Nationalrat, XXII.GPStenographisches Protokoll61. Sitzung / Seite 45

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Es müssen lediglich die Rahmenbedingungen, wie Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Arbeitszeit, mit dem Arbeitgeber beziehungsweise der Arbeitgeberin vereinbart werden. Wird über die Modalitäten der Teilzeit keine Einigung erzielt, kann der Arbeitgeber beziehungsweise die Arbeitgeberin nach einem innerbetrieblichen Vor­verfahren beim Arbeits- und Sozialgericht ein gerichtsanhängiges Verfahren, sozu­sagen einen Vergleich beantragen. Erst nach einem eventuellen Scheitern – das glau­be ich aber nicht, weil ich denke, dass es gerade dem Arbeitgeber wichtig ist, Arbeit­nehmer und Arbeitnehmerinnen zu haben, die Freude am Beruf haben – ist eine Klage bei Gericht möglich.

Auf den Punkt gebracht, sehr geehrte Damen und Herren, heißt das: Bei über 20 Be­schäftigten muss ein Betrieb nachweisen, warum er möglicherweise seinen Arbeit­nehmern oder seinen Arbeitnehmerinnen einen Anspruch auf Teilzeit bis zum Ende des 7. Lebensjahres des Kindes nicht gewährt.

Jetzt kommt das, was Sie immer wieder vergessen wollen: In kleineren Betrieben mit weniger als 20 Beschäftigten bleibt das derzeit geltende Verfahren unverändert. Das heißt: Eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Arbeitszeit kann bis zum vierten Geburtstag des Kindes mit dem Arbeitgeber bezie­hungsweise der Arbeitgeberin vereinbart werden. Einen Unterschied zu den Betrieben mit über 20 Mitarbeitern gibt nur bei einer Nichteinigung über eine Regelung zur Teil­zeit­beschäftigung. In diesem Fall muss weiterhin der Arbeitnehmer oder die Arbeit­nehmerin eine Klage einbringen. In der Praxis wird das aber nicht geschehen, denn wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer miteinander nicht auskommen, dann ist es eigentlich auch nicht machbar, dort weiterhin zu arbeiten. Teilzeit kann jedoch in kleinen Betrieben auch mittels Betriebsvereinbarung festgelegt werden. In diesem Fall sind dann die Personalvertreter zuständig oder sie können sich einklinken.

Sehr geehrte Damen und Herren! Wenn die Opposition nun meint, diese Elternteil­zeitregelung sei eine Rumpfregelung, dann muss ich sagen: Beide Oppositions­parteien, sowohl SPÖ als auch Grüne, wollen nicht zugeben, dass diese Regierung damit eine exzellente familienpolitische Maßnahme setzt. Ich habe mir auch nichts anderes erwartet. (Beifall bei der ÖVP. – Ironische Heiterkeit bei der SPÖ.)

Es war dies ursprünglich – und ist es natürlich noch immer – eine Forderung von SPÖ und Grünen, und ich danke der SPÖ, dass sie doch bei dem halb vollen Glas – es ist nur halb leer – mitgeht. Danke vielmals!

Sehr geehrte Damen und Herren! Die Zahl jener, welche die Elternteilzeit in Anspruch nehmen können, wird größer sein, als es von der AK und von der Opposition, und zwar vor allem von den Grünen, verlautbart wurde.

Die Mindestbeschäftigungsdauer von drei Jahren vor dem gewünschten Antritt der Teilzeitarbeit wird, wie bereits erwähnt, durch die Anrechnung der Zeit des Mut­terschutzes und der Zeit der Karenz um bis zu zwei Jahre verringert. Das heißt, dass viel mehr Elternteile in den Genuss dieses Anspruches kommen werden. Es wurden ja die von der AK präsentierten Zahlen vom Hauptverband schon widerlegt. In Wirk­lichkeit werden 65 bis 70 Prozent der Beschäftigten in den Genuss dieser Regelungen kommen.

Sehr geehrte Damen und Herren! Nun zum Vergleich ein Blick nach Schweden, wie es dort mit der Elternteilzeit aussieht. In Schweden haben Eltern bis zum 12. Lebensjahr ihres Kindes das Recht, ihre Arbeitszeit auf bis zu sechs Stunden pro Tag zu verkürzen – also eine starre Verkürzungsmöglichkeit –, aber es gibt kein allgemeines Recht auf Teilzeitarbeit, wie bei uns nun vorgesehen.

 


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