Bundesrat Stenographisches Protokoll 631. Sitzung / Seite 93

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dem Gebiet der Rechnungslegung eine weitgehende Gleichstellung der Genossenschaften mit den Kapitalgesellschaften – ein wichtiger Schritt, der heute noch nicht erwähnt wurde – und zum anderen, vielfach beklagten Unzulänglichkeiten der derzeitigen Rechtslage gegensteuernd, eine umfassende Bereinigung und Zusammenfassung des genossenschaftlichen Revisionsrechtes und dessen inhaltliche und terminologische Anpassung an die heutigen Anforderungen und moderne Standards.

Dabei sind wir grundsätzlich – das ist richtig – von den vorgefundenen Strukturen des geltenden Revisionsrechts ausgegangen und mußten auch versuchen, zwischen den oftmals diametral gegenläufigen Interessen der betroffenen Kreise einen sachgerechten Ausgleich zu finden. Das trifft durchaus auch auf die Anliegen der Primärgenossenschaften und die Hinweise des von Ihnen zitierten Professor Keinert zu, mit denen außerhalb des von Ihnen erwähnten Arbeitskreises durchaus auch quasi bilaterale Gespräche zwischen dem Haus und den Proponenten der Primärgenossenschaften beziehungsweise Professor Keinert stattgefunden haben.

Daß wir schlußendlich nicht mit allen unseren Überlegungen und Vorstellungen durchdringen konnten, liegt nun einmal in diesem Bereich in der Natur der Sache. Es besteht aber meiner Überzeugung nach kein Grund, irgendwelche Verschlechterungen der derzeitigen Situation durch diese Neuregelung zu beklagen. Im Gegenteil: Die Neuregelung bringt ganz wesentliche ... (Bundesrat Dr. Harring: Doch! Beim Prüfungsmonopol ist die Möglichkeit, die Landesregierung anzurufen, weggefallen! Das war die letzte Chance, den Revisionsverbänden zu entgehen!)

Noch einmal: Im Gegenteil: Die Neuregelung bringt wesentliche Vorteile und Verbesserungen der geltenden Rechtslage. (Bundesrat Dr. Harring schüttelt den Kopf.) Durch eine weitgehende Neuregelung der im geltenden Revisionssystem vorgefundenen relativen Verbandspflicht, aus der sich natürlich auch – was hätte sie denn sonst für einen Sinn? – die Bestellung des Revisors durch den Verband ergibt – viele andere Aufgaben hat er nicht bei der Revision –, wird die Gründung der Genossenschaft wesentlich erleichtert und gelegentlich festgestellte Nachteile des geltenden Systems für die Zukunft doch ausgeräumt.

Mit der Einbeziehung der Genossenschaften in die erweiterten Rechnungslegungsvorschriften des Handelsgesetzbuches für Kapitalgesellschaften, der Festlegung gesetzlicher Qualifikations-, Befangenheits- und Auswahlkriterien für die Revisoren, mit der Stärkung ihrer Unabhängigkeit, aber vor allem auch mit der Effizienz ihrer Revision, insbesondere was die Prüfungsverfolgung, den eigentlichen Grund früherer Schwierigkeiten, anlangt, vor allem durch zu Unrecht kritisierte, verstärkte Information der Genossenschaftsmitglieder und der Gläubiger, stellen wir nach meiner Überzeugung den Genossenschaften ein modernes, wirklich herzeigbares Instrument für die Kontrolle zur Verfügung.

Schließlich wird auch die Konzentration der Zuständigkeiten im genossenschaftlichen Revisionswesen bei den Firmenbuchgerichten einerseits beziehungsweise beim Bundesministerium für Jusitz andererseits, dessen Aufsicht die Revisionsverbände unterstellt werden, was eine gewisse Möglichkeit der Einwirkung bei der Auswahl der Revisoren, aber auch bei verschiedenen anderen Kompetenzen anlangt, ihre Wirkung beim Vollzug der künftigen Vorschriften nicht verfehlen.

Was die gemischten Verbände, die hier schon angesprochen wurden, anlangt, so sind sie, worauf auch bereits hingewiesen wurde, im künftigen Dauerrecht nicht mehr vorgesehen, sodaß neue nicht mehr gebildet werden können. Es ist richtig, daß wir die im Begutachtungsentwurf nach einer mehrjährigen Übergangszeit vorgesehene Entflechtung bestehender gemischter Verbände, soweit dadurch nicht die Wahrnehmung der Aufgaben der Revision beeinträchtigt ist, im Hinblick auf das Ergebnis des Begutachtungsverfahrens und im wesentlichen aus politisch-pragmatischen Überlegungen bis zur Regelung der Gesamtreform des Genossenschaftsrechts zurückgestellt haben.

Die Neuordnung der Genossenschaftsrevision ist nur ein erster Schritt einer umfassenden Gesamtrevision des Genossenschaftsrechts. Der Bedarf nach dieser Gesellschaftsform ist nach meiner Überzeugung mehr denn je gegeben. Gerade in einem weltwirtschaftlichen Umfeld, das


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