Bundesrat Stenographisches Protokoll 689. Sitzung / Seite 88

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Berichterstatter Horst Freiberger: Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Kolleginnen und Kollegen! Der Bericht des Ausschusses für soziale Sicherheit und Generationen über den Beschluss des Nationalrates vom 13. Juni 2002 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird, liegt Ihnen schriftlich vor. Ich erspare mir deshalb die Verlesung des Berichtes und konzentriere mich lediglich auf den Beschlussantrag:

Der Ausschuss für soziale Sicherheit und Generationen stellt nach Beratung der Vorlage am 25. Juni 2002 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Danke für den Bericht.

Wir gehen in die Debatte ein.

Zu Wort gemeldet ist Frau Bundesrätin Grander. – Bitte.

14.30

Bundesrätin Maria Grander (ÖVP, Tirol): Sehr verehrte Frau Präsidentin! Die Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes beinhaltet zwei Punkte: Das sind die Erhöhung der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder und die Familienhospizkarenz, also die Freistellung, die Abfederung der Härtefälle.

Erheblich behinderte Menschen beziehungsweise Kinder werden in Zukunft einfacher und unbürokratischer zu erhöhter Familienbeihilfe kommen, da nur noch eine einzige Stelle des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen beziehungsweise deren mobilen Dienste für die Ausstellung entsprechender Bescheinigungen zuständig sind. Damit werden auch eine einheitliche Spruchpraxis und eine bundesweite einheitliche Vollziehung sichergestellt. Die Familienbeihilfe erhöht sich für jedes Kind, das erheblich behindert ist, monatlich um 131 €.

Durch die Einführung der Familienhospizkarenz haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Möglichkeit, unter anderem eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Sterbebegleitung oder die Begleitung schwerst erkrankter Kinder zu verlangen. Der gänzliche Entfall des Arbeitsentgeltes kann erhebliche finanzielle Belastungen verursachen. Der vorliegende Gesetzentwurf sieht vor, dass für die Zeit des Entfalls des Arbeitsentgeltes Geldzuwendungen aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bereitgestellt werden, um Härtefälle zu entschärfen.

Mit der finanziellen Absicherung jener Personen, die Familienhospiz in Anspruch nehmen, wird nahtlos eine weitere familienpolitische Leistung vollzogen. Die Familienhospizkarenz ist ein Quantensprung in der europäischen Sozialpolitik, und darauf kann Österreich sehr stolz sein.

Mehr als ein Drittel der Betroffenen ist erwerbstätig und daher einer enormen Doppelbelastung zwischen Berufstätigkeit und Pflegearbeit ausgesetzt. Der Kritik, dass keine existenzielle Absicherung der begleitenden Personen gegeben ist, ist von meiner Seite her doch entgegenzuhalten, dass besonders pflegebedürftige Personen auch berechtigt sind, das bereits bestehende Pflegegeld zu empfangen. Eine Novelle des Pflegegeldgesetzes ist dahin gehend vorgesehen, dass in Fällen der Familienhospizkarenz vor Abschluss des Verfahrens Vorschüsse mindestens in der Höhe des Pflegegeldes der Stufe drei, wenn bereits die Stufe drei vorliegt, in der Höhe der Stufe vier zu gewähren sind. Ebenso kann auf Antrag der Pflegebedürftigen das Pflegegeld demjenigen ausbezahlt werden, der die Familienhospizkarenz in Anspruch nimmt.

Ich denke, nicht nur vom Familienlastenausgleichsgesetz, sondern auch vom Pflegegeld her ist das doch eine Möglichkeit, um Härtefällen entgegenzuwirken, wobei mir die Problematik für die Pflegenden sehr wohl bewusst ist. – Meine Fraktion gibt dem Gesetz die Zustimmung. – Danke. (Beifall bei der ÖVP und den Freiheitlichen.)

14.34

Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Zu Wort gemeldet ist Frau Bundesrätin Mag. Trunk. – Bitte.


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