäß § 8, eines Bundesamtes gemäß §§ 6, 6a und 6c sowie der Büros gemäß § 6b und § 6e personenbezogene Daten, insbesondere im Sinne einer rechtlichen Verpflichtung sowie im öffentlichen Interesse gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c und lit. e der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S.1, so zu verarbeiten, dass diese nicht für andere als die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Zwecke verwendet, gesichert und nicht länger als unbe­dingt erforderlich gespeichert sowie anschließend gelöscht werden. Die Agentur hat in Erfüllung der Aufgaben des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen gemäß § 6a personenbezogene Daten besonderer Kategorien, insbesondere im Sinne eines öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. g und lit. i Datenschutz-Grundverordnung, rechtmäßig zu verarbeiten.“

34. Nach § 9 wird folgender § 9a samt Überschrift eingefügt:

„Krisenmanagement und Notfallpläne

§ 9a. (1) Die Agentur hat zur Bewältigung von außergewöhnlichen Situationen, wie Krisen oder Notfällen, auf der Grundlage von Notfallplänen, insbesondere gemäß Art. 115 der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen sowie Art. 43 der Verord­nung (EU) 2016/429, ABl. L 084 vom 31.3.2016 S. 1, für ausreichende Laborkapazitäten Sorge zu tragen. Zur Gewährleistung dieser Ressourcen hat die Agentur in außer­gewöhnlichen Situationen entsprechend dokumentierter Verfahrensanweisungen vorzu­gehen. Bei Erstellung der Notfallpläne im Vollzugsbereich des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Agentur im Rahmen ihrer Möglichkeiten mitzuwirken. Im Vollzugsbereich des § 6 sind die Notfallpläne von der Agentur zu erstellen; bei der Erstellung der Notfallpläne sind die nach der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 zuständigen Behörden entsprechend ihres Kompetenzbereichs ein­zu­beziehen.

(2) Die Agentur hat, insbesondere bei der inhaltlichen Erstellung sowie der technischen Umsetzung, Folgewartung und Evaluierung der allgemeinen und speziellen Notfallpläne, die aufgrund der einschlägigen europäischen Rechtsakte erforderlich sind, mitzuwirken und dafür vor allem die fachliche Beratung, Abwicklung und administrative Unterstützung für das übergeordnete Krisenmanagement zu leisten. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und die Bundesministerin für Landwirt­schaft, Regionen und Tourismus können sich im Rahmen der im Notfallplan festgelegten besonderen Aufgabenorganisation der Agentur bedienen.

(3) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus durch Verordnung für die Organisation, Durchführung und Abwicklung von außer­gewöhn­lichen Situationen gemäß Abs. 1 nähere Bestimmungen, insbesondere im Hinblick auf die Heranziehung der Agentur im Rahmen der besonderen Aufbauorgani­sationen gemäß Abs. 2, der Kommunikation und der Stabsarbeit sowie für ergänzende Unterstützungsleistungen der Agentur, festlegen.“

35. In § 10 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Geschäftsführung hat regelmäßig mehrjährige Unternehmenskonzepte vorzulegen, die der Genehmigung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Kon­sumentenschutz und der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus bedürfen.“

36. § 10 Abs. 2a lautet:

„(2a) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann der Agentur oder einer Tochtergesellschaft gemäß § 6a Abs. 1 des Suchtmittel­gesetzes hinsichtlich ihrer Aufgaben gemäß § 8 Abs. 2 Z 17 zum Zweck der sicheren Gebarung mit den Cannabispflanzen und dem daraus gewonnenen Cannabis sowie zur Verhinderung deren Missbrauchs Auflagen erteilen oder den Anbau von Cannabis­pflanzen untersagen und die Vernichtung des Bestandes an Cannabispflanzen oder Cannabis anordnen, wenn dies zur Sicherheit oder Kontrolle des Verkehrs oder der Gebarung mit den Cannabispflanzen oder dem aus den Cannabispflanzen gewonnenen Cannabis oder wegen internationalen Suchtmittelübereinkommen oder Beschlüssen, Anordnungen oder Empfehlungen supranationaler oder zwischenstaatlicher Einrichtun­gen zur Kontrolle von Suchtgift geboten ist.“

37. § 10 Abs. 4 lautet:

„(4) Die gemäß Abs. 3 Z 1 bis 4 zu bestellenden Mitglieder des Aufsichtsrates werden für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Mitglieder des Aufsichtsrates können von der bestellenden oder entsendenden Stelle jederzeit abberufen werden. Scheidet ein Mit­glied vorzeitig aus, ist der Aufsichtsrat durch Neubestellung oder Neuentsendung entsprechend Abs. 3 zu ergänzen.“

38. § 11 Abs. 1 lautet:

„(1) Für die Beratung der Agentur, des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus können unter anderem wissenschaftliche Beiräte eingerichtet werden.“

39. § 11 Abs. 3 lautet:

„(3) Zur Beratung der Agentur und des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in Angelegenheiten der öffentlichen Gesundheit, insbesondere in Bezug auf die Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren und nicht­übertragbaren Krankheiten sowie epidemiologischer Untersuchungen, einschließlich der Erkennung und Bewertung von Risiken sowie der Dokumentation und Information, kann ein Wissenschaftlicher Beirat für Öffentliche Gesundheit (Public Health) eingerichtet werden.“

40. § 11 Abs. 5 entfällt. Der bisherige § 11 Abs. 5a wird zu § 11 Abs. 5.

41. In § 12 Abs. 1 wird die Wortfolge „den §§ 6, 6b Abs. 2 und 8 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 bis 12 einschließlich der diesbezüglich gemäß § 8 Abs. 3, 6 und 7“ durch die Wortfolge „den §§ 6, 6b Abs. 2, 6c Abs. 1 und 8 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 bis Z 12, Z 12a, Z 18, Z 19, Z 20, Z 22, sowie Z 24 bis Z 29 einschließlich der diesbezüglich gemäß § 8 Abs. 3, 6 und 7“ ersetzt.

42. Nach § 12 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat der Agentur nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel für Aufwendungen, die ihr bei der Erfüllung von Aufgaben nach dem StrSchG 2020– ausgenommen für Aufwendungen gemäß § 8 Abs. 2 Z 19 – entstehen, eine Leistungsabgeltung zu gewähren. Voraussetzung dafür ist, dass zwischen dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Inno­vation und Technologie und der Geschäftsführung der Agentur eine Leistungsver­einbarung abgeschlossen wird.“

43. Das Dritte Hauptstück erhält die Bezeichnung „Durchführungsbestimmungen zum Eingang von Waren und Tieren gemäß Verordnung (EU) 2017/625“ und nach § 17 werden folgende §§ 17a bis 17d samt Überschrift eingefügt:

„Zuständige Behörde

§ 17a. (1) Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit gemäß § 6c ist die zuständige Behörde für amtliche Kontrollen des Waren- und Viehverkehrs mit dem Ausland mit Staaten, die nicht im Anhang I der Verordnung (EU) 2017/625 genannt sind oder aufgrund von Verträgen oder Abkommen wie Staaten im Anhang I der Verordnung (EU) 2017/625 zu behandeln sind, sofern hierfür die Zuständigkeit des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gegeben ist. Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit ist für die Organisation und Durchführung der Grenzkontrolle verantwortlich.

(2) Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz obliegt die Zulassung und Benennung der Grenzkontrollstellen gemäß den Art. 59, 61 und 62 der Verordnung (EU) 2017/625.

(3) Die Führung von Grenzkontrollstellen obliegt dem Bundesamt für Verbraucher­gesundheit. Die Zulassung weiterer Kontrollstellen obliegt dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf Vorschlag des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit.

(4) Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit hat ein Verzeichnis gemäß Art. 60 der Verordnung (EU) 2017/625 über die Grenzkontrollstellen zu führen und diese auf der Internetseite des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit zu veröffentlichen.

Ort der Grenzkontrolle

§ 17b. Der Eingang von Sendungen, die gemäß europäischer Bestimmungen an der Außengrenze der Europäischen Union zu kontrollieren sind, ist nur über eine Grenz­kontrollstelle oder eine Kontrollstelle zulässig, die gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 und den auf Grund dieser Verordnung erlassenen unmittelbar anwendbaren Unions­vorschriften, zugelassen wurde.

Kontrollorgane

§ 17c. Die Grenzkontrollen sind durch besonders geschulte und fachlich befähigte Organe gemäß § 6c Abs. 5, die vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bestellt worden sind, durchzuführen.

Gebühren für die Grenzkontrolle

§ 17d. (1) Die Gebühren sind durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit mit Bescheid vorzuschreiben und müssen den Vorschriften der Europäischen Union, insbesondere Anhang IV der Verordnung (EU) 2017/625 entsprechen.

(2) Die Grenzkontrollgebühr ist dem zum Zeitpunkt der Kontrolle verantwortlichen Unternehmer, dem Anmelder oder der Anmelderin oder, wenn keine Zollanmeldung vorliegt, der Person, die die Verpflichtung nach Art. 135 Abs. 1 Unionszollkodex zu erfüllen hat, mit Bescheid vorzuschreiben. Für die Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung sind das AVG und das VVG anzuwenden. Der Unternehmer, der Anmelder oder die Anmelderin hat die Gebühren nachweislich an das Bundesamt für Verbrauchergesundheit zu bezahlen.

(3) Abs. 2 gilt auch für Kontrollgebühren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008, mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern, ABl. Nr. L 334/25 S. 187, handelt, die nicht an einer Grenzkontrollstelle durchgeführt werden.

(4) Abs. 2 gilt auch für Kontrollgebühren § 48 Abs. 3 des LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der LMSVG-Abgabenverordnung (LMSVG-AbV), BGBl. II Nr. 381/2006.

(5) Sind Gebühren nicht in den europäischen Bestimmungen geregelt, gelten die Bestimmungen gemäß § 6d.

(6) Bis zur Erlassung dieses Gebührentarifs bleiben die nach den in § 6c Abs. 1 angeführten Bundesgesetzen jeweils erlassenen Gebühren in Geltung.

44. Das bisherige Dritte Hauptstück erhält die Bezeichnung „Viertes Hauptstück“.

45. § 19 Abs. 15 lautet:

„(15) Einnahmen aus Tätigkeiten gemäß den §§ 6 bis 6e, 8 und 17a sowie 17d, wie insbesondere Gebühreneinnahmen, sind Einnahmen der Agentur. Die Agentur hat die Bücher in Bezug auf die Aufgaben gemäß §§ 6a und 8 Abs. 2 Z 13 bis 16 in einem gesonderten Rechnungskreis und kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Die Geschäftsführung der Agentur hat sicherzustellen, dass Einnahmen nach § 6a aus­schließlich zur Finanzierung der in den §§ 6a und 8 Abs. 2 Z 13 bis 16 genannten Aufgaben verwendet werden.“

46. § 19 Abs. 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2013 erhält die Bezeichnung § 19 Abs. 27.

47. § 19 Abs. 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2015 erhält die Bezeichnung § 19 Abs. 28.

48. § 19 Abs. 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2015 erhält die Bezeichnung § 19 Abs. 29.

49. § 19 Abs. 28 erhält die Bezeichnung § 19 Abs. 30.

50. Nach dem § 19 Abs. 30 werden folgende Abs. 31 bis 34 angefügt:

„(31) Grenzkontrollstellen und Kontrollstellen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2020 als Grenzkontrollstellen gemäß anderer gesetzlicher Bestimmungen zugelas­sen sind, gelten als Grenzkontrollstelle und Kontrollstelle gemäß § 17b Abs. 1 dieses Bundesgesetzes.

(32) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2020 bestellte Kontrollorgane gemäß § 6c Abs. 5 gelten als bestellte Kontrollorgane gemäß § 17c Abs. 1 dieses Bundes­gesetzes.

(33) Für die Vorbereitung der Funktionsfähigkeit des Bundesamtes für Verbraucher­gesundheit gemäß § 6c dürfen insbesondere die

1. Schaffung räumlicher Voraussetzungen,

2. Einstellung oder Zuteilung von Personal und

3. Erlassung von Gebührentarifverordnungen

bereits ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durchgeführt werden.

(34) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits ab Kundmachung dieses Bundesgesetzes vorbereitet und erlassen werden, treten jedoch erst mit dem Zeitpunkt an dem die Grundlage für ihre Erlassung in Kraft tritt, in Kraft.“

51. § 20 Abs. 2 lautet:

„(2) Mit der Vollziehung der §§ 6a, 6c, 6d, 6e, 8 Abs. 2 Z 1 bis 7, 12a, 13 bis 17 sowie 19, 23 und 30, § 8 Abs. 8, § 9 Abs. 3a und 3b, § 10 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 2a, § 10 Abs. 3 Z 1, § 11 Abs. 2, 3, 5 und 6, § 12a, § 13 Abs. 1 Z 2, Abs. 1a, Abs. 2a, Abs. 7a und Abs. 8a, § 13 Abs. 14 zweiter Satz, §§ 17a bis 17d, § 18 Abs. 1, 1a und § 19 Abs. 19, 20 und 31 bis 33 dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.“

52. In § 20 Abs. 3 wird die Wortfolge „8 Abs. 2 Z 8 bis 12, 68, 20 und 21 sowie Abs. 2a“ durch die Wortfolge „8 Abs. 2 Z 8 bis 12, 18, 20 und 21 sowie Abs. 2a, § 9 Abs. 3“ ersetzt.

53. In § 20 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „Vollziehung der §§ 12“ die Wortfolge „– ausgenommen § 12 Abs. 4a –,“ eingefügt.

54. Nach § 20 Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Mit der Vollziehung des § 12 Abs. 4a ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bun­desminister für Finanzen  betraut.“

55. Nach dem § 21 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, treten folgende Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. XXX in Kraft. § 1 Abs. 1, 4 und 5, § 6 Abs. 1 Z 7 und 8, § 6 Abs. 3, § 6e samt der Überschrift der Bezeichnung des Vierten Abschnittes im Zweiten Hauptstück, die Überschrift des Fünften Abschnittes im Zweiten Hauptstück, § 8 Abs. 2 Z 2, 17, 19, 23 und 30, § 8 Abs. 3 Z 4, 5 und 7, § 8 Abs. 3a, 4, § 8a Abs. 1 letzter Satz, § 9 Abs. 3 bis 3c, § 9 Abs. 7, 10 Abs. 1 letzter Satz, 2a, 4, § 11 Abs. 1, 3, 5, § 12 Abs. 1 und 4a, die Überschrift des Vierten Hauptstückes, § 19 Abs. 15, 27 bis 30, 33 und 34 treten in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. XXX mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Der Titel dieses Bundesgesetzes, die Überschrift des Titels des Zweiten Hauptstückes, § 6c samt Überschrift und Bezeichnung des Dritten Abschnittes, § 6d samt Überschrift, § 8 Abs. 2 Z 6b, 20, 24 bis 29, Abs. 2b, 7 und 9, § 9a samt Überschrift, §§ 17a bis 17d samt Überschriften, § 19 Abs. 31 und 32 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. XXX treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“

Begründung

Allgemeiner Teil

Die aktuelle drastische Situation der weltweiten Covid-19 Epidemie hat aufgezeigt, wie unersetzlich ein funktionierendes und effizientes Krisenmanagement für die öffentliche Gesundheit eines Staates ist. Um ein möglichst reibungsloses nationales Krisen­manage­ment gewährleisten zu können, besteht die dringende Notwendigkeit, den steigenden Bedarf an personeller und administrativer Unterstützung des übergeordneten Krisenmanagements vor, während und nach einer Krise sicherzustellen.

Als bewährte Einrichtung und zentrale Drehscheibe mit einschlägigem gesetzlichen Auftrag ist die Agentur für Gesundheit- und Ernährungssicherheit GmbH (Agentur) bereits vielschichtig unterstützend tätig. Sie ist seit ihrer Gründung ein wichtiger Bestandteil der zentralen kritischen Infrastruktur und dient zur fachlichen Beratung und für einschlägige administrative Unterstützungsleistungen ihrer beiden Eigentümer­vertreter sowie deren nachgeordnete Bundesämter bei der Früherkennung und Bewälti­gung von Notfällen und Krisen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, Tiergesundheit, Lebensmittelsicherheit, Landwirtschaft und Strahlenschutz sowie des Bereichs der Arzneimittel- und Medizinproduktesicherheit.

Durch die Expertise der Agentur steht für den Krisenfall essentielles Know-How bereit, insbesondere bezüglich der (Spezial-)Analytik, des Datenmanagements, systematischer epidemiologischer Analyse, evidenzbasierter Risikobewertung und der Erstellung von wissenschaftsbasierten Vorschlägen für Managementmaßnahmen und für die entsprechende Risikokommunikation durch die Regierung und Verwaltung.

Die Bewältigung dieser erforderlichen Unterstützungsleistungen bei einer länger an­haltenden Krisensituation unter Beibehaltung der momentanen finanziellen Grund­bedingungen kann jedoch aufgrund der aktuellen Personal- und Infrastruktur der Agentur nicht gewährleistet werden. Im Sinne einer langfristigen Planung und Sicherstellung benötigter Ressourcen, insbesondere auch für den Fall einer erneuten schwerwiegen­den öffentlichen Gesundheitskrise, bedarf es daher einer ausreichenden finanziellen Absicherung der Agentur.

Bundesamt für Verbrauchergesundheit

Die Agentur unterstützt das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) neben den oben beschriebenen Bereichen auch seit ihrer Gründung intensiv im Veterinär- und Lebensmittelbereich. Durch diese jahrelange Tätigkeit wurde eine hervorragende Fachexpertise in unzähligen Bereichen erworben. Um einen maximalen Synergieeffekt zu erzielen, wird mit der Novelle ein Bundesamt für Verbrauchergesundheit errichtet, welches einerseits unmittelbaren Zugriff auf das Fach­wissen und die Ressourcen der Agentur hat und andererseits als weisungs­gebundene nachgeordnete Dienststelle des BMSGPK durch die flachere Hierarchie und kürzere Entscheidungsketten mehr Flexibilität bei der Wahrnehmung des operativen Geschäfts zukommt, sodass die Tätigkeiten effizienter und effektiver ausgeführt werden können.

Die Errichtung eines neuen Bundesamtes ist unerlässlich, da sich eine Übertragung der vorgesehenen Aufgaben an die bestehenden Bundesämter mangels fachlicher Anknüp­fungspunkte als nicht zielführend erweist.

Im Rahmen der Restrukturierung der Veterinärverwaltung infolge umfassender Neu­gestaltung der europäischen Rechtslandschaft im Veterinär- und Lebensmittelbereich (Tiergesundheitsverordnung, EU-Kontrollverordnung, Tierarzneimittelpaket bestehend aus Tierarzneimittel-VO, Arzneifuttermittel-VO und Änderung der EMA-Gebühren-VO) werden hoheitliche Aufgaben des BMSGPK zur vollständigen und selbständigen Erledigung an das Bundesamt für Verbrauchergesundheit übertragen.

Grenzkontrolle

Mit der Kontrollverordnung (EU) 2017/625 wurde ein neuer Unionsrechtsrahmen für die geltenden Einfuhrbestimmungen festgelegt.

Um die Verordnung auf nationaler Ebene wirkungsvoll vollziehen zu können, wird nun durch die Übertragung der gegenständlichen Aufgaben an das Bundesamt für Ver­brauchergesundheit eine Bündelung der Aufgaben vorgenommen.

Synergien in der Agentur

Durch die Aufgabenübertragungen an die Agentur bzw. Mitwirkung dieser an den im gegenständlichen Entwurf genannten Tätigkeitsfeldern ergeben sich Synergieeffekte, die es im Sinne einer effizienten und sparsam tätigen staatlichen Verwaltung zu nutzen gilt. Die gelisteten Aufgaben können in der Agentur aufgrund der bereits genannten Synergieeffekte effizienter und effektiver wahrgenommen werden. 

Besonderer Teil

Zu Z 1 (Änderung des Titels):

Es handelt sich dabei um eine redaktionelle Änderung bedingt durch die Errichtung des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit.

Zu Z 2 bis 5:

Redaktionelle Anpassungen aufgrund des Bundesministeriengesetz 1986 – (BMG), BGBl. Nr. 76/1986 in der Fassung BGBl. I Nr. 8/2020.

Zu Z 6 (§ 1 Abs. 1):

Legt fest, dass das Bundesamt für Verbrauchergesundheit mit 1. Jänner 2021 einzu­richten ist und die Tätigkeit mit 1. Jänner 2022 aufgenommen wird. Somit können Vor­bereitungstätigkeiten bereits vor Beginn der Aufnahme der Tätigkeit ausgeführt werden.

Zu Z 7 (§ 1 Abs. 4 und 5):

Im Hinblick auf die neuen Aufgaben werden als weitere Ziele die Sicherheit und Qualität von Lebensmitteln und der Sicherstellung einer nachhaltigen Ernährungsgrundlage definiert.

Zu Z 8 (Änderung des Titels des Zweiten Hauptstückes):

Es handelt sich dabei um eine redaktionelle Änderung bedingt durch die Errichtung des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit und des Büros für Tabakkoordination.

Zu Z 9 (§ 6 Abs. 1 Z 7 bis 9)

Entfällt aufgrund der Neuverteilung gemäß dem BMG, BGBl. I Nr. 8/2020.

Zu Z 10 (§ 6 Abs. 3):

§ 6 Abs. 3 in der derzeitigen Fassung ist im Hinblick auf Art. I Abs. 2 Z 1 EGVG, Verwaltungsgerichts-barkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33/2013, entbehr­lich.

Im Rahmen einer Neufassung des Abs. 3 soll klargestellt werden, dass die fachliche Koordination durch die Agentur zu erfolgen hat. Dies betrifft im wesentlichen Koordi­nationstätigkeiten im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung oder zur Koordinierung des Vollzugs der Landesregierungen. Diese Klarstellung dient auch zur Aufgaben­abgrenzung im Hinblick auf die behördlichen Tätigkeiten des Bundesamtes für Ernäh­rungssicherheit (BAES) und des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (BMLRT).

Zu Z 11 (§ 6 Abs. 7):

Das Unionsrecht im Bereich Saatgut, Pflanzgut und Reben wird durch Richtlinien geregelt, die teilweise auf Basisrechtsakten aus den 1960-er Jahren stammen. Änderun­gen zur Anpassung an den Stand der Technik werden durch Änderungsrichtlinien der Kommission mit kurzen Umsetzungsfristen ohne jeglichem Umsetzungsspielraum vor­ge­nommen. Mit dem Änderungsvorschlag soll eine zeitgerechte Umsetzung durch eine Verlautbarung in den amtlichen Nachrichten des BAES sichergestellt werden.

Zu Z 12 (§ 6c samt Überschrift):

Der Nummerierung des Abschnittes muss aus redaktionellen Gründen geändert werden bedingt durch die Errichtung des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit.

In Abs. 1 wird die Vollziehung bestimmter hoheitlicher Aufgaben dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit zugewiesen.

Die Durchführung der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle basiert auf dem Kom­petenztatbestand Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 2 iVm Art. 102 Abs. 2 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 und darf daher in unmittelbarer Bundesverwaltung (derzeit) vom Bundesminister für Soziales, Ge­sundheit und Konsumentenschutz vollzogen werden.

Diese Bescheinigungen oder Attestierungen entsprechen den sogenannten Verkehrs­fähigkeitsbescheinigungen oder „free sales certificates“ und ersetzten nicht allenfalls notwendige Bescheinigungen für einzelnen Warensendungen (hinsichtlich des Tierge­sundheits- oder Hygienestatus, die von Bescheinigungsbefugten bei der Abfertigung der einzelnen Sendungen vor Ort ausgestellt werden. Die in Abs. 1 Z 3 genannten Beschei­nigungen und Atteste werden im Einzelfall auf Ersuchen eines Unternehmers ausge­stellt. Dies vor dem Hintergrund, dass Drittstaaten zum Teil solche „Zertifikate“ verlan­gen, damit beispielsweise Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe in Verkehr ge­bracht werden können.

Weitere Aufgabe ist die Überwachung des Internethandels für Waren des Lebensmittel­sicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006, soweit es den europäischen Binnenmarkt und Drittstaaten betrifft. Damit soll die Durchführung des sogenannten „mystery shoppings“, aber auch die Teilnahme an koordinierten Aktionen der Europäischen Kommission erleichtert werden. Hinsichtlich der amtlichen Kontrolle des Internethandels in Österreich ist eine entsprechende Mitwirkung der Agentur mit der amtlichen Lebensmittelaufsicht vorgesehen, deren Normierung an derer Stelle erfolgt.

Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit soll künftig im Rahmen von Exporten in Drittstaaten die Erteilung von Ausfuhrberechtigungen auf Grundlage der veterinär- oder lebensmittelrechtlichen Bestimmungen ausstellen bzw. bestätigen, dass eine solche Ausfuhrberechtigung eines Drittstaates vorliegt.

Abs. 2 dient der Klarstellung, dass es sich beim Bundesamt für Verbrauchergesundheit um eine nachgeordnete Dienststelle des BMSGPK handelt.

Abs. 3 legt fest, dass das Bundesamt für Verbrauchergesundheit durch eine monokra­tische Führung in Form eines Leiters geführt wird. Ein Mitglied der Geschäftsführung ist durch Ernennungsbescheid durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zum Leiter zu ernennen. 

Abs. 4 sieht vor, dass sich das Bundesamt für Verbrauchergesundheit, insbesondere auch der Personal- und Sachmittel der Agentur bedienen soll, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. Primär sind die Mittel und die Expertise der Agentur für die Erfüllung der Aufgaben heranzuziehen. Kann mit den der Agentur zu Gebote stehenden Mitteln nicht das Auslangen gefunden werden oder ist die Expertise nicht vorhanden, kann sich das Bundesamt für Verbrauchergesundheit anderer Mittel bedienen.

Weiters sieht Abs. 4 vor, dass sich das Bundesamt für Verbrauchergesundheit zur Vollziehung der gemäß Abs. 1 angeführten hoheitlichen Aufgaben, aller der Agentur zu Gebote stehenden Mittel zu bedienen, fachlich befähigte Kontrollorgane einzusetzen und ihnen zu diesem Zweck eine entsprechende Ausweisurkunde sowie ein Dienst­zeichen auszustellen hat. Gemäß § 9 Abs. 7 GESG darf die Agentur die Daten ver­arbeiten, denn zu den von der Agentur zu Gebote stehenden Mittel gehören auch die für die Aufgabenvollziehung erforderlichen Daten. Die entsprechenden Daten­schutz­bestimmungen sind in § 9 Abs. 7 GESG dargelegt.

Abs. 5 legt fest, dass eine Geschäftsordnung und –einteilung zu erlassen ist, um die Abläufe im Bundesamt für Verbrauchergesundheit effizient zu gestalten.

Abs. 6 stellt klar, dass damit Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem mystery shopping gemäß Art.  36 Verordnung (EU) 2017/625 von der Verpflichtung sich auszuweisen, ausgenommen sind.

Abs. 8 legt den Instanzenzug zum Bundesverwaltungsgericht fest. Aus rechtspolitischen Erwägungen ist es nicht sinnvoll in einem Gesetz unterschiedliche Verwaltungsgerichte festzulegen.

Abs. 9: Die Bestimmung befindet sich bereits im LMSVG.

Zu 12 (§ 6d Gebührentarif des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit)

Abs. 1 regelt die Festsetzung eines Gebührentarifes für die Tätigkeiten des Bundes­amtes, wobei ausdrücklich auf die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/625 hin­gewiesen wird.

Die Gebühren für die Grenzkontrolle gemäß § 17d sind separat geregelt, da diese teilweise europarechtlichen Vorgaben unterliegen, wie beispielsweise in Anhang IV der Verordnung (EU) 2017/625. Dort sind die Gebühren oder Abgaben für amtliche Kontrollen der Sendungen von Tieren und Waren, die in die Union verbracht werden, festgeschrieben.

Z 12 (§ 6e Einrichtung und Aufgaben des Büros für Tabakkoordination)

Zu Abs. 1: Zur Unterstützung des BMSGPK sowie als unmittelbarer Ansprechpartner für alle im Bereich der Vollziehung des TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995 beteiligten Verkehrskreise wird als nationale Anlaufstelle das Büro für Tabakkoordination (Tabak-Büro) eingerichtet. Dadurch soll die Erfüllung der gesetzlich erforderlichen Aufgaben des öffentlichen Sektors sichergestellt werden.

Zu Abs. 2: Bereits mit § 9 des TNRSG idF BGBl. I Nr. 101/2015, welcher ua. in Umsetzung der Richtlinie 2014/40/EU erlassen wurde, erfolgte seit Mai 2016 die Einbeziehung der Agentur in behördliche Vollzugsaufgaben des Bundesministeriums für Gesundheit (nunmehr BMSGPK). Demnach hat die Agentur die Einhaltung der §§ 4 bis 4c, 8 bis 8c und 10 bis 10f des TNRSG durch besonders geschulte Organe mit einschlägigen Kenntnissen der Warenkunde und der einschlägigen Rechtsvorschriften zu überwachen.

Darüber hinaus wurden der Agentur durch die TabGebV, BGBl. II Nr. 43/2017, und durch die NTZulV, BGBl. II Nr. 42/2017, weitere Aufgaben im Zusammenhang mit der Einhebung von pauschalierten Jahresgebühren und der Zulassung von neuartigen Tabakerzeugnissen übertragen; sie hat auch Aufgabenstellungen zur Erhebung der Inhaltsstoffe von Tabakerzeugnissen nach der Tabakerzeugnis-Inhaltsstoffe-Erhe­bungs­verordnung – TIEV, BGBl. II Nr. 16/2010, wahrzunehmen.

Durch Abs. 2 werden somit jene Aufgaben präzisiert und festgelegt, die durch das Tabak-Büro besorgt werden.

Abs. 3 regelt die Organisation und Leitungsverantwortung des Tabak-Büros im Zusam­menwirken mit dem BMSGPK. Der Leiter des Tabak-Büros ist in fachlichen Ange­legenheiten an die Weisungen des BMSGPK gebunden.

Zu Abs. 4: Gemäß § 10g TNRSG fließen Gebühren gemäß §§ 9 Abs. 9 und 10a Abs. 7 Z 1 TNRSG der Agentur zu.

Durch Abs. 4 wird klargestellt, dass die gemäß §§ 9 Abs. 9 und 10a Abs. 7 Z 1 TNRSG einzuhebenden Gebühren – entsprechend der mit der Richtlinie 2014/40/EU intendierten Zweckbindung dieser Mittel – ausschließlich zur Abdeckung der personellen und sachlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben des Büros herangezogen werden dürfen.

Abs. 5 regelt die Sicherstellung der personellen und sachlichen Ressourcen, die den Erfordernissen des Tabak-Büros zur Aufgabenerfüllung Rechnung tragen. Soweit vorhandene Ressourcen der Agentur zur Erfüllung der Aufgaben des Tabak-Büros nicht ausreichen oder von der Agentur selbst nicht bereitgestellt werden können, kann sich dieses externer Sachverständiger oder technischer Ausrüstung externer Stellen bedie­nen, wenn dies zweckmäßig und kostensparend ist.

Zu Z 13 (Änderung der Nummerierung des bisherigen Dritten Abschnittes im Zweiten Hauptstück):

Es handelt sich dabei um eine redaktionelle Änderung bedingt durch die Errichtung des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit und Büros für Tabakkoordination.

Zu Z 14 (§ 8 Abs. 2 Z 2): 

Ein spezielles Augenmerk bei der Erfassung und Beobachtung der epidemiologischen Situation betreffend übertragbarer Krankheiten ebenso wie im Rahmen der über­tragenen Aufgaben gemäß Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2020 ist auf die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Seuchen, beispielsweise dem „contact tracing“ im Zusammenhang mit Menschen, Tieren und Waren, zu legen.

Zu Z 15 (§ 8 Abs. 2 Z 6b):

Die bereits bestehende Kompetenz und die Tätigkeiten der Agentur im Bereich der Be­wertung von Ernährungsrisiken in Bezug auf Lebensmittelangebot, Lebensmittelauswahl und Verzehrverhalten wird zwecks Gewährleistung einer umfassenden gesundheitlichen Risikobewertung und Maßnahmensetzung weiter ausgebaut und eine rechtliche Grundlage geschaffen werden. Die Agentur wird Monitorings etablieren und die Ernäh­rungsberichterstattung als Datengrundlage für die Risikobewertung und Ableitung von gesundheitspolitischen Maßnahmen durchführen. Parallel dazu erfolgt eine Themen- und Zielgruppenerweiterung zur Förderung der Ernährungskompetenz und des Bürger-Empowerments.

Zu Z 16 (§ 8 Abs. 2 Z 12a):

Mit der Z 12a werden Untersuchungstätigkeiten für die Chargenfreigabe von Arznei­spezialitäten als Tätigkeiten der Agentur festgelegt. Damit ist es möglich, die Agentur-internen Synergien sowohl organisatorisch als auch budgetär zu verstärken.

Zu Z 17 (§ 8 Abs. 2 Z 17):

Im Gegensatz zum streng regulierten Bereich landwirtschaftlicher Kulturpflanzen unter­liegt das Ausgangsmaterial für medizinisches Cannabis, also das Saatgut und die Cannabispflanze (im Sinne von Sorte), bisher noch keiner umfassenden gesetzlichen Prüfung von Qualitätskriterien, Zulassung oder Registrierung.

Europaweit ist eine anhaltend gesteigerte Nachfrage nach Cannabisblüten für medizi­nische Zwecke festzustellen. In Zukunft wird die Sicherstellung der Qualität des medizinischen Produkts Cannabis, vom Saatgut bis zur Blüte, sei es als Vorprodukt, Wirkstoff oder Arzneimittel, eine noch größere Rolle spielen. Innerhalb der Agentur besteht, in dieser Form, einzigartiges ExpertInnenwissen und die entsprechende Infra­struktur. Die Agentur hat durch ihre Aufgaben für das BAES gemäß § 6 Abs. 1 GESG im Rahmen des Saatgutgesetzes 1997 und des Sortenschutzgesetzes 2001 die Kom­petenz, die Expertise und die langjährige Erfahrung Sorten- und Saatgutprüfungen sowie Zertifizierungen und Registrierungen durchzuführen.

Als Beitrag zur Sicherstellung einer hohen Qualität des Ausgangsmaterials für Arzneimittel wird nun die gesetzliche Grundlage für Qualitätsprüfungen von Sorten, Saatgut, Kultivaren, Linien, Pflanzen und Pflanzenteilen von Pflanzen der Gattung Cannabis für die Herstellung von Arzneimitteln durch die Agentur geschaffen.

Zu Z 18 (§ 8 Abs. 2 Z 19):

Aufgrund des neuen Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020, BGBl. I Nr. 50/2020, erfolgt eine redaktionelle Anpassung der Bestimmung betreffend die Radioaktivitäts­untersuchung der Agentur jener Waren, welche dem LMSVG unterliegen.

Zu Z 19 (§ 8 Abs. 2 Z 20):

Diese Aufgabe soll den gesellschaftlichen Diskurs um den Einsatz von Pflanzen­schutzmitteln aufgreifen und einen neuen Akzent im Tätigkeitsfeld der Agentur abbilden. Obwohl der Pflanzenschutz seit 1.1.2020 in Gesetzgebung und Vollziehung Landes­sache ist, wird mit der Aufnahme der Z 31 klargestellt, dass der Bund sich auch weiterhin für das Bereitstellen der fachlichen Grundlagen im Rahmen der Pflanzenschutz­mittelpolitik verantwortlich zeichnet und die Agentur als Bundesinstitution die Verwaltung und Politik durch entsprechende Daten und Risikobewertungen auf wissenschaftlicher Basis unterstützt.

Obwohl das Konzept des integrierten Pflanzenschutzes den Einsatz der Chemie an letzte Stelle setzt, bleiben chemische Pflanzenschutzmittel manchmal die einzige Alter­native einer praktikablen Abwehr von Schadorganismen und sind deshalb auch in der Zukunft für die Landwirtschaft und den Gartenbau ein wichtiges Betriebsmittel.

Da der chemische Pflanzenschutz zur Gesunderhaltung der Nutzpflanzen in der Bevölkerung vorwiegend kritisch gesehen wird, bleibt es eine Herausforderung der Zukunft, die Diskussion um die Notwendigkeit und die Risiken chemischer Pflanzen­schutzmaßnahmen weiter zu versachlichen und das Wissen auch in die Gesellschaft zu tragen.

Die Agentur soll dazu in Hinkunft durch Datengrundlagen und Risikobewertungen für den integrierten Pflanzenschutz verstärkt beitragen, um die Transparenz des prak­tischen, chemischen und biologischen Pflanzenschutzes zu erhöhen, eine bessere Annäherung an das notwendige Maß zu erreichen und das Risiko für die Verbraucher und die Umwelt weiter zu vermindern.

Zu Z 20 (§ 8 Abs. 2 Z 23):

Dient der klaren Zuweisung der Aufgaben an sowie Erfüllung durch die Agentur im Zusammenhang mit der Errichtung des Tabak-Büros.

Zu Z 21 (§ 8 Abs. 2 Z 24):

Die Agentur wird zukünftig die Eigentümervertreter noch stärker bei der Bewältigung der anstehenden Herausforderungen im Bereich der nachhaltigen Ernährung, wie auch der nationalen Umsetzung der Kommissionstrategie „Vom Hof auf den Tisch“ im Rahmen des Green Deals (vgl. COM (2020) 381 final) unterstützen.

Nicht zuletzt die Covid-19-Krise hat die Bedeutung eines belastbaren und resilienten Lebensmittelsystems gezeigt, das unter jeglichen Umständen weiter funktioniert und in der Lage ist, die Bevölkerung in ausreichendem Maße mit erschwinglichen Lebens­mitteln zu versorgen. Aktuell gewinnt insbesondere das Thema der Regionalität sowie der Herkunftskennzeichnung basierend auf der amtlichen Kontrolle der Durchfüh­rungsverordnung (EU) 2018/775 zur Herkunftskennzeichnung der primären Zutat eines Lebensmittels an Bedeutung. In den nächsten Jahren sind darüber hinaus zahlreiche weitere europäische Vorgaben in Zusammenhang mit der Lebensmittelkette und Nach­haltigkeit zu erwarten.

Aus diesem Grund ist es angezeigt – nicht zuletzt zur Koordinierung von bundes­länderübergreifenden Themen und Entlastung der Eigentümervertreterressorts – Fachexpertise und Ressourcen in Form eines Kompetenzzentrums in der Agentur aufzubauen. Fokus der Tätigkeit soll die fachliche Koordination des Schwerpunktthemas Integrität in der Lebensmittelkette (z.B. Herkunft, Echtheit, Verfälschung, Täuschungs­schutz bzw. die Mitwirkung im Bereich der Aufklärung betrügerischer Praktiken) sein sowie die Koordination und Abstimmung der Lebensmittelgutachtertätigkeiten darstellen. Weiters soll das Lebensmittelkompetenzzentrum als zielgruppenspezifische Beratungs- und Koordinierungsstelle für lebensmittelrechtliche Themen Wissen und maßge­schnei­derte Beratung für die Akteure des Lebensmittelsystems (Wissenschaft, relevante Interessenträger, Konsumenten und zuständige Behörden) zur Verfügung stellen.

Im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung wird die Agentur auch verstärkt Kapazitäten und Expertise im Bereich der Qualitätsauslobungen (insbesondere Herkunft) und Authentizität in Kooperation mit nationalen und europäischen Partnern aufbauen, um so zum Erhalt einer multifunktionalen, nachhaltigen, wettbewerbsfähigen und flächen­deckenden Lebensmittel- und Landwirtschaft, eines hohen Selbstversorgungsgrades und der Umsetzung einer Herkunftskennzeichnung beizutragen.

Zu Z 21 (§ 8 Abs. 2 Z 25):

Für die Aufgaben im Bereich der europäischen Schnellwarn-, Kommunikations- und Informationssystemen wird eine gesetzliche Grundlage im GESG geschaffen. Die Agentur übernimmt dabei die Betreuung der Systeme, teilweise auch als offizielle nationale Kontaktstelle, wie sie ihr in den jeweiligen Bundesgesetzen zugewiesen wer­den (insbesondere iRASFF, TRACES NT, EUROPHYT, RAPEX, ICSMS, OFIS, INFOSAN, EWRS).

Für diese Systeme ist die vorgesehene Vorgangsweise einzuhalten. Die Agentur hat auch einschlägige Arbeitsgruppentreffen auf internationaler und nationaler Ebene wahrzunehmen.

Zu Z 21 (§ 8 Abs. 2 Z 26):

Im Auftrag der Bundesämter führt die Agentur Unterstützungsleistungen im Rahmen der Kontrollen im Internethandel (und sonstigen Fernabsatzkanälen) für Gesetzesmaterien im Wirkungsbereich von BMSGPK und BMLRT ressourcenschonend und wirksam durch. Sie unterstützt zudem die amtliche Lebensmittelaufsicht bei der Kontrolle des Internethandels in Österreich.

Zu Z 21 (§ 8 Abs. 2 Z 27):

Es wird eine gesetzliche Grundlage für die Übernahme der Funktion als offizielle Kontaktstelle für das europäische Schulungsprogramm der EU-Kommission „Better Training for Safer Food“ gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 durch die Agentur geschaffen. Als Kontaktstelle ist sie für Verteilung, Organisation und Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit Art. 130 der Verordnung (EU) 2017/625 betreffend die Lebensmittelkette zuständig.

Darüber hinaus gehende Schulungsangebote betreffend den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/625, insbesondere solche der Agentur oder sonstigen Rechts­trägern, freiwilliger Natur oder rechtlich verpflichtend, sind weiterhin zulässig.

Zu Z 21 (§ 8 Abs. 2 Z 28):

Die bisher nur im Materiengesetz (vgl. § 30 LMSVG) geregelte Aufgabe der Agentur für die Unterstützung im Rahmen der Erstellung und Aktualisierung des mehrjährigen nationalen Kontrollplans (MNKP) gemäß Art. 109 ff der Verordnung (EU) 2017/625 wird nun als Aufgabe im GESG klarstellend verankert.

Auch die Unterstützungsleistungen der Agentur im Rahmen der jährlichen Erstellung von nationalen Kontrollplänen in allen Kontrollbereichen der Verordnung (EU) 2017/625 wird als Aufgabe der Agentur gesetzlich verankert.

Zu Z 21 (§ 8 Abs. 2 Z 29):

Für die Umsetzung von internen Audits gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 sowie zur Gewährleistung einer gleichmäßig hohen Qualität und der Koor­dinierung sowie dem Informationsaustausch ist es zweckmäßig und effizient, dass die Agentur einschlägige Unterstützungsleistungen im Bereich der internen Audits erbringt.

Zu Z 21 (§ 8 Abs. 2 Z 30):

Aufgrund des zunehmenden Vernetzungsgrades im Gesundheitswesen ist die Resilienz von vernetzten Systemen, insbesondere im Bereich der Medizinprodukte, Arzneimittel, Blut- und Gewebevigilanz von fundamentaler Bedeutung. Daher hat die Agentur den für Gesundheit zuständigen Bundesminister entsprechend zu unterstützen, ebenso wie bei der Gewährleistung der Versorgungssicherheit und den die Integrität sicherstellenden Informationsaustausch, insbesondere auch in Bezug auf übertragbare Krankheiten.

Zu Z 22 (§ 8 Abs. 2b):

Es soll klargestellt werden, dass die Agentur im Falle eines außergewöhnlichen Ereignisses die Aufgaben, die ihr gemäß § 9a zugewiesen sind, wahrnimmt.

Zu Z 23 (§ 8 Abs. 3 Z 4):

Es handelt sich um eine klarstellende Ergänzung, dass die Agentur im Auftrag der Eigentümervertreter Gutachten und Prüfberichte abgeben kann. Dies ist in Abgrenzung zu sehen mit der nun eingeführten ausdrücklichen Möglichkeit von Unterstützungs­leistungen der Agentur zugunsten anderer Bundes- und Landesbehörden gegen zumin­dest marktübliches Entgelt.

Zu Z 24 (§ 8 Abs. 3 Z 5):

Dient der Ergänzung des Aufgabenbereiches der Agentur.

Zu Z 25 (§ 8 Abs. 3 Z 7):

Aktuell ist die Agentur bereits vielfach von den Eigentümervertretern als offizielles nationales (und europäisches) Referenzlabor und Referenzzentrale benannt. Umfasst sind ressortübergreifend insbesondere die Bereiche Landwirtschaft, Lebensmittel­sicher­heit, Ernährungssicherheit, Tiergesundheit und öffentliche Gesundheit. Aktuell sind diese Tätigkeiten nur vereinzelt im GESG normiert gewesen, wie beispielsweise im Rahmen des § 8 Abs. 2 Z 2. Eine Zusammenführung durch eine allgemeine Bestimmung zur prinzipiellen Möglichkeit der Agentur zur Führung von facheinschlägigen Referenz­zentralen und Referenzlaboren war zwecks gesetzlicher Abbildung des Status-Quo geboten und wird nun eingeführt.

Zu Z 26 (§ 8 Abs. 3a):

Als Beitrag zur Effizienzsteigerung im Rahmen der Verfahrensabwicklung und im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit der Verwaltung wird die Möglichkeit eingeführt, dass andere Bundes- und Landesbehörden die Ressourcen und die Fachexpertise der Agentur, im Rahmen der Vollzugsaufgaben der jeweiligen Be­hörden gegen zumindest marktübliches Entgelt, nutzen können. Dies kann insbe­sondere erfolgen indem die Agentur als zur Verfügung stehender Amtssachverständiger gemäß § 52 Abs. 1 AVG oder als Organ im Rahmen von Kontrollen und Inspektionen im Namen von beauftragenden Behörden bestellt wird. Die hoheitliche Entscheidungs­befug­nis verbleibt dabei bei der jeweiligen zuständigen Behörde. Der konkrete Leis­tungsumfang und die Details hinsichtlich der zumindest marktüblichen Entlohnung sind schriftlich festzulegen. Im Falle der Übertragung von Aufgaben im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/625 an die Agentur, sind die Anforderungen gemäß Art. 28ff der Verordnung (EU) 2017/625 einzuhalten.

Die Agentur hat vorab ein Arbeitsprogramm und ein Unternehmenskonzept zu erar­beiten. Die inhaltliche Abstimmung ist mit den Eigentümervertreter gemäß § 8a durch­zuführen. Daraus sind auch die künftigen Aufgaben erkennbar.

Zu Z 27 (§ 8 Abs. 4):

Aufgrund der Einrichtung des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit und des Tabak-Büros war eine Ergänzung der Regelung zur Ressourcenbereitstellung durch die Agentur notwendig.

Zu Z 28 (§ 8 Abs. 7):

Dient der Ergänzung aufgrund der Errichtung des Bundesamtes für Verbraucher­gesundheit, dass die Agentur, soweit es die Erfüllung der Aufgaben des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit zulässt und es im Allgemeininteresse liegt, auch gegenüber Dritten Leistungen erbringen kann.

Zu Z 29 (§ 8 Abs. 9):

Der jeweils zuständige Bundesminister oder die jeweils zuständige Bundesministerin kann aufgrund der Verordnungsermächtigung nähere Regelungen über die Tätigkeit der Agentur in Bezug auf die Informations- und Kommunikationssysteme erlassen und für den Fall, dass weitere Informations- und Kommunikationssysteme in diesem Bereich hinzukommen auch die Betreuung dieser an die Agentur übertragen.

Zu Z 30 (§ 8a Abs. 1):

Aufgrund der BMG-Novelle 2020 liegen die Aufgaben gemäß § 12 Abs. 4a nunmehr nicht mehr im Bereich der Eigentümervertreter, sondern beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK). Daher bedarf es in Strahlenschutzbelangen einer Abstimmung des Arbeitsprogramms mit dem BMK.

Zu Z 31 und 32 (§ 9 Abs. 3, 3a, 3b, 3c):

Es wird eine Neuregelung im Sinne einer Verwaltungserleichterung vorgenommen.

Vereinzelt sind Beamte eines Ressorts in der Agentur in Angelegenheiten des anderen Ressorts eingesetzt, sodass die Zuständigkeit für die Entbindung nach Zuständigkeit für die jeweilige Angelegenheit (inklusive zugehöriger „schlichter Hoheitsverwaltung“ wie Amtssachverständigen¬tätigkeit) und nicht nach Zugehörigkeit des Beamten zu einem Ressort erfolgen sollte.

Die Geschäftsführer der Agentur sollen alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Ange­legenheiten, die nicht einem der Bundesämter im weitesten Sinne (inklusiver schlicht hoheitlicher Tätigkeiten) zuzurechnen sind, selbst entbinden können. Kriterien für die Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht der Dienstnehmer sind in der Geschäfts­ordnung des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit festzulegen.

Zu Z 33 (§ 9 Abs. 7):

Die Änderung der Datenschutzbestimmung ist notwendig, da eine Klarstellung hin­sichtlich der rechtlichen Grundlage und der Rechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung bei Aufgabenerfüllung zu erfolgen hat. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Agentur gemäß § 8, der Bundesämter gemäß § 6, 6a und 6c, sowie der Büros gemäß §§ 6b und 6e erfolgt in Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben und somit gemäß Art. 6 Abs. 1 lit c Datenschutz-Grundverordnung rechtmäßig.

Das Bundesamt gemäß § 6a ist ua. als für die Vollziehung des Arzneimittelgesetzes (AMG), BGBl. Nr. 185/1983, zuständige Behörde verantwortlich für die Zulassung, die Verbesserung der Sicherheit von Arzneimitteln, deren Risikoerfassung und -bewertung und die Überwachung des Verkehrs mit diesen. Oberstes Ziel aller Maßnahmen ist die Erhöhung der Arzneimittel- und damit der Patientensicherheit und die Abwehr von Gesundheitsgefahren. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten und personen­bezogenen Daten besonderer Kategorien des Bundesamtes gemäß § 6a erfolgt in Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben gemäß Art. 9 Abs. 2 lit g und lit i Datenschutz-Grundverordnung, ABl. Nr. L 110, aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit.

Zu Z 34 (§ 9a):

Da außergewöhnliche Situationen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, betreffend Menschen, Tiere und Lebensmittel (z.B. Pandemien, Epidemien, Tierseuchen, Erkran­kun­gen bei Menschen aufgrund lebensmittelbedingter Krankheitsausbrüche) in die Zuständigkeit des BMSGPK fallen, wird hier festgeschrieben, dass die Agentur zur Erfüllung der entsprechenden Notfallpläne als unerlässliches Hilfsmittel bei der Bekämp­fung solcher Situationen im Vorfeld dafür Sorge zu tragen hat, dass entsprechende Laborkapazitäten für die notwendigen Untersuchungen zur Verfügung stehen. Aufgrund der Streichung des § 8 Abs. 3 Z 7 wird zur Sicherstellung der Bereitstellung von ausreichenden Laborkapazitäten der Agentur an dieser Stelle verankert.

Bezüglich der anfallenden Tätigkeiten im Rahmen der Bekämpfung einer solchen Situ­ation kommt in weiterer Folge der Agentur eine wesentliche Rolle zu. Vor allem, weil sich die Agentur im Eigentum des Bundes befindet und sich somit für diese Tätigkeiten besonders eignet. In der Agentur werden die nötigen Kapazitäten zur Krisenbewältigung gewährleistet werden. Es hat sich gezeigt, dass es erforderlich ist, dass die Agentur auch interne Notfallpläne vorliegen hat um in Notsituationen vorgehen zu können und weiter­hin eine effektive und effiziente Aufgabenerfüllung sichergestellt ist. Zu diesem Zweck ist die Agentur bereits in die Erstellung der Notfallpläne einzubinden oder mit der Erstellung solcher Pläne zu beauftragen.

Ebenso wird für den Vollzugsbereich des BMLRT festgelegt, dass die Agentur aus­reichende Laborkapazitäten zur Bewältigung von Krisen u.ä. bereitzustellen hat. Bei der Erstellung der Notfallpläne ist – entsprechend der Kompetenzverteilung des B-VG – sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden entsprechend eingebunden werden.

Zur Bewältigung solch außergewöhnlicher Situationen kann das BMSGPK im Ein­vernehmen mit dem BMLRT durch Verordnung festlegen wie die Hernaziehung der Agentur bezüglich Aufbauorganisation, Kommunikation und Stabsarbeit gestaltet sein muss. Hier muss einerseits Flexibilität gewährleistet sein, andererseits wird durch die Ermächtigung für die Erlassung einer Verordnung auch Rechtssicherheit normiert.

Zu Z 35 (§ 10 Abs. 1):

Es erfolgt eine Bereinigung und Klarstellung der bereits bestehenden Pflicht der Ge­schäfts­führung der Agentur zur Erstellung eines mehrjährigen Unternehmenskonzepts.

Zu Z 36 (§ 10 Abs. 2a):

Die Möglichkeit der Untersagung aus Bedarfsmangel wurde in Anbetracht der inter­national unterschiedlichen Ermittlungsweisen des Bedarfes als nicht zielführend ge­strichen. Die einschlägigen Bestimmungen der Einzigen Suchtgiftkonvention 1961 (ESK), BGBl. Nr. 531/1978, insbesondere zu Schätzungen des Bedarfs an medizini­schem Cannabis (vgl. Art. 19) decken ausreichend den Regelungsbedarf und sind einzuhalten.

Zu Z 37 (§ 10 Abs. 4):

Die Befristung galt auch bisher nur für die Kapitalvertreter, was sich aus der durch die Wortwahl erfolgten Unterscheidung zwischen bestellten und entsendeten Mitgliedern in Zusammenschau mit dem ArbVG ergab. Eine Befristung ist auch dem Arbeitsverfas­sungsgesetz (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, nicht zu entnehmen. Eine ausdrückliche Klarstellung erscheint zur Rechtssicherheit jedoch zielführend.

Es handelt sich hier weiters um eine Anpassung an das GmbH-Recht, welches in § 30c GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906, eine Abberufung von Kapitalvertretern durch die berechtigte Stelle jederzeit auch ohne wichtigen Grund ausdrücklich zulässt. Gleichzeitig soll klargestellt werden, dass die Befristung eine vorzeitige Abberufung nicht aus­schließt.

Die Möglichkeit der jederzeitigen Abberufung gilt auch nach ArbVG für die Arbeitneh­mervertreterInnen.

Weiters erfolgt eine Anpassung an das GmbH-Recht auch dahingehend, dass bei der GmbH nach der herrschenden Meinung ein Rücktritt auf eigenen Wunsch des Mit­gliedes, auch wenn eine ausdrückliche gesetzliche Regelung dazu fehlt, möglich ist und bereits mit der Rücktrittserklärung, die der Gesellschaft zugehen muss, wirksam wird. Eine Abberufung ist hierfür nach der herrschenden Meinung nicht notwendig. Der Rücktritt darf dabei nach der hM nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, oder, wenn ein solcher fehlt, nicht zur Unzeit erfolgen.

Zu Z 38 und Z 39 (§ 11 Abs. 1 und 3):

Es handelt sich um eine gesetzliche Klarstellung, dass eine Einrichtung, insbesondere von wissenschaftlichen Beiräten, durch die Bundesministerien erfolgen kann, aber nicht muss.

Die aktuelle Covid-19 Krise hat den zusätzlichen Bedarf gezeigt, Kapazitäten und Know-How in den Bereichen Public Health, Epidemiologie und Infektiologie aufzubauen und einschlägiges Expertenwissen und mögliche Synergien umfassend zu nutzen. Aus diesem Grund soll ein einschlägiger Wissenschaftlicher Beirat für Öffentliche Gesundheit (Public Health) zur Bündelung einschlägigen fachlichen Know-Hows zur Beratung eingerichtet werden.

Derzeit ist auch ein wissenschaftlicher Beirat gesetzlich eingerichtet, welcher nicht aktiv ist. Eine gesetzliche Bereinigung und Beschränkung auf die aktiven und gewünschten Beiräte war daher geboten.

Zu Z 40 (§ 11 Abs. 5):

Es besteht keine weitere Notwendigkeit zur Fortsetzung des gegenständlichen Beirats gemäß die bisherigen Abs. 5, sodass die Nummerierung nachzuziehen wäre.

Zu Z 41 (§ 12 Abs. 1):

Klarstellung, dass die Erweiterung des Aufgabenbereiches der Agentur auch von der Basiszuwendung vom Bund umfasst ist.

Zu Z 42 (§ 12 Abs. 4a):

Die Agentur hat zusätzlich zu den Aufgaben gemäß § 8 Abs. 2 Z 19 Leistungen zu erbringen, die ihr gemäß StrSchG 2020 zugewiesen sind, insbesondere die labor­gestützte Radioaktivitätsüberwachung gemäß § 125 Abs. 1 StrSchG 2020, soweit nicht von § 8 Abs. 2 Z 19 erfasst. Darüberhinaus betreffen die Aufgaben gem. § 12 Abs. 4, die einschlägige Unterstützung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bei den Vollzugsaufgaben gemäß StrSchG 2020, bei der Erfüllung von Aufgaben im Radonschutz gemäß § 96 StrSchG 2020 sowie im Rahmen der behördlichen Notfallvorsorge und bei bestehenden Expositionssituationen infolge von kontaminierten Waren und radioaktiven Altlasten gemäß StrSchG 2020.

Zu den Aufgaben der Agentur zählt daher auch die einschlägige fachliche Unterstützung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bei ihren Aufgaben gemäß StrSchG 2020 und darauf beruhender Maß­nahmenpläne, Rechts- und Verwaltungsakte, bei ihren Aufgaben gemäß EURATOM Vertrag und darauf beruhender Rechtsakte sowie gemäß internationalen Bestimmungen – soweit vereinbart.

Aufgrund der Ressortverschiebung der Strahlenschutzagenden vom vormaligen BMNT (jetzt BMLRT) zum BMK sowie der Novellierung des Strahlenschutzrechtes mit dem StrSchG 2020 erfolgt die gesetzliche Klarstellung der Notwendigkeit einer Leistungs­vereinbarung zwischen BMK mit der Agentur bezüglich der gemäß StrSchG 2020 gesetzlich festgelegten Aufgaben.

Zu Z 43 und 44 (Änderung der Überschriftenbezeichnung):

Aufgrund der Ergänzung neuer Bestimmungen wurde ein Hauptstück ergänzt und die Nummerierung der Überschrift angepasst.

Zu Z 43 (§ 17a):

Im Rahmen der Neuregelung der Kontrollen entlang der Lebensmittelkette hegte die Europäischen Union den Wunsch nach einer europäischen einheitlichen Durchführung der Grenzkontrolle, welche in der umfangreichen Regelung der Kontrollen in der EU-Kontrollverordnung (EU) 2017/625 mündete.

National wird das Bundesamt für Verbrauchergesundheit die amtlichen Kontrollen bei Tieren und Waren wahrnehmen, soweit die Zuständigkeit des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gegeben ist, die gemäß Art. 43ff der Verordnung (EU) 2017/625 in die Union verbracht werden. In diesem Zusam­menhang ist besonderes Augenmerk auf die unmittelbar geltenden delegierten und Durchführungsrechtsakte der Europäischen Union zu legen, die detaillierte Bestim­mungen zu den Tätigkeiten in diesem Zusammenhang vorgeben.

Zu Z 44 (§ 17a Abs. 4):

Unter der „Führung der Grenzkontrollstelle“ sind jene Aufgaben der Grenzkontrollstelle zu verstehen, die nicht die Durchführung der unmittelbaren Kontrolle betreffen, bei­spielsweise die Einrichtung und Organisation der Grenzkontrollstelle sowie Personal­angelegenheiten.

Zu Z 44 (§ 17c):

§ 17c legt die fachliche Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit als Kontrollorgane fest. Jedenfalls sind Tierärzte mit abgeschlossenem Physikat als solche zu werten sowie Personen, die als Zusatzpersonal gemäß der delegierten Verordnung (EU) 2019/1081 geschult sind. Die diesbezüglichen weiterführenden Voraussetzungen der veterinär­behördlichen Grenzkontrolle sind in der Verordnung (EU) 2017/625 sowie den dazu­gehörigen delegierten und Durchführungsrechtsakten normiert. 

Zu Z 44 (§ 17d):

Die Gebühren für die veterinärbehördliche Grenzkontrolle sind, insbesondere im Anhang IV der Verordnung (EU) 2017/625 festgelegt.

Zu Z 45 (§ 19 Abs. 15):

Weiterhin soll eine gesetzliche Klarstellung erfolgen, dass sämtliche Einnahmen der Bundesämter, insbesondere Gebühreneinnahmen, Einnahmen der Agentur sind.

Gründungsziel der Agentur ist unter anderen die bereichsübergreifende Effizienz- und Effektivitätssteigerung (Kostenreduktion durch Synergien statt Kompetenzsplitterung in der Ernährungskette). Neben der Erleichterung des administrativen Aufwandes gebieten es die geltenden haushaltsrechtlichen Erfordernisse und die wirkungsorientierte Aus­richtung der Agentur anhand geschäftsfeldübergreifenden Wirkungsziele, die strikte Trennung der Finanzierung der Aufgaben der Agentur aufzuheben.

Im Rahmen dieser gesetzlichen Novellierung wird festgehalten, dass die bisher verankerte gesetzliche Zweckwidmung der Einnahmen nach § 6a (gemäß § 19 Abs. 15) nicht der zukünftigen Verwendung allfälliger Rücklagen der Agentur auch für andere Verwendungszwecke als die Aufgaben gemäß §§ 6a und 8 Abs. 2 Z 13 bis 16 ent­gegensteht. Dies trifft insbesondere auch auf jene Rücklagen zu, welche bis zum Zeitpunkt der vorliegenden Novellierung durch die Agentur gebildet wurden, auch wenn diese teilweise oder ganz aus Einnahmen nach § 6a GESG gebildet wurden.

Zu Z 46 bis 49 (§ 19 Abs. 27 bis 30):

Redaktionelle Anpassung doppelter Absatzbezeichnungen.

Zu Z 50 (§ 19 Abs. 31 bis 34):

Übergangsbestimmungen für bestehende Grenzkontrollstellen sowie Kontrollorgane werden festgelegt. Weiters können Vorbereitungstätigkeiten für das neue Bundesamt für Verbrauchergesundheit bereits vorab durchgeführt werden.

Zu Z 51 bis 54 (§ 20 Abs. 2, 3, 4 und 8):

Die Vollzugsklauseln waren aufgrund der Einrichtung des Bundesamtes für Ver­braucher­gesundheit und des Büros für Tabakkooperation sowie aufgrund der BMG-Novelle 2020 anzupassen.

*****

Präsidentin Doris Bures: Der Abänderungsantrag wurde an alle Abgeordneten verteilt sowie in den Grundzügen erläutert und steht daher mit in Verhandlung.

Der nächste Redner ist Herr Abgeordneter Hermann Brückl. – Bitte.