Bundesrat Stenographisches Protokoll 623. Sitzung / Seite 61

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– eine Einrichtung, die seinerzeit der Beginn und der Impulsgeber für die inzwischen weltweit beispielgebenden Leistungen der österreichischen Justiz im Einsatz von modernster Informationstechnik war, ein Leistungsbereich der Justiz, bei dem das Selbstverständnis der Justiz, bei aller Autorität im Rechtsprechungs- und Durchsetzungsbereich, eben auch ein Dienstleistungsbetrieb zu sein, der sich an den Interessen und Bedürfnissen der rechtsuchenden Bevölkerung auszurichten hat, in besonders signifikanter Weise zum Ausdruck kommt und der durch die Verbesserung der Rechtssicherheit zweifelsohne auch ein nicht unwesentlicher Beitrag für den Wirtschaftsstandort Österreich darstellt. – Danke vielmals. (Beifall bei ÖVP und SPÖ.)

12.38

Präsident Dr. DDr. h. c. Herbert Schambeck: Zu Wort gemeldet ist weiters Herr Vizepräsident Jürgen Weiss. Ich erteile es ihm.

12.38

Bundesrat Jürgen Weiss (ÖVP, Vorarlberg): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Hohes Haus! Mit der ihm eigenen Bescheidenheit hat der Herr Justizminister am Schluß nur ganz kurz die Bedeutung des Grundbuchs als Beispiel für den Dienstleistungscharakter des Justizministeriums dargestellt. Ich möchte das bekräftigen, weil tatsächlich über Österreich, ja über Europahinaus Beispielhaftes geleistet wurde, was jetzt durch die allgemeine Zugänglichkeit der Grundbuchabfragen geradezu noch perfektioniert wird. Eine solch engagierte und auch sachkundige Durchdringung des Amtsbetriebes mit den modernen Möglichkeiten der Informationstechnologie kann man sich in anderen Bereichen der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltungen nur wünschen; das möchte ich ausdrücklich anerkennen.

Ich werde noch ganz kurz zu zwei Teilbereichen Stellung nehmen. Es wird vielleicht vielfach überlesen, aber im Ausschußbericht des Nationalrates steht ein für den Bundesrat nicht unwesentlicher Satz. Es ist darin ausgeführt, daß die Regierungsvorlage unter anderem auch eine Änderung des Vermessungsgesetzes vorgesehen habe, mit der die Einführung von Verwaltungsabgaben für bestimmte Beurkundungen neu eingeführt werden sollte. Dann ist angeführt, daß eine solche Regelung noch weiterer Diskussionen mit den Ländern bedürfe. Um das Gesetzgebungsverfahren nicht aufzuhalten, soll auf die angestrebte Änderung überhaupt verzichtet werden.

Daß die Länder mit ihren Einwendungen beim Bundesgesetzgeber Nationalrat offenbar doch Beachtung gefunden haben, hat auch damit zu tun, daß letztlich auch bekannt war, daß der Bundesrat einer solchen von den Ländern kritisierten Regelung hätte zustimmen müssen. Das ist ein Beispiel dafür, wie die potentielle Möglichkeit eines Einspruchs konfliktvermeidend wirken kann, und das ist letztlich auch das Ziel, das wir bei unserer Arbeit im Auge haben sollten.

Der Herr Bundesminister hat schon darauf hingewiesen, daß mit dem vorliegenden Gesetzespaket auch ein aus dem Jahre 1905 stammendes Gesetz aufgehoben wird, das seinerzeit für Vorarlberg und damals auch für Galizien eingeführt wurde, und zwar aus einer ganz bestimmten konkreten Situation. Es ist vielleicht wenig bekannt, daß wir in Vorarlberg bei der Vererbung bäuerlichen Grundbesitzes eine andere Rechtstradition haben als die meisten anderen Bundesländer, in denen der Grundbesitz im wesentlichen ungeteilt übergeben wird.

Wir haben das Prinzip der Realteilung, das heißt, eine ganz gewaltige Zersplitterung des bäuerlichen Grundbesitzes mit der Folgewirkung, daß es zu einer Unzahl sogenannter Felddienstbarkeiten, Durchfahrtsrechten und ähnlichem kommt. Damals hat es offenkundig ein Bestreben auch der Justizverwaltung gegeben, das Grundbuch nicht mit zahllosen solcher Eintragungen zu überlasten, auf der anderen Seite gab es sicher auch ein Interesse der bekannt sparsamen Alemannen, für solche zahlreiche Eintragungen keine entsprechenden Gebühren entrichten zu müssen.

Im Laufe der Zeit hat sich aber dann doch herausgestellt, daß das Gesetz in Vergessenheit geriet und zahlreiche Dienstbarkeiten tatsächlich verbüchert wurden. Erst bei der Umstellung des Grundbuchs auf das elektronische Grundbuch und die damit verbundene Erfassungstätigkeit hat man sich wieder dieses Gesetzes erinnert und alle Eintragungen wieder gelöscht, was natürlich bei den betroffenen Bürgern, aber auch bei der Gerichtsbarkeit selbst den Wunsch ausgelöst


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