Abgeordneter Dr. Peter Wittmann (fortsetzend): Das ist eine Frage, die der Landeshauptmann von
Niederösterreich mitzuverantworten hat. (Beifall bei der SPÖ.)
9.43
Präsident Dr. Andreas Khol:
Zu einer
einleitenden Stellungnahme hat sich Herr Staatssekretär Dr. Alfred Finz
zu Wort gemeldet. Herr Staatssekretär, Ihre Redezeit soll 10 Minuten nicht
überschreiten. – Bitte.
9.43
Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Alfred Finz: Sehr geehrter Herr Präsident! Hohes Haus! Meine
sehr geehrten Damen und Herren! Die heutige Aktuelle Stunde beschäftigt sich
mit dem Thema „Keine Spekulation mit Steuergeldern, einheitliche Veranlagungsbestimmungen
im Finanzausgleichsgesetz für Gelder aus dem Verkauf von Wohnbauförderungsdarlehen“.
Daraus leite ich konkret zwei Forderungen der Antragsteller ab:
Erstens: dass ein
Verbot, mit Steuergeldern zu spekulieren, ausgesprochen werden soll. – Ich
weiß zwar nicht, was der Unterschied zwischen einer Veranlagung und Spekulieren
ist, aber ich werde noch darauf eingehen. (Lebhafte ironische Heiterkeit und
Zwischenrufe bei der SPÖ. – Abg. Schieder:
Überraschend ehrlich!)
Zweitens: dass
dieses Verbot durch den Bund im Rahmen einer Novelle zum Finanzausgleichsgesetz 2001
ausgesprochen werden soll. – Hiezu stelle ich fest: Auch die
Bundesfinanzierungsagentur legt Gelder an und hat mitunter – so wie
jetzt – internationale Kursverluste mitzutragen. Soviel dazu.
Wenn mit dem
Begriff „Spekulieren“ gemeint ist, dass Mittel des Staates nicht so veranlagt
werden, wie es einem rationalen wirtschaftlichen Handeln entspricht und wie es
die Gebote der Gesetzmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und
Zweckmäßigkeit verlangen, dann kann ich Ihre Forderung nur voll unterstützen,
Herr Abgeordneter Wittmann. (Bravorufe bei der SPÖ.)
Aber auch dann,
wenn man alle Kautelen berücksichtigt und vorsichtig veranlagt, kann man Risken
nicht vermeiden. Man trägt bei einer Veranlagung immer ein gewisses Risiko, es
gibt keine risikolose Veranlagung. (Abg. Dr. Gabriela Moser: Staatsanleihe! Die Republik
Österreich!)
Ihrer zweiten
Forderung, dass durch ein Bundesgesetz den Ländern Auflagen für die Veranlagung
ihrer Mittel erteilt werden sollen, kann ich aus verfassungsrechtlichen Gründen
nicht zustimmen. Im Paktum zum Finanzausgleich für die Jahre 2001
bis 2004 wurde unter anderem vereinbart, dass bei Rückflüssen und Erlösen
aus Wohnbauförderungsdarlehen, die bis zum 31. Dezember 2000
zugesichert worden sind, jede bundesgesetzliche Zweckwidmung wegfällt.
Durch den Wegfall
der Zweckwidmung handelt es sich um reines Landesvermögen. Da die Verwaltung
des Landesvermögens eine Angelegenheit der Privatwirtschaftsverwaltung des
Landes ist, ist der Bundesgesetzgeber mangels Kompetenz nicht zuständig. Da
somit die Verantwortung für eine Veranlagung dem Land obliegt, obliegt auch
die politische Kontrolle dem jeweiligen Landtag beziehungsweise die
finanzrechtliche Kontrolle dem Rechnungshof beziehungsweise dem
Landesrechnungshof.
Selbst wenn der
Bund die Länder hier einschränken könnte, wäre er schlecht beraten, dies zu
tun. Alle politischen Parteien bekennen sich zumindest grundsätzlich zum
Föderalismus und zu den Bemühungen, möglichst geschlossene Kompetenzbereiche
der Länder zu schaffen und Doppelgleisigkeiten bei den Gebietskörperschaften zu
vermeiden.
Es wäre geradezu absurd, würde sich der Bund angesichts der Zielsetzung ohne Not in die Verwaltung von Landesvermögen einmischen. Im Übrigen: Welche Vorgaben sollte auf gesetzlicher Ebene der Bund den Ländern für die Veranlagung von Landesmitteln machen? Detaillierte Vorgaben über Zinssätze, Anleihenschuldner oder dergleichen scheiden wohl von vornherein aus. Gerade im Bereich der Veranlagung ist ein flexibles Reagieren unbedingt erforderlich. Es bleiben also nur allgemeine Aussagen über eine bestmögliche Veranlagung entsprechend den