Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll24. Sitzung / Seite 113

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

Der im Antrag enthaltene Gesetzesvorschlag wird wie folgt geändert – ich darf diese Änderung nur mit einem Satz in den Kernpunkten erläutern –: Es geht darum, dass die Nationalrats-Wahlordnung abgeändert wird dahin gehend, dass jene Parteien, die zu­letzt in den Nationalrat gewählt wurden, auch in der Bundeswahlbehörde vertreten sind. Dies beinhaltet dieser Abänderungsantrag.

Ich bitte im Sinne der österreichischen Bevölkerung, vor allem auch der Jugend und der Wählerinnen und Wähler um Ihre Zustimmung. (Beifall bei ÖVP und SPÖ.)

13.20


Präsidentin Dr. Eva Glawischnig-Piesczek: Ich gebe bekannt, dass der soeben in seinen Kernpunkten erläuterte Antrag auch schriftlich überreicht wurde und genügend unterstützt ist und daher mit in Verhandlung steht.

Im Hinblick auf den Umfang des Antrages lasse ich diesen gemäß § 53 Abs. 4 der Ge­schäftsordnung vervielfältigen und verteilen. Im Übrigen wird dieser Antrag auch dem Stenographischen Protokoll beigedruckt werden.

De Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Wittmann, Dr. Spindelegger, Dr. Glawischnig, Scheibner, Kolle­ginnen und Kollegen zum Bericht des Verfassungsausschusses (130 d. B.) betreffend die Regierungsvorlage (88 d. B.) eines Bundesgesetzes, mit dem die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, die Europawahlordnung, das Wählerevidenzgesetz 1973, das Europa-Wählerevidenzgesetz, das Volksbegeh­rengesetz 1973, das Volksabstimmungsgesetz 1972 und das Volksbefragungsge­setz 1989 geändert werden (Wahlrechtsänderungsgesetz 2007)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

„Der im Antrag enthaltene Gesetzesvorschlag wird wie folgt geändert:

1. In Art. 1 Z 4 lautet § 12 Abs. 2:

„(2) Sie besteht aus dem Bundesminister für Inneres als Vorsitzendem und Bundes­wahlleiter und siebzehn Beisitzern, darunter zwei Richter des Dienst- oder Ruhestan­des.“

2. In Art. 1 wird nach Z 5 folgende Z 5a eingefügt:

„5a. § 15 Abs. 3 lautet:

„(3) Die nicht dem richterlichen Beruf entstammenden Beisitzer und Ersatzbeisitzer werden auf Grund der Vorschläge der Parteien unter Anwendung des d'Hondtschen Höchstzahlenverfahrens nach ihrer bei der letzten Wahl des Nationalrates im Bereich der Wahlbehörde, bei Sprengelwahlbehörden im Bereich der Gemeinde festgestellten Stärke berufen. Für die Bundeswahlbehörde können wahlwerbende Parteien, die im zuletzt gewählten Nationalrat vertreten sind, aber unter Anwendung des d'Hondtschen Höchstzahlenverfahrens keinen Anspruch auf Entsendung eines Beisitzers hätten, jeweils einen Beisitzer nominieren. Die verbleibende Anzahl der Beisitzer ist auf die übrigen wahlwerbenden Parteien unter Anwendung des d'Hondtschen Höchstzahlen­verfahrens nach ihrer bei der letzten Wahl des Nationalrates festgestellten Stärke auf­zuteilen.““

3. In Art. 1 lautet die Z 65a:

„65a. § 127 Abs. 2 und 3 entfallen.“

 


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite