Fachinfos - Fachdossiers 22.11.2019

Welche Berichte legt die Bundesregierung dem Parlament vor?

Das Fachdossier liefert einen Überblick über jene Berichte, die die Bundesregierung dem Parlament vorzulegen hat und damit gleichzeitig auch der Öffentlichkeit direkt zugänglich macht.

Welche Berichte legt die Bundesregierung dem Parlament vor?

In zahlreichen Gesetzen finden sich Verpflichtungen für die Bundesregierung bzw. ihre Mitglieder, Berichte an den Nationalrat und zum Teil auch an den Bundesrat zu erstatten. Der Nationalrat und der Bundesrat können aber auch im Wege von (rechtlich unverbindlichen) Entschließungen Berichte über bestimmte Vollzugsbereiche einfordern. Schließlich gibt es auch viele freiwillige Berichtslegungen.

In allen drei erwähnten Kategorien sind einmalige und wiederkehrende Berichte anzutreffen. Berichte dienen der Information der Abgeordneten, der Kontrolle des Vollzugs im weitesten Sinn, aber auch der Vorbereitung und der Vorschau auf Gesetzes- und Vollzugsvorhaben. Sie bringen – unabhängig von Gesetzes- und Entschließungsinitiativen sowie spezifischen Kontrollinstrumenten – wiederkehrend bestimmte Themenbereiche in die parlamentarische Beratung, und damit öffentliche politische Debatte. Mit der Vorlage an den Nationalrat und Bundesrat sind die Berichte auch der Öffentlichkeit direkt zugänglich.

Anzahl und Grundlagen der Berichte (Gesetz, Entschließung, Eigeninitiative und Usance)

In der letzten Gesetzgebungsperiode (9.11.2017 bis 22.10.2019) gingen 129 Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder (ausgenommen EU-Berichte, zu diesen siehe unten) beim Nationalrat ein, 30 davon auch an den Bundesrat. Im überwiegenden Teil entsprachen damit die Bundesregierung bzw. ihre Mitglieder gesetzlichen Berichtspflichten (mit 91 Berichten). Jedoch gehen auch etliche Berichte auf Entschließungen des Nationalrates zurück (in der XXVI. GP: 19 Berichte). Als wiederkehrender Bericht kann hier beispielhaft der „Baukulturreport“ angeführt werden und als ein einmaliger, durch eine Entschließung in der XXIV. GP eingeforderter, z.B. der „Bericht betreffend Evaluierung des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes“.

Einzelne Berichte wurden bzw. werden aus eigenen Stücken vorgelegt, wie z.B. der jährliche Bericht „Tourismus- und Freizeitwirtschaft in Österreich“. Der jährliche Bericht „Tourismus- und Freizeitwirtschaft in Österreich“ geht laut dem Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus (BMNT) ursprünglich auf das Arbeitsübereinkommen der Bundesregierung vom 17. Dezember 1990 zurück. In diese Kategorie müssen auch Berichte gereiht werden, die zwar zwingend zu erstellen sind, die aber freiwillig vom Regierungsmitglied vorgelegt werden wie z.B. der jährliche „Lebensmittelsicherheitsbericht“ (§ 32 Abs. 1 Lebensmittelsicherheits- und VerbraucherschutzG), oder der jährliche „Tätigkeitsbericht des Verwaltungsgerichtshofs“ (§ 20 VerwaltungsgerichtshofG). Ähnlich stellt sich die Situation bei Berichten dar, die aufgrund von EU-Verordnungen oder internationalen Abkommen erstellt werden, wie z.B. die „Übersicht über die österreichische Haushaltsplanung“ gemäß Art. 4 Abs. 2 EU-VO 473/2013 oder der „GREVIO’s (Basis- ) Evaluierungsbericht“ zur Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul Konvention).

Thema und Zweck der Berichte

Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder dienen zum überwiegenden Teil der Kontrolle der Verwaltung durch den Gesetzgeber. Sie geben darüber Aufschluss, welche Maßnahmen zur Zielerreichung gesetzt und wie die mit den Gesetzen verfolgten Ziele erreicht wurden. Regelmäßige Berichte bieten (oft) einen systematischen und vergleichbaren Überblick über ein Themenfeld. Berichte dienen so auch der Evaluierung von Gesetzen und oft enthalten sie konkrete Empfehlungen für den Gesetzgeber. Typisch sind u.a. Berichte über den Einsatz von Fördermitteln und deren Effekte (so der „Förderungsbericht“ gem. § 47 Abs. 3 BundeshaushaltsG und der „Bericht zur Evaluierung der Umweltförderungen“ nach § 14 UmweltförderungsG), über die Einkommenssituation in bestimmten Branchen (z.B. Entwicklung und wirtschaftliche Lage der Land- und Forstwirtschaft im „Grünen Bericht“ gem. § 9 Abs. 1 LandwirtschaftsG), oder zur Umweltsituation anhand von Kennziffern (z.B. Zustand, Entwicklung und Prognose der Immissionen an Luftschadstoffen im „IG-L-Bericht“ nach § 23 Immissionsschutz-G-Luft oder über die Einhaltung der festgelegten Höchstmengen an Treibhausgasen im „Fortschrittsbericht“ gemäß § 6 KlimaschutzG).

Oft sind besonders sensible Verwaltungsmaßnahmen berichtspflichtig, so z.B. über erteilte Weisungen durch den/die BundesministerIn für  Justiz im „Weisungsbericht“ gemäß § 29a Abs. 3 StaatsanwaltschaftsG. Manche Berichte stehen in Zusammenhang mit der Haushaltsführung (z.B. der Bericht „Nationales Reformprogramm Österreich“ und der „Bericht des Fiskalrats über die öffentlichen Finanzen“ gem. § 1 Abs. 1 Z 5 BG über die Errichtung des Fiskalrats). Wie im letzteren Fall verfassen die Berichte oft externe unabhängige Stellen wie Gerichte (z.B. Verfassungsgerichtshof), Regulierungsbehörden (z.B. E-Control Austria) oder Anwaltschaften (z.B. Anwalt für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderung) und diese werden dann vom zuständigen Regierungsmitglied nur vorgelegt. Siehe dazu den „Tätigkeitsbericht des Verfassungsgerichtshofes“, den „Tätigkeitsbericht der Energie-Control Austria“ und den „Bericht des Anwalts für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderung“.

Behandlung im National­rat und im Bundes­rat

Die Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder werden den jeweils zuständigen vorberatenden Ausschüssen zugewiesen. Für diese Berichte ist im Nationalrat ein verkürztes Verfahren vorgesehen (§ 28b GOG-NR, eingeführt mit Novelle BGBl 1996/438). Grundsätzlich wird ein Bericht im Ausschuss enderledigt, d.h. eine Ausschussberichterstattung an das Plenum des Nationalrats entfällt. Die Beratungen im Ausschuss sind öffentlich. Interessierte, insbesondere Journalisten und Journalistinnen, können zuhören. Da die Anwesenheit des zuständigen Regierungsmitglieds Usus ist (bzw. gem. § 18 Abs. 3 GOG-NR vom Ausschuss auch verlangt werden kann), können die Ausschussmitglieder auch Fragen zum Thema des Berichts stellen. Die Einberufung von Ausschüssen und die Festlegung der Tagesordnung bedürfen (im Regelfall) des Einvernehmens unter den Klubs.

Ein Bericht wird ausnahmsweise ein Verhandlungsgegenstand in der Nationalratssitzung, nämlich dann, wenn die Mehrheit des Ausschusses dies aus wichtigen Gründen beschließt oder ein Klub dies verlangt. Wie oft ein solches Verlangen in einem Jahr gestellt werden darf, hat der/die PräsidentIn des Nationalrats nach Beratung in der Präsidialkonferenz festzulegen. Von Geschäftsordnungswegen steht jedem Klub zumindest ein Verlangen pro Jahr zu. Wird ein Bericht auch in der Nationalratssitzung behandelt, dann können Entschließungen („Wünsche“ gem. Art. 52 Abs. 1 B-VG, § 55 und § 27 Abs. 3 GOG-NR) an die Regierung mit Mehrheit gefasst werden – soweit sie in sachlichem Zusammenhang mit dem Bericht stehen. Von den erwähnten 129 Berichten der Bundesregierung und ihrer Mitglieder der XXVI. GP wurden neun Berichte in der NR-Sitzung beraten, einer dieser Berichte zweifach. Dies ging auf vier Ausschussbeschlüsse und sechs Klubverlangen zurück (Recherche auf parlament.gv.at). Die Geschäftsordnung des Bundesrates sieht kein verkürztes Verfahren für Berichte vor. Alle Berichte werden nach der Vorberatung im Ausschuss in der Sitzung des Bundesrates behandelt.

Berichte der BundesministerInnen in EU-Angelegenheiten

Die Usance der (freiwilligen) EU-Berichte wurde in der XXII. GP (2002) aufgenommen. Die verfassungsrechtliche Verpflichtung zur Berichtslegung wurde mit der Lissabon-Begleitnovelle (BGBl I 2010/57) verankert und mit der GOG-Novelle 2011 (BGBl I 2011/ 114) und dem EU-Info-G (BGBl I 2011/113) im Detail geregelt und ausgebaut. Jede/r BundesministerIn hat dem Nationalrat und dem Bundesrat zu Beginn des Jahres über die in diesem Jahr zu erwartenden Vorhaben des Rates und der Europäischen Kommission sowie über die voraussichtliche österreichische Position zu diesem Vorhaben zu berichten (Art. 23f Abs. 2 B-VG). § 7 EU-InformationsG nennt als Frist für die Übermittlung der EU-Berichte jeweils den 31. Jänner, Verspätungen müssen begründet werden. Für die Behandlung dieser EU-Berichte im Nationalrat gilt ebenfalls das in § 28b GOG-NR vorgesehene verkürzte Verfahren, jedoch in dem Fall mit der Vorgabe, dass die EU-Berichte binnen zwei Monaten ab Zuweisung an den Ausschuss in Verhandlung zu nehmen sind. Mitglieder des Europäischen Parlaments können nach Maßgabe von § 37 Abs. 2 GOG-NR beigezogen werden.

In der XXVI. GP wurden 27 EU-Berichte an den Nationalrat übermittelt. Fünf EU-Berichte wurden auch in der Nationalratssitzung beraten, ein Bericht davon zweimal. Dies ging auf vier Klubverlangen und zwei Ausschussbeschlüsse zurück (eig. Recherche auf parlament.gv.at). Im Bundesrat ist auch für die EU-Berichte der BundesministerInnen kein verkürztes Verfahren, aber auch keine Frist zur Aufnahme der Beratungen vorgesehen. Über die Teilnahme von österreichischen EP-Mitgliedern an den Beratungen entscheidet der/die PräsidentIn des Bundesrates (§ 38b Abs. 1 GO-BR).

Berichte an den Budgetausschuss

Gemäß einiger Gesetze hat das Regierungsmitglied seinen Bericht direkt dem zuständigen Ausschuss vorzulegen. Zahlreiche derartige Berichtspflichten sieht das BundeshaushaltsG vor. So ist z.B. zweimal im Jahr ein „Beteiligungs- und Finanzcontrollingbericht“ iZm Gesellschaften, an denen der Bund beteiligt ist und die seiner Aufsicht unterliegen, dem Budgetausschuss (BA) vorzulegen (§ 67 Abs. 4 BHG). Diese Berichte an den BA sind im Intranet des Parlaments verfügbar.

Quellenauswahl

  • Kodex Parlamentsrecht, in Kapitel 20 (Berichtspflichten an den Nationalrat und den Bundesrat) und in einigen Gesetzen anderer Kapitel (z.B. Kap 23, Auszug DatenschutzG) finden sich die in diesem Fachdossier dargestellten Berichtspflichten.
  • Lödl et al, Bundeshaushaltsrecht, Anhang 1 (2019). (Übersicht aller BHG-Berichte – an den Nationalrat und den Budgetausschuss).