Nationalrat, XXII.GPStenographisches Protokoll61. Sitzung / Seite 44

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5. Satz 1 des § 105f lautet: „Die Dienstnehmerin hat einen Anspruch auf Teilzeit­beschäftigung längstens bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres oder einen späteren Schuleintritt des Kindes.“

6. Die Absätze 2, 3 und 4 des § 105f entfallen.

7. In § 105g entfällt „Abs. 1 oder 4“.

Begründung:

Das Recht auf Teilzeit für Eltern mit Kündigungsschutz und einem Recht auf Rückkehr zur Vollzeitarbeit ist eine Maßnahme, die die Vereinbarkeit von Beruf und Familie verbessert – die Grünen fordern eine solche Maßnahme bereits seit Jahren.

Allerdings finden sich in der jetzt vorliegenden Regierungsvorlage 2 gravierende Probleme, die das Recht auf Teilzeit für Eltern aushöhlen: Die Reduktion des Rechts auf Teilzeit auf Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten und die Voraussetzung einer mindestens 3jährigen Betriebszugehörigkeit .

Diese 2 Voraussetzungen sind unnötig streng und bewirken, dass die Regelung für die überwiegende Zahl erwerbstätiger Eltern nicht zum Tragen kommt. Daher sollten diese Bestimmungen dahingehend verändert werden, dass alle DienstnehmerInnen das Recht auf Elternteilzeit in Anspruch nehmen können – unabhängig von Betriebsgröße oder der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Diese Änderungen sieht der vorliegende Antrag vor.

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Präsident Dr. Andreas Khol: Nächste Rednerin ist Frau Abgeordnete Steibl. Wunsch­redezeit: 8 Minuten. – Bitte, Frau Kollegin.

 


10.20

Abgeordnete Ridi Steibl (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Werte Damen und Herren auf der Regierungsbank! Ein Gesetz ist immer eine Anwendungssache. Das, was von meiner Kollegin soeben dargestellt wurde, ist vielleicht die Ansicht der Grünen. Ich erlaube mir jetzt einfach, Ihnen einmal den Inhalt der Ausschussvorlage zur Kenntnis zu bringen.

Die heute zu beschließende Regierungsvorlage zur Elternteilzeit stellt einen weiteren wesentlichen Beitrag im großen Maßnahmenpaket dieser Regierung zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie dar. Es sind jetzt schon 67 Prozent aller Mütter von Kleinkindern in Österreich berufstätig. Wir liegen damit nach Schweden, Norwegen und Belgien an dritter Stelle.

Von Bundeskanzler Dr. Wolfgang Schüssel bei den „ORF-Sommergesprächen 2003“ angekündigt und von Bundesminister Dr. Martin Bartenstein in Kooperation mit den Arbeitgeber- und den Arbeitnehmervertretern verhandelt wird es nun ab 1. Juli 2004 einen Rechtsanspruch auf Elternteilzeit bis zur Vollendung des 7. Lebensjahr eines Kindes bei gleichzeitigem Recht auf Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit geben. Voraussetzung für diesen Rechtsanspruch sind ein Arbeitsplatz in einem Betrieb mit mehr als 20 Beschäftigten – ja, das stimmt! – und eine mehr als dreijährige Betriebs­zugehörigkeit – wobei aber die Zeiten des Mutterschutzes von acht Wochen und die Zeiten der Karenz bis zu zwei Jahren und letztendlich auch die Zeit der Schwan­gerschaft eingerechnet werden, also reduziert sich diese Zeit auf fünf bis sechs Monate. Auch das muss hier einmal klar dargestellt werden!

 


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