Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 16. Sitzung / Seite 65

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Abänderungsantrag

der Abgeordneten Rosemarie Bauer, Eleonora Hostasch und Genossen zum Bericht des Budgetausschusses betreffend die Regierungsvorlage eines Strukturanpassungsgesetzes 1996

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

1. In Artikel 52 Z. 1 wird im § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. b der Betrag "250 S" durch den Betrag "246 S" ersetzt.

2. In Artikel 63 wird in § 17 Abs. 3a erster und zweiter Satz jeweils das Zitat "Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 30/1993" durch das Zitat "Bundesgesetzes BGBl. Nr. 686/1988" und wird in § 17 Abs. 3b jeweils das Zitat "Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 818/1993" durch das Zitat "Bundesgesetzes BGBl. Nr. 818/1993" ersetzt.

3. Artikel 64 Z. 2 lautet:

"2. Im § 6 Abs. 1 Z. 2 wird nach dem Wort ,Tabaksteuer‘ die Wortfolge ,die Elektrizitätsabgabe, die Erdgasabgabe‘ eingefügt."

4. In Artikel 64 wird nach der Z. 15 folgende Z.  15a eingefügt:

"15a. Nach dem § 21 wird folgender § 21a eingefügt:

‚§ 21a. (1) Der Bund gewährt den Ländern zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichts im Haushalt eine Bedarfszuweisung.

(2) Die Bedarfszuweisung wird auf die Länder nach der Volkszahl aufgeteilt und im Jänner, April, Juli und Oktober überwiesen.

(3) Die Bedarfszuweisung wird wie folgt berechnet: Die Summe aus

- 9,223 v. H. des Aufkommens an Einkommensteuer ohne Kapitalertragsteuer II nach anteiligem Abzug des in § 39 Abs. 5 lit. a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 132/1987, genannten Betrages, der dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zuzuweisen ist.

- 9,223 v. H. des Aufkommens an Körperschaftsteuer und

- 80,55 v. H. des Aufkommens an Wohnbauförderungsbeitrag

jeweils der drei Vormonate wird um jeweils 6,125 Milliarden Schilling verringert. Ein allfälliger negativer Rechnungsbetrag ist bei den folgenden Teilzahlungen auszugleichen.‘"

5. In Artikel 64 Z. 16 entfällt in der Novellierungsanordnung der Ausdruck "(Verfassungsbestimmung)", wird im § 25 Abs. 1 die Wortfolge "und § 21 Abs. 1 erster Satz" durch die Wortfolge "§ 21 Abs. 1 erster Satz und § 21a" ersetzt, entfällt der § 25 Abs. 2, erhält der § 25 Abs. 3 die Absatzbezeichnung "(2)" und werden an den neuen § 25 Abs. 2 folgende Absätze 3 und 4 angefügt:

"(3) Das Sonderkonto gemäß § 5 Abs. 4a des Wohnbauförderungs-Zweckzuschußgesetzes 1989 ist aufzulösen. Entstandene Nettozinsen erhöhen die Bedarfszuweisung gemäß § 21a.

(4) Überweisungen gemäß § 21a, deren Termine vor der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxxx/1996 liegen, sind zum nächsten Termin nachzuholen."

6. In Artikel 64 wird nach der Z. 16 folgende Z. 17 angefügt.

"17. (Verfassungsbestimmung) § 25 Abs. 5 lautet:


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