Bundesrat Stenographisches Protokoll 617. Sitzung / Seite 87

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betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Entgeltfortzahlungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Einkommensteuergesetz 1988 und das Bundesgesetz über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages, BGBl Nr. 13/1952, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl Nr. 376/1986, geändert werden, vor.

Sinn dieses Gesetzesbeschlusses war es, die bestehende Regelung über Werkverträge zu korrigieren und zu erleichtern. Ich habe an den Beginn meiner Wortmeldung bewußt die Aufzählung aller zu ändernden Gesetze gestellt, sozusagen als abschreckendes Beispiel. Damit die bestehende Werkvertragsregelung korrigiert werden kann, bedarf es der Änderung von acht Gesetzen, sicher ein in Gesetzgebung und Verwaltung üblicher, immer wieder zu beobachtender Vorgang. Und dennoch: An diesem Beispiel können wir sehen, wie vordringlich die Koordinierung und Vereinfachung unserer Sozialgesetzgebung ist. Ich bin sicher, daß mancher Irrweg, viele Fehler, eine Menge Mehrarbeit und Unzulänglichkeiten der für den einzelnen kaum mehr zu überblickenden Materie besonders diesem Mangel zuzuschreiben sind.

Wenn wir ernsthaft unser Sozialversicherungssystem effizienter gestalten und organisieren wollen, müssen wir uns vor allem daran machen, die Sozialgesetzgebung zu vereinfachen. Absolut notwendig wird es allerdings sein, daß von vornherein Frauen und Männer aus der Praxis eingebunden werden. Die Bemühungen der damit beauftragten Arbeitsgruppe verdienen unsere aufmerksame Unterstützung.

Bei Anlaßgesetzen wird es immer Hunderte Wenn und Aber geben. Es wird immer schwierig sein, eine optimale Lösung zu finden. Uns allen ist sicher bewußt, daß die vorliegende Gesetzesänderung betreffend freie Dienstverträge und dienstnehmerähnliche Werkverträge auch dieses Mal wieder einen Kompromiß darstellt. Es liegt nun aber einmal in der Natur der Kompromisse, daß sie niemals alle Beteiligten restlos zufriedenstellen.

Ich muß dabei aber schon auch erwähnen, daß hinter dem ganzen Unterfangen der positive Wille steht, das Umgehen der Sozialversicherungspflicht für eine Gruppe unserer Bürger einzudämmen.

Eine der letzten Lücken im Sozialversicherungsnetz soll geschlossen werden, und zwar für Personen, die bisher über keinen sozialen Schutz verfügten.

Vor mehr als drei Jahrzehnten gingen unsere Vorgänger daran, mit der Einbeziehung der selbständig Erwerbstätigen in die gesetzliche Sozialversicherung die soziale Sicherheit auf Personengruppen auszudehnen, die bisher gezwungen waren, einen Großteil der sozialen Lasten unmittelbar selbst zu tragen. Ich weiß, daß sich damals viele meines Berufsstandes, viele Bauern, gegen diese sogenannte Zwangsversicherung gewehrt haben. Heute ist von diesem Widerstand nichts mehr übrig, ganz im Gegenteil: Ohne Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung wären die Selbständigen viel krisenanfälliger.

Mit der Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze für freie Dienstverträge und dienstnehmerähnliche Werkverträge auf 7 000 S pro Vertrag und Auftraggeber erscheint mir gesichert, daß das Augenmaß gewahrt wurde.

Daß die Umgehungsmöglichkeit des Splittings durch Zusammenziehung der Einkommen aus echten Dienstverträgen und mehreren parallel abgeschlossenen Werkverträgen bei ein und demselben Auftraggeber hintangehalten wird, ist eine plausible operative Maßnahme. Die Art und Weise, wie die Rückerstattung der Beiträge zur Krankenversicherung aus mehreren Versicherungsverhältnissen, die über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus bezahlt werden, geregelt ist, mag auf den ersten Blick bürokratisch ausgeklügelt anmuten, ist aber vom sozialen Grundgedanken her vertretbar.

Daß die Grenze für die Meldepflicht weiterhin bei 3 600 S verbleiben muß, ist naheliegend und deshalb vonnöten, damit die Möglichkeit besteht, von mehreren parallel abgeschlossenen Werk


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