Rs C-224/16; bulgarisches Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen), der Durchführungsverordnung zum Zollkodex (VO [EWG] Nr. 2454/93) und des Zollkodex (VO [EWG] Nr. 2913/92); Zuständigkeit des EuGH zur Auslegung des TIR-Übereinkommens; Notwendigkeit der Zahlungsaufforderung gegenüber dem unmittelbaren Schuldner von Zoll- und Mehrwertsteuerforderungen vor Aufforderung des dafür bürgenden Verbandes; Qualifikation des Empfängers einer Ware als Gesamtschuldner iSd Art. 213 Zollkodex und Eintritt der Haftung des Bürgen im Fall der Untätigkeit der Zollverwaltung gegenüber dem Empfänger der Ware; Vorlage (106005/EU XXV.GP)

EGH: RS C-224/16 LIMITE
25.05.2016
deutsch

EU-V: Europ. Gerichtshof

Rs C-224/16; bulgarisches Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen), der Durchführungsverordnung zum Zollkodex (VO [EWG] Nr. 2454/93) und des Zollkodex (VO [EWG] Nr. 2913/92); Zuständigkeit des EuGH zur Auslegung des TIR-Übereinkommens; Notwendigkeit der Zahlungsaufforderung gegenüber dem unmittelbaren Schuldner von Zoll- und Mehrwertsteuerforderungen vor Aufforderung des dafür bürgenden Verbandes; Qualifikation des Empfängers einer Ware als Gesamtschuldner iSd Art. 213 Zollkodex und Eintritt der Haftung des Bürgen im Fall der Untätigkeit der Zollverwaltung gegenüber dem Empfänger der Ware; Vorlage

Erstellt am 25.05.2016

Eingelangt am 01.06.2016, Bundeskanzleramt (BKA-VA.C-224/16/0001-V/7/2016)