Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 47. Sitzung / Seite 57

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Eintritt in die Verjährung erst ab dem vollendeten 18. Lebensjahr der mißbrauchten Person herbeiführen soll.

Der dritte Punkt, der mir ein großes Anliegen ist, ist die Tatsache, daß es in Österreich immer noch einen Blasphemieparagraphen gibt.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! In Österreich ist es durchaus so, daß die Störung einer Religionsausübung sanktioniert wird – die Behinderung der Religionsausübung ist schwerst unter Strafe gestellt –, aber völlig unverständlich ist für mich die Tatsache, daß seit Jahren Kulturschaffende aufgrund des § 188 in ihrer Arbeit behindert werden. Kulturschaffende werden verurteilt, Filme, Theaterstücke werden zensuriert, kulturelle Tätigkeit wird in einem nicht unerheblichen Maße eingeschränkt – und das in einer Zeit, in der wir berechtigterweise und hoffentlich alle unisono Schriftsteller wie Salman Rushdie vor einem Tatbestand schützen, der, in unsere Rechtsordnung transferiert, nichts anderes als Blasphemie nach § 188 StGB darstellen würde.

Deshalb der Antrag auf ersatzlose Streichung des § 188 und Aufrechterhaltung des Paragraphen zur Störung der Religionsausübung. – Wir werden den Abänderungsantrag später zur Verlesung bringen.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Noch einmal mein Appell an Sie: Bedenken Sie, daß es bei der heutigen Entscheidung nicht um politisches Kleingeld geht und nicht um Taktik, sondern daß es um Liebe zwischen Menschen geht, in dem Fall um Liebe zwischen Männern! (Präsident Dr. Neisser gibt das Glockenzeichen.) So wie die Liebe zwischen Mann und Frau, die noch frei ist in dieser Republik, sollte Liebe zwischen Männern ebenso vorbehaltlos möglich sein. (Beifall bei den Grünen, dem Liberalen Forum und bei Abgeordneten der SPÖ.)

13.42

Präsident Dr. Heinrich Neisser: Es hat sich nunmehr Abgeordneter Dr. Fuhrmann zu einer tatsächlichen Berichtigung zu Wort gemeldet. – Herr Abgeordneter, Sie kennen ja die Geschäftsordnung. Bitte, beginnen Sie mit dem Sachverhalt, den Sie berichtigen wollen.

13.43

Abgeordneter Dr. Willi Fuhrmann (SPÖ): Herr Präsident! Ich wollte Frau Kollegin Stoisits nicht durch einen Zwischenruf in ihren Ausführungen stören. (Abg. Dr. Khol: Das ist keine Berichtigung!) Sie hat sich geirrt, als sie uns gesagt hat, die Ständige Konferenz der Kinder- und Jugendanwälte hätte sich für eine Festsetzung des Schutzalters für Burschen und Mädchen auf 16 Jahre ausgesprochen.

Für das Protokoll möchte ich richtigstellen, daß sich die Ständige Konferenz der Kinder- und Jugendanwälte im zweiten Absatz des Briefes, den wir alle bekommen haben, selbstverständlich für die einheitliche Festsetzung des Schutzalters für Burschen und Mädchen auf 14 Jahre ausgesprochen hat. – Danke, Herr Präsident. (Beifall bei der SPÖ, dem Liberalen Forum und den Grünen.)

13.44

Präsident Dr. Heinrich Neisser: Zu Wort ist nunmehr der Herr Bundesminister für Justiz gemeldet. – Bitte, Herr Minister.

13.44

Bundesminister für Justiz Dr. Nikolaus Michalek: Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Das heute zur Beschlußfassung vorliegende Strafrechtsänderungsgesetz 1996, das ja eine Wiederauflage mehrerer Anläufe ist, markiert eine neue Schwerpunktsetzung im strafrechtlichen Reaktionensystem in Richtung Verbrechensgewinn, in Richtung illegale Gewinne. Deren Konfiskation soll – neben der Strafverfolgung der Täter – zum besonderen Anliegen der Strafjustiz werden, sei es zur Sicherung der Schadenersatzansprüche des Opfers, sei es als selbständige Maßnahme. Damit reagiert die Rechtsordnung auf die zunehmende Profitorientierung mancher Bereiche kriminellen Geschehens, vor allem solcher mit planmäßiger und organisierter Begehensweise.


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