Bundesrat Stenographisches Protokoll 689. Sitzung / Seite 94

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Bundesrätin Margarete Aburumieh (fortsetzend): ... eine Abfertigung lukriert, während viele andere deshalb, weil ihre Arbeitsverhältnisse kürzer als die Mindestanspruchszeit auf Abfertigung waren beziehungsweise wegen Selbstkündigung, durch den Rost gefallen sind. Mit dem neuen Gesetz haben alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Abfertigung.

In Österreich sind das mit dem Stichtag 31. Mai 3,1 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die Ansprüche auf Abfertigung bleiben mit dem neuen Gesetz bei Selbstkündigung erhalten, wenngleich sie in diesem Fall nicht ausbezahlt werden, sondern gleichsam wie in einem Rucksack vom betroffenen Arbeitnehmer mitgenommen werden. Dasselbe gilt auch für jene Arbeitsverhältnisse unter drei Jahren. Das waren bisher Ausschließungsgründe, die jetzt mit dem neuen Gesetz beseitigt wurden.

Wir geben heute einem Gesetz die Zustimmung, das auch hunderttausenden Saisonbeschäftigten, die während der Saison harte Arbeit leisten und dann am Ende der Saison ihre Arbeitsverhältnisse auflösen, den Zugang zu einer Abfertigung ermöglicht. Wir beschließen ein Gesetz, damit auch Frauen, die bisher auf Grund ihrer zumeist kürzeren Arbeitsverhältnisse überdurchschnittlich stark von Abfertigungsansprüchen ausgeschlossen waren, in den Genuss einer Abfertigung kommen. Dazu kommt, dass auch für die Zeiten des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld Beiträge in der Höhe von 1,53 Prozent – gemessen am Kinderbetreuungsgeld – für die Dauer einer allfälligen Familienhospizkarenz aus dem Familienlastenausgleichsfonds geleistet werden.

Wir geben einem Gesetz die Zustimmung, das vor allem den jungen Menschen in diesem Land, die sich in einer sehr mobilen neuen Berufswelt befinden, die von relativ kurzen Arbeitsverhältnissen geprägt ist, die Chance einer ausreichenden Absicherung in Form einer Abfertigung oder einer attraktiven Zusatzpension eröffnet. Es ist dies ein Gesetz, das auch jedem, der schon Abfertigungsansprüche erworben hat, die Wahlfreiheit gibt, im alten System zu bleiben oder das neue System in Form eines Teilübertritts oder eines Vollübertritts in Anspruch zu nehmen.

Bei ersterem handelt es sich um ein Einfrieren der bisher erworbenen Abfertigungsansprüche und den Übertritt in das neue System mit sofort beginnenden laufenden Beiträgen. Beim Vollübertritt in das neue System werden die bisher erworbenen Ansprüche in die Mitarbeitervorsorgekasse übertragen, und das neue Gesetz wird schlagend.

Für alle Arbeitsverhältnisse nach dem 31. 12. 2002 gilt das Gesetz, dem wir heute die Zustimmung geben. Jede Arbeitnehmerin, jeder Arbeitnehmer erwirbt damit nach dem Probemonat mit jedem Arbeitstag Abfertigungsansprüche. Abgewickelt wird die Abfertigung neu über Mitarbeitervorsorgekassen, in die der Arbeitgeber in Übereinstimmung in Form einer Betriebsvereinbarung mit den Mitarbeitern den Betrag in der Höhe von 1,53 Prozent des monatlichen Entgelts des Jahresentgelts leisten wird.

Am Ende der Lebensarbeitszeit steht es den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern frei, zu entscheiden, ob sie sich für die Abfertigung als solche, als einen Betrag mit einer Steuerlast von 6 Prozent, oder für eine steuerfreie Zusatzpension entscheiden, wobei diese Zusatzpension auch eine vererbbare Rente sein kann, was bedeutet, dass Ehepartner und Kinder bis 27 Jahren im Fall des Todes des Anspruchsberechtigten diese Rente erhalten.

Sie müssen mir Recht geben, wenn ich sage, dass die Abfertigung neu ein Mehr an sozialer Sicherheit in einer sich doch ständig verändernden Berufswelt ist und eine enorme Bedeutung hat und jener Bedeutung entspricht, die der im Laufe des letzten Jahrhunderts eingeführten Krankenversicherung für alle, der Pensionsversicherung für alle und der Unfallversicherung für alle gleichkommt.

Diese Abfertigung neu ist ein gewaltiger Schritt und, wie ich meine, eine wichtige Investition in eine nachhaltige Sicherung der sehr hohen Lebensqualität in unserem Land. Diese Regierung beweist damit auch, dass nicht Lamentieren, Diskutieren, sondern Reformieren zum Ziel führt – auch im Falle dieses Mitarbeitervorsorgegesetzes.


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