6. Punkt
Beschluss des Nationalrates vom 1. März 2006 betreffend einen Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über den Grenzübertritt auf touristischen Wegen und über den Grenzübertritt in besonderen Fällen (1194 d.B. und 1338 d.B. sowie 7486/BR d.B.)
Vizepräsident Jürgen Weiss: Wir kommen zu den Punkten 5 und 6 der Tagesordnung, über welche die Debatte wieder unter einem durchgeführt wird.
Berichterstatterin zu beiden Punkten ist Frau Bundesrätin Fröhlich.
Berichterstatterin Christine Fröhlich: Ich erstatte den Bericht des Ausschusses für innere Angelegenheiten über den Beschluss des Nationalrates vom 1. März 2006 betreffend einen Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit und die zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen.
Der Bericht liegt Ihnen in schriftlicher Form vor.
Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates vom 14. März 2006 in Verhandlung genommen.
Weiters erstatte ich den Bericht des Ausschusses für innere Angelegenheiten über den Beschluss des Nationalrates vom 1. März 2006 betreffend einen Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über den Grenzübertritt auf touristischen Wegen und über den Grenzübertritt in besonderen Fällen.
Der Bericht liegt Ihnen ebenso in schriftlicher Form vor.
Der Ausschuss für innere Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 14. März 2006 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben und zweitens dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 2. Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.
Vizepräsident Jürgen Weiss: Danke. – Ich darf zum ersten Bericht noch nachtragen, dass auch in diesem Fall der Ausschuss beschlossen hatte, den Antrag zu stellen, keinen Einspruch zu erheben und dem Beschluss gemäß Artikel 50 Abs. 1 2. Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.
Wortmeldungen hiezu liegen nicht vor.
Wünscht noch jemand das Wort? – Das ist nicht der Fall.
Wir kommen zur Abstimmung, die getrennt erfolgt.
Wir kommen zunächst zur Abstimmung über den Beschluss des Nationalrates vom 1. März 2006 betreffend einen Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit und die zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen.
Da der vorliegende Beschluss Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder regelt, bedarf er der Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 2. Satz B-VG.
Wir kommen zunächst zur Abstimmung, gegen den vorliegenden Beschluss keinen Einspruch zu erheben.
Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die diesem
Antrag zustimmen, um ein Handzeichen. – Das ist die Stimmeneinhelligkeit.
Der Antrag ist angenommen.
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