Bundesrat Stenographisches Protokoll 628. Sitzung / Seite 20

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Präsident Dr. DDr. h. c. Herbert Schambeck: Wir kommen damit zum Aufruf der 7. Anfrage, 763/M, an den Herrn Bundesminister für Justiz durch den Herrn Bundesrat Ferdinand Gstöttner (SPÖ, Oberösterreich). Ich darf den Herrn Anfragesteller höflich bitten, die Anfrage zu verlesen.

Bundesrat Ferdinand Gstöttner: Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Bundesminister! Meine Frage lautet:

763/M-BR/97

Was gedenken Sie gegen die Ungerechtigkeit zu unternehmen, daß rechtskräftig als unschuldig erkannte Personen hohe Rechtsanwaltskosten zu bestreiten haben?

Präsident Dr. DDr. h. c. Herbert Schambeck: Bitte, Herr Bundesminister.

Bundesminister für Justiz Dr. Nikolaus Michalek: Es ist richtig, daß ein Beschuldigter die aufgelaufenen Verteidigerkosten grundsätzlich selbst tragen muß, sofern ihm keine Verfahrenshilfe zukommt. Ein Beschuldigter, der außerstande ist, die Kosten seiner Verteidigung ohne Beeinträchtigung des in der Familie notwendigen Unterhalts selbst zu tragen, kann aber die Beigebung eines Verfahrenhilfeverteidigers beantragen, und davon wird ja auch vielfach Gebrauch gemacht. Seit dem Strafrechtsänderungsgesetz 1983 erhält der Beschuldigte, der keine Verfahrenshilfe genießt, im Offiziosostrafverfahren im Falle eines Freispruchs oder der Einstellung des Verfahrens nach Durchführung einer Hauptverhandlung gemäß § 393a StPO einen Pauschalbeitrag des Bundes zu seinen Verteidigungskosten.

In der Folge wurde vor allem von seiten der Rechtsanwaltschaft wiederholt beklagt, daß die nach § 393a StPO zuerkannten Beiträge in einem Mißverhältnis zu den tatsächlich aufgelaufenen Verteidigerkosten stünden. Wir haben daher zuletzt 1993 eine Verdreifachung der für diese Leistungen seit 1983 vorgesehenen Höchstbeträge vorgenommen und erstmals auch einen Verteidigerkostenbeitrag im bezirksgerichtlichen Verfahren eingeführt. Damit wurde der Grundgedanke, daß der Freigesprochene, soweit es eben die Möglichkeiten erlauben, auch hinsichtlich der Verteidigungskosten schadlos gestellt werden soll, in einem verstärkten Maße umgesetzt. Richtig ist aber, daß dieser "Beitrag" der öffentlichen Hand, wie schon das Wort sagt, die tatsächlich aufgelaufenen Verteidigungskosten nicht vollständig abdeckt, sodaß den Beschuldigten trotz des Freispruchs eine aus der Verfahrensführung resultierende, mitunter recht erhebliche finanzielle Belastung trifft. Ich glaube nicht, daß in der gegebenen budgetären Situation eine wesentliche Entlastung dieses Zustandes in nächster Zeit herbeigeführt werden kann.

Präsident Dr. DDr. h. c. Herbert Schambeck: Wird eine weitere Zusatzfrage gewünscht?

Bundesrat Ferdinand Gstöttner: Nein, danke.

Präsident Dr. DDr. h. c. Herbert Schambeck: Wir kommen damit zum Aufruf der 8. Anfrage, 774/M, des Herrn Bundesrates Professor Dr. Peter Böhm (Freiheitliche, Wien) an den Herrn Bundesminister für Justiz. Ich ersuche den Herrn Kollegen um die Verlesung seiner Anfrage.

Bundesrat Dr. Peter Böhm: Herr Präsident! Hohes Haus! Sehr geehrter Herr Bundesminister! Meine Frage lautet:

774/M-BR/97

Wie beurteilen Sie die Aussichten, daß der in Ihrem Ressort längst erstellte Entwurf eines Umwelthaftungsgesetzes noch in dieser Legislaturperiode dem Parlament als Regierungsvorlage präsentiert werden kann?

Präsident Dr. DDr. h. c. Herbert Schambeck: Bitte, Herr Bundesminister.

Bundesminister für Justiz Dr. Nikolaus Michalek: Herr Bundesrat! Der im Jahr 1993 fertiggestellte Entwurf meines Ressorts für ein Umwelthaftungsgesetz konnte der Bundesregierung letztlich auch im Hinblick auf die Aussichtslosigkeit der dortigen Beschlußfassung nicht vorgelegt


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