Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 154. Sitzung / 65

3. Punkt

Bericht des Verfassungsausschusses über die Regierungsvorlage (1520 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Rundfunkgesetz und die Rundfunkgesetz-Novelle 1993 geändert werden (1563 der Beilagen)

4. Punkt

Bericht des Verfassungsausschusses über die Regierungsvorlage (1521 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Regionalradiogesetz geändert wird (1567 der Beilagen)

Präsident Dr. Heinrich Neisser: Wir kommen jetzt zu den Punkten 3 und 4 der Tagesordnung, über die die Debatte unter einem durchgeführt wird.

Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.

Wir beginnen die Debatte mit einer Wortmeldung des Herrn Abgeordneten Dr. Krüger. Gewünschte Redezeit: 6 Minuten. – Herr Abgeordneter, Sie haben das Wort.

13.02

Abgeordneter Dr. Michael Krüger (Freiheitliche): Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Die Ausschußberatungen zur Novelle des Rundfunkgesetzes und des Regionalradiogesetzes und die Art, wie diese Ausschußberatungen stattgefunden haben, die Art, wie das Begutachtungsverfahren stattgefunden hat, die Art, in der im letzten Moment von den Koalitionsparteien Abänderungsanträge eingebracht wurden, die Art, in der zunächst gesagt wurde, alle drei Gesetzesmaterien, nämlich Rundfunkgesetz, Privatradiogesetz beziehungsweise -Novelle und Kabel- und Satellitenrundfunkgesetz werden in einem verhandelt und beschlossen – sie wurden dann bekanntlich doch getrennt und zum Schluß wieder teilweise mit einbezogen –, also die Art der Ausschußberatungen und das Verfahren, das der heutigen Beschlußfassung vorausging, ist eigentlich stellvertretend dafür, wie man in Österreich von seiten der Regierungsparteien Medienpolitik betreibt, meine sehr geehrten Damen und Herren: Pures Management by chaos!

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Sie brauchen sich nicht zu berühmen, daß Sie vor einigen Jahren das private Radio zugelassen haben, denn sämtliche Schritte in Richtung einer Liberalisierung der Medienpolitik, in Richtung einer Zulassung eines privaten Sektors im Rundfunkbereich sind nicht auf Ihr Votum zurückzuführen, sondern einzig und allein auf verschiedenste Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

Ich möchte Ihnen ein ganz besonderes Beispiel vor Augen halten, das, wie ich glaube, Ihre völlige Untätigkeit im Bereich der Medientätigkeit, im Bereich der Liberalisierung eindrucksvoll demonstriert. Der Verfassungsgerichtshof kann naturgemäß nur Gesetze wegen Verfassungswidrigkeit oder Verordnungen wegen Gesetzwidrigkeit aufheben. Wenn es um schlichte Untätigkeit der Regierungsparteien, der Regierung geht, kann er überhaupt nichts machen.

Herr Kollege Schieder! Ich zitiere für Sie auswendig aus dem Erkenntnis nach dem Verfahren, das seinerzeit die "Kronen Zeitung" bei ihren Bemühungen um Zulassung zum privaten Fernsehen angestrengt hat. Da hat der Verfassungsgerichtshof gesagt: Ja selbstverständlich ist die rechtliche Situation in Österreich massiv menschenrechtswidrig. Die Grundrechte der Meinungsfreiheit und damit das Grundrecht auf Fernsehveranstaltungsfreiheit und Radiofreiheit sind natürlich massiv verletzt, aber der Verfassungsgerichtshof kann nicht eine gänzliche Untätigkeit des Gesetzgebers substituieren, sondern nur in Teilbereichen, wie er gesagt hat. Er ist nur dazu da, partielle Untätigkeiten des Gesetzgebers zu pönalisieren, nicht jedoch gänzliche Untätigkeit.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Das sollte Ihnen doch zu denken geben. Dieses Erkenntnis liegt bereits Jahre zurück. Darin rügt der Verfassungsgerichtshof die gänzliche Untätigkeit der Bundesregierung, die gänzliche Untätigkeit des Gesetzgebers bei der Erfüllung von Grundrechten.


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite