Bundesrat Stenographisches Protokoll 627. Sitzung / Seite 118

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liegt es nun auf der Hand, daß auch die bereits bestehenden Anlagen, die Altanlagen, einer Regelung unterzogen werden müssen, um auch sie auf den Stand der Technik zu bringen. Dies geschieht nun durch die heute zu debattierende und zu beschließende Wasserrechtsgesetznovelle Deponien.

Im Zusammenhang mit dem Abfallwirtschaftsgesetz und dem Altlastensanierungsgesetz ist dies nun der dritte Pfeiler eines umfassenden Deponiesicherungspaketes, welches eine Modernisierung der Mülldeponien zum Ziel hat. Man muß die Prioritäten im Wasserrecht und im Bereich der Oberflächengewässer auf den Grundwasser- und somit auch auf den Trinkwasserschutz verschieben, und dazu leistet diese Novelle des Wasserrechtsgesetzes einen wichtigen Beitrag. Sie ermöglicht uns nun, die für das Grundwasser so gefährlichen Deponien endlich konsequent zu sanieren.

In diesem Zusammenhang möchte ich daran erinnern, daß bei den Oberflächengewässern durch die Wasserrechtsgesetznovelle von 1990 bereits starke Verbesserungen erreicht wurden. Die Wasserqualität der Flüsse und Seen ist – abgesehen von Problemen bei einigen kleineren Gewässern, bei manchen kleinen Bächen – zufriedenstellend. Durch den Vollzug der Wasserrechtsgesetznovelle von 1990 sind noch weitere Milliarden Schilling an Investitionen notwendig, Mittel, die zum Teil in Richtung Sanierung von Deponien umgeschichtet werden sollten. So ist es zum Beispiel nicht sinnvoll, Zehntelprozente an mehr Reinigungsleistung durch die Investition von Unsummen in die Verbesserung von Kläranlagen zu erkaufen.

Unser Schutzziel muß sein, daß in ganz Österreich das Grundwasser wieder Trinkwasserqualität hat. Diesbezüglich ist im neuen Gesetzestext vorgesehen, daß derzeit bestehende Deponien a) entweder zu schließen – Erklärung des Berechtigten an die Behörde – oder b) nach einem Dreistufenplan anzupassen sind. Anhängige Bewilligungsverfahren sind weiterzuführen, und zwar je nach Verfahrensstand entweder gleich mit Anwendung des neuen Standes der Technik laut Deponieverordnung oder entsprechend dem Stufenplan für bestehende Anlagen.

Dies muß bis zum Jahr 2004 geschehen. Ab diesem Zeitpunkt darf kein reaktionsfähiger Abfall mehr auf einer Deponie landen. Dieser muß entweder in modernen Verbrennungsanlagen verbrannt oder in biologisch-mechanischen Anlagen behandelt werden, wobei wir in der Praxis gesehen haben, daß dieses Verfahren nicht so gut funktioniert. Ich forciere daher – wie auch schon vorher erwähnt – die thermische Verwertung als zukunftsfähige Technologie, weil nur so die Altlasten der Zukunft vermieden werden können.

Um zu verhindern, daß im Jahre 2004, wenn die Deponieverordnung voll wirksam werden wird, zu wenig Verbrennungsanlagen vorhanden sind, muß gegengesteuert werden. Vorstellbar sind etwa spezielle Förderungen für Verbrennungsanlagen, die aus den eingesparten Mitteln – zum Beispiel beim Kläranlagenbau – aufgebracht werden könnten, da, wie ich vorher schon erwähnt habe, bei den Oberflächengewässern keine großen Investitionen mehr nötig sind.

In Ausnahmefällen – und wirklich nur in diesen – erhalten die Landeshauptleute die Möglichkeit, die Anpassungsfrist bis längstens 2008 zu verlängern. Zu den Voraussetzungen dafür zählen eine rechtskräftige Genehmigung der Deponie nach dem 1. Juli 1988, die Anpassung an den Stand der Technik bis 1. Juli 1999, eine maximale Ablagerungsmenge von 500 000 Tonnen nach dem 1. Jänner 1998 und die Übernahme der Nachsorge sowie die überwiegend thermische Behandlung des Restmülls durch das jeweilige Bundesland. Die Wasserrechtsgesetznovelle ermöglicht es auch, daß mehrere größere Abfallentsorgungsprojekte in Österreich endlich realisiert werden können. Damit können ein Investitionsvolumen von mehr als 5 Milliarden Schilling freigesetzt und Arbeitsplätze im technisch anspruchsvollen Maschinenbau- und Technologiesektor geschaffen werden.

Dies ist eine wichtige Novelle, die jahrelange Geschäfte mit unzureichend ausgestatteten Deponien beendet. Hier bestand Handlungsbedarf, und wir haben nun die Möglichkeit, einen Investitionsstau aufzulösen.

Für eine geordnete Abfallwirtschaft ist es notwendig, festzulegen, welche Abfälle auf welchen Deponien abgelagert werden dürfen und wie diese Deponien ausgestattet sein müssen. Es ist


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