Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 8. Sitzung / Seite 68

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Das Folgerecht ermöglicht einem bildenden Künstler, dessen Werke im Laufe der Zeit an Wert gewinnen, an dieser Wertsteigerung mitzuverdienen. Diese Regelung existiert bereits in Deutschland, Frankreich und Belgien. Letztendlich wird sie in der gesamten EU eingeführt werden.

Das Folgerecht ermöglicht österreichischen Künstlern, bei Auktionen oder in Galerien in Österreich am Verkauf ihrer Bilder zu verdienen und nicht nur in Deutschland oder Frankreich. Natürlich sollte dies auch für ausländische Künstler gelten, wenn Ihre Bilder in Österreich verkauft werden.

Wir Liberalen sind der Ansicht, daß wir nicht auf die gesamteuropäische Lösung warten sollten, sondern durchaus berechtigt sind, hier eine Vorreiterrolle zu übernehmen.

Frau Kollegin Hlavac! Wenn ich Ihren Ausführungen richtig gefolgt bin, dann können Sie heute vielleicht ohne weiteres unserem Antrag die Zustimmung geben, den ich nun einbringe:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Heide Schmidt, Mag. Terezija Stoisits und Genossen betreffend Bundesgesetz, mit dem das Urheberrechtsgesetz und die Urheberrechtsgesetz-Novelle 1980 geändert werden (Urheberrechtsgesetz-Novelle 1996 – UrhgG-Nov 1996)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Die Urheberrechtsgesetz-Novelle 1996 wird wie folgt geändert:

Es wird ein § 16c eingefügt:

§ 16c hat zu lauten:

"(1) Wird das Urstück eines Werkes der bildenden Künste, dessen Verbreitung nach § 16 Abs. 3 zulässig ist, weiter veräußert und hieran ein Kunsthändler oder Versteigerer als Veräußerer, Erwerber oder Vermittler beteiligt, so hat der Urheber gegen den Kunsthändler oder Versteigerer einen Vergütungsanspruch in der Höhe von 5 Prozent des Veräußerungserlöses; sind mehrere Kunsthändler oder Versteigerer beteiligt, sind sie zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig. Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Zahlung der Vergütung jedenfalls wie ein Bürge und Zahler.

(2) Der Vergütungsanspruch nach Abs. 1 ist unverzichtbar und unter Lebenden unübertragbar; er kann nur durch Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden. Die Verwertungsgesellschaften haben sämtliche Ansprüche wahrzunehmen und an ihre Bezugsberechtigten zu verteilen; innerhalb der Frist des § 90 Abs. 2 1. Satz sind bei der Verteilung auch Anspruchsberechtigte zu berücksichtigen, die erst nach Entstehen des Anspruches Bezugsberechtigte geworden sind.

(3) Abs. 1 gilt nicht für Urstücke von Werken, der in § 16 Abs. 4 beschriebenen Art und der angewandten Kunst (des Kunstgewerbes).

(4) Ansprüche nach Abs. 1 bestehen zugunsten des Urhebers für die Dauer von 70 Jahren nach seinem Tod. An allen anderen Werken stehen die Vergütungsansprüche der Verwertungsgesellschaft (Abs. 2) zu. Diese hat die Vergütungen insoweit sozialen Zwecken und kulturellen Zwecken dienenden Einrichtungen zuzuführen.

(5) § 87a gilt mit der Maßgabe entsprechend, daß Glaubhaftmachung des Vergütungsanspruchs genügt. Bei Verletzung der Rechnungslegungspflicht nach § 87a Abs. 1 beträgt die Vergütung das Doppelte des in Abs. 1 festgelegten Anteils."

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